Überbauungsplan Maestrani

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2003-0163
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
19-11-2002
Approvà
28-03-2003
Publitgà
25-02-2002
En vigur dapi
01-05-2003

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Baudepartement des Kantons St.Gallen

V J v jv '

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Baudetwrttmont / Reohtsabtellung

Stadtrat

28. März 2003

- 1 April 2003 Bearb. Nr.

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VI11 St. Gallen: Genehmigung zweier Gemeindeerlasse Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Teilzonenplan 1:1000 Maestrani Überbauungsplan 1:500 Maestrani

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 ir? Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26:01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘200.-- (TZP Fr. 400.--, ÜP Fr. 800.--).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung

G-St. Gallen G-TZP-ÜP Maestrani BDLeA 20030328

Plan

Legende Festlegungen Umgrenzung Planungsgebiet

Q

Grundfläche der bestehenden Bauten / Erschliessung Al

Grundfläche für Hauptbauten / Baubereiche

4G/ 786.00

max. zulässige Geschosse / max. Gebäudehöhe (müM) Baubereich für Vorbauten und Balkone

Z2Z

Grundfläche für unterirdische Bauten / Sockelbaulinie Gehölz bestehend / neu zu pflanzen

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#

Stadt St.Gallen

zu erhaltende Einzelbäume zu erhaltender Obstbaumbestand zu erhaltende Niederhecken Erschliessung (Notzufahrten), Plätze, Wege

I

Hohlweg

Kath. Kirche

Überbauungsplan 1:500 Maestrani

Hochstauden / A ufw ertung Uferbereich Magerweide

W AN

Magerwiese

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Gärten, Sitzplätze, Hauszugänge P ne stetse minar

Gewässer (Steinach, Seelenhofbach) Bachöffnung m it naturnaher Gestaltung

III

Gewässerabstandslinie, zum Teil reduziert

Garten

Vom Stadtrat beschlossen

am:

«DER 8%

12. Feb. 2002

Der S tadtpräsident: Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Waldabstandslinie, zum Teil reduziert -

Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage

V A

';•/

—

„

Öffentlich aufgelegt

Offene Parkplätze für Besucher

/

vom

25. Feb. 2002

Höhenkoten gestaltetes Terrain (müM)

660.50

bis: fugenreiche Mauer

XSXXT t

27. März 2002

Vom Grossen Gemeinderat erlassen

St. Georgen am:

19. Nov. 2002

Der Präsident des Grossen Gemeinderates:

IMlltOikJt

Der Stadtschreiber:

Hinweise Gemeindestrasse 2. Klasse

HFP262 770,056

„

......... _____

___

Gemeindestrasse 3. Klasse

Vom Baudepartement genehmigt

Gemeindeweg 2. Klasse

am:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:

W ald/ Stockgrenze geschützte Einzelbäume Umrisse der abzubrechenden Bauten

Planung: Bernhard Müller, A rchitekt/ Planer HTL/BSP, St.Gallen

tel: 071 228 40 00 / fax: 071 228 40 01

eingedolte Gewässer e

^9

662.00

Höhenbezugspunkte (müM)

Stadtplanung Januar 2002

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan "Maestrani"

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Ocn Sfc

Der Stadtpräsident:

Vom Stadtrat beschlossen am:

I

12. Feb. 2002

Im Namen des S tadtrates Der Stadtschreiber:

cctAi Öffentlich aufgelegt vom :

25. Feb. 2002

bis;

27. März 2002 Der Präsident des Grossen Gemeinderates:

Vom Grossen Gemeinderat eriassen

am;

19. Nov. 2002

ta

Vom Baudepartement genehmigt

Stadtschreiber

Mit Ermächtigung: für Raumentwicklung SG: Der Leiter des Amtes

am:

Planung: Bernhard Müller, A rchitekt/ Planer HT L/BSP, St.Gallen

tel: 071 228 4 0 OO / fax: 071 228 40 01 Stadtplanung Januar 2002

Überbauungsplan Maestrani

Besondere Vorschriften

Art. 1 15. Januar 2002

Geltungsbereich/ Verbindlichkeit

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan M: 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen mit Datum vom Januar 2002.

2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan Maestrani umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung (BO) der Stadt St.Gallen.

3 Alle in der Legende des Planes als Festlegung bezeichneten Elemente sowie die be­ sonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planbestandteile und die Beilagepläne sind richtunggebend.

Art. 2 Erschliessung/ Parkierung

1 Die Erschliessung hat ausschliesslich über die im Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.

2 Die Fortsetzung des Schokoladenweges (Gemeindeweg 2 .Klasse) ist durchgehend als Fuss- und Radwegverbindung mit einer minimalen Breite von 3.00 m zu erstellen.

3 An den bezeichneten Stellen sind offene Besucherparkplätze vorzusehen. Die übrigen Parkplätze sind in Sammelgaragen im Sockelgeschoss der Hauptbauten oder innerhalb der Grundflächen für unterirdische Bauten anzuordnen. Die Zahl der Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

1

4 An gut zugänglichen Stellen sind genügend gedeckte Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge anzulegen. Die Zahl der Abstellplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Art. 3 Bebauung

1 Die Grundflächen der Hauptbauten legen die Lage, die Stellung und die maximale horizontale Ausdehnung der Gebäude oder Gebäudeteile fest. Die maximalen Gebäude­ höhen der Bauten sind mittels Höhenkoten (m.ü.M ) im Plan festgelegt. Die Bestimmung der Bauordnung über die Höhenlage der Bauten findet keine Anwendung.

2 Überbauungsbestimmungen Baubereich

max. Gebäude­ grundfläche

AI

max. Geschosszahl

max. Gebäude­ höhe (m.ü.M )

Sockelgeschoss zulässig

4

7 7 4 .0 0

ja

5

7 7 6 .5 0

nein

4

7 7 9 .0 0

ja

4

7 8 2 .0 0

ja

4

7 8 6 .0 0

ja

480 m2

A2 Bl 840 m2

82 c

2 0 0 m2

3 Über die maximale Dachkote sind nur technisch unumgängliche Dachaufbauten erlaubt. Diese sind in ihren Dimensionen zu beschränken.

4 Das Bauvolumen im Bereich B ist in zwei Baukörper aufzuteilen, wobei zwischen diesen ein minimaler Gebäudeabstand von 5 m einzuhalten ist.

5 Die bezeichneten bestehenden Gebäude geniessen in abstandsrechtlicher Sicht und in Bezug auf das Volumen Bestandesgarantie (Art. 77 BauG).

6 Das im Plan bezeichnete Treppenhaus mit Lift darf ausschliesslich zur vertikalen Erschliessung des Stammhauses genutzt werden. Der Ausbau zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig. Falls das Treppenhaus abgebrochen wird, können stattdessen im Baubereich für Vorbauten der Hauptbaute vorgestellte transparente Gebäudeteile (Wintergärten, Balkone, Veranden, Treppen, Windfänge und Vordächer) gestattet werden. Sowohl Treppenhaus wie allenfalls Vorbauten sind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalteten und auf den Charakter des bestehenden Gebäudes abzustimmen. Darüber hinaus sind am Stammhaus keine Vorbauten zulässig. 2

7 In den Bereichen A und B sind An- und Vorbauten nur innerhalb der bezeichneten Grundfläche für Hauptbauten zulässig; im Baubereich C gelten diesbezüglich die Regelbauvorschriften.

Art. 4 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Im Besonderen ist dem geschützten Ortsbild St.Georgen Rechnung zu tragen.

2 Neubauten sind mit einem Flachdach oder minimal geneigtem Pultdach (max. 5 ° ) abzuschliessen.

Art. 5 Landschaft

1 Die im Überbauungsplan festgelegten Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamen Lebensräume sind zu erhalten und aufzuwerten. Der Beilageplan 1 mit Bericht zur Landschaftsökologie und landschaftlichen Entwicklung gilt dabei als richtungsweisend.

2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die entsprechenden Massnahmen im Detail in Nutzungs- und Pflegeplänen aufzuzeigen und abschnittsweise in Zusammenarbeit m it der Bauverwaltung umzusetzen und langfristig sicherzustellen.

3 Die Umsetzung der Massnahmen hat spätestens zusammen mit der Überbauung der jeweiligen Teilbereiche (A,B,C) zu erfolgen.

4 Die im Plan bezeichneten Bereiche Hochstauden, Aufwertung Uferbereich, Magerweide, Magerwiese sind extensiv zu bewirtschaften und zu unterhalten. Die Nutzung als Aufenthaltsbereich oder das Erstellen von Bauten und Anlagen, die nicht der ökologischen Aufwertung dienen, sind nicht erlaubt.

5 Der im Plan bezeichnete Hohlweg ist in seinem typischen Charakter uneingeschränkt zu erhalten und zu entwickeln.

3

A rt. 6

Bachöffnung

1 Der eingedolte Bereich der Steinach ist spätestens im Zuge einer allfälligen Sanierung des Bauwerkes zu öffnen und zu renaturieren.

2 Der Seelenhofbach ist mit dem Bauvorhaben im Baubereich C zu öffnen und naturnah zu gestalten.

3 Die entsprechenden Projekte sind in Zusammenarbeit m it den Fachstellen der Bauverwaltung auszuarbeiten und umzusetzen.

Art. 7 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die gesamte Überbauung nach einem auf die Bebauung und das Gelände abgestimmten Konzept zu erfolgen. Die für die Identität der Bebauung wichtigen Plätze und Wege sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten.

2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die Nutzung sowie Gestaltung der Aussenbereiche und des Gesamtareals aufzuzeigen. Es sind genügend Möglichkeiten für Kleinkinderspielplätze vorzusehen.

3 Bereitstellungsplätze für Kehricht- und Papierabfuhr sind sicherzustellen. Die genauen Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

4 Die Standorte für die Kompostierung von Grünabfällen ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 8 Etappierung

1 Die Überbauung des Areals in verschiedenen Etappen ist möglich. Die bezeichneten Bauten sind im Rahmen der Überbauung der jeweiligen Teilbereiche abzubrechen. Insbesondere sind das Speditionsgebäude F 4503 mit der Erstellung des Gebäudes A1/A2 sowie die Gebäude Assek. Nr. F 4953, F 6846 mit der Erstellung der Gebäude 81/ B2 abzubrechen.

4

A rt. 9

Energie

1 Für die Energieversorgung ist ein Gesamtkonzept zu erstellen.

A rt. 10

Ökologie

1 Es sind baubiologisch und ökologisch verträgliche Materialien und Konstruktionen anzuwenden.

2 Soweit es die Verhältnisse erlauben, ist anfallendes Oberflächenwasser in die Steinach einzuleiten oder örtlich versickern zu lassen.

3 Die Dächer der Hauptbauten und Attikageschosse sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

4 Bei den Bauten, Anlagen und Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.

A rt. 11

Sicherheit

1 Die Sicherheitsbedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer, im Besonderen diejenigen von Frauen und Kindern sowie alten und behinderten Menschen, sind bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen zu berücksichtigen.

2 Unübersichtliche oder nicht genügend ausgeleuchtete Bereiche sind zu vermeiden

Art. 12 Befristung

Wird innnerhalb von zehn Jahren ab Rechtskraft des Überbauungsplanes nicht mit den Bauarbeiten begonnen, gilt der Überbauungsplan als aufgehoben.

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