Baulinienplan Ausbau Mollenwiesenbach

Plan d'utilisaziun spezial · Waldkirch

Document

Numer
2018-8961
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Waldkirch
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
09-08-2017
Approvà
17-07-2018
Publitgà
31-08-2017
En vigur dapi
17-07-2018

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepar1ement, Ami für Raumenlw1cklung und Geoinformalion, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 Sl Gallen

A-Post

Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 Waldkirch

17. Juli 2018

(zur koordinierten Eröffnung mit Geschäft Nr. 18-2564 via AWE, H. Rusch)

Geschäft Nr. 18-4384 Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Baulinienplan Ausbau Mollenwisenbach, Abschnitt GN 10 km 0.00 - km 0.24 (Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV) Der Mollenwisenbach fliesst grösstenteils offen durch Waldkirch. Mit vorliegendem Ge­ wässerprojekt wird im Bereich der Schulanlage das Gewässerprofil verbreitert und der heute noch eingedolte Streckenabschnitt geöffnet. Gleichzeitig werden die Gewässerab­ stände für Bauten und Anlagen bzw. der Gewässerraum nach Art. 41 GSchV im Abschnitt der Bauzone bis zur Oberwaldstrasse gesichert. Östlich des Mollenwisenbaches werden die Gewässerabstände bereits heute durch den Überbauungsplan Oberwaldstrasse Parz. 137, 138, 1392, 1853, genehmigt am 5. Februar 2007, geregelt. Westlich des Baches im Bereich des Büntwisenweges werden die Gewäs­ serabstände mit dem Überbauungsplan Büntwisen, genehmigt am 7. Januar 2010 gere­ gelt. Die entsprechenden Baulinien bzw. Gewässerabstände wurden aufgrund der neuen Gesetzgebung geprüft und noch für zweckmässig befunden. Der Baulinienplan wurde vom Gemeinderat am 9. August 2017 erlassen. Der Erlass wurde vom 31. August 2017 bis 29. September 2017 öffentlich aufgelegt. Es ging eine Einsprache ein, diese konnte infolge Rückzugs abgeschrieben werden. Die Erwägungen aus den Vorprüfungen vom 23. November 2016, 11. Mai 2017 und 2. August 2017 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Verfügung

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In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;

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VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügungen beträgt Fr. 2'500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re­ gierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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U. Strauss

Beilagen - Genehmigter Erlass Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Amt für Wasser und Energie - Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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