Baulinienplan Sanierung Breitebach
Plan d'utilisaziun spezial · Waldkirch
Document
- Numer
- 2015-8960
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Waldkirch
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 20-01-2015
- Approvà
- 19-05-2015
- Publitgà
- 09-02-2015
- En vigur dapi
- 19-05-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
14 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Kanton St.Gallen Baudepartement
Direkt an
Eingang
| a l | DI |KP|OP|BaB|VM Gl
2 2. Mai 2015
Kopie an
AL DI KP OP BaB V m | Gl
Ganzen Text zeigen
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
19. Mai 2015
A-Post Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 Waldkirch (Zur Koordinierten Eröffnung via TBA-RD)
Geschäft Nr. 15-2996 Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baulinienplan Sanierung Breitebach Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV
Der Breitebach wird im Abschnitt zwischen dem Kochkreisel und dem Rosenheimweg saniert und geöffnet. Im Zuge der Bachöffnung werden mit Baulinien die Gewässerab stände geregelt und der Gewässerraum gesichert. Der Baulinienplan wurde am 20. Januar 2015 vom Gemeinderat erlassen. Die öffentliche Auflage fand vom 9. Februar bis 10. März 2015 statt. Es ging eine Einsprache ein, welche durch eine Panänderung erledigt wurde. Die Änderungen infolge der Einsprache und der Genehmigungsprüfung wurden am 5. Mai 2015 vom Gemeinderat erlassen. In Anwen dung von Art. 32 Abs. 2 BauG wurde auf das Anzeige und Auflageverfahren verzichtet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.
15-2996 / 429583_102799.docx
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigtei ungsschein
Kopie Rechtsabteiluna (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Tiefbauamt Rechtsdienst Amt für Natur, Jagd und Fischerei
15-2996 / 429583_102799.docx
Basas legalas
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun