Teilzonenplan "Kirchdorf" Montlingen - Genehmigung
Plan da zonas · Oberriet (SG)
Document
- Numer
- 2015-2612
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Oberriet (SG)
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 22-09-2014
- Approvà
- 04-02-2015
- Publitgà
- 29-10-2014
- En vigur dapi
- 04-02-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A Post Gemeinderat Oberriet Staatsstrasse 92 9463 Oberriet
4. Februar 2015
Geschäft Nr. 15-175 Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan "Kirchdorf" Montlingen
Ganzen Text zeigen
Mit dem vorliegenden Teilzonenplan sollen in zentraler Dorflage in Montlingen rund 2 000 m2 Bauzone von der dreigeschossigen zur zweigeschossigen W ohnzone zugewiesen werden. Damit soll auf Ersuchend des Grundeigentümers die Zonierung der tatsächlichen Bebauung angepasst werden. Für den Erlass wurde keine kantonale Vorprüfung durchgeführt. Der Teilzonenplan wurde vom Gemeinderat am 22. September 2014 erlassen, vom 29. Oktober bis 27. November 2014 öffentlich aufgelegt und vom 5. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 dem fakultativen Referendum unterstellt. Die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen, womit ein zustimmender Entscheid der Bürgerschaft vorliegt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
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Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3 5 0 .-.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
R echtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
-
agen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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Basas legalas
sGS 672.11 · Chantun
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun