Sondernutzungsplan Simmi

Plan d'utilisaziun spezial · Sennwald

Document

Numer
2018-2860
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sennwald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
23-04-2018
Approvà
16-07-2018
Publitgà
09-05-2018
En vigur dapi
16-07-2018

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Baudeparlement, Amt fûr Raumenlwicklung und ceoinformalion. Lämmlisb.unnenstrâsse 54. 9001 Sl.Gallen

A-Post

Gemeinderat Gams Hof 9473 Gams

16. Juli 20'18

'1

Gemeinderat Sennwald

Ganzen Text zeigen

Spengelgass 10 9467 Frümsen

(via Tiefbauamt, Rechtsdienst, zur koordinierlen Eröffnung mit dem Wasserbauprqekt 18-2933)

Geschäft Nr. 1B-41 14

Gemeinden Gams und Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrte Herren Gemeindepräsidenten Sehr geehrte Herren und Damen Gemeinderäte

a

Renatu rieru ng Simm i Sondern utzu n gs plan Festleg u n g Gewässerrau m,

Baulinien

Ausgangslage

Die Gemeinde Gams beabsichtigt, den Simmikanal im Bereich von der ARA Gams bis zur Einmündung in den Werdenberger Binnenkanal in einen natürlichen Zustand zu versetzen. Damit sollen der Lebensraum für Fauna und Flora sowie auch die Abflusskapazität des Gewässers verbessert werden. Die Simmi wird ausgeweitet und die Uferböschungen abgeflacht. Die Umgestaltung erfolgt in zwei Etappen. Die Gewässerschutzverord nu ng des Bu ndes (SR B 1 4.201, abgekü rzt GSchV) verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen grundeigentümerverbindlich zu bezeichnen. Mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan wird dieser im Rahmen des Projektes für die erste Etappe gemäss Art. 41a GschV festgelegt. Ein Teil des Gewässerraums befindet sich in der Gemeinde Sennwald an der Rossmaadstrasse. Der Erlass lag sowohl in der Gemeinde Gams als auch in der Gemeinde Sennwald vom g \Aai2018 bis 7. Juni 2018 öffentlich auf. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

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Erwägungen Mit Schreiben vom 18. September 2015 wurden die Unterlagen durch den Kanton vorgeprÜft. Die Envägungen aus der Vorprùfung sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Auf der zweiten Etappe der Renaturierung wurde der Gewässerraum noch nicht festgelegt. Dieser ist zu gegebenem Zeitpunkt ebenfalls festzulegen. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der vorliegende Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

Verfügung ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 1 41.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821 .5: abgekürzt GebT) verfügt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

L Der angeführte Erlass wird genehmigt, 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 750.-Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieseVerfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfórmation:

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'. U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzah lungsschein Kopie Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Tiefbauamt Rechtsdienst Kantonsforstamt Amt fur Natur, Jagd und Fischerei

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