Überbauungsplan Schiltacker I (Hundesportanlage)
Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen
Document
- Numer
- 2011-0165
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- St. Gallen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 23-03-2010
- Approvà
- 11-11-2011
- Publitgà
- 23-11-2009
- En vigur dapi
- 01-01-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement. Amt fü r Raum entwicklung und Qeoinformation, Lflm m ilsbm nncnstrasse 54. 9001 St.Gallen
11. November 2011
A-Post
Stadt St.Gallen Direktion Bau und Planung Neugasse 1 9004 St.Gallen
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Zonenplanänderung Schiitacker I Überbauungsplan Schiitacker I (Hundesportanlage)
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• •
Zonenplanänderung Schiitacker II Überbauungsplan Schiitacker II (Standplatz Fahrende) - .
-
; ■ I■
Nachdem der Freizeitpark im Schiitacker den Betrieb aufgegeben hat, sollen auf dem Gelände ein Standplatz für Fahrende sowie eine Hundesportanlage erstellt werden. Das Planungsgebiet (W5185, teilw. 2330) liegt heute vollständig in einer Grünzone. Für den Standplatz werden rund 4'800 m2 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont, das etwa 5'500 m2 grosse Hundesportareal wird der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Der bau- und planungsrechtliche Rahmen sowie die Nutzung des Areals werden rriit Überbauungsplänen geregelt. Die Erlasse sind nach der kantonalen Vorprüfung überarbeitet und noch erheblich geän dert worden. Aufgrund der Genehmigungsprüfung und der Einigungsverhandlungen im Rahmen des Rekursverfahrens mussten in den besonderen Vorschriften der Überbau ungspläne weitere Anpassungen vorgenommen werden (Präzisierung der Gebäudehöhen und Gebäudeabstandsbestimmungen, Parkierung, Entsorgung). Die abschliessende Prü fung ergibt Folgendes: Art. 8 der besonderen Vorschriften lautet in beiden Überbauungsplänen wie folgt: Mit der Genehmigung des Überbauungsplans wird der Überbauungsplan Schiita cker vom 21.12.1999 aufgehoben. Die Bestimmungen der Überbauungspläne Schiitacker I und II beziehen sich auf deren jeweiligen Perimeter. Ausserhalb des Perimeters sind keine Festlegungen möglich. So weit er im Bereich der neuen Erlasse nicht explizit abgelöst wird, bleibt somit der Über bauungsplan Schiitacker vom 21.12.1999 rechtskräftig (Überbauungs- und Waldabstands bestimmungen bei der Tennishalle, etc.).
Plan
Stadt St.Gallen
Legende
Festlegungen Perimeter
Überbauungsplan Schiitacker I (Hundesportanlage)
Baubereich
1 :500
Giebelrichtung Erschliessung
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
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Zufahrt Zugang für Gebäudeunterhalt
CH>
Parkierungsfläche
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am:
17. Nov. 2009
Aussenanlage
Der Stadtpräsident
Grünfläche
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber •K.
Oeffentliche Auflage
Vom: Bis:
Aufwertungsfläche Waldrand geschützte Baumgruppe
2 3. Nov. 2009
geschützte Gehölzgruppe
2 3. Dez. 2009
Waldabstand
Erlass Stadtrat
Am:
2 3. März 2010
Hinweise
Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
Li j Genehmigung Baudepartement
Am:
Planung:
\ 1, NOV. 2011
Stadtplanungsamt, Neugasse 3, 9004 St.Gallen
I
Gebäude
1
Wald
j
Fläche Aussentrainingspiatz Abbruch best. Gebäude
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Tel 071 224 56 60
Stadtplanungsamt November 2009
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Schiitacker I (Hundesportanlage) gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
1 7. NOV. 2Uli9
/L
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Oeffentliche Auflage
2 3. Nov. 2009 Bis 2 3. Dez. 2009
v „m
Erlass Stadtrat
Am: 2 3. März 2010 01. März 2011
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
A4
Genehmigung Baudepartement Am:
1 1. NOV. 2011
M it Ermächtigung: Der Leiter des Am tes für Raumentwicklung und Geoinformation
Planung:
Tel 071 224 56 60
Stadtplanungsam t, Neugasse 3, 9004 St.Gallen
n
Stadtplanungsamt Februar 2011
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die nachstehenden B estim m ungen gelten fü r das im Überbauungsplan „S chiitacker I (Hundesportanlage)" um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes b estim m t w ird gelten
insbesondere die V orschriften des kantonalen
Baugesetzes (BauG) sow ie der
Bauordnung (BO) und der Schutzverordnung Sitter- und W attbachlandschaft der Stadt St.Gallen. 2 Der Überbauungsplan beste ht aus dem
Situationsplan
1:500 und den
Besonderen
V orschriften (BesV). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente sow ie
die
Besonderen
V orschriften
sind verbindlich.
Die
übrigen
Planelem ente
sind
richtunggebend.
Art. 2 Zweck
Durch den Überbauungsplan soll die Erstellung einer gut gestalteten Hundesportanlage sow ie eine zw eckm ässige Erschliessung des Areals e rm öglicht w erden.
Art. 3 Baubereiche
1 Der Baubereich legt die m axim ale horizontale Ausdehnung des Gebäudes fest. 2 Die gesam te Halle ist m it einem einheitlich gestalteten, leicht geneigten Dach oder einem Flachdach abzudecken. Die im Plan bezeichnete Höhenkote in m .ü.M . bezeichnet die maximal zulässige Gebäudehöhe. Die maximal zulässige Dachneigung beträgt 30°. Die G iebelrichtung ist im Plan b estim m t. 3
Bauten und Anlagen haben sich optim al in die bestehende Topografie einzufügen.
Art. 4 Erschliessung
1 Die
Verkehrserschliessung
e rfolgt
ausschliesslich
über
die
im
Plan
bezeichnete
Erschliessungsfläche und ist nach Norm zu dim ensionieren. 2 Zw ischen den als „Z u fa h rt" bezeichneten Richtungspunkten ist die Erschliessung des südöstlich angrenzenden G ebietes sicherzustellen. 3 Zw ischen den als „Zugang fü r G ebäudeunterhalt" bezeichneten R ichtungspunkten ist ein dem G ebäudeunterhalt dienender W eg zulässig.
Art. 5 Parkierung
Die Parkierung e rfo lg t auf dem als „ Parkierungsfläche" ausgeschiedenen Bereich. Die genaue Anzahl der zulässigen Parkplätze w ird im Baubew illigungsverfahren festgelegt.
Art. 6 Aussenanlagen
1 Die Aussenanlagen dürfen der Nutzung entsprechend, s o w e it als nötig, planiert und e ntw ä sse rt w erden.
2 Das Erstellen eines max. 2m hohen Zauns und einer Beleuchtungsanlage ist erlaubt. Bauten und w e ite re fe ste Anlagen innerhalb des im Plan als „A ussenanlage" bezeichneten Bereiches, w ie beispielsw eise auch befestigte Fusswege, sind nicht zulässig.
Art. 7 Ökologie
1 Die als „E rsch lie ssu ng sflä che " und „ Parkierungsfläche" bezeichneten Flächen sind m it einem w asserdurchlässigen Belag (z.B. Chaussierung) zu versehen. Der Einlenkerbereich ist m it
einem
bitum inösen
Belag
auszugestalten
sodass
keine Verschm utzung
auf der
St.Josefen-Strasse entsteht. 2 Die als
„A u fw e rtu n g sflä ch e W aldrand"
bezeichnete
Fläche dient der ökologischen
A ufw e rtu ng des W aldrandes. 3 Die A nforderung
des
Gebietes
als Teil
des
N aturraum es
der
S itter
ist
bei
der
A usgestaltung der U m gebung in geeigneter, fachgerechter W eise zu berücksichtigen. Der durch das G ebiet verlaufende W ildw echsel entlang des W ildtierkorridors ist auf geeignete A rt sicher zu stellen. 4 Die im Plan bezeichnete geschützte Baumgruppe so w ie die geschützte Gehölzgruppe dürfen nicht beeinträchtigt w erden.
Art. 8 Aufhebung des bisherigen Rechts
M it der G enehm igung des Überbauungsplans w ird der Überbauungsplan Schiitacker vom 21.12.1999 aufgehoben.