Überbauungsplan Hochhaus
Plan d'utilisaziun spezial · Grabs
Document
- Numer
- 2006-3060
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Grabs
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 01-05-2006
- En vigur dapi
- 01-05-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
3/ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Baudepartement des Kantons St.Gallen
V Ç y
Gemeinderat Grabs 9472 Grabs
1. Mai 2006
2ü
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Ganzen Text zeigen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Hochhaus
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass im Wesentlichen recht- und zweckmässig ist und geneh migt werden kann. Nach Rücksprache mit Gemeindepräsident R. Lippuner vom 25. April 2006 wird aber der letzte Satz von Art. 1 Abs. 1 der Besonderen Vorschriften von der Genehmigung ausgenommen. Darin wird auf einen Erschliessungsplan sowie auf einen Gestaltungsplan hin gewiesen. Der Erschliessungsplan wurde dem Erlass nicht beigelegt und ist deshalb kein Be standteil des erlassenen Überbauungsplanes. Der sogenannte Gestaltungsplan wird im Sinne eines richtungsweisenden Beilageplanes behandelt. Da er aber a) keine zusätzlichen Informa tionen enthällt, b) missverständlich benannt ist und c) den formalen Anforderungen in keiner Weise gerecht wird (z.B. keine Legende), wäre ein entsprechender Erlass kaum zweckmässig. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwal tung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird, mit Ausnahme des letzten Satzes von Art. 1 Abs. 1 der Beson deren Vorschriften, genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1150.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
06-1732 / 57759_37197.doc
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst
06-1732 / 57759_37197.doc