Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 2000-0172
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 21-12-1999
- Approvà
- 19-12-2000
- Publitgà
- 21-06-1999
- En vigur dapi
- 01-02-2001
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
B au d epartem en t
ik Sj
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
x jr y
Telefon 071 229 30 03. Fax 071 229 39 60
19. Dezember 2000
Stadtrat 9000 St. Gallen
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VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungsplan 1:500 Rosenbergstrasse/Schlösslitreppe Der Erlass ist grundsätzlich recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Bezüglich Art. 3 der Besonderen Vorschriften ist folgende Präzisierung anzubringen: Die Zuweisung der maximal zulässigen Parkplätze richtet sich in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht nach dem von der Baugesuchstellerin eingereichten Parkplatznachweis vom 27. Oktober 2000. Der ma ximale Eigenbedarf umfasst demzufolge 46, der maximale Fremdbedarf 101 Parkplätze. Letz terer bezieht sich auf die im Parkplatznachweis erwähnten Grundstücke. Die Errichtung einer öffentlichen Parkierungsanlage ist im Rahmen dieser Sondernutzungsplanung nicht zulässig. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T200.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitéfâes Planungsamtes
Dr. P/Flaad
G St Gallen G-GP Rosenbergstr-Schloesslitreppe BDLeA 0030 20001219.doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-St Gallen G-GP Rosenbergstr-Schloesslitreppe BDLeA 0030 20001219.doc
-2-
Plan
/ /
Stadt St. Gallen
C 0780H F
Legende
Rosenberg
684.92
Festlegungen
CI 845
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Gestaltungsplan 1:500 Rosen bergstrasse / Schlösslitreppe
Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten Grundfläche Sockelbaute 677.37
Baubereich Balkone 15% / 30%
A gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Baubereich Oblichter Stützmauer
AM:
Umgrenzung Untergeschosse
Der Stadtammann:
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
675.33
®
Anzahl Vollgeschosse, resp. Sockelgeschosse
696.20
Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.
05.01.1999/15.06.1999
%
< ; h J /
ima»
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
674.48
T <-
Ein- / Ausfahrt Sammelgarage
C7844
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
X -------------- X
VOM:
11 . 0 1 . 1 9 9 9 / 2 1 , 0 6 . 1 9 9 9
BIS:
10.02.1999/21.07.1999
Parkplatz
679.5
Bereich für Fussgängersteg Grünbereich, Böschung, Vorgarten Der Stadtammann:
VOM STADTRAT ERLASSEN AM:
C3006
21.12.1999
Neuer Baum 671.58
Zu fällender Baum
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:-t/y«
Hinweise VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
IwitBrnächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
C2481
9. DEZ. 2000
AM:
Zufahrt C2480
Architektur: Planung:
0
Gebrüder Senn, Architektur + Bautreuhand, Burggraben 16, 9004 St.Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
5 'I
10 4
15 il
20 lì
25m ^
071 227 30 10 071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 24.11.1998 25.05.1999 03.01.2000
Anlieferung, Hofbereich X 677.31
Höhenkote (gestaltetes Terrain)
O 679.57
Höhenbezugspunkt in m.ü.M,
▲
Hauseingang
2ßb
besondere Vorschriften
*
%
S tadt St. G allen
#//////////
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:
Der Stadtammann:
05.01 ,1999/15.n e .1999 m Namen des Stadtrates er Stadtschreiber: - V z' k
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: 11 .01 .1999/21 .06.1999 BIS: 10.02.1999/21.07.1999 VOM STADTRAT ERLASSEN AM:
Der Stadtammann:
21.12.1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: -
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
AM: 1 9- DEZ. 2000
Architektur: Gebrüder Senn, Architektur + Bautreuhand, Burggraben 16, 9004 St. Gallen Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
*
071 227 30 10 071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 24.11.1998 25.05.1999 03.01.2000
Stadt St. Gallen - GPL Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe - Besondere Vorschriften
Art. 1 Seite 2
Geltungsbereich
1 Die Sonderbauvorschrift besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500 und den besonde ren Vorschriften vom 03.01.2000 sowie den Beilageplänen Nr. 1 -1 0 (Richtprojekt) mit Datum vom 24.11.1998 bzw. 25.05.1999. 2 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Ge biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichnten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.
Art. 3 Parkierung / Veloabstellplätze
11nnerhalb des Planungsgebietes dürfen maximal 147 Parkplätze erstellt werden. Die zulässigen Parkplätze sind in einer Sammelgarage anzuordnen. Im Anlieferungs- und Hofbereich darf mit Ausnahme von den im Plan bezeichneten 2 Parkplätzen nicht par kiert werden. Über den Eigenbedarf für das Gebiet des Gestaltungsplanes hinaus sind Parkplätze für das umliegende Quartier möglich, soweit sie nicht für Besucher oder Pendler genutzt werden. Der entsprechende Bedarfsnachweis ist im Baubewilligungs verfahren zu erbringen. 2An gut zugänglichen Stellen sind Veloabstellplätze bereitzustellen.
Art. 4 Grundflächen
1 Die Grundflächen für Hauptbauten und Sockelbaute legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten und der Sockelbaute fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen und nachfolgender Skizze festgelegt. Über der Sockelbaute sind Brüstungen zulässig, welche die Sockelbaute gemessen ab gestalteter Überdeckung um maximal 1.00 m überragen. 2 Das maximale Mass der Grundflächen für Hauptbauten beträgt für alle Hauptbauten 13.0 X 17.5 m. Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenan gaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind nur zulässig, wenn dadurch das cha rakteristische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Ver hältnis der Bauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) ge wahrt bleibt. 3Zur Erstellung von offenen oder verglasten Baikonen mit einer maximalen Tiefe von 2.50 m innerhalb der Grundflächen für Hauptbauten darf an den Gebäudeecken von der Umgrenzung abgewichen werden.
Stadt St. Gallen - GPL Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe - Besondere Vorschriften
Seite 3
4 Das Dachgesimse bzw. Vordach der Sockelbaute darf auf deren Südseite auf der ganzen Fassadenlänge maximal 50 cm über die Abgrenzung reichen. 5 Bei fehlendem Nutzungsbedarf kann bei der Sockelbaute auf das oberste Geschoss ganz oder im Sinne einer Etappierung vorläufig verzichtet werden. Die zulässige Höhe innerhalb der Grundfläche für Sockelbaute reduziert sich in diesem Fall um 3.00 m. Auch bei einem im Sinne einer Etappierung vorläufigen Verzicht auf das oberste Ge schoss sind die Sockelbauten entsprechend Art. 8 und 9 zu begrünen. 6 Die Voll- und Sockelgeschosse werden gemäss folgender Skizze angerechnet. Da runterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse. Über dem obersten Vollge schoss sind nur technisch bedingte Dachaufbauten bzw. Anlagen zur Energiegewin nung zulässig. Diese sind in den Dimensionen möglichst zu beschränken. Hauptbauten H2 / H3
Hauptbaute H1
Gebäude H2 I 5. Vollgeschoss '----------------------------------------------------------------- 1
15. Vollgeschoss
i
4. Vollgeschoss
14. Vollgeschoss 1 . ..■. ee. —
I —— I I
3. Vollgeschoss
jj3. Vollgeschoss
2. Vollgeschoss
Gebäude H3
Winkelriedstrasse
1
2. Vollgeschoss
I
Sockelgeschoss
1. Vollgeschoss
Anlieferung, Hofberfijcb-
1. Vollgeschoss.
2. Sockelgeschoss 1 .’Sockelgeschoss Untergeschoss
Hauptbaute H4
V 7 Gebäude H4 4. Vollgeschoss 3. Vollgeschoss 2. Vollgeschoss 1. Vollgeschoss
Winkelriedstrasse
Sockelgeschoss Sockelgeschoss Untergeschoss
Art. 5 Baubereich Balkone
Im Baubereich Balkone dürfen den Fassaden der Hauptbauten bis 2.50 m vorgestellte Gebäudeteile in Form von offenen oder verglasten, unbeheizten Baikonen oder Win tergärten erstellt werden. In der Ansicht der Fassade (Geländer und allfällige Vergla sung) dürfen sie die festgelegte Prozentzahl gemessen an der gesamten Fläche der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.
Stadt St. Gallen - GPL Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe - Besondere Vorschriften
Art. 6 Seite 4
Baubereich Oblichter
Im Baubereich Oblichter dürfen Oblichter oder Atrien zur Belichtung der Sockelbaute erstellt werden. Die notwendigen Oblichter bzw. Atrien sind gut auf die Dachgartenge staltung abzustimmen. Art, Grösse und Positionierung sind im Umgebungsgestal tungskonzept aufzuzeigen.
Art. 7 Umgrenzung Untergeschosse
Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen Hauptbauten und Sockelbaute fest.
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der ge samten Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung und eine gute Einpas sung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die Hauptbauten haben als kubische Baukörper mit muralem Charakter in Erschei nung zu treten. Durch das bewusste Wechselspiel von ein- und auskragenden Baiko nen ist ein ausgewogenes und harmonisches Fassadenbild anzustreben. 3 Die Sockelbaute ist mit Ausnahme von Fusswegverbindungen, den anschliessenden Wohnungen zugeordneten Aussenräumen sowie von Oblichtern und Anlagen zur Be lichtung der Sockelbaute benutzergerecht zu begrünen. Die Erdüberdeckung beträgt minimal 0.50 m, bei Baumstandorten minimal 1.00 m. Die in Erscheinung tretenden Mauern der Sockelbauten sind soweit als möglich mit geeigneten Pflanzen zu begrü nen. Die Hauptbauten sind flach oder leicht geneigt bis maximal 15 Grad a.T. abzu decken und extensiv zu begrünen. 4 Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzule gen.
Art. 9 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architektonische Ge staltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungs verfahren vorzulegen. 2 Die Gestaltung des Grünbereiches entlang der Winkelriedstrasse ist vorgartenähnlich mit Sockelmauer, Gartenzaun, Baum- und Strauchpflanzung etc. vorzusehen. Die not wendigen Böschungen sind quartiertypisch auszubilden und mit standortgerechten Pflanzen zu sichern. Am Böschungsfuss darf eine Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 2.50 m, gemessen ab gestalteter Überdeckung der Sockelbaute, erstellt werden. Die Stützmauer ist entsprechend zu begrünen. Zur Erschliessung der Bauten darf im dafür vorgesehenen Bereich von der Winkelriedstrasse zum 1. bzw. 2. Vollge schoss ein Fussgängersteg mit einer maximalen Breite von 2.00 m erstellt werden. 3 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume zu pflanzen.
Stadt St. Gallen - GPL Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe - Besondere Vorschriften
Art. 10 Seite 5
Ökologie, Energie
1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Energiestudie vorzulegen. Dabei ist die energetisch und ökologisch sinnvollste Lösung zu verwirklichen. 2 Der Bedarf an nicht erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwasser darf die Energiekennzahl von 360 MJ/m2a nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen. 3 Für sämtliche baulichen Eingriffe sind baubiologisch und ökologisch verträgliche Ma terialien und Konstruktionen anzuwenden.
Art. 11 Sicherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kin dern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anla gen und Freiräume möglichst Rechnung zu tragen. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser.
Einverständniserklärung:
Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Rosen bergstrasse / Schlösslitreppe vom 03.01.2000 einverstanden:
Grundeigentümer
Parz. Nr.
Unterschrift
SBW AG / Immobilien Kräzernstrasse 10 9014 St.Gaiien
C2482
C2752
C2856
S G A / ARG C3097
C3132
C3133
\
Sté Générale d’Affichage Allg. Plakatgesellschaft Case postale 235 1211 Genève 8 Urs Bleiker
##/////////
Stadt St.Gallen S ta d tra t
Beschluss
vom
04. Juh 2000
Nr
5055
Sonderbauvorschriften
Übergangsregelung für den Einbezug der Lärmschutzvorschriften in Überbauungs und Gestaltungsplänen
Die Bauverwaltung berichtet:
G estützt auf das U m w eltschutzgesetz (USG) erliess der Bundesrat am 15. Dezem ber 1986 die
Lärm schutzverordnung
(LSV), w elche
E m pfindlichkeitsstufen
fü r die
Raumplanung
Diese
regelt.
unter
Nutzungszonen
Verordnung
anderem
gem äss dem
w u rd e
auf
die Zuordnung Bundesgesetz
kantonaler
Ebene
der
über die
durch
einen
G rossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 27. S eptem ber 1990 ergänzt. Gemäss diesen
gesetzlichen
B estim m ungen
sind bei der A usscheidung
oder Änderung von
Nutzungszonen und Bauregiem enten die E m pfindlichkeitsstufen rechtskräftig zuzuordnen.
Die Zuordnung
der E m pfindlichkeitsstufen w a r bereits
im
ersten Verfahren fü r die
G esam trevision der Bauordnung und die Teilrevision des Zonenplanes vorgesehen. M it der Ablehnung des Revisionsvorhabens am 8. Juni 1997 durch die B ürgerschaft entfiel jedoch auch die Zuteilung der Lärm em pfindlichkeitsstufen im Zonenplan. Dam it ist die Zuordnung der
Lärm em pfindlichkeitsstufen
für das
ganze
S tadtgebiet St.Gallen
gem äss
den
dargestellten gesetzlichen Grundlagen noch nicht erfolgt.
Bis zum Beginn dieses Jahres konnte aufgrund der herrschenden Rechtspraxis, die unter anderem auch vom V erw altungsgericht bestätigt w urde, davon ausgegangen w erden, dass die
Lärm schutzfragen
Zuw eisung
der
vorläufig
im B aubew illigungsverfahren
Lärm em pfindlichkeitsstufen
gelöst
w erden
auch ohne können.
allgem eine
Bezüglich
dem
Überbauungsplan „U n te re r Graben / M üller-Friedberg-Strasse" hat das Bundesgericht am 21. Januar 2000 eine Beschw erde gutgeheissen und die A ngelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an das V erw altungsgericht zurückgew iesen. Gem äss den Erwägungen des Bundesgerichtes (Ziff. 3a) ist die Zuordnung der E m pfindlichkeitsstufen nach Art. 43 Lärm schutzverordnung von den zuständigen städtischen Behörden nachzuholen und das Planänderungsverfahren entsprechend zu ergänzen.
-2 -
A ufgrund dieses B undesgerichtsentscheides b esteht nun fü r die bereits früher öffentlich aufgelegten und beschlossenen Überbauungs- oder G estaltungspläne, die noch nicht gen e hm igt
und
rechtskräftig
sind,
ein
M angel
bezüglich
der
fehlenden,
im
Plan
vorzunehm enden Festlegung der Lärm em pfindlichkeitsstufe. Das Baudepartem ent bzw. das fü r die G enehm igung zuständige Planungsamt hat m ehrere dieser Pläne zur Ergänzung bezüglich der Lärm em pfindlichkeitsstufen und der D urchführung des entsprechenden zusätzlichen Verfahrens zurückgewiesen. Die je tzt neu in das Verfahren gehenden und aufzulegenden Überbauungs- und G estaltungspläne w erden m it der Bezeichnung der Lärm e m pfindlichkeitsstufen versehen.
Die derzeitige Situation darf nicht zu einer Blockierung der b etreffenden Bauprojekte führen. Die Überbauungs- oder Gestaltungspläne, die im folgenden a ufgelistet sind, regeln sieben
te ilw e ise
grössere
Bauvorhaben.
Eine
nochm alige
ö ffe n tliche
Auflage
m it
E insprachem öglichkeiten w äre sehr problem atisch. Die B auverw altung hat deshalb das Gespräch m it dem kantonalen Planungsamt in dieser Sache g e fü h rt und beantragt nach Absprache m it der kantonalen Fachinstanz dem Stadtrat nun die im Folgenden dargestellte Übergangsregelung.
Vom 15. N ovem ber 1999 bis 15. Dezember 1999 ist bei der öffe n tliche n Auflage der G esam trevision der Bauordnung und der Teilrevision des Zonenplanes auch die Zuordnung der E m pfindlichkeitsstufen erneut aufgelegt w orden. Der Stadtrat hat in der Zwischenzeit die eingereichten Einsprachen behandelt und entschieden. A m 30. Mai 2000 hat der Stadtrat im Rahmen der Vorlage an den Grossen G em einderat über die Revision der Bauordnung
und
die
Teilrevision
des
Zonenplanes
auch
den
Erlass
der
L ärm e m pfindlichkeitsstufen beantragt.
M it der ö ffe n tliche n Auflage der Lärm em pfindlichkeitsstufen fü r die ganze Stadt ist die Zuordnung verfahrensm ässig vorgenom m en w orden. Einsprachen sind keine m ehr hängig. Der Stadtrat kann deshalb gem äss Art. 89 der Bauordnung die Ergänzung der betroffenen Überbauungs- und Gestaltungspläne m it der Festlegung der Lärm em pfindlichkeitsstufen im abgekürzten Verfahren beschliessen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sonderbauvorschriften: a)
Überbauungsplan Vadian- / Kesslerstrasse L ärm em pfindlichkeitsstufe III
(öffentliche Auflage: 06.12.99 - 05.01.00) (GGR: 20.06.00)
-3-
b)
Gestaltungsplan Bleicheli Nord L ärm e m pfin d lich ke itsstu fe III
(öffentliche Auflage: 25.05.99 - 24.06.99) (GGR: 18.01.00) "
c)
Gestaltungsplan W ebersbleiche Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe III
(öffentliche Auflage: 17.05.99 - 16.06.99) (GGR: 18.01.00)
d)
G estaltungsplan U nteres Hom peli Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe II
(öffentliche Auflage: 14.06.99 -1 4 .07.99) (GGR: 14.03.00)
e)
Gestaltungsplan Rosenbergstrasse / Schlösslitreppe Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe III
(öffentliche Auflage: 21.06.99 - 21.07.99) (SR: 21.12.99)
f)
G estaltungsplan A dlerberg Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe III
(Teiländerung ohne Auflage, SR: 14.03.00)
g)
G estaltungsplan Girtannersberg Lärm e m pfin d lich ke itsstu fe III
(Teiländerung ohne Auflage, SR: 26.04.00)
h)
Überbauungsplan U nterer Graben / M üller-Friedbergstrasse Lärm e m pflindlichkeitsstufe III
(öffentliche A uflage: 07.07.97 - 06.08.97) (GGR: 28.10.97)
•Der Stadtrat beschliesst: 1.
Den vorstehenden A usführungen w ird zugestim m t.
2.
Die genannten Überbauungs- und Gestaltungspläne w e rd en in A nw endung von Art. 89 der Bauordnung m it der Zuw eisung der Lärm em pflindlichkeitsstufen gem äss Vorlage des Stadtrates an den Grossen G em einderat vom 30. M ai 2000 ergänzt.
3.
Die B auverw altung w ird beauftragt, B audepartem entes zu beantragen.
die
G enehm igung
des
kantonalen
A usfertigung an: Baudepartem ent des Kantons St. Gallen, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9000 St.Gallen
Der Stadtam m ann:
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: