Überbauungsplan Hochhaus

Plan d'utilisaziun spezial · Grabs

Document

Numer
2006-3060
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Grabs
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
01-05-2006
En vigur dapi
01-05-2006

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Datotecas

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Text

3/ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Baudepartement des Kantons St.Gallen

V Ç y

Gemeinderat Grabs 9472 Grabs

1. Mai 2006

2ü

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Hochhaus

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass im Wesentlichen recht- und zweckmässig ist und geneh­ migt werden kann. Nach Rücksprache mit Gemeindepräsident R. Lippuner vom 25. April 2006 wird aber der letzte Satz von Art. 1 Abs. 1 der Besonderen Vorschriften von der Genehmigung ausgenommen. Darin wird auf einen Erschliessungsplan sowie auf einen Gestaltungsplan hin­ gewiesen. Der Erschliessungsplan wurde dem Erlass nicht beigelegt und ist deshalb kein Be­ standteil des erlassenen Überbauungsplanes. Der sogenannte Gestaltungsplan wird im Sinne eines richtungsweisenden Beilageplanes behandelt. Da er aber a) keine zusätzlichen Informa­ tionen enthällt, b) missverständlich benannt ist und c) den formalen Anforderungen in keiner Weise gerecht wird (z.B. keine Legende), wäre ein entsprechender Erlass kaum zweckmässig. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwal­ tung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird, mit Ausnahme des letzten Satzes von Art. 1 Abs. 1 der Beson­ deren Vorschriften, genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1150.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

06-1732 / 57759_37197.doc

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss

Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst

06-1732 / 57759_37197.doc