Überbauungsplan Waisenhausstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Rorschach

Document

Numer
2017-1363
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rorschach
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
12-10-2016
Approvà
15-11-2017
En vigur dapi
15-11-2017

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raum entwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach

15. November 2017

Geschäft Nr. 17-2412 Gemeinde Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt aBauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

• Teilzonenplan Waisenhausstrasse • Überbauungsplan Waisenhausstrasse 1 Ausgangslage / Vorhaben Das Bauernhaus mit angebautem Stall auf der Parzelle Nr. 1168 wurde durch einen Brand zerstört. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, das zerstörte Gebäude durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen. Da ein Neubau in der Grünzone nicht möglich ist, werden - dem künftigen Nutzungszweck entsprechend - rund T800 m2 Grünzone in die dreige­ schossige W ohnzone W3 umgezont. Aufgrund der Nähe zum „Grünraum Mariaberg“ soll die künftige Überbauung architekto­ nisch und landschaftsarchitektonische hochwertig erscheinen (siehe auch Art. 2 BVo), dies auch im Hinblick auf die zu erfüllenden Lärmschutzmassnahmen. Mit dem Überbau­ ungsplan werden die Lage und maximale Ausdehnung der Baute (Grundfläche und Höhe), die Erschliessung über die W aisenhausstrasse, die Umgebungsgestaltung und insbesondere den Lärmschutz u.a. mit Anordnung einer Lärmschutzwand geregelt. Der Teilzonenplan Waisenhausstrasse und der Überbauungsplan Waisenhausstrasse wurden vom Gemeinderat am 12. Oktober 2016 erlassen. Der Überbauungsplan Waisen­ hausstrasse lag vom 2. November bis 1. Dezember 2016 öffentlich auf. Die öffentliche Auflage des Teilzonenplans wurde vom 23. Mai bis 21. Juni 2017 nachgeholt. Gegen die Erlasse gingen keine Einsprachen ein. Der Teilzonenplan wurde vom 25. Juli bis 4. Sep­ tember 2017 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen.

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17-2412 / 561450_118933.docx

2 Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 30. Januar 2014 und vom 16. Dezember 2015 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt Fol­ gendes: 2.1 Lärmschutz Gemäss neuem Bundesgerichtsentscheid 1C_139/2015 vom 16. März 2016 müssen die Belastungsgrenzwerte nicht nur in den Lüftungsfenstern, sondern in sämtlichen Fenstern eines lärmempfindlichen Raumes eingehalten werden. Deshalb sind die Raum- und Fens­ teranordnungen und Balkonbrüstungen dahingehend zu optimieren, dass bei allen Fens­ tern lärmempfindlicher Räume der Grenzwert eingehalten wird. Diese Optimierung sollte möglich sein, da beim vorliegenden Projekt durch die geplante Lärmschutzwand und eine mögliche Ausrichtung der Wohneinheiten Richtung Osten und vor allem Richtung Westen die Grenzwerte nur an der strassenseitigen Fassade in den oberen Obergeschossen deutlich überschritten werden. Gemäss BGE 122 II 33, E. 3b = URP 1996 319 gelten die Belastungsgrenzwerte auch für Fenster, die sich nicht öffnen lassen. So sind auch bei transparenten Fassadenteilen, Festverglasungen und fest verschraubten Flügel die Belastungsgrenzwerte einzuhalten.

Zusammenfassend ergibt die Prüfung, dass die beiden Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

3 Verfügung In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 2‘8 30 .-. Aufteilung der Gebühr: Teilzonen- und Sondernutzungsplan Geschäfte Nr. 15-6687 und 17-2412 A m t für Raum entwicklung und Geoinformation

Fr.

2 ‘200.~

A m t für Um welt

Fr.

630 -

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

17-2412 / 561450,118933 docx

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re­ gierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ll. Strauss

Beilagen - Genehmigter nung inkl. Einzahlungsschein

Kopie -

Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Amt für Umwelt - Recht und UVP Tiefbauamt - Rechtsdienst

17-2412 / 561450_118933.docx

Plan mit besonderen Vorschriften

Stadt Rorschach

1160 Seminarweiher

M 1:500

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Überbauungsplan Waisenhausstrasse Vom Stadtrat erlassen am

]

2, Okt. 2016

Der Stadtpräsident-4tv,

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# Ì 1166

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1168

Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage: Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

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M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

O^ST.G

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2274

V

S tritt m atter Partner AG | Vadianstrasse 3 7 19001 St. Gallen T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09

St N tt m a tte r Pa 11SIGr AG

2044

www.strittmatter-partner.ch | info@ strittmatter-partner.ch

407\032\300\Plaene\UP_Waisenhausstrasse_160603.dwg, Mer-Pd-seb/om

Besondere Vorschriften

Festlegungen BVo

I.

IV.

Umgebung

Art. 7 Allgem eine U m gebungs­

flä ch e

Allgemeines

Die allgem eine U m gebungsfläche ist m it Ausnahm e des Strassenausbaus, Zu- und W egfahrten, Erschliessungsflächen, A bstellplätzen, Sitzplätzen und dergleichen na­ tu rn a h zu begrünen. Die versiegelte Fläche ist zu m in im ie re n und sickerfähig zu ge­

» ■

Geltungsbereich

Art. 1

Bereich Zu- und Wegfahrt

A rt 3

Strassenausbau

A rt 3

Baubereich Hauptbaute

A rt 5 A rt 7

Einzelbaum

Art. 9

stalten.

1 Der Ü berbauungsplan besteht aus der Karte im M assstab 1:500, den besonderen V orschriften und dem P la nu n g sb e rich t

Art. 8 Freiraum konzept

1 M it der Baueingabe ist ein verbindliches Freiraum konzept zur G enehm igung einzu­ reichen.

sind verbindlich. Der P lanungsbericht ist erläuternd.

2 Der Freiraum ist q u a lita tiv hochstehend zu gestalten. Das F reiraum konzept m acht

Art. 2 Zweck

Aussagen zu: A rt der N utzung, Beläge, Bepflanzung, G liederung gegenüber ö ffe n tli­

Der Ü berbauungsplan bezw eckt den Bau eines W ohnhauses, das aufgru nd der Nähe

chen Strassen, Lärm schutzw and, A ufenthaltsbereiche, Spielbereiche, K ehrichtsam ­

zum G rünraum M aria berg eine hochw ertige architektonische und landschaftsarchi­

m elstellen, Erschliessung und Parkierung

te kto nische Erscheinung auch in H inblick a u f a llfä llig e Lärm schutzm assnahm en er­ fü llt.

Art. 9 Bepflanzung

1 Es sind standortgerechte, n ich t invasive A rten vorzusehen. 2 Der bestehende Einzelbaum ist nach M ö g lich ke it zu erhalten oder als Laubbaum

Art. 9

zu ersetzen. Der bezeichnete S tandort kann zugunsten der Zu- und W e g fa h rt verän­

II.

Anordnungsbereich Lärmschutzwand

Geltungsbereich

2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sow ie die besonderen V orschriften

Allgemeine Umgebungsfläche

Baumreihe, neu

Art. 7 Erschliessung

d e rt werden.

Art. 10

3 Die Baum reihe e ntla n g der Goldacherstrasse ist nach M ö g lich ke it zu erhalten bzw.

Art. 3 Bewegter Verkehr

1 Die Zu- und W e g fa h rt des m o to risie rte n Verkehrs h a t über den bezeichneten Be­

bei V erlust in folge der Erstellung der Lärm schutzw and zu ersetzen und fortzusetzen.

reich ab der W aisenhausstrasse zu erfolgen.

Die bezeichneten S tandorte sind w egle iten d. Die A bstände und Pflanzung richten sich

2 Die W aisenhausstrasse ist fü r den ben ötigten A b sch n itt a u f eine Breite von 4.5 m

Hinweise

nach Art. 108 Strassengesetz fü r Bäume, w elche der G estaltung des Strassenraums

auszubauen.

Art. 4 Ruhender Verkehr

Baute, bestehend

dienen.

1 Die A utoab stellplä tze sind m it A usnahm e fü r Besucher in einer u nterirdischen Baute anzuordnen. Die m axim a l zulässige Anzahl A u toabste llplätze fü r Besucher e n t­

V.

Umwelt

Art. 70 Lärmschutz

spricht dem vorgeschriebenen M indestm ass nach Art. 3 B aureglem ent über die Er­

Baute und Anlage, abzubrechen

ste llu n g von A u to a b ste ll- und K inderspielplätzen vom 29. Juni 1988. 2 Es sind Kurzzeit-V eloabstellplätze am Hauseingang und ein g u t zugänglicher, ab-

Studie

E inhaltung der Planungsw erte aufgezeigt w erden.

schliessbarer V e loab ste llraum - oder box zu realisieren.

2 E ntlang der Goldacherstrasse ist im A nordnungsbereich eine Lärm schutzw and zu

Höhenkurve (Äquidistanz: 1.00 m)

erstellen. Diese ist strassenseitig in ihrer gesam ten Höhe m it einer Laubhecke ein­ zugrünen.

Gewässer, offen

III.

Bebauung

Gewässer, eingedolt

Art. 5 Baubereich H auptbaute

3 Die tatsächliche Lage und die Höhe der Lärm schutzw and sind m it den sonstigen Bauten und Anlagen und den S ichtfeldern zu koordinieren. Bei U nte rsch reitun g der 1 Der Baubereich H a u p tb a u te d e fin ie rt die m axim ale horizontale A usdehnung der

S trassenabstandsvorschriften nach Art. 108 Abs. 2 lit. cS trG ist fü r die A usnahm e im

H a u p tbaute und g e h t nach aussen allen A bständen vor. Die vertikale A usdehnung

Baumreihe, bestehend

B aubew illigungsverfahren eine B ew illigun g einzuholen.

und die Anzahl Vollgeschosse richten sich nach der Regelbauweise.

4 Zur n atürliche n B elichtung lä rm e m p fin d lich e r Räume sind an Fassaden m it Grenz­

2 Die gemäss Regelbauweise (Art. 27 BauR) zulässige Attikageschossfläche kann fre i

Sichtfeld Fahrbahn gemäss SN VSS 640 273a

w e rtü b e rsch re itu n g n u r transparen te Fassadenbauteile zulässig.

angeordnet w erden. Es ist nu r ein Attikageschoss zulässig. OK Dach des A ttika g e ­

Sichtfeld Gehweg gemäss SN VSS 640 273a

schosses d a rf die m a xim al zulässige G ebäudehöhe um höchstens 3.00 m übersteigen.

Baulinie fü r Anlagen

rassen zu begrünen.

5 Dienen Balkone oder Loggias als Lärm schutzm assnahm e zur B e lüftun g lä rm e m p ­ fin d lic h e r Räume, so sind die Brüstungen schalldicht und die U ntersichten schallab­

D achaufbauten sind ausgeschlossen. Flachdächer sind m it Ausnahm e von D achter­ 3 Technische A u fbauten d ürfen die m axim a l zulässige First- und G ebäudehöhe über­

Baulinie fü r Bauten und Anlagen

schreiten. Sie sind gegenüber dem Dachrand um die Höhe zurückzusetzen.

Bereich Gewässerraum

sorbierend auszugestalten.

2 weitere Artikel

Art. 77 Energie

1 Die N eubauten sind m it einer energieeffizienten Energieversorgung und -n u tzu n g 2 auszustatten. M a xim al 40 % des gew ich teten , zulässigen Energiebedarfs fü r Hei­ zung und W arm w asser ist durch nichterneuerbare Energien abzudecken. Der Rest ist

Art. 6 Bach projekt

1 M it der Baueingabe müssen die erforderlichen Lärm schutzm assnahm en fü r die

Architektonische

1 Die H a u p tbaute h a t architektonisch erhöhten A n forderungen zu genügen.

Gestaltung

2 Das A ttikageschoss muss von Norden her b e tra ch te t als A ttika erkennbar sein und muss entsprechend angeordnet und ausgestaltet w erden. 3 M it der Baueingabe ist ein Fassadengestaltungskonzept sowie ein M a te ria l- und Farbkonzept b ew illigen zu lassen. Die B ew illigungsbehörde kann B em usterungen ver­ langen. 4 Bauten und Anlagen der U m gebungsgestaltung sind a u f das n a tü rlich gew ach­ sene Terrain auszurichten. T errainveränderungen im A llgem einen sind zu m in im ie re n und besonders so rg fä ltig zu gestalten. Optisch geschlossene Einfriedungen und Lebhäge sind n ich t zulässig. Davon ausgenom m en sind Lärm schutzw ände.

m it 3 einer besseren W ä rm e d ä m m u n g oder m it der N u tzung erneuerbarer Energien be­ reitzustellen.