Überbauungsplan Parfanna

Plan d'utilisaziun spezial · Mels

Document

Numer
2017-3860
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Mels
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
02-11-2011
Approvà
13-02-2017
Publitgà
15-11-2011
En vigur dapi
13-02-2017

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Am t für Raumentwicklung und Geoinfbrmation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Meis Postfach 102 8887 Meis

13. Februar 2017

Geschäft Nr. 17-835 Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) folgen­ den Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Parfanna

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Das Baudepartement genehmigte am 28. August 2013 den Überbauungsplan Parfanna. Gegen den Überbauungsplan waren Rekurse eingegangen, welche mit Entscheid des Baudepartements vom 19. Juli 2013 vollumfänglich abgewiesen wurden. Die Rekursent­ scheide wurden an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hob mit seinen Urteilen vom 4. Dezember 2014 die Entscheide des Baudepartements auf. Er wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid über den Überbauungsplan und das Bauge­ such, d.h. die Einspracheentscheide, im Sinn der Erwägungen an die politische Gemeinde Meis zurück. Die Gutheissung der Beschwerden erfolgte wegen Befangenheit zweier am Einsprache- und Baubewilligungsentscheid mitwirkenden Gemeinderatsmitglieder. Gegen die neuen Einspracheentscheide vom 27. November 2015 wurden wiederum Rekurse erhoben, welche das Baudepartement mit Entscheid vom 19. Januar 2017 nun abwies. Das unmittelbar an den Dorfkern angrenzende, über 1 ha grosse Gebiet Parfanna soll überbaut werden. Der Planungsperimeter umfasst die in der zweigeschossigen W ohnzo­ ne W 2 gelegenen Parzellen Nr. 4635, 4700 und 4838, das in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2 gelegene Grundstück Nr. 815, die in der dreigeschossi­ gen W ohnzone W3 gelegenen Parzellen Nr. 4836 und 4837 sowie Teile der der W 3 zu­ gewiesenen Strassenparzelle Nr. 826. Das Quartier Parfanna wird durch die neu erstellte, als Begegnungszone ausgestaltete Schmittenstrasse erschlossen. Basierend auf einem W ettbewerb wurde das Projekt Nidberg mit 7 dreigeschossigen und 2 zweigeschossigen Gebäuden weiterverfolgt. Mit den dreigeschossigen Baubereichen wird die Volum etrie­ rung der Bauten im Dorfkern weitergeführt. Im Übergangsbereich zu den neueren Einfa­ milienhäusern im Westen werden die Bauten um ein Geschoss reduziert. Mit der vorge­ schlagenen Anordnung der Baubereiche werden weitere Zielsetzungen verfolgt wie bei­ spielsweise die Sicherung eines ausreichenden Grüngürtels entlang des llgenweges, die

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Berücksichtigung eines angemessenen Umgebungsschutzes gegenüber dem geschütz­ ten Hans-Heiri-Nöldi-Haus, das Schaffen von drei neuen Plätzen sowie zwei neuen Fusswegverbindungen zwischen dem Obergässli, der Schmittenstrasse und dem llgenweg. Die Parkierung erfolgt bis auf die Besucherparkplätze unterirdisch. Da von den Regelbau­ vorschriften abgewichen werden soll, wurde ein Überbauungsplan ausgearbeitet. An der südöstlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 4700 befindet sich der eingedolte Parfannabach. Diese Leitung wird mit dem vorliegenden Überbauungsplan nicht beein­ trächtigt. Der Bach fliesst derzeit noch über die Schmutzwasserkanalisation in die ARA. Es ist jedoch eine Verlegung oberhalb des Stoffel-Areals mit einer direkten Einleitung in die Seez geplant. Bis zur definitiven Umleitung gilt der Parfannabach noch als ein gedeck­ tes öffentliches Gewässer. Gestützt auf Art. 41a Abs. 5 Bst. b der geänderten Gewässer­ schutzverordnung (SR 814.201; GSchV) kann bei eingedolten Gewässern auf die Festle­ gung eines Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘290.~. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

1'800.~

Tiefbauamt

Fr.

4 9 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

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Beilagen Genehmigter Erlass (wird der Rechtsabteilung zugestellt, Rekursakten BD) Einzahlungsschein W asserbauliche Sondernutzungsbewilligung vom 16. August 2013 (bereits mit der Verfügung vom 28. August 2013 zugestellt) Genehmigung Teilstrassenplan vom 22. August 2013 (bereits mit der Verfügung vom 28. August 2013 zugestellt)

Kopien Rechtsabteilunq Amt für Kultur - Denkmalpflege Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie Kantonspolizei - Verkehrstechnik Tiefbauamt - Rechtsdienst

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