Gestaltungsplan Verwaltungszentrum Oberer Graben

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2007-0164
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
22-05-2007
Approvà
30-07-2007
Publitgà
21-03-2005
En vigur dapi
01-10-2007

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9001 St.Gallen

30. Juli 2007

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Ganzen Text zeigen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Verwaltungszentrum Oberer Graben

Mit dem Erlass werden am Standort des Kantonalen Justiz- und Polizeidepartementes die Voraussetzungen für ein neues Verwaltungszentrum geschaffen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet, da der Erlass im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben des Kantons steht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

07-3280 / 90790_44456

-

2

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Kopie BD-Rechtsabteilung ARE-Ortsplanung TBA-Rechtsdienst TBA-Büro f. Landerwerb, Frau D. Germann

07-3280 / 90790.44456

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Plan

Stadt St.Gallen

Ti Festlegungen

Geltungsbereich Grundfläche Hauptbauten : 1.-6. Vollgeschoss Pflichtbaulinie

Gestaltungsplan 1:500 Verwaltungszentrum Oberer Graben

Grundfläche Untergeschosse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

A

Grundfläche A : 1. Dachgeschoss /1 . Attikageschoss

Ganzen Text zeigen

B,C,D

Grundflächen B, C, D : 2. Dachschoss / 2. Attikageschoss Erhaltung Fassade und Dach Schrägdach

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Dachfläche begrünt Am:

8. März 2005

Der Stadtpräsident

Der Siadtpràsl

Verkehrsfläche Privat Abstellplätze für Personenwagen

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Der Sîacfîsohreiber :

A4

Öffentlich aufgelegt Vom: Bis:

21. März 2005 20. April 2005

r

Hinweise

Zugang für Mobilitätsbehinderte Erlass Stadtrat Am:

22. M ai 2007

▻

Zugang für Besucher und Personal

D>

Anlieferung mit Kleinlastwagen

<2>

Referenzpunkt = 674.31 m ü. M.

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Der Stadtschrefber:

Wendeplatz

Genehmigung Baudepartement

Am;

3 0. Jul i 2007

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

FG 5

Bauherr:

Hochbauamt des Kantons St.Gallen, Lâmîhîisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

+41 71 229 30 17

Architektur: Jessen + Vollenweider, Architekturbüro, Jägerstrasse 5, 4058 Basel

+41 61 683 36 26

Planung:

+41 71 222 43 43

Strittmatter Partner AG, Beratende Raumplaner, Vadianstrasse 37, 9001 St.Gallen

OG 38

OG 36

FG 5 Frongartenstrasse 5 OG 32 Oberer Graben 32 OG 36 Oberer Graben 36 OG 38 Oberer Graben 38

OG 32

Stadtplanungsamt 10. Februar 2005

T:\2_Kantone\22_SG\221 Baudepartement\303 GPL Oberer Graben\OSZB\gpl VBO E5-dwg, Me-ckr

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

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/

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Verwaltungszentrum Oberer Graben Gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

8. März 2005

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

er/Stadtpräsident

Der Stadtschreiber :

Öffentlich aufgelegt

21. März 2005 20. April 2005 Erlass Stadtrat

22. M ai 2007

Der Stadtpräsident

DerStadtpragident

6% Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Der Stadtschreiber :

7^

4 .

Genehmigung Baudepartem ent

Am:

3 0. JUli 2007

Bauherrschaft: Architektur: Planung:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Hochbauamt des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstr. 54, 9001 St. Gallen Jessen + Vollenweider, Architekturbüro, Jägerstr. 5, 4058 Basel Strittmatter Partner AG, Beratende Raumplaner, Vadianstr. 37, 9001 St. Gallen

+41 71 229 30 17 +41 61 683 36 26 +41 71 222 43 43 Stadtplanungsamt 10. Februar 2005

I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente und die besonderen Vor­ schriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne (1-18) sind rich­ tungsweisend. 2 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) sowie die Bauordnung (BO) der Stadt St. Gallen.

Art. 2 Zweck

Das bestehende Verwaltungszentrum soll durch den Abbruch und Neubau von zwei Kopf­ bauten in geschlossener Bauweise umgebaut und erweitert werden. Das Äussere der Kern­ bauten Oberer Graben 32 und 36 (OG 32 und OG 36) ist gegen den Strassenraum hin in seinem ursprünglichen Charakter zu erhalten. Die städtebaulich vorzüglichen Elemente des Projektes und die Erschliessung werden verbindlich festgelegt.

II. Überbauungs- und Gestaltungsvorschriften

Art. 3 Grundflächen

1 Sämtliche Bauten und Bauteile haben innerhalb der Grundfläche und folgender maximaler Höhen zu liegen: Grundflächen:

Maximale Höhe

a)

1. - 6. Vollgeschoss

693.50 m ü.M.

b)

1. Dachgeschoss /1 . Attikageschoss

697.00 m ü.M.

A (Frongartenstrasse 5)

697.20 m ü.M.

c)

2. Dachgeschoss / 2. Attikageschoss B (Oberer Graben 32)

699.30 m ü.M.

C (Oberer Graben 36)

701.20 m ü.M.

D (Oberer Graben 38)

700.00 m ü.M.

2 Die maximalen Gebäudehöhen bestimmen die Oberkante fertiger Decken über dem jewei­ ligen, obersten Geschoss. Die begehbaren Terrassen können eine in die Fassade integrier­ te, feste Brüstung von max. 100 cm Höhe aufweisen. 3 Entlang der Pflichtbaulinie muss die Gebäudefassade mit dieser Linie identisch sein. Aus der Fassade vorspringende Stützkonstruktionen können diese Linie überragen. 4 An- und Nebenbauten sind unzulässig.

Art. 4 Vollgeschosse

1 Innerhalb der Grundfläche Hauptbauten sind 6 Vollgeschosse zulässig. 2 Über dem obersten Vollgeschoss sind zwei Dach- bzw. Attikageschosse im Rahmen der Grundflächen zulässig.

Art. 5 Dachgestaltung

1 Die Bereiche "Schrägdach" sind mit einem solchen von einer minimalen Neigung von 35° zu erstellen. Bei den Gebäuden Oberer Graben 32 und 36 sind die bestehenden Schrägdä­ cher gegen die Strasse hin zu erhalten, instandzustellen oder zu erneuern. 2 Die restlichen Dachflächen können als Flachdach ausgebildet werden. Die bezeichneten Dachflächen sind extensiv zu begrünen. 3 Technisch bedingte Dachaufbauten für Lift, Heizung und Lüftung sind zulässig. Sie sind unauffällig zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu minimieren. Oblichter sind im Rahmen der Voraussetzungen von Art 28 BauG zulässig.

Art. 6 Fassadengestaltung

1 Die Fassaden der neuen Kopfbauten Frongartenstrasse 5 und Oberer Graben 38 (FG 5 und OG 38) sind architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, For­ mensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine städtebaulich vorzügliche Er­ gänzung der Altbauteile erzielen. Im Bereich Frongartenstrasse ist die Fassade durch vor­ springende Pfeiler vertikal zu gliedern. Am Kopfbau Gartenstrasse-Oberer Graben sind die horizontalen Brüstungsbänder zu betonen, während gegen den Hofbereich eine Lochfassa­ de vorzusehen ist. 2 Die Fenster sind in ungefähr quadratischer Form auszubilden. Der Glasanteil soll überwie­ gen. 3 Die Wandflächen und Stützkonstruktionen sind mural in bearbeitetem Sichtbeton auszufüh­ ren.

Art. 7 Denkmalpflege

Die Strassenfassaden (inkl. Dachgeschosse) der Gebäude Oberer Graben 32 und 36 sind in ihrem ursprünglichen Charakter zu erhalten und nach denkmalpflegerischen Kriterien zu sa­ nieren. Sie gelten als Schutzgegenstände nach Art. 98 lit.f des kantonalen Baugesetzes. Die Sicherung der wertvollen Fassadenteile beim Umbau, die Art und Gestaltung der Detailaus­ bildung sowie die Material- und Farbwahl sind vor Ausführung mit der städtischen Denkmal­ pflege abzusprechen.

Art. 8 Umgebungsgestaltung

Im Hofbereich sind private Verkehrsflächen für Parkierung, Anlieferung, Wendeplatz und Zugang vorgesehen. Der gesamte Bereich ist mit einem Hartbelag versehen.

Art. 9 Material und Farbkonzept

Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept sowie ein Fassadenmuster in Originalgrösse vorzulegen.

III. Erschliessung

Art. 10 Zufahrt

1 Für PW, Motorräder, Velos und Rettungsfahrzeuge ist über die Parzelle Nr. C0077 eine private Zufahrt zu gewährleisten. Eine minimale Breite von 3.30 m ist dauernd offen zu hal­ ten. 2 Für die Feuerwehr ist zusätzlich eine Notzufahrt von der Frongartenstrasse über die Parzel­ le Nr. C0082 dauernd offen zu halten.

Art. 11 Abstellplätze für Zweiräder und Personenwagen

1 In den Untergeschossen sind maximal 50 PW-Parkplätze zu erstellen. Die Zu- und Weg­ fahrt hat unterirdisch über das Nachbargrundstück Parzelle Nr. C0077 zu erfolgen. 2 Im Hofbereich ist mindestens ein behindertengerechter Parkplatz einzurichten. 3 Für Angestellte und Besucher/innen des Verwaltungszentrums sind im Baubewilligungsver­ fahren mindestens 35 teilweise gedeckte, gut zugängliche Abstellplätze für Fahr- und Motor­ räder in unmittelbarer Nähe auf privatem Grund nachzuweisen. Zusätzlich sind in der Tiefga­ rage entsprechende Plätze bereitzustellen.

IV. Verschiedenes

Art. 12 Sicherheit

Den Bedürfnissen nach Sicherheit und Wohlbefinden der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genü­ gend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Allfällige durch Bepflanzungen oder Mauern entstehende unübersichtliche Stellen sind zu vermeiden. Für die öffentlich zugängliche Um­ gebung ist im Baugesuchsverfahren ein Beleuchtungs-, resp. Belichtungskonzept vorzule­ gen.

2 weitere Artikel

Art. 13 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Baulinienpläne werden innerhalb des Geltungsbereichs des Gestaltungsplanes aufgehoben: Plan Nr.

Titel

14.06

Baulinien Gartenstrasse, ObererGraben (Westsei­ te), Schreinerstrasse und Schochengasse Innere Baulinien für das Gebiet zwischen der Schreinerstrasse, der verlängert gedachten Garten­ strasse, dem Oberer Graben und der Frongarten­ strasse Baulinie Ecke Frongartenstrasse/Oberer Graben

14.14

14.20

Plangenehmi­ gungsdatum Gen. RR: 26.01.1906 Gen. RR: 08.01.1909

Gen. RR 27.05.1913

Einverständniserklärung:

Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:

9 0 0 0 St. G a lle n ,

9000 St. Gallen, 2SX.OJ

- 6. JUNI 2007

Der Eigentümer der Grundstücke Nr. C82, C83, C4215:

Der Eigentümer von Grundstück Nr. C3797:

Kanton St. Gallen

Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen

Baudepartement/Hochbauamt Kantonsbaumeister

y(f. 4

Leiter Liegenschaften

V 6-W tCO

M Vv\ / Philipp Zünd

Werner Binotto

b

8004 Zürich,

Die Eigentümerin von Grundstück Nr. C> Pensions

sse d

UBS

8001 Zürich, Die Eigentümerin von Grundstück Nr. C4749: UBS AG

l/t o Peter Schweizer

Ffa n g o io c R orhanoff. I

rteoD o n HZrei--

Jörg Jakob