Überbauungsplan Burggraben-Brühlgasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
1960-0161
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
22-02-1960
En vigur dapi
22-02-1960

Karte

12 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT TELEFON

DES

KANTONS ST.GALLEN

(071) 22 88 24

RORSCHACHERSTRASSE 28

ST.GALLEN,

20.

Februar 1960

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An den Stadtrat St.Gallen S t.Gallen

In der Beilage übersenden wir Ihnen den genehmigten Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften für das Gebiet Burggraben/Brühlgasse in St.Gallen. Gleichzeitig genehmigen wir die Aufhebung. des Baulinienplanes vom 24. Apri1/22.1/6.Juni i90 für die Häuser Brühlgasse 11-25.

fit vorzüglicher Hochachtung: Baudepartement des Kantons St. G en Der Regier. gsrat:

Beilagen: - Neuer Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften - aufgehobener Ueberbauungsplan

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ÜBERBAUUNGSPLAN

BURGGRABEN! -

BRÜHLGASSE. M. 1 =250. B u r g 9

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Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Burggrab en/Brühlgasse

(vom .2.1-.Okt..1958 ) Gestützt auf Art.2 und 73 ff der Bauordnung vom 27.Februar 1923 erlässt der Gemeinderat für die Ueberbauung des Gebietes zwischen Burg­ graben und Brühlgasse folgende Vorschriften: Art.l Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet zwischen Burggraben, Glockengasse, Brühlgasse und Brühlgass-Durohbruch. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. Soweit diese besondem Vorschriften keine Regelung enthalten, fin­ den die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend An­ wendung.

Art. 2 Gesamt­

wirkung

Bei Neubauten und äussem Umbauten sind im Hinblick auf die be­ sondere städtebauliche Bedeutung des Quartiers zur Erzielung einer ästhe­ tisch, architektonisch und masstäblich befriedigenden Einfügung der Bauten ins Stadtbild alle zumutbaren Vorkehren zu treffen. Bei der äussem Gestaltung von Gebäuden, die zu künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Bauten in Beziehung stehen, ist auf diesen Umstand besondere Rücksicht zu nehmen.

Art. 3 Baulinien

Die Bauten sind an die Baulinien zu stellen. Die Baupolizeibehörde kann geringfügige Abweichungen von den Baulinien zulassen, jedoch darf die Ausnützung nicht grösser werden als gemäss Ueberbauungsplan.

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Art. 4 Vorbauten

über der Strasse

Vorbauten über den öffentlichen Grund sind nicht gestattet; ausgenommen sind Erker historischer Bauweise.

Art. 5 Gebäude­

höhe

Die schwarzen Ziffern in schwarzem Ring bezeichnen die zu­ lässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss; flatariogoophoeoeankle» als OeBolmaj*. Oberkant Hauptgesims der Hauptgebäude darf nicht höher als 30 cm über der Decke des obersten Vollgeschosses liegen. Die im Ueberbauungsplan eingetragenen maximalen Traufhöhen sind einzuhalten, auch wenn die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht erreicht wird; die Zahl der zulässigen Vollgooehesae darf nicht überoohritton worden; <auoh wenn dio moatimalo Trnufhöho n-ieht erreicht wie*d .

Art. 6 Dachaus­

bau und Dachge­ staltung

Die Hauptgebäude sind mit Satteldächern zu versehen und mit engobierten Ziegeln einzudecken. Die Dachneigung darf 35° nicht überschreiten. Die Firstlinien müssen parallel zur Brühlgasse ver­ laufen. Die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten darf nicht mehr als einen Viertel der entsprechenden Fassadenlänge be­ tragen. Die Breite der einzelnen Gauben ist auf 1,3 m beschränkt. Die eingeschossigen Vorbauten sind flach abzudecken.

Art. 7 Arkaden und

Durchgänge

Das Lichtraumprofil der Arkaden und. Durchgänge hat in der Höhe wenigstens 2,4 m zu betragen und ist völlig freizuhalten. Die Fläche zwischen der Parterre-Bauflucht und dem öffent­ lichen Grund muss das gleiche Niveau wie die anschliessende Trottoir­ fläche aufweisen und mite einniw TcoraophaltboîLaq vw a e han warden . Lichtschachtabdeckungen dürfen höchstens 30 cm über die ParterreBauflucht hinausragen.

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Art. 8 Reklamen

Reklamen aller Art sind genehmigungspflichtig. Ueber dem ersten Obergeschoss ist die Anbringung von Reklamen in der Regel nicht zulässig. Hinsichtlich Art, Grösse und Farbe der Reklamen hat die Baupolizeibehörde im Einzelfall diejenigen Einschränkungen festzu­ legen, welche ihr zum Schutz des Stadtbildes notwendig erscheinen.

Art. 9 Vorgärten

Die Vorgäirbon oind-im "Sian von ZiffuS der besondem Vorschriften für die Grabengarten-Liegenschaften vom 15.Oktober/ bleibt*A l/ot-b'ht/f 4 t r Mat«, <tc.6 eW-t«* g'r/t/uVw-ww, 22.November 1929 alo'-oolofeo-BU erhalten, weiter iu Uraff-Sofern eine mehrere Vorgärten umfassende gemeinschaft­ liche Lösung zustande kommt, wird unter folgenden Voraussetzungen die Anlage von Parkplätzen gestattet: a) Es muss längs dem Burggraben eine zusammenhängende Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen gewahrt bleiben; b) Die Ein- und Ausfahrt zu den Parkplätzen sind verkehrs­ sicher zu gestalten; c) Durch Anlage von angemessenen Grünflächen ist der Gartencharakter zu wahren.

Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

Im Namen des Gemeinderates Der Präsident:

1/ k - W l x / k St.Gallen, den

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Der Stadtschreiber:

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Vom Caudepartoment des Kantons St. Gallen g e n e h m ig t a m

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Der Regierungsrat?

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