Überbauungsplan Schiltacker I (Hundesportanlage)

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2011-0165
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
23-03-2010
Approvà
11-11-2011
Publitgà
23-11-2009
En vigur dapi
01-01-2012

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement. Amt fü r Raum entwicklung und Qeoinformation, Lflm m ilsbm nncnstrasse 54. 9001 St.Gallen

11. November 2011

A-Post

Stadt St.Gallen Direktion Bau und Planung Neugasse 1 9004 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Zonenplanänderung Schiitacker I Überbauungsplan Schiitacker I (Hundesportanlage)

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• •

Zonenplanänderung Schiitacker II Überbauungsplan Schiitacker II (Standplatz Fahrende) - .

-

; ■ I■

Nachdem der Freizeitpark im Schiitacker den Betrieb aufgegeben hat, sollen auf dem Gelände ein Standplatz für Fahrende sowie eine Hundesportanlage erstellt werden. Das Planungsgebiet (W5185, teilw. 2330) liegt heute vollständig in einer Grünzone. Für den Standplatz werden rund 4'800 m2 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont, das etwa 5'500 m2 grosse Hundesportareal wird der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Der bau- und planungsrechtliche Rahmen sowie die Nutzung des Areals werden rriit Überbauungsplänen geregelt. Die Erlasse sind nach der kantonalen Vorprüfung überarbeitet und noch erheblich geän­ dert worden. Aufgrund der Genehmigungsprüfung und der Einigungsverhandlungen im Rahmen des Rekursverfahrens mussten in den besonderen Vorschriften der Überbau­ ungspläne weitere Anpassungen vorgenommen werden (Präzisierung der Gebäudehöhen und Gebäudeabstandsbestimmungen, Parkierung, Entsorgung). Die abschliessende Prü­ fung ergibt Folgendes: Art. 8 der besonderen Vorschriften lautet in beiden Überbauungsplänen wie folgt: Mit der Genehmigung des Überbauungsplans wird der Überbauungsplan Schiita­ cker vom 21.12.1999 aufgehoben. Die Bestimmungen der Überbauungspläne Schiitacker I und II beziehen sich auf deren jeweiligen Perimeter. Ausserhalb des Perimeters sind keine Festlegungen möglich. So­ weit er im Bereich der neuen Erlasse nicht explizit abgelöst wird, bleibt somit der Über­ bauungsplan Schiitacker vom 21.12.1999 rechtskräftig (Überbauungs- und Waldabstands­ bestimmungen bei der Tennishalle, etc.).

Plan

Stadt St.Gallen

Legende

Festlegungen Perimeter

Überbauungsplan Schiitacker I (Hundesportanlage)

Baubereich

1 :500

Giebelrichtung Erschliessung

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

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Zufahrt Zugang für Gebäudeunterhalt

CH>

Parkierungsfläche

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am:

17. Nov. 2009

Aussenanlage

Der Stadtpräsident

Grünfläche

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber •K.

Oeffentliche Auflage

Vom: Bis:

Aufwertungsfläche Waldrand geschützte Baumgruppe

2 3. Nov. 2009

geschützte Gehölzgruppe

2 3. Dez. 2009

Waldabstand

Erlass Stadtrat

Am:

2 3. März 2010

Hinweise

Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

Li j Genehmigung Baudepartement

Am:

Planung:

\ 1, NOV. 2011

Stadtplanungsamt, Neugasse 3, 9004 St.Gallen

I

Gebäude

1

Wald

j

Fläche Aussentrainingspiatz Abbruch best. Gebäude

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Tel 071 224 56 60

Stadtplanungsamt November 2009

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Schiitacker I (Hundesportanlage) gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

1 7. NOV. 2Uli9

/L

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Oeffentliche Auflage

2 3. Nov. 2009 Bis 2 3. Dez. 2009

v „m

Erlass Stadtrat

Am: 2 3. März 2010 01. März 2011

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

A4

Genehmigung Baudepartement Am:

1 1. NOV. 2011

M it Ermächtigung: Der Leiter des Am tes für Raumentwicklung und Geoinformation

Planung:

Tel 071 224 56 60

Stadtplanungsam t, Neugasse 3, 9004 St.Gallen

n

Stadtplanungsamt Februar 2011

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden B estim m ungen gelten fü r das im Überbauungsplan „S chiitacker I (Hundesportanlage)" um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes b estim m t w ird gelten

insbesondere die V orschriften des kantonalen

Baugesetzes (BauG) sow ie der

Bauordnung (BO) und der Schutzverordnung Sitter- und W attbachlandschaft der Stadt St.Gallen. 2 Der Überbauungsplan beste ht aus dem

Situationsplan

1:500 und den

Besonderen

V orschriften (BesV). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente sow ie

die

Besonderen

V orschriften

sind verbindlich.

Die

übrigen

Planelem ente

sind

richtunggebend.

Art. 2 Zweck

Durch den Überbauungsplan soll die Erstellung einer gut gestalteten Hundesportanlage sow ie eine zw eckm ässige Erschliessung des Areals e rm öglicht w erden.

Art. 3 Baubereiche

1 Der Baubereich legt die m axim ale horizontale Ausdehnung des Gebäudes fest. 2 Die gesam te Halle ist m it einem einheitlich gestalteten, leicht geneigten Dach oder einem Flachdach abzudecken. Die im Plan bezeichnete Höhenkote in m .ü.M . bezeichnet die maximal zulässige Gebäudehöhe. Die maximal zulässige Dachneigung beträgt 30°. Die G iebelrichtung ist im Plan b estim m t. 3

Bauten und Anlagen haben sich optim al in die bestehende Topografie einzufügen.

Art. 4 Erschliessung

1 Die

Verkehrserschliessung

e rfolgt

ausschliesslich

über

die

im

Plan

bezeichnete

Erschliessungsfläche und ist nach Norm zu dim ensionieren. 2 Zw ischen den als „Z u fa h rt" bezeichneten Richtungspunkten ist die Erschliessung des südöstlich angrenzenden G ebietes sicherzustellen. 3 Zw ischen den als „Zugang fü r G ebäudeunterhalt" bezeichneten R ichtungspunkten ist ein dem G ebäudeunterhalt dienender W eg zulässig.

Art. 5 Parkierung

Die Parkierung e rfo lg t auf dem als „ Parkierungsfläche" ausgeschiedenen Bereich. Die genaue Anzahl der zulässigen Parkplätze w ird im Baubew illigungsverfahren festgelegt.

Art. 6 Aussenanlagen

1 Die Aussenanlagen dürfen der Nutzung entsprechend, s o w e it als nötig, planiert und e ntw ä sse rt w erden.

2 Das Erstellen eines max. 2m hohen Zauns und einer Beleuchtungsanlage ist erlaubt. Bauten und w e ite re fe ste Anlagen innerhalb des im Plan als „A ussenanlage" bezeichneten Bereiches, w ie beispielsw eise auch befestigte Fusswege, sind nicht zulässig.

Art. 7 Ökologie

1 Die als „E rsch lie ssu ng sflä che " und „ Parkierungsfläche" bezeichneten Flächen sind m it einem w asserdurchlässigen Belag (z.B. Chaussierung) zu versehen. Der Einlenkerbereich ist m it

einem

bitum inösen

Belag

auszugestalten

sodass

keine Verschm utzung

auf der

St.Josefen-Strasse entsteht. 2 Die als

„A u fw e rtu n g sflä ch e W aldrand"

bezeichnete

Fläche dient der ökologischen

A ufw e rtu ng des W aldrandes. 3 Die A nforderung

des

Gebietes

als Teil

des

N aturraum es

der

S itter

ist

bei

der

A usgestaltung der U m gebung in geeigneter, fachgerechter W eise zu berücksichtigen. Der durch das G ebiet verlaufende W ildw echsel entlang des W ildtierkorridors ist auf geeignete A rt sicher zu stellen. 4 Die im Plan bezeichnete geschützte Baumgruppe so w ie die geschützte Gehölzgruppe dürfen nicht beeinträchtigt w erden.

Art. 8 Aufhebung des bisherigen Rechts

M it der G enehm igung des Überbauungsplans w ird der Überbauungsplan Schiitacker vom 21.12.1999 aufgehoben.