Überbauungsplan Platzriet, Änderung

Plan d'utilisaziun spezial · Walenstadt

Document

Numer
2007-4060
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Walenstadt
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
11-05-2006
Approvà
09-07-2007
En vigur dapi
09-07-2007

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

___________________ Baudepartem ent des Kantons St.Gailen

Ä

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X T /

9. Juli 2007

_________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Walenstadt 8880 Walenstadt

Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Änderung des Überbauungsplans "Platzriet"

Der rechtskräftige Überbauungsplan Platzriet wurde vom Baudepartement am 16. Juni 1992 genehmigt. Gemäss Art. 5 der Besonderen Vorschriften sind nur geneigte Dächer zulässig. Bei eingeschossigen Zwischen- und Vorbauten sind Flachdächer zulässig. Um in einem Teilgebiet innerhalb des Überbauungsplanperimeters eine zeitgemässe Überbauung mit Flachdächern verwirklichen zu können, sollen die Gestaltungsvorschriften in Art. 5 Abs. 1 entsprechend angepasst werden (Streichen des ersten und letzten Satzes). Der Gemeinderat erliess diese Änderung der Besonderen Vorschriften am 11. Mai 2006. Auf das öffentliche Anzeige- und Auflageverfahren wurde gemäss Art. 32 Abs. 2 BauG verzichtet. Die Unterschriften der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer liegen bei. Mit der geplanten Überbauung soll auch die Erschliessung geregelt werden. Hierzu erliess der Gemeinderat den Teilstrassenplan "Platzriet: Baumgartenstrasse / Baumgartenweg". Der Teilstrassenplan wurde vom Baudepartement am 6. Juli 2007 genehmigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 640.--. 07-2808 / 89278.43984

Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt

Fr. Fr.

300.-340.-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst

07-2808 / 89278_43984