Gestaltungsplan Huebstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2005-0166
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
04-10-2004
Approvà
10-01-2005
Publitgà
05-07-2004
En vigur dapi
01-02-2005

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

t Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

10. Januar 2005

0 'l

Stadtrat 9000 St. Gallen

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Ganzen Text zeigen

Gestaltungsplan Huebstrasse

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘950.-. (Amt für Raumentwicklung: Fr. 1‘200.- u. Fr. 150.-; Tiefbauamt: Fr. 300.-, Amt für Jagd und Fischerei: Fr. 300.-)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss

Beilagen: Genehmigter Erlass Fischereirechtliche Bewilligung vom 22. Dezember 2004

G-StGa Geneh GP Huebstrasse ThB 1559

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung

Naturschutzrechtliche Bewilligung vom 29. Dezember 2004 Wasserbaupolizeiliche Bewilligung vom 6. Januar 2005 Einzahlungsschein Kopie: BD-RA, TBA-WB, J+F, ARE-NLS, ARE-OP

G-StGa Geneh GP Huebstrasse ThB 1559

Plan

Legende Stadt St.Gallen

/ /

f 2018

Festlegungen F2019

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten

Gestaltungsplan 1:500 Huebstrasse

791.70

U S 2A (784.50)

Ganzen Text zeigen

792.20

H4US 7A (785.00)

Baubereich Attika Baubereich Sockelbauten / Nebenbauten ooooooooo

728.80 (785.05) HAUS 2B

(785.55) HAUS 7B

791.70

max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

792.20

Umgrenzung Untergeschoss

793.20

792.20

Vordach

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Aussenabstellräume 785.50) 794.90 HAUS 1

Vom Stadtrat beschlossen

Am:

29 . Juni 2004 04 . Okt. 2004

; (786.50) 795.90 HAUS 5

■ P /fl

793.70

Der Stadtpräsident

HAUS 3A (786.50)

Zufahrtsbereich /94.45

HAUS 8A (787.25)

Notzufahrt Parkierung (offen)

(787.05) HAUS 3B

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

2 1(787.80) HAUS SB

793.70

Ein-/Ausfahrt Tiefgarage

794.45

Richtungspunkt Notzufahrt 795.70

Zugangswege / Sitzplätze

f

Umgebungsfläche (789.00) 798.40 HAUS 6

Öffentlich aufgelegt

vom: 05. Juli 2004 bis: 04 . Aug. 2004

Gewässerraum (6.50m) 797.201

HAUS 9A (790.00)

Neu zu pflanzende Bäume Neu zu pflanzende Hecke

(792.25) 799 /5 802.75 HAUS 4

(790.55) HAUS 9B

Bestehende private Erschliessungsstrasse

797.20

à

Brücke / Überführung

Vom Baudepartement genehmigt Am-

« fi

, n rtc

1 0 , J a n , ZÖ Ö 3

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:

Hinweise Strasse

Architektur/Planung: SENN Architektur Davidstrasse 38, 9001 St.Gallen Freiraumplanung: Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstr. 57, 8006 Zürich

▻

Hauszugang

(785.50)

Kote Erdgeschoss in m.ü.M.

#

Referenzpunkt in m.ü.M.

783.32

Gewässer 01 360 54 54

Stadtplanung Datum: 10.06.2004

ooo o

eingedolter Bach Neue Grundstücksgrenzen Zonengrenze

besondere Vorschriften

ft

Stadt S t.Gallen

#

#

//////

////

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Huebstrasse gemäss Art.22 ff. Baugesetz vom 6.Juni 1972

Vom Stadtrat beschlossen

Am: 29. Juni 2004 04. Okt. 2004

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

05. Ju li 2004 bis 04. Aug. 2004

Vom:

Vom Baudepartement genehmigt

Am:

1 0. Jan. 2005

Architektur/Planung: Freiraumplanung:

M it Erm ächtigung: D e r L eiter d es A m tes für R aum entw icklu ng S G :

;e 38, 9001 St.Gallen Senn Architektur AG, Davii Vogt Landschaftsarctiitekfen, Stampfenbachstrasse 57, 8006 Zürich

071 227 30 10 01 360 54 54

Stadtplanung Datum: 10. Juni 2004

Stadt St. Gallen - GPL Huebstrasse - Besondere Vorschriften

Seite!

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1 - 9 alle mit Datum vom 10. Juni 2004. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elementen und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Erschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Huebstrasse zu erfolgen. 2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen derart freizuhalten, dass darin eine Notzufahrt von 3.0 m Breite (Lichtprofil zwischen den Hecken 3.50 m), erstellt werden kann. 3 Über die bestehende, private Erschliessungsstrasse wird die Villa (Haus 4) erschlossen.

Art. 3 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind 42 unterirdische Parkplätze zulässig. Sie sind in zwei unterirdischen Garagen anzuordnen. 2 Die oberirdisch zulässigen Autoabstellplätze für Besucher bei der Villa (Haus 4) sind im Plan mit „Parkierung“ festgelegt. 3 Die übrigen 2 Besucherplätze sind unterirdisch anzuordnen. 4 An gut zugänglichen Stellen in Eingangsnähe innerhalb der Bauten oder Garagen sind Zweiradabstellplätze bereitzustellen. Pro Zimmer ist ein Abstellplatz anzubieten.

C. Überbauung

Art. 4 Grundfläche Hauptbauten / Höhenausdehnung

1 Die Grundflächen für Hauptaufbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Geschosszahlen und Gebäudehöhen festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen

Stadt St. Gallen - GPL Huebstrasse - Besondere Vorschriften

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bis maximal 0.3 m sowie technische Aufbauten gestattet. Über dem Attikageschoss dürfen nur Kamine, Liftüberfahrten und technische Bauteile (z.B. Solaranlagen) angeordnet werden. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der maximalen Gebäudehöhen ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.0 m sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.

Art. 5 Baubereiche Sockelbauten und Attikageschosse

1 In den Baubereichen Sockelbauten dürfen eingeschossige Sockelbauten mit darüber liegenden Terrassen erstellt werden. Sie sind gut ins Terrain einzupassen und dürfen talseits sowie seitlich teilweise freiliegen. Ihre Höhenlage ist auf die Hauptbauten abzustimmen. Die maximale Gebäudehöhe richtet sich nach der im Plan festgelegten Gebäudehöhe. 2 Im Sockel baubereich der Villa (Haus 4) ist eine offene Atriumfläche von mindestens 40 m2 vorzusehen. 3 Innerhalb der im Plan bezeichneten Fläche darf ein Attikageschoss erstellt werden.

Art. 6 Vordächer / Aussenabstellräume

1 Über dem Erdgeschoss ist im Bereiche der Vordachlinie die Erstellung von Vordächern gestattet. 2 Innerhalb der Linie Aussenabstellräume können unterhalb des Vordaches Abstellräume für Gartengeräte etc. erstellt werden. 3Weitere An-, Vor- und Nebenbauten sind nicht zulässig.

Art. 7 Umgrenzung unterirdischen Bauten

1 Die Umgrenzung der unterirdischen Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundfläche für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte, Oblichter und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten mit durchwurzelbarem Substrat neben den Grundflächen für Hauptbauten beträgt minimal 0.50 m. 3 Für Baumpflanzungen beträgt die Überdeckung mind. 1,0 m. Im Bereiche der Hausgärten über der Tiefgarage kann für die Pflanzung von Kleinbäumen aufgrund von Verwendung von speziellen nachweislich geeigneten und bewährten Substraten die Überdeckung um bis zu 50% unterschritten werden.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird.

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2 Die für eine architektonische Qualität der Überbauung massgebenden Gestaltungsmerkmale sind die einfache kubische Erscheinung der Baukörper mit Flachdach, die klare, auf wenig Elemente reduzierte Formensprache, die formale Gleichbehandlung aller Fassaden. Diese Gestaltungsvorgaben sind für die Überbauung verbindlich. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept sowie ein Modell einzureichen.

Art. 9 Dachgestaltung

Die Bauten sind mit einem Flachdach abzudecken und extensiv zu begrünen, soweit die Dachflächen nicht als Terrasse oder zur Gewinnung erneuerbarer Energie oder ökologisch genutzt werden.

D. Umgebung

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für das ganze Plangebiet ein Umgebungsplan vorzulegen. 2 Im Bereich Zugangswege / Sitzplätze dürfen an den im Plan bezeichneten Orten Anlagen zur Sitzplatzgestaltung erstellt werden. Im Übrigen ist der Bereich Umgebungs-fläche als zusammenhängende Grünfläche zu gestalten. Zugelassen sind nur Anlagen zur Belüftung der Untergeschosse sowie Lichtschächte, Oblichter, Fluchtwege u.d.g. 3 Die im Plan eingetragenen Baumbepflanzungen und Hecken sind Bestandteile des Gesamtkonzeptes. Die Bäume und Hecken geben die ungefähre Lage und Anzahl vor. Im Baubewilligungsverfahren ist die genaue Zahl und Lage der Bäume festzulegen. Die Pflanzungen sind im ganzen Plangebiet mit einheimischen und standortgerechten Arten auszuführen. 4 In der Umgebungsfläche sind Nutzungen wie Spielgarten, Biotop und Aussenschwimmbad erlaubt.

Art. 11 Bachöffnung

1 Der im Plangebiet auf den Parzellen F3943 und F6020 eingedolte Bach ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze offen zu führen. 2 In dem im Plan eingetragenen Gewässerraum (innerhalb 6.5 m ab Strassenrand) sind keine Bauten und Anlagen (Terrainveränderungen, Gartenanlagen jeglicher Art) zulässig. Ein allfälliger Sichtschutz (Hecke) ist unmittelbar an die Strasse zu legen. 3Brücken über den Bach sind nur in den bezeichneten Bereichen zulässig.

SeiteS

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Art. 12 Stützmauern, Terraingestaltung

Zur Gestaltung der Umgebung sind kleine Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.8 m ab gestaltetem Terrain zugelassen. Höhere Stützmauern ergeben sich bei der Zufahrt zur Tiefgarage bei der Villa.

E. Umwelt / Sicherheit

3 weitere Artikel

Art. 13 Ver- und Entsorgung

Im Plangebiet sind genügend Flächen für die Errichtung von Sammelplätzen für Kehricht und Altpapier vorzusehen. Diese müssen von den Sammelfahrzeugen leicht erreichbar sein. Die Standorte sind im Baubewilligungsplanverfahren festzulegen.

Art. 14 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

Art. 15 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräumen Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangsbereiche. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungskonzept Notzufahrt/Fusswege sind zweckentsprechend auszuleuchten.

einzureichen.

Einverständniserklärung Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:

Parz. Nr.

Unterschrift

Grundeigentümer

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F 6020

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