Baulinienplan Bärütibächli (Erschliessung Bachwegen)

Plan d'utilisaziun spezial · Gommiswald

Document

Numer
2013-4863
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Gommiswald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
14-05-2013
Approvà
18-07-2013
Publitgà
29-05-2013
En vigur dapi
18-07-2013

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

18. Juli 2013

Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan Bärütibächli (Erschliessung Bachwegen)

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Gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan ist ein 16m breiter Streifen als Raumsicherung für die Bachöffnung der Grünzone GF zugeteilt. Gemäss Art. 17 des kantonalen Bauge­ setzes umfassen Grünzonen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Das bedeutet, es sind auch keine Anlagen, worunter z.B. Terrainanpassungen, Gartenanlagen, Sitzplätze, Kinderspielplätze usw. fallen, zulässig. Gleichzeitig mit dem Wasserbauprojekt wurde der vorliegende Baulinienplan erarbeitet, vorgeprüft und öffentlich aufgelegt. Im Hinblick auf die definitive Festlegung des Gewässerraums in diesem Abschnitt wird von der Gemeinde Gommiswald vorliegend der Gewässerabstand für Bauten und An­ lagen zum Bärütibächli mittels Baulinien geregelt. Der vorliegende Überbauungsplan ist zulässig, da dem Erfordernis der einstweiligen Si­ cherung des nachfolgend festzulegenden definitiven Gewässerraums ausreichend nach­ gekommen wird. W ir machen indessen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die definitive Sicherung des Gewässerraumes für das gesamte Gewässer einschliesslich des Perimeters des vorlie­ genden Planes, noch zu erfolgen hat. Ebenso ist die obige Feststellung unpräjudiziell für weitere Feststellungsverfahren im Rahmen dieses oder anderer Gewässer. Bezüglich der Zugänglichkeit zum Gewässer ergeben sich die folgenden Bemerkungen:

"Für die Zugänglichkeit zum Gewässer mit schweren Baumaschinen für Unterhalts- und Ausbaumassnahmen wird im Baulinienplan einseitig lediglich ein 2m breiter Korridor aus­ geschieden. Gemäss ständiger Praxis wird jedoch grundsätzlich ein 5m breiter Korridor benötigt. Weil aber der Gewässerraum mit 14m Breite in Bezug auf die geringe Grösse

13-4011 / 340620_88260 340620_88260

des Gewässers relativ grosszügig festgelegt wird, kann der notwendige Zugang angren­ zend an den 2m breiten Korridor teilweise auch innerhalb des Gewässerrraums erfolgen. " Weiter bestehen weder aus wasserbaulicher Sicht noch aus der Sicht des Amtes für Na­ tur, Jagd und Fischerei Einwände gegen den Erlass. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 7 00 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

13-4011 / 340620_88260

Plan

GEMEINDE GOMMISWALD

KANTON ST.GALLEN

115

BAULINIENPLAN 1 : 250

114

Gatow Dietrich

Morger Elisabeth

150PVC

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Auslauf als Tosbecken mit Natursteinen sichern

BARUTIBÄCHLI

ERSCHLIESSUNG BACHWEGEN Î 4. Mai 2013

Vom Gemeinderat erlassen

Der Gemeindepräsident

Der Gemeinderatsschreiber

vom 2 9, Mai 2013 bis

Öffentlich aufgelegt

2 7. Juni 2013

Vom Baudepartement St.Gallen genehmigt o ^ s r <?

88

Mit Ermächtigung Der Leiter für Raumentwicklung und Geoinformation

Eich mann Atbin

steiger + partner ag

Beilage Nr.

bauingenieure und planer info @stei ger-p art ner.ch

Format :

210246-10 Ausfertigung für:

fe ld e c k 13 9 6 0 6 b ü t s c h w il 071 9 8 2 7 0 9 0

Genehmigungsvermerk:

k a p p le r s tr. 10 9 6 4 2 e b n a t- k a p p e l 071 9 9 0 0 0 7 0

Entwurf

rickenstrasse 55 8735 stgallenkappel 055284 2494

Gezeichnet

Datum

Datum

14.03.13

14.03.13

Revidiert Vis.

Datum

Kontrolliert Datum 14.03.13

mb

20.03.13

20.03.13

b e rg lis tr a s s e 73b 9 6 3 0 w a t t w il 071 9 8 8 4 0 6 6

Festlegung

O Z IZ Œ I1 Z E 2 Baulinie für Anlagen Baulinie für Bauten CO <2>

ço sa g* 5a

Baulinie für Bauten und Anlagen

s r <5 Sonderbauvorschrift

Zwischen Baulinien für Bauten und jene für Anlagen sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bauund Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und schadlos befahren werden können. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden.

Hinweise Beurteilung Gewässerraum

Auslauf mit Tosbecken

Gewässer Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV

87 Ortsgemeinde Rieden

Bachoffenlegung und Bachemdolung

Legende best Meteorwasser best. Schmutzwasser

m sTZ<

Erbengememschoft Steiner Anton

KS07OO

D = 695.69 S = 694.53

Schrägrechnen mit Vertikalteil

best. Hydrantenleitung proj. Meteorwasser KS08OO

proj. Schmutzwasser

7 £=69 7 . 68

£=692.75 KS01200/1500 0=693.87 5=69090

proj. Sickerleitung proj. Hydrantenleitung

KSa900/1100 0=694.03 7£=690.85 2£=697.57 3£=69Z07 4£=693.26 5£=693.29 6E=690.78 4=690.77 5=690.77

83 Schmucki Josef

Zonengrenze W2

116 Zonengrenze WG2 Zonengrenze G

Steiner Anno Rosa

KS09OO/11OO

MW 300 SBR17.6%o>

D = 695.36 5 = 693.33 £ = 693.33 4 = 693.33

0=694.28 £=697.46 4=697.48 5=697.48

D=693.87 E=693.08 4=689.79 5=689.87

300 SBR 47.8% < 300 SBR 49.6% <

„600

80 Kanton St. Gotten

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£ = 693.38 4 = 693.32 5 = 692.78

Hauptsfrasse

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