Gestaltungsplan Webersbleiche
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 2000-0171
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 18-01-2000
- Approvà
- 29-09-2000
- Publitgà
- 17-05-1999
- En vigur dapi
- 29-09-2000
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V jv y
29. September 2000
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
VII 1 St, Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungsplan 1:500 Webersbleiche Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
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Baudepartement:
1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
/. Dr. P, Flaad
G-Sl Gallen G-GP Webersbleiche BDLeA 0025 20000929.doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-St Gallen G-GP Webersbleiche BDLeA 0025 20000929 doc
Plan
Stadt St. Gallen
Legende Festlegungen
Gestaltungsplan 1:500 Webersbleiche
Umgrenzung Plangebiet Baubereich A Hofbereich H Markierungslinie
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Geschoss-Markierungslinie 6 7 3 .5 0 VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
Der Stadtammann:
I------------I I
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AM: 27. APRIL 1999
max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Baulinie Untergeschosse Ein- / Ausfahrt Tiefgarage
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
VA
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
—
Anlieferung Hauptzugang (Kunden)
VOM: 17. MAI 1999 BIS: 16. Juni 1999
VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERL
Der Präsident d
essen Gemeinderates:
/
AM:
Hinweise
18. J a n u a r 2000
Strasse und Vorplatz
Der Stadtschreiber:
Trottoir VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:
Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
2 9. SEP, 2000
Personenüberführung
z. Architektur: Planung:
0
Besondere Strassenraumgestaltung
5
Um ilili
-C -z
Marcel Ferrier Architekten, Davidstrasse 44, 9000 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
10
~gpB—
15
20
TM B H
25m
s
071 223 21 44 071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 7.4.1999
669.34
Höhenkote gestaltetes Terrain in m.ü.M.
O
Referenzpunkt in m.ü.M.
A
Hauszugang (Wohnungen, Büros, Läden)
besondere Vorschriften
Stadt St. Gallen
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Webersbleiche
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Der Stadtammann:
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:
OS« ifc
27.4.1999
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM:
17.5.1999
BIS:
16.6.1999
VOM GROSSEN GEMEINDERAT AM:
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
18. Januar 2000 Der Stadtschrei
ÔU. VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:
Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
2 9. SEP. 2000
Architektur: Marcel Ferner Architekten, Davidstrasse 44, 9000 St. Gallen Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
071 223 21 44 071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 7.4.1999
Stadt St. Gallen - G PL W ebersbleiche - Besondere Vorschriften
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte G e biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften und den Beilageplänen, alle mit Datum vom 7.4.1999. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebau lich und architektonisch vorzüglicher Qualität.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die Anlieferung erfolgt mit dem heute geltenden Verkehrsregime über die Schützen gasse-Adlergasse oder St. Leonhardstrasse-Waisenhausstrasse. Die Anlieferrouten sind allenfalls den Anforderungen entsprechend baulich anzupassen. 3 Die Hauptzugänge für Kunden der Geschäfte im Erd- und Untergeschoss sind an der Nordwest- beziehungsweise Südostecke anzuordnen.
Art. 4 Parkierung
1 Innerhalb des Plangebietes ist die Zahl der Parkplätze auf 270 plafoniert. Die Baupoli zeibehörde kann in Abhängigkeit der Nutzflächen oder abgestimmt auf das Parkplatz angebot angrenzender Gebiete eine Reduktion unter die 270 Parkplätze anordnen. In jedem Fall ist nachzuweisen, dass die Anzahl Parkplätze auf die Leistungsfähigkeit der Schützengasse und der Poststrasse abgestimmt ist. 2 Sämtliche Parkplätze sind in der Tiefgarage anzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen sind entsprechend der Verteilung der Nutzflächen Veloab stellplätze für Kunden und Bewohner bereitzustellen und im Baugesuchsverfahren nachzuweisen.
Stadt St. G allen - G P L W ebersbleiche - Besondere Vorschriften
Seite 3
C. Überbauung
Art. 5 Baubereich A
11nnerhalb des Baubereiches A gilt die im Plan festgelegte Gebäudehöhe. 2 Über den Vollgeschossen ist kein Dach- resp. Attikageschoss zulässig. Es sind nur technisch unumgängliche Dachaufbauten zugelassen. Diese sind in den Dimensionen möglichst zu beschränken und zusammenzufassen. 3 Geschosszahl, Gebäudetiefe, Grenz- und Gebäudeabstände gemäss BO finden inner halb des Baubereiches keine Anwendung. 4 Neubauten sind mit den Fassaden an die Markierungslinien beziehungsweise mit den bezeichneten Geschossen an die entsprechenden Geschossmarkierungslinien zu stel len.
Art. 6 Hofbereich H
1 Die Hofbereiche innerhalb des Baubereiches A dienen als Lichthof für die angrenzen den Räume und im Bereich H1 auch für die darunterliegenden Verkaufsebenen im Erdund 1. Untergeschoss. 2 Die Hofbereiche legen die minimale horizontale Ausdehnung der Lichthöfe fest.
Art. 7 Baulinie Untergeschosse
Die Baulinie Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Unterge schosse ausserhalb des Baubereiches A fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte und dergleichen dürfen die Baulinie maximal 80 cm überschreiten.
Art. 8 Nutzung
Die Nutzung der einzelnen Geschosse ist wie folgt festgelegt: - 3. Obergeschoss: - 2. Obergeschoss: - 1 . Obergeschoss: - Erdgeschoss: - 1 . Untergeschoss: - 2.-4. Untergeschoss:
Art. 9 Wohnen
Büro Büro oder Verkauf Verkauf, Anlieferung Verkauf Parking, Lager
Architektonische Gestaltung 1 Die Baute ist, im Gegensatz zur bestehenden massiven Randbebauung, architekto nisch filigran, durchlässig, transparent und einheitlich zu gestalten und sie hat eine vor zügliche Gesamtwirkung zu ergeben. 2 Dem nicht begehbaren, durchgehenden Flachdach ist als fünfte, einsehbare Fassade gleiche Beachtung zu schenken wie den übrigen Bauteilen. Die orthogonale Flä chengliederung hat weitgehend aus unterschiedlichen extensiven Begrünungen und teilweise aus verschiedenen Kieseindeckungen zu bestehen.
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3 Im 3. Obergeschoss sind entlang der Haupt- und Hoffassaden auf einer Tiefe von min destens 3.50 m den Wohnungen zugeordnete Loggias oder Terrassen zu erstellen. Die se sind in Anlehnung an die Beilagepläne so anzuordnen und auszubilden, dass der charakteristische Gebäudekubus deutlich ablesbar bleibt. 4 Im Baugesuchsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung einzurei chen.
Art. 10 Reklamen
Reklam en an den Fassaden haben sich in Anlehnung an die Beilagepläne gut in das gestalterische Gesamtkonzept zu integrieren. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Kon zept vorzulegen.
D. Umgebung
Art. 11 Strassenraumgestaltung / Personenüberführung
1 Die Gestaltung der Strassen und Vorplätze im Plangebiet ist in einem Umgebungsplan im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen. 2 Eine Personenüberführung in der Adlergasse kann nur im entsprechend bezeichneten Bereich erstellt werden. Sie hat eine lichte Durchfahrtshöhe von 4.50 m zu gewährlei sten und darf maximal 4 m breit sein. 3 Die im Gestaltungsplan bezeichnete besondere Strassenraumgestaltung und die Per sonenüberführung sind Bestandteile des Umgebungsplanes. Sie gelten als Hinweise für das Planverfahren nach Strassengesetz.
E. Umwelt / Sicherheit
Art. 12 Ökologie, Energie
1 Bei der Gestaltung der Bauten und Aussenräume sind ökologische Ansprüche mitzu berücksichtigen. 2 Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energiestudie vorzule gen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung zu verwirklichen, so weit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
1 weiterer Artikel
Art. 13 Sicherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangs hallen und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgewuchtete Bereiche.
■vr
•
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Seite 5
E inverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einver standen: Parz. Nr.
Grundeigentümer
00126,0127
St. G allische Kantonal bank
C0128
Pensions- und Sparkasse f ü r das Personal der Securitas AG
00129
Gewerbliche Liegenschaften AG
00130, 4470
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons S t. Gallen . r \ P\
00132
Dusorel AG
00133
Brauerei Schützengar
00134
H e lve tia Versicherungen
00135
E. Kaufmann + Co. AG
00139, 0140, 0142
Sturzenegger-Liegenschaften AG
00141
B rendlin Annemarie E îsenring K athrin M ü lle r M atthias
00143
Grass R o lf
04096
HRS Hauser Ruti shauser Suter AG
04135,4137
UBS AG
Unterschrift
^JZcùêD c^, /j
##/////////
Stadt St.Gallen
Stadtrat
B e s c h lu s s
04. Juh 2000
vom
Nr. 5055
Sonderbauvorschriften
Übergangsregelung für den Einbezug der Lärmschutzvorschriften in Überbauungs und Gestaltungsplänen
Die Bauverwaltung berichtet:
Gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) erliess der Bundesrat am 15. Dezember 1986 die
Lärmschutzverordnung
(LSV),
welche
unter
anderem
Empfindlichkeitsstufen für die Nutzungszonen gemäss dem Raumplanung
regelt.
Diese Verordnung wurde
auf
die
Zuordnung
der
Bundesgesetz über die
kantonaler
Ebene
durch
einen
Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 27. September 1990 ergänzt. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen sind bei der Ausscheidung oder Änderung von Nutzungszonen und Bauregiementen die Empfindlichkeitsstufen rechtskräftig zuzuordnen.
Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen war bereits im ersten Verfahren für die Gesamtrevision der Bauordnung und die Teilrevision des Zonenplanes vorgesehen. M it der Ablehnung des Revisionsvorhabens am 8. Juni 1997 durch die Bürgerschaft entfiel jedoch auch die Zuteilung der Lärmempfindlichkeitsstufen im Zonenplan. Damit ist die Zuordnung der
Lärmempfindlichkeitsstufen
für
das
ganze
Stadtgebiet
St.Gallen
gemäss
den
dargestellten gesetzlichen Grundlagen noch nicht erfolgt.
Bis zum Beginn dieses Jahres konnte aufgrund der herrschenden Rechtspraxis, die unter anderem auch vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, davon ausgegangen werden, dass die
Lärmschutzfragen vorläufig
Zuweisung
der
im
Baubewilligungsverfahren
Lärmempfindlichkeitsstufen
gelöst
werden
auch können.
ohne
allgemeine
Bezüglich
dem
Überbauungsplan „Unterer Graben / Müller-Friedberg-Strasse" hat das Bundesgericht am 21. Januar 2000 eine Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes (Ziff. 3a) ist die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 Lärmschutzverordnung von den zuständigen städtischen Behörden nachzuholen und das Planänderungsverfahren entsprechend zu ergänzen.
Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides besteht nun für die bereits früher öffentlich aufgelegten und beschlossenen Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die noch nicht genehm igt
und
rechtskräftig
sind,
ein
Mangel
bezüglich
der fehlenden,
im
Plan
vorzunehmenden Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufe. Das Baudepartement bzw. das für die Genehmigung zuständige Planungsamt hat mehrere dieser Pläne zur Ergänzung bezüglich der Lärmempfindlichkeitsstufen und der Durchführung des entsprechenden zusätzlichen Verfahrens zurückgewiesen. Die jetzt neu in das Verfahren gehenden und aufzulegenden Überbauungs- und Gestaltungspläne werden m it der Bezeichnung der Lärm empfindlichkeitsstufen versehen.
Die derzeitige Situation darf nicht zu einer Blockierung der betreffenden Bauprojekte führen. Die Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die im folgenden aufgelistet sind, regeln sieben
teilweise
grössere
Bauvorhaben.
Eine
nochmalige
öffentliche
Auflage
mit
Einsprachemöglichkeiten wäre sehr problematisch. Die Bauverwaltung hat deshalb das Gespräch m it dem kantonalen Planungsamt in dieser Sache geführt und beantragt nach Absprache m it der kantonalen Fachinstanz dem Stadtrat nun die im Folgenden dargestellte Übergangsregelung.
Vom 15. November 1999 bis 15. Dezember 1999 ist bei der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Bauordnung und der Teilrevision des Zonenplanes auch die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erneut aufgelegt worden. Der Stadtrat hat in der Zwischenzeit die eingereichten Einsprachen behandelt und entschieden. Am 30. Mai 2000 hat der Stadtrat im Rahmen der Vorlage an den Grossen Gemeinderat über die Revision der Bauordnung
und
die
Teilrevision
des
Zonenplanes
auch
den
Erlass
der
Lärm empfindlichkeitsstufen beantragt.
M it der öffentlichen Auflage der Lärmempfindlichkeitsstufen für die ganze Stadt ist die Zuordnung verfahrensmässig vorgenommen worden. Einsprachen sind keine mehr hängig. Der Stadtrat kann deshalb gemäss Art. 89 der Bauordnung die Ergänzung der betroffenen Überbauungs- und Gestaltungspläne m it der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufen im abgekürzten Verfahren beschliessen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sonderbauvorschriften: a)
Überbauungsplan Vadian-/ Kesslerstrasse (öffentliche Auflage: 06.12.99 - 05.01.00) Lärmempfindlichkeitsstufe III (GGR: 20.06.00)
b)
Gestaltungsplan Bleicheli Nord Lärm empfindlichkeitsstufe III
(öffentliche Auflage: 25.05.99 - 24.06.99) (GGR: 18.01.00)
c)
Gestaltungsplan Webersbleiche Lärm empfindlichkeitsstufe III
(öffentliche Auflage: 17.05.99 - 16.06.99) (GGR: 18.01.00)
d)
Gestaltungsplan Unteres Hompeli Lärmempfindlichkeitsstufe II
(öffentliche Auflage: 14.06.99- 14.07.99) (GGR: 14.03.00)
e)
Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe Lärmempfindlichkeitsstufe III
(öffentliche Auflage: 21.06.99 - 21.07.99) (SR: 21.12.99)
f)
Gestaltungsplan Adlerberg Lärmempfindlichkeitsstufe III
(Teiländerung ohne Auflage, SR: 14.03.00)
g)
Gestaltungsplan Girtannersberg Lärmempfindlichkeitsstufe III
(Teiländerung ohne Auflage, SR: 26.04.00)
h)
Überbauungsplan Unterer Graben / Müller-Friedbergstrasse Lärmempflindlichkeitsstufe III
(öffentliche Auflage: 07.07.97 - 06.08.97) (GGR: 28.10.97)
Der Stadtrat beschliesst: 1.
Den
vorstehenden Ausführungen wird zugestimmt.
2.
Die genannten Überbauungs- und Gestaltungspläne werden in Anwendung von Art. 89 der Bauordnung m it der Zuweisung der Lärmempflindlichkeitsstufen gemäss Vorlage des Stadtrates an den Grossen Gemeinderat vom 30. Mai 2000 ergänzt.
3.
Die Bauverwaltung wird beauftragt, Baudepartementes zu beantragen.
die
Genehmigung
des
kantonalen
Ausfertigung an: Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9000 St.Gallen
Der Stadtammann:
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: