Überbauungsplan Waisenhausstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · Rorschach
Document
- Numer
- 2017-1363
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Rorschach
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 12-10-2016
- Approvà
- 15-11-2017
- En vigur dapi
- 15-11-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raum entwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach
15. November 2017
Geschäft Nr. 17-2412 Gemeinde Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt aBauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
• Teilzonenplan Waisenhausstrasse • Überbauungsplan Waisenhausstrasse 1 Ausgangslage / Vorhaben Das Bauernhaus mit angebautem Stall auf der Parzelle Nr. 1168 wurde durch einen Brand zerstört. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, das zerstörte Gebäude durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen. Da ein Neubau in der Grünzone nicht möglich ist, werden - dem künftigen Nutzungszweck entsprechend - rund T800 m2 Grünzone in die dreige schossige W ohnzone W3 umgezont. Aufgrund der Nähe zum „Grünraum Mariaberg“ soll die künftige Überbauung architekto nisch und landschaftsarchitektonische hochwertig erscheinen (siehe auch Art. 2 BVo), dies auch im Hinblick auf die zu erfüllenden Lärmschutzmassnahmen. Mit dem Überbau ungsplan werden die Lage und maximale Ausdehnung der Baute (Grundfläche und Höhe), die Erschliessung über die W aisenhausstrasse, die Umgebungsgestaltung und insbesondere den Lärmschutz u.a. mit Anordnung einer Lärmschutzwand geregelt. Der Teilzonenplan Waisenhausstrasse und der Überbauungsplan Waisenhausstrasse wurden vom Gemeinderat am 12. Oktober 2016 erlassen. Der Überbauungsplan Waisen hausstrasse lag vom 2. November bis 1. Dezember 2016 öffentlich auf. Die öffentliche Auflage des Teilzonenplans wurde vom 23. Mai bis 21. Juni 2017 nachgeholt. Gegen die Erlasse gingen keine Einsprachen ein. Der Teilzonenplan wurde vom 25. Juli bis 4. Sep tember 2017 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen.
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17-2412 / 561450_118933.docx
2 Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 30. Januar 2014 und vom 16. Dezember 2015 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt Fol gendes: 2.1 Lärmschutz Gemäss neuem Bundesgerichtsentscheid 1C_139/2015 vom 16. März 2016 müssen die Belastungsgrenzwerte nicht nur in den Lüftungsfenstern, sondern in sämtlichen Fenstern eines lärmempfindlichen Raumes eingehalten werden. Deshalb sind die Raum- und Fens teranordnungen und Balkonbrüstungen dahingehend zu optimieren, dass bei allen Fens tern lärmempfindlicher Räume der Grenzwert eingehalten wird. Diese Optimierung sollte möglich sein, da beim vorliegenden Projekt durch die geplante Lärmschutzwand und eine mögliche Ausrichtung der Wohneinheiten Richtung Osten und vor allem Richtung Westen die Grenzwerte nur an der strassenseitigen Fassade in den oberen Obergeschossen deutlich überschritten werden. Gemäss BGE 122 II 33, E. 3b = URP 1996 319 gelten die Belastungsgrenzwerte auch für Fenster, die sich nicht öffnen lassen. So sind auch bei transparenten Fassadenteilen, Festverglasungen und fest verschraubten Flügel die Belastungsgrenzwerte einzuhalten.
Zusammenfassend ergibt die Prüfung, dass die beiden Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
3 Verfügung In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 2‘8 30 .-. Aufteilung der Gebühr: Teilzonen- und Sondernutzungsplan Geschäfte Nr. 15-6687 und 17-2412 A m t für Raum entwicklung und Geoinformation
Fr.
2 ‘200.~
A m t für Um welt
Fr.
630 -
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re gierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ll. Strauss
Beilagen - Genehmigter nung inkl. Einzahlungsschein
Kopie -
Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Amt für Umwelt - Recht und UVP Tiefbauamt - Rechtsdienst
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Plan mit besonderen Vorschriften
Stadt Rorschach
1160 Seminarweiher
M 1:500
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Überbauungsplan Waisenhausstrasse Vom Stadtrat erlassen am
]
2, Okt. 2016
Der Stadtpräsident-4tv,
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# Ì 1166
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1168
Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage: Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
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M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
O^ST.G
R ^-
2274
V
S tritt m atter Partner AG | Vadianstrasse 3 7 19001 St. Gallen T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09
St N tt m a tte r Pa 11SIGr AG
2044
www.strittmatter-partner.ch | info@ strittmatter-partner.ch
407\032\300\Plaene\UP_Waisenhausstrasse_160603.dwg, Mer-Pd-seb/om
Besondere Vorschriften
Festlegungen BVo
I.
IV.
Umgebung
Art. 7 Allgem eine U m gebungs
flä ch e
Allgemeines
Die allgem eine U m gebungsfläche ist m it Ausnahm e des Strassenausbaus, Zu- und W egfahrten, Erschliessungsflächen, A bstellplätzen, Sitzplätzen und dergleichen na tu rn a h zu begrünen. Die versiegelte Fläche ist zu m in im ie re n und sickerfähig zu ge
» ■
Geltungsbereich
Art. 1
Bereich Zu- und Wegfahrt
A rt 3
Strassenausbau
A rt 3
Baubereich Hauptbaute
A rt 5 A rt 7
Einzelbaum
Art. 9
stalten.
1 Der Ü berbauungsplan besteht aus der Karte im M assstab 1:500, den besonderen V orschriften und dem P la nu n g sb e rich t
Art. 8 Freiraum konzept
1 M it der Baueingabe ist ein verbindliches Freiraum konzept zur G enehm igung einzu reichen.
sind verbindlich. Der P lanungsbericht ist erläuternd.
2 Der Freiraum ist q u a lita tiv hochstehend zu gestalten. Das F reiraum konzept m acht
Art. 2 Zweck
Aussagen zu: A rt der N utzung, Beläge, Bepflanzung, G liederung gegenüber ö ffe n tli
Der Ü berbauungsplan bezw eckt den Bau eines W ohnhauses, das aufgru nd der Nähe
chen Strassen, Lärm schutzw and, A ufenthaltsbereiche, Spielbereiche, K ehrichtsam
zum G rünraum M aria berg eine hochw ertige architektonische und landschaftsarchi
m elstellen, Erschliessung und Parkierung
te kto nische Erscheinung auch in H inblick a u f a llfä llig e Lärm schutzm assnahm en er fü llt.
Art. 9 Bepflanzung
1 Es sind standortgerechte, n ich t invasive A rten vorzusehen. 2 Der bestehende Einzelbaum ist nach M ö g lich ke it zu erhalten oder als Laubbaum
Art. 9
zu ersetzen. Der bezeichnete S tandort kann zugunsten der Zu- und W e g fa h rt verän
II.
Anordnungsbereich Lärmschutzwand
Geltungsbereich
2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sow ie die besonderen V orschriften
Allgemeine Umgebungsfläche
Baumreihe, neu
Art. 7 Erschliessung
d e rt werden.
Art. 10
3 Die Baum reihe e ntla n g der Goldacherstrasse ist nach M ö g lich ke it zu erhalten bzw.
Art. 3 Bewegter Verkehr
1 Die Zu- und W e g fa h rt des m o to risie rte n Verkehrs h a t über den bezeichneten Be
bei V erlust in folge der Erstellung der Lärm schutzw and zu ersetzen und fortzusetzen.
reich ab der W aisenhausstrasse zu erfolgen.
Die bezeichneten S tandorte sind w egle iten d. Die A bstände und Pflanzung richten sich
2 Die W aisenhausstrasse ist fü r den ben ötigten A b sch n itt a u f eine Breite von 4.5 m
Hinweise
nach Art. 108 Strassengesetz fü r Bäume, w elche der G estaltung des Strassenraums
auszubauen.
Art. 4 Ruhender Verkehr
Baute, bestehend
dienen.
1 Die A utoab stellplä tze sind m it A usnahm e fü r Besucher in einer u nterirdischen Baute anzuordnen. Die m axim a l zulässige Anzahl A u toabste llplätze fü r Besucher e n t
V.
Umwelt
Art. 70 Lärmschutz
spricht dem vorgeschriebenen M indestm ass nach Art. 3 B aureglem ent über die Er
Baute und Anlage, abzubrechen
ste llu n g von A u to a b ste ll- und K inderspielplätzen vom 29. Juni 1988. 2 Es sind Kurzzeit-V eloabstellplätze am Hauseingang und ein g u t zugänglicher, ab-
Studie
E inhaltung der Planungsw erte aufgezeigt w erden.
schliessbarer V e loab ste llraum - oder box zu realisieren.
2 E ntlang der Goldacherstrasse ist im A nordnungsbereich eine Lärm schutzw and zu
Höhenkurve (Äquidistanz: 1.00 m)
erstellen. Diese ist strassenseitig in ihrer gesam ten Höhe m it einer Laubhecke ein zugrünen.
Gewässer, offen
III.
Bebauung
Gewässer, eingedolt
Art. 5 Baubereich H auptbaute
3 Die tatsächliche Lage und die Höhe der Lärm schutzw and sind m it den sonstigen Bauten und Anlagen und den S ichtfeldern zu koordinieren. Bei U nte rsch reitun g der 1 Der Baubereich H a u p tb a u te d e fin ie rt die m axim ale horizontale A usdehnung der
S trassenabstandsvorschriften nach Art. 108 Abs. 2 lit. cS trG ist fü r die A usnahm e im
H a u p tbaute und g e h t nach aussen allen A bständen vor. Die vertikale A usdehnung
Baumreihe, bestehend
B aubew illigungsverfahren eine B ew illigun g einzuholen.
und die Anzahl Vollgeschosse richten sich nach der Regelbauweise.
4 Zur n atürliche n B elichtung lä rm e m p fin d lich e r Räume sind an Fassaden m it Grenz
2 Die gemäss Regelbauweise (Art. 27 BauR) zulässige Attikageschossfläche kann fre i
Sichtfeld Fahrbahn gemäss SN VSS 640 273a
w e rtü b e rsch re itu n g n u r transparen te Fassadenbauteile zulässig.
angeordnet w erden. Es ist nu r ein Attikageschoss zulässig. OK Dach des A ttika g e
Sichtfeld Gehweg gemäss SN VSS 640 273a
schosses d a rf die m a xim al zulässige G ebäudehöhe um höchstens 3.00 m übersteigen.
Baulinie fü r Anlagen
rassen zu begrünen.
5 Dienen Balkone oder Loggias als Lärm schutzm assnahm e zur B e lüftun g lä rm e m p fin d lic h e r Räume, so sind die Brüstungen schalldicht und die U ntersichten schallab
D achaufbauten sind ausgeschlossen. Flachdächer sind m it Ausnahm e von D achter 3 Technische A u fbauten d ürfen die m axim a l zulässige First- und G ebäudehöhe über
Baulinie fü r Bauten und Anlagen
schreiten. Sie sind gegenüber dem Dachrand um die Höhe zurückzusetzen.
Bereich Gewässerraum
sorbierend auszugestalten.
2 weitere Artikel
Art. 77 Energie
1 Die N eubauten sind m it einer energieeffizienten Energieversorgung und -n u tzu n g 2 auszustatten. M a xim al 40 % des gew ich teten , zulässigen Energiebedarfs fü r Hei zung und W arm w asser ist durch nichterneuerbare Energien abzudecken. Der Rest ist
Art. 6 Bach projekt
1 M it der Baueingabe müssen die erforderlichen Lärm schutzm assnahm en fü r die
Architektonische
1 Die H a u p tbaute h a t architektonisch erhöhten A n forderungen zu genügen.
Gestaltung
2 Das A ttikageschoss muss von Norden her b e tra ch te t als A ttika erkennbar sein und muss entsprechend angeordnet und ausgestaltet w erden. 3 M it der Baueingabe ist ein Fassadengestaltungskonzept sowie ein M a te ria l- und Farbkonzept b ew illigen zu lassen. Die B ew illigungsbehörde kann B em usterungen ver langen. 4 Bauten und Anlagen der U m gebungsgestaltung sind a u f das n a tü rlich gew ach sene Terrain auszurichten. T errainveränderungen im A llgem einen sind zu m in im ie re n und besonders so rg fä ltig zu gestalten. Optisch geschlossene Einfriedungen und Lebhäge sind n ich t zulässig. Davon ausgenom m en sind Lärm schutzw ände.
m it 3 einer besseren W ä rm e d ä m m u n g oder m it der N u tzung erneuerbarer Energien be reitzustellen.