Schutzverordnung Burgstall (Wil)

Wil (SG)

Document

Numer
721.121 (b)
Vischnanca
Wil (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
18-11-1995

Karte

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Text

Legende: Umgrenzung des Schutzgebietes Der Gemeinderat Wil erlässt, gestützt auf Art. 12 ff der Naturschutzver­ ordnung (sGS 671.1), Art. 98 ff des Baugesetzes (sGS 731.1) und Art. 5 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2), folgende Verordnung:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsberelch

Die Verordnung gi I t für das Im Plan 1: 500 umgrenzte Naturschutzgebiet, bestehend aus einem Hangrled mit umgebenden Magerwiesen.

Art. 2 Zweck

Die Verordnung bezweckt die Erhaltung des naturnahen und teilweise na­ türlichen Landschaftscharakters im bezeichneten Gebiet sowie den Schutz der zugehörigen Pflanzen- und Tierwelt.

Art. 3 Vorbehalt

Soweit diese Schutzverordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Bestimmungen enthält, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton sowie die Vorschriften des Baureglementes und des Zonenp I anes vorbeha I ten.

11. Schutzbestimmungen

Art. 4 Bauten,

Anlagen und andere landschaftsverändernde Vorkehren

Nicht gestattet sind Vorkehren, die den Lebensraum sowie den Bestand von Fauna und Flora beeinträchtigen. Insbesondere sind verboten: -

das Erstei len von Bauten und Anlagen; jegliches, auch kurzfristiges Aufstellen von Wohnwagen und Zelten; das Reiten; das Entfachen von Feuern und das Abbrennen der Pflanzendecke; das Wegwerfen jeglichen Unrates; das Ablagern von Abfällen, einschliessllch solcher landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Art; - Terrainveränderungen, insbesondere Materialabtragung, Abbau von Erde und Torf, Aufschüttungen sowie Materialdeponien jeglicher Art; - das Aufforsten und Verändern der bisherigen Verteilung von Wald und Flur. Der Zutritt zum Plangebiet und der Aufenthalt darin ist nur auf den markierten Wegen gestattet. Für die Bewirtschaftung und Pflege ist der freie Zugang gewährleistet.

Hunde sind an der Leine zu führen und dürfen im Plangebiet nicht ver­ säubert werden. Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur soweit gestattet, als sie einer schonenden Bewirtschaftung und Pflege des Plangebietes dienen.

Art. 5 Tierschutz

Das Belästigen, Hetzen, Fangen oder Töten von freilebenden Tieren Ist verboten. Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten dürfen nicht be­ schädigt, zerstört oder entfernt werden. Vorbehalten bleibt einzig die Jagd gemäss kantonaler und eidgenössischer Gesetzgebung.

Art. 6 Pf I anzenschutz

Das Pflücken, Ausgraben oder Ausreissen von Pflanzen sowie das Einpflan­ zen standortfremder Arten im Hangried und auf den Magerwiesen ist unter­ sagt.

Art. 7 Bewirtschaftung und Pflege

Eine schonende landwirtschaftliche Nutzung bleibt bei folgenden Ein­ schränkungen und Auflagen gewährleistet: a)

Das Düngen und die Anwendung von Giftstoffen zur Schädl ingsbe­ kämpfung sind untersagt.

b)

Das Hangried und die Magerwiesen auf den ehemaligen Riedflächen sind zu erhalten. Sie sind in der Regel jährlich einmal zwischen dem 20. August und dem 1. März des darauffolgenden Jahres zu schneiden. Heu und Streue ist einzusammeln, wegzuführen und ausserhalb des Plange­ bietes zu deponieren.

c}

Eine Ausdehnung der Hangriedvegetation auf die ehemaligen Riedflächen (= Magerwiesen innerhalb des Plangebletes} ist erwünscht und darf durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beeinträchtl gt werden. Der zuständige Aufseher Ist befugt, durch geeignete Mass­ nahmen die Regeneration der ursprünglichen Pflanzendecke zu fördern.

d)

Der Weidegang {Gross- und Kleinvieh, sagt.

e)

Massnahmen, die eine Veränderung der Wasserläufe und des Wasser­ haushaltes zur Folge haben, sind untersagt. Insbesondere dürfen keine weiteren Entwässerungen vorgenommen werden. Dagegen sind Vorkehren zulässl g, die eine dem ursprünglichen Zustand entsprechende stärkere Vernässung des Gebietes bewirken. Zwecks Bewässerung des östlichen Teiles der Rledfläche ist das gelegentliche Ueberlaufen des Quell­ brunnens erwünscht. Quelle, Quelltuff und die Lalchstelle für Berg­ molche sind zu erhalten.

Insbesondere Schafe)

ist unter­

111. Schlussbestimmungen Art.

8

Ausnahmen

Bewilligungen für Massnahmen, die eine Veränderung von Flora und Fauna oder des Wasserhaushaltes nach sich ziehen, bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes des Kantons St. Gallen.

Art. 9 Strafbest i rnmungen

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer gegen dle Bestimmungen dieser Verordnung verstösst. Strafbar sind die vorsätzliche und die fahrlässige Uebertretung.

Art.

10

Behebung des rechtswidrigen Zustandes,

Ersatzvornahme

Die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und die Ersatzvornahme richten sich nach Art. 130 und 131 des Baugesetzes.

Art.

11

Markierung

Der Gemeinderat kennzeichnet in Zusammenarbeit mit den kantonalen Natur­ io schutzorgan.t.:: d'as Schutzgebiet durch eine zweckmässlge Markierung.

Art.

12

Aufsicht und Pflege

Der Gemeinderat bezeichnet. eine Aufsichtsperson, welche im Plangebiet die Einhaltung dieser Vorschriften überwacht. Mit Genehmigung des Gemeinderates kann die Aufsichtsperson im Plangebiet die Massnahmen gernäss Art. 7 11 t. c durchführen. Der durch Pacht zur Bewirtschaftung Berechtigte ist über solche Massnahmen zu orientieren und hat allfällige Weisungen des Gemeinderates zu befolgen.

Art.

13

Haftung für Schäden

Die Politische Gemeinde Wil übernimmt allfällige Schäden, die auf diese Schutzverordnung zurückgeführt werden können.

1

Art.

14

1 nkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.