Baulinienplan Sanierung Breitebach

Plan d'utilisaziun spezial · Waldkirch

Document

Numer
2015-8960
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Waldkirch
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
20-01-2015
Approvà
19-05-2015
Publitgà
09-02-2015
En vigur dapi
19-05-2015

Karte

14 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Kanton St.Gallen Baudepartement

Direkt an

Eingang

| a l | DI |KP|OP|BaB|VM Gl

2 2. Mai 2015

Kopie an

AL DI KP OP BaB V m | Gl

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Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

19. Mai 2015

A-Post Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 Waldkirch (Zur Koordinierten Eröffnung via TBA-RD)

Geschäft Nr. 15-2996 Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan Sanierung Breitebach Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV

Der Breitebach wird im Abschnitt zwischen dem Kochkreisel und dem Rosenheimweg saniert und geöffnet. Im Zuge der Bachöffnung werden mit Baulinien die Gewässerab­ stände geregelt und der Gewässerraum gesichert. Der Baulinienplan wurde am 20. Januar 2015 vom Gemeinderat erlassen. Die öffentliche Auflage fand vom 9. Februar bis 10. März 2015 statt. Es ging eine Einsprache ein, welche durch eine Panänderung erledigt wurde. Die Änderungen infolge der Einsprache und der Genehmigungsprüfung wurden am 5. Mai 2015 vom Gemeinderat erlassen. In Anwen­ dung von Art. 32 Abs. 2 BauG wurde auf das Anzeige und Auflageverfahren verzichtet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.

15-2996 / 429583_102799.docx

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigtei ungsschein

Kopie Rechtsabteiluna (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Tiefbauamt Rechtsdienst Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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