Kiesabbau Ebenhof Anpassung Kiesabbauplan
Plan d'utilisaziun spezial · Lütisburg
Document
- Numer
- 2014-7160
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Lütisburg
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 15-11-2013
- Approvà
- 07-05-2014
- Publitgà
- 04-12-2013
- En vigur dapi
- 07-05-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
CIJ
Kanton St. Gallen Baudepartement
B.-uc;le-partement, Ami fOrR~umen1v.i cklung und Geoinfoo,,a;ion. Lämmlisb<unne.nsussse 54, 9001 St.Gallen
7. Mai 2014
A-Post Gemeinderat Flawilerstrasse 17 9604 Lütisburg
Geschäft Nr. 14-242 Gemeinde Lütisburg : Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731 .1 ; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Kiesabbauplan Ebenhof, Änderung
Ganzen Text zeigen
Die Firma - - - ist Betreiberin des Kiesabbaus im Gebiet Ebenhof s~ udepartement 1988 genehmigte Kiesabbauplan der Geme~ Ebenhof wird betreffend Rekultivierung/Endgestaltung angepasst. Der rechtsgü ltig bewilligte Abbauplan beinha ltet eine Auffüllung, die unterhalb der früheren Geländeoberkante liegt. Geplant ist sich der ursprünglichen Geländeform mittels Überfüllung wieder anzunähern. Das Mehrvolumen beträgt gegenüber dem bewilligten Zustand für die Verwertung von unverschmutztem Aushub circa 235'000 m3 . Im Vergleich zum ursprünglichem Terrain werden 60'000 m3 mehr eingebaut. Neben der Überfüllung wird im Rahmen dieser Anpassung auch der Perimeter geringfügig verg rössert. Der Erlass wurde vorgeprüft, angepasst und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951 .1; abgekürzt VRP) , Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141 .41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 82 1.5) verfügt das Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehm igt. 2. Die beiliegende Stellungnahme "Verfügung über Umweltschutzmassnahmen" des AFU vom 26. März 2014 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
14„2,2 .' 380146„9·2671
380146_926 71
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00 3. 4.
Die "Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht durch die kantonale Umweltschutzfachstelle" des AFU vom 6. Mai 2014 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 18'350.--.
Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie (Abbaugesuch) Amt für Umwelt und Energie (UVB)
Fr. Fr. Fr.
2'550.-9'300.-6'500.--
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
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<~:=~U. Strauss
Beilagen _.-•·· - _G..enenmigter Erlass ..t:./ Einzahlungsschein - Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht durch die kantonale Umweltschutzfachstelle des AFU vom 6. Mai 2014 - Verfügung über Umweltschutzmassnahmen des AFU vom 26. März 2014 Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - AmtfDr.Umwelt und Energie - Amt für Natur, Jagd und Fischerei (nur Verfügung)
14-242 t 380146_92671.docx
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