Überbauungsplan Riet I, 3. Änderung

Plan d'utilisaziun spezial · Mels

Document

Numer
2012-3860
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Mels
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
15-11-2011
Approvà
28-02-2012
Publitgà
22-11-2011
En vigur dapi
28-02-2012

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Meis Rathaus, Platz 2 Postfach 102 8887 Meis

28. Februar 2012

Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

3. Änderung Überbauungsplan Riet I

Am 22. Februar 1999 bzw. 30. Oktober 2000 genehmigte das Baudepartement den Über­ bauungsplan Riet I bzw. eine erste und zweite Änderung. Dieser Plan bildete die pla­ nungsrechtliche Grundlage für die Erstellung des Pizol-Centers. In diesem Einkaufszent­ rum sind diverse publikumsintensive Einrichtungen vorhanden. Unter anderem ist im ers­ ten Obergeschoss das eingemietet. Laut Planungsbericht beträgt die Restaurantfläche 80 m2. Aufgrund der zunehmenden Nachfrage nach einem Cafebe­ trieb mit Aussensitzplätzen bei Schönwetter sowie auch aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen soll ein Aussencafé geschaffen werden. Dazu ist vorgesehen, die bestehende Terrasse (Dach der Tiefgarage) beim Eingangsbereich mit Tischen und Stühlen, mit Stehtischen sowie mit einem Ausgabewagen auszustatten. Der dafür erforderliche Platzbedarf beträgt 160 m2. Der Standort für den geplanten Aussenbetrieb liegt laut Überbauungsplan im Baubereich C. Gemäss Art. 7 Abs. 4 der beson­ deren Vorschriften dürfen in diesem Bereich nur Bauten und Anlagen zur Erschliessung erstellt werden. Um das geplante Vorhaben zu realisieren, ist eine Ergänzung von Art. 7 Abs. 4 der Sonderbauvorschriften erforderlich. Die Unterlagen wurden am 12. September 2011 vorgeprüft. Dem Erlass konnte aus orts­ planerischer Sicht im Grundsatz zugestimmt werden. Da eine Erweiterung der G-Nutzungen im Pizol-Center zum damaligen Zeitpunkt den geltenden übergeordneten Planungen widersprach, konnte ihr jedoch nicht zugestimmt werden. Es wurde aber darauf hingewie­ sen, dass die Regelung der G- und K-Standorte durch eine Positivplanung abgelöst wer­ den soll. Der Regierungsrat hat diese Anpassung des Koordinationsblatts IV 32 des kan­ tonalen Richtplans am 30. August 2011 erlassen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat die Richtplanänderung am 15. Februar 2012 genehmigt.

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Laut Art. 32 Abs. 1 BauG können Überbauungspläne geändert werden, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, insbesondere wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Zudem werden (Sonder)Nutzungspläne gestützt auf Art. 15 Bundes­ gesetz über die Raumplanung (SR 700) alle 10 bis 15 Jahre überprüft und falls erforder­ lich angepasst. Mit dem Wechsel zur Positivplanung und der erhöhten Nachfrage nach einem Aussencafé sind die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 BauG erfüllt. Der mittler­ weile rund 10 Jahre alte Sondernutzungsplan kann angepasst werden. Bezogen auf die totale Nutzfläche von 18'660 m2 ist die Erweiterung um 160 m2, entsprechend 0.9 %, von untergeordneter Bedeutung. Auch wenn die mangelnde Strassenkapazität mit ein Grund für die Nichtaufnahme des Standortes Riet in die Positivplanung war, so ist im vorliegen­ den Fall - nach Rücksprache mit der Sektion Verkehrstechnik beim Tiefbauamt - kein zu­ sätzliches Verkehrsaufkommen zu erwarten. Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6 00 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

LJ. "Strauss " Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Verkehrstechnik

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besondere Vorschriften

Projekt Nr. 1.078.1.006

17. Oktober 2011

3. Änderung Überbauungsplan Riet I Besondere Vorschriften

Auflage

Vom Gemeinderat erlassen am:

] 5. NOV. 2011

■emeindeschreiber

Gemeindepräsident

öffentliche Planauflage:

2 2. NOV. 2011

2 1. DEZ. 2011

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

2 8. FEB. 2012

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

ERR Raumplaner ESU SIA St.Gallen | Herisau

Kirchgasse 16 | 9004 St.Gallen | T +4171 227 62 62 | [email protected]

V

ft

Gemeinde Mels | 3. Änderung Überbauungsplan Riet 11 Besondere Vorschriften

A

Seite 2

Allgemeines Änderung fett rot

B

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Bauregl mentes der Gemeinde Meis 2 Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planele­ mente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente wie auch der Planungsbericht so­ wie die Projektpläne vom 20. Juni 2000 und das Verkehrsgutachten vom 5. Februar 1996 sind richtungsweisend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan verfolgt eine zweckmässige Erschliessung sowie eine auf das Ortsbild abgestimmte, architektonisch gute Überbauung. Ferner regelt er die Anforde­ rungen nach Art. 69bis Baugesetz des Kantons St.Gallen.

C

Erschliessungsbestimmungen

Art. 3 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des ganzen Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. Abweichungen von der Anordnung der Ein- und Ausfahrten sind innerhalb des im Plan bezeichneten Be­ reiches möglich. 2 Interne Verkehrsanlagen haben von den angrenzenden öffentlichen Fuss- und Radwegen einen Abstand von mindestens 1.50 m einzuhalten. 3 Der Baubereich B ist mit Ausnahme einer beschränkten Anlieferung an der Bahn­ hofstrasse innerhalb des bezeichneten Erschliessungsbereiches über die Parzelle Nr. 2194 zu erschliessen. Die Überquerung des Gewässers ist in ihrer Breite auf das Notwendigste zu beschränken. 4 Von der Werkhofstrasse ist entlang dem Gewässer für Fussgänger eine Verbindung zur Grossfeldstrasse zu schaffen.

Art. 4 Parkierung

1 Bei Maximalausbau des Baubereiches A sind gestützt auf die in Art. 6 festgelegten Nutzungsflächen, total maximal 575 Parkplätze realisierbar. Bei einer Reduktion der Nutzflächen kann die Parkplatzzahl im gleichen Verhältnis reduziert werden.

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2 Für das Baugebiet B berechnet sich die Anzahl der Parkplätze gemäss Baure­ glement der Gemeinde Meis, respektive gemäss SN 641 400 (Schweizer Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Fassung vom Mai 1993). Für Verkaufsflächen gilt ein Grenzbedarf von 5 Parkplätzen pro 100 m2 Verkaufsfläche. Zur Berechnung des reduzierten Bedarfes gilt die Güteklasse C der öffentlichen Verkehrserschliessung. 3 Maximal 50 % der Parkplätze dürfen im Freien erstellt werden. 4 Auf der Südwestseite des Baubereiches A sind 150 gedeckte Veloabstellplätze vor­ zusehen.

D

Überbauungsbestimmungen

Art. 5 Gesamtprojekt

Der Baubereich A ist nach einem einheitlichen, architektonischen Konzept zu über­ bauen. Bauten im Baubereich B sind auf den Baubereich A abzustimmen, damit eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 6 Zulässige Nutzungen

1 Im Baubereich A sind mässig störende Gewerbebetriebe, Ausstellungs- und Ver­ kaufsflächen, Restaurationsbetriebe sowie Büros zulässig. Im Detail gliedern sich die zulässigen Nutzungen gemäss Überbauungskonzept wie folgt: A1

A2

.

Ausstellungsflächen Verkaufs-, Gewerbe-, Restaurant- und

Total

10 055m2

8605m2

18 660m2

10055m2

8605m2

18 660m2

Büroflächen (exkl. Lager-, Neben- und Technikräume) Total Nutzfläche

2 Die Flächenangaben verstehen sich als Nutzflächen. Erschliessungsflächen (Mall etc.) sind darin nicht enthalten. 3 Bei den Verkaufs- und Gewerbeflächen darf der Anteil Lebensmittel pro Baubereich A1 respektive A2 maximal 22 % der totalen Nutzfläche betragen. Die Verkaufsfläche für Detailhandelsgeschäfte mit jeweils unter 200 m2 darf höchstens 10 % der totalen Nutzfläche betragen. Die Verkaufsfläche für Grossverteiler (>200 m2) darf höchstens 90% der Nutzfläche betragen. Der Anteil Lebensmittel von max. 22% ist auf verschie­ dene - wirtschaftlich verflochtene - Einzelhandelsgeschäfte (Detaillisten) zu verteilen, wobei pro Geschäftsanteil die Nutzfläche 400m2 (inkl. Lager) nicht übersteigen darf. 4 Ein Nutzflächentransfer innerhalb des Baubereiches A ist im Rahmen der Gesamt­ flächen möglich.

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3 Im Baubereich B wird das zulässige Nutzungsmass durch die geltenden Regelbau­ vorschriften bestimmt. Die Verkaufsflächen werden im Baubereich B2 auf maximal 500m2 begrenzt, wobei für Lebensmittel nur Flächen aus dem Baubereich A2 trans­ feriert werden dürfen.

Art. 7 Baubereiche A, B und C

1 Im Baubereich A ist die Gebäudehöhe auf maximal 18m beschränkt. Im weiteren gelten innerhalb der Baubereiche A und B die Regelbauvorschriften der GewerbeIndustriezone gemäss Baureglement der Gemeinde Meis. 2 Technisch bedingte Aufbauten (Entlüftungen, Liftaufbauten, Treppenhäuser etc.) in den Baubereichen A und B dürfen bis maximal 4.50 m über die zulässige Gebäude-, respektive Firsthöhe hinaus erstellt werden. 3 Nicht begehbare Teile von Dachflächen in den Baubereichen A und B sind extensiv zu begrünen. 4 Im Baubereich C dürfen nur Bauten und Anlagen zur Erschliessung und Parkierung erstellt werden. Es gilt eine maximale Gebäudehöhe von 4.00 m. Die Ausstattung mit Aussensitzplätzen von Cafés mit max. 160m2 auf der Dachfläche des Bau­ bereichs C ist zulässig.

Art. 8 Freifläche F

Die Freifläche F ist von Bauten und Anlagen, die nicht dem Betrieb und Unterhalt des Regenbeckens und des Gewässers dienen, freizuhalten und möglichst zu begrünen.

Art. 9 Lärmschutz

Im Planungsgebiet sind die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Pla-nungswerte gemäss Art. 31 LSV vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nach­ weis zu erbringen, dass für lärmempfindliche Räume, die geltenden Planungs-werte eingehalten werden können.

E

Gestaltungsbestimmungen

Art. 10 Anordnung und Gestaltung der Bauten

1 Durch geeignete Anordnung und Stellung wie auch Gestaltung der Bauten ist eine gute, auf das Orts- und Landschaftsbild und die Umgebung abgestimmte Gesamt­ wirkung zu erzielen. Bei der Wahl der Dimensionen und Proportionen der einzel­ nen Gebäudeteile, der Gebäudehöhen, der Gestaltung der Dachflächen sowie der Material- und Farbgebung, ist darauf zu achten, dass die Einheitlichkeit der ganzen Überbauung gewahrt wird. 2 Im Baubereich A sind die Zufahrten über die Neue Grossfeldstrasse, die Hauptzu­ gänge über die Neue Grossfeldstrasse, respektive Rietstrasse und die Anlieferung über die Werkhofstrasse anzuordnen.

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3 Besondere Beachtung ist der Gliederung der Fassaden mit einer Länge von mehr als 50m zu schenken. Ebenso ist an ortsbaulich wichtigen Stellen, insbesondere zur Rietstrasse zwischen Werkhofstrasse und Neuer Grossfeldstrasse, mit architektoni­ schen Massnahmen der Bedeutung des Ortes Rechnung zu tragen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 Entlang der Werkhofstrasse und der Neuen Grossfeldstrasse sind im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen einheimische, hochstämmige und kugelförmige Laub­ bäume zu pflanzen. Der Strassenabstand für die Bäume an der Neuen Grossfeld­ strasse kann bis auf 1.50 m reduziert werden. 3 Entlang dem Gewässer sind im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen pappel­ förmige Bäume zu pflanzen. 4 Soweit möglich sind für Verkehrsanlagen im Freien (Parkplätze) wassergebundene Beläge zu verwenden.

F

Schlussbestimmungen

Art. 12 Bestehender Baulinienplan

Der vorliegende Überbauungsplan ersetzt innerhalb seines Geltungsbereiches den Baulinienplan „Riet“ vom 26. April 1988 inkl. Änderung vom 22. Oktober 1991.

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