Gestaltungsplan Bavaria

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2000-0165
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
09-11-1999
Approvà
07-01-2000
Publitgà
23-08-1999
En vigur dapi
07-01-2000

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

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Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

7 .Januar 2000

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungsplan 1:500 Bavaria Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Bezüglich des am Tag an der Nordfassade der Gebäude Nrn 1 bis 4 überschrittenen Immissionsgrenzwertes verweisen wir auf die Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV). Im Baubewilligungsverfahren muss gestützt auf diese Bestimmung der Nachweis der Einhaltung des fraglichen Wertes erbracht werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘000.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für dasßaudepartement Der Leiter des Planungsamtes Dr. P. Flaad

G-St. Gallen G-GP Bavaria BDLeA 0002 20000107.doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-St. Gallen G-GP Bavaria BDLeA 0002 20000107.doc

Plan

Cl 599

Legende

Stadt St. Gallen

Linsebüelguet

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

Gestaltungsplan 1:500 Bavaria

Bestehende Baute Gewölbekeller bestehend C4544

Grundfläche Hauptbauten Baubereich Attikageschoss Baubereich Nebenbauten

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gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Baubereich Vorbauten C1144

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Baubereich Laubengang

AM: 1 0 , Aug, 1999 A^

im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:

Umgrenzung unterirdische Bauten

CI 648

C4605

Stützmauer

C0749HF

704.32

Anzahl Vollgeschosse

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: BIS:

2 3-

724.50

Au9- 1999

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M

C4621

Erschliessungsfläche

2 2. Sep. 1889

Zu- und Wegfahrt Parkplätze Der Stadtammann:

TA

Ein- und Ausfahrt Tiefgarage Vorplatz, Fussweg

C4610

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv

Freihaltebereich

Hinweise

(C4615)

Waldabstand für Bauten und Anlagen

C2719

C1650 MIT ERMÄCHTIGUNG DER LEITER DES PLANUNGSAMTES:

^

G

C1058

~ 7, jAN, m n

Strasse

Grünbereich

Trottoir

Böschungen mit anstehendem Fels (roh, wildförmig / bearbeitet)

Wald

m r 'i

Baumgruppe bestehend, zu erhalten

Stockgrenze

+

Einzelbaum bestehend (zu erhalten / zu fällen)

/ o

EINVERSTANDNISERKLARUNG Architektur: Planung:

Martin Vogel, Architektur + Gestaltung, Langgasse 139, 9008 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

071 245 53 03 071 222 07 03

Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr

%

Stadtplanung Datum: 14.07.1999

Grundeigentümer

Einzelbaum neu

(710.00)

Niveau Erdgeschoss in m.ü.M.

713.50

Höhenkote (gestaltetes Terrain)

(— I f ' l

Gehölzgruppe bestehend, zu erhalten

Höhenbezugspunkt in m.ü.M

(—

Niederhecke mit Überhälter bestehend, zu erhalten

Unterschrift

C I 6 4 g Larggasse 139,9008 St.Gallen Tel. ++41 71 245 53 03 Fax ++41 71 245 96 7

Hauseingang

C1653

Niederhecke neu

besondere Vorschriften

«

4

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Stadt St. Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Bavaria

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN am:

Der Stadtammann:

1 0. Aug. 1999 Im Namen des Stadtrates DerStadtschreiber-Stv.:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vo m :

2 3. Aug. 1999 bis: 2 2. Sep. 1999 Der Stadtammann:

VOM STADTRAT ERLASSEN AM:

-

9. Nov. 1999

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Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

AM:

- 7. JAN. 2000

Architektur: Martin Vogel, Architektur + Gestaltung, Langgasse 139, 9008 St. Gallen Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

1

071 245 53 03 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 14.07.1999

Stadt St. Gallen

- G P L Bavaria - Besondere Vorschriften

Seite 2

A. A llgem eines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen alle mit Datum vom 14.07.1999. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan um­ grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor­ schriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gal­ len (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal­ tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.

Art. 3 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind maximal 38 Parkplätze zulässig, davon maximal 4 oberirdische Besucherparkplätze. Bei einer etappenweisen Realisie­ rung der Überbauung legt die Baubewilligungsbehörde die Parkplatzzahl fest. 2 In der Erschliessungsfläche sind einzelne offene Abstellplätze gestattet. Die übrigen Parkplätze sind in einer Tiefgarage anzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen sind in Eingangsnähe Möglichkeiten für Veloabstellplätze bereitzustellen.

C. Überbauung

Art. 4 Bestehende Baute

Bei der bestehenden Baute sind im Rahmen der BO und unter Beizug der Denkmal­ pflege bauliche Änderungen zulässig, soweit sie den Charakter des Gebäudes nicht wesentlich verändern.

Art. 5 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale hori­ zontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mit­ tels Geschosszahlen und Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der Höhenangaben ist nicht zu­ lässig. Unterschreitungen bis maximal 1.0 m sind nur zulässig, wenn dadurch das cha­ rakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Ver­ hältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.

Stadt St. G allen

Art. 6 Seite 3

- G PL Bavaria - Besondere Vorschriften

Vollgeschosse 1 Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bauten eingetragen. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Ge­ staltungsplan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerechnet. Da­ runterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse. 2 Die Hauptbauten H1-H3 sind mit einem Flachdach abzudecken und wo nicht begeh­ bar extensiv zu begrünen. Die Hauptbaute H4 ist mit einem Pultdach abzudecken.

2. OG Attika 1. OG 3. Obergeschoss . j

Lift

EG UG

2. Obergeschoss -1

1. Obergeschoss Erdgeschoss

Gewö beke 1er bestehend

Untergeschoss

Art. 7 Baubereich Attikageschoss

Der Bereich bezeichnet die maximale horizontale Ausdehnung des Attikageschosses. Über dem nordseitigen Baubereich Vorbauten hat das Attikageschoss die Länge des Erkers zu übernehmen.

Art. 8 Baubereich Nebenbauten

Die Nischen zwischen den Stützmauern dürfen im bezeichneten Bereich als Neben­ bauten ausgebildet werden.

Art. 9 Baubereich Vorbauten

Im diesem Bereich ist auf einer Länge von maximal 5.0 m ein der Fassade Vorgesetz­ ter Erker zu erstellen, der über sämtliche Obergeschosse bis ins Attikageschoss reicht (ohne Erdgeschoss).

Art. 10 Baubereich Laubengang

Der Bereich bezeichnet die maximale horizontale Ausdehnung eines Laubenganges im 1. Obergeschoss zur Erschliessung der Hauptbaute H4.

Art. 11 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lichkeit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung er­ zielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

Stadt St. G allen

Art. 12 - G P L Bavaria - Besondere Vorschriften

Seite 4

Umgrenzung unterirdische Geschosse 1 Die Umgrenzung der unterirdischen Geschosse legt die maximale horizontale Aus­ dehnung der unterirdischen Bauten ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten neben den Grundflächen für Haupt­ bauten beträgt minimal 0.50 m, in Bereichen mit Baumpflanzungen minimal 1.0 m.

D. Um gebung

6 weitere Artikel

Art. 13 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens ist für das ganze Plangebiet, respektive die jeweilige Bauetappe ein Umgebungsplan vorzulegen. Bei einer Etappierung ist die Umgebungsgestaltung auf das Gesamtkonzept abzustimmen. 2 Die im Plan bezeichneten bestehenden Bäume, Baum-, Gehölzgruppen und Hecken sind zu erhalten und fachgerecht zu schützen. Bei Neupflanzungen sind standortge­ rechte und einheimische Arten zu verwenden. 3 Die im Plan bezeichneten Stützmauern dürfen an der höchsten Stelle maximal 3.50 m hoch sein und müssen so gestaltet werden, dass sie sich vorzüglich in das Umge­ bungskonzept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden.

Art. 14 Grünbereich

1 Der Grünbereich dient den Bewohnern als Spiel- und Erholungsfläche. Es dürfen kei­ ne Bauten und Anlagen erstellt werden. Davon ausgenommen sind: - Anlagen zur Sitz- und Spielplatzgestaltung - Wege - Anlagen zur Belüftung und Belichtung der Untergeschosse und Tiefgaragen - Fluchtwege mit leichter Überdachung - Kompostieranlagen Sie sind so zu gestalten, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungsgestaltungskon­ zept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden. 2 In den bezeichneten Bereichen ist die Böschung mit anstehendem Fels roh zu belas­ sen beziehungsweise wildförmig zu bearbeiten. Die Gestaltung ist im Umgebungsplan aufzuzeigen.

Art. 15 Freihaltebereich

Innerhalb des Freihaltebereiches dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Ausgenommen sind Hangsicherungsmassnahmen sowie technisch notwendige Schächte zur Belichtung und Belüftung der angrenzenden Bauten.

Stadt St. G allen

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- G P L Bavaria - Besondere Vorschriften

E. U m w elt / Sicherheit

Art. 16 Energie

1 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energiestudie vorzu­ legen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung zu verwirklichen soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind auch die Anschlussmöglichkeiten an den Wärmeverbund Stadtsäge Singenberg zu untersuchen. 2 Der Bedarf an nicht-erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwasser darf die Energiekennzahl von 280 MJ/m2a nicht überschreiten. Dieser Wert ist entsprechend zu reduzieren, wenn der Fernwärmeanschluss realisiert werden kann (siehe unter Abs. 1). Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen.

Art. 17 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Fauna und Flora zu berücksichtigen. 2An geeigneten Stellen sind eine Kompostanlage (je nach Bedarf) und ein Contai­ nerabstellplatz zu erstellen. Die Standorte sind im Umgebungsgestaltungskonzept zu bezeichnen.

Art. 18 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kin­ dern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anla­ gen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offe­ ne und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche.

Einverständniserklärung Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.

C1649

Grundeigentümer

Unterschrift

Langgasse 139,9008 St.Gallen Tel. ++41 71 245 5 3 03 F a x++41 71 245 3 6 7 6