Grundwasserfassung GROSSFELD I + II

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Kaltbrunn

Document

Numer
289
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Kaltbrunn
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
21-12-2016
En vigur dapi
21-12-2016

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Kaltbrunn mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

Plan

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

a FÜR UMWELTSCHUTZ

ES KANTONS ST.GALLEN

05075 Hydrogeologisches Register

Kanton St.Gallen Gemeinde Kaltbrunn

GRUNDWASSERSCHUTZZONEN PUMPWERKE GROSSFELD I+Il

Eigentum der Wasserkorporation Kaltbrunn

Vom Gemeinderat genehmigt am: Der Ge ms Re \ = NM |

Öffentliche Auflage vom

Ganzen Text zeigen

' 1, Sep. 1993

Der Vorsteher: _ BAUDERARTEN DES KANTONSIST.

Umgrenzungsplan 1: 1000

Plan Nr. 92-118/1 Format: 80/105

S Dr. O. Lienert Geologische Büros

Dipl. Ingenieur-Geologe ETH/IAH Fernsicht, 9038 Rehetobel Telefon 071 95 21 31

Freier Mitarbeiter Poststr. 4, 9113 Degersheim Ch. Haering, Dipl. Geologe ETH/IAH Telefon 071 54 17 33 Fax 071 54 29 70

Praktische Theoretische

Umgrenzung Umgrenzung Zone S 1 (Fassungsbereich) EEE — - — - — — Zone S£ (Engere Schutzzone) mm mm nm 1 - = Zone S 3 (Weitere Schutzzone) mm mm um 7 —— nn

Gefahrenkataster

——g——n Schmutzwasserleitungen einwandig —— Schmutzwasserleitungen doppelwandig u Druckleitung einwandig

m Druckleitung doppelwandig

4! Jauchegrube, Volumen in m Fr Miststock W) Klärgrube

Grünfuttersilo

Öltank erdverlegt, in 1000 1 Öltank im Gebäude, in 1000 1

r\ Benzintank erdverlegt, in 1000 1 @' Benzintank im Gebäude, in 1000 1 0) Chemikalien

Branner

2020 ©

Reglement

,\îU - ícxrrnylat

¡l-nilr do?$ GEMEINDE KALTBRUNN

KANTON ST.GALLEN

Wasserkorporation Kaltbru n n

SCHUTZZONENREGLEMENT PÜN DIE GRUNDWASSERFASSUNGEN

.ROSSFELD ¡ + lt

29. Mai 2015

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Grossfeld I + ll

-1

Inhaltsverzeichn¡s

I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich......... Aft.2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele

Art. 3

Wegleitung des Bundes...............

Art. 4

Einhaltung der Schutzzonenvorschriften ...

Art. 5

Übenruachung der Grundwasserqualität.....

Art. 6 Informationspflicht

2

Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Att.7 Grundsatz.

2.1 Bestimmungen für die Zone 53

I 9 1

Allgémeine Beschränkungen Art. Bauten und An|agen............... Art.

Art. 10

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Schmutzwasserleitungen...........

Art. 1

..........:...... 12 Verkehrsanlagen Ar1.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Art.'14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Att. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel....:....

2.2 Bestimmungen ftir die Zone 52

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Art. 19

Bodenbewirtschaftung und Düngung.........

27 weitere Artikel

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

2.3 Bestimmungen für die Zone Sl

21 Allgemeine Beschränkungen.

Art. 22

Zutritt........

Ar1.

3.

Schlussbestimmungen

Art. 23

Verfügungen.............

Art. 24

Art. 25

Art. 26 Att.27

Art. 28

Ausnahmebewilligungen........ Anmerkung im Grundbuch..... Strafbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Vollzugsbeginn ..........

Beilage zum Schutzzonenreglement Beilage l:

Auszüge aus eidgenössischen Erlassen

Beilage 2:

Auszüge aus kantonalen Erlassen

Beilage 3:

Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter

Beilage 4:

Fachbegriffe

.2 .2 .2 .2 .3 .3 .3 .3 .4 .4 .4 .4 .5 .5 .5

.5 .6 6 6 7

7 7

7 7

I I I I

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Grossfeld I + ll

-2-

ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar

1991 (Gewäséerschutzgesetz, SR 814.20; abgeküzt GSchG), Art. 29 ff. dei Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 1 1 . April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Kaltbrunn als Reglement:

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassungen: Grossfeld 720'000 1229'725, Koordinaten: PW 720'030 1229'690 PW

I Il

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Nr. 92-118/1 Grundwasserschutzzonen Pumpwerke Grossfeld I und ll datiert vom 15.7.1992, vom Baudepartement genehmigt am 16.3.1 994, Massstab 1 :1'000 Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimaischutzrechtes sowie der

Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kaltbrunn sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungógesetzgebung vor. Att.

2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel

Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und derWeiteren Schutzzone (Zone 53). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Regle-

ments als Richtlinie.

Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die lnhaberin derWasserfassung übenruacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzúglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.

1

2

vgl. Beilage 1 .2: Anhang 4 Ziff. 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Grossfeld I + ll

-3-

Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baubewi ig u ngsverfah ren sch riftlich anzuzeigen. I I

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität3

Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässersch utzverord nun g (Anforderu ngen an die Wasserq ual ität u nteri rdischer Gewässer)s. Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn: die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder þakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

a.

b. c.

Art. 6 lnformationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

2.

Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Vezug zu beheben.

2.1

Bestimmungen für die Zone 53

Art. I

Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrs für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

2

4 5 b

7 8

vgl. Beilage 1.2: Ar1.47 GSchV

vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 Zift.2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Zift.221 GSchV

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Oto"t¡g¡6 I + ll

-4-

Art. 9 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen trber den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene massgebend Bei der Venruendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinienlo zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen

Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.

Art. l1 Schmutzwasserleitungen Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriften 3 entsprechen. 1

Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Der Gemeinderat Kattbrunn sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Att. 12 Verkehrsanlagen Strassen si nd m it H inweisschildern "Wassersch utzgebiet"l 4 zu versehen Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutzzu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.laa Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstetlplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann.14a

I vgl. Beilage 3: Bst. c

10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12 vgl. Beilage 1.1:Art.22 GSchG;

Beilage 1.2: Art..32 Abs. 2 Bst. i und j, Ar1. 32a und Anhang 4 Ziff . 221 Abs 1 Bst. g, h und i GSchV

13 vgl. Beilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f 14 gemåss Beilage 1.8: Bst. c 14avgl. Beilage 3: Bst.

I

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Grossfeld I + ll

-5-

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienls zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Der Gemeinderat Kaltbrunn sorgt fûr die Durchführung der Kontrollen.

Att.'14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtl 6.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Das Errichten und Betreiben von DeponienlT und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern17a ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr fur das Grundwasser dar-

stellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig

Art. {6 Bodenbewirtschaftung und Düngung Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und RichtlinienlB und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. Ausserhalb der Vegetationsperiode dürfen weder Gülle noch stickstoffhaltige Dünger ausgebracht werden.

15 vgl. Beilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g

16 vgl. Beilage 1.1: Art.44 Abs. 2 Bst. a GSchG 17 vgl. Beilage 1 .6: Anhang 2 Ziff . I Abs. 1 TVA

17avgl; Beilage 1 .6a: Anhang 5 Ziff. 11 VTNP

18 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Grossfeld I + ll

-6-

Att. 17 Pflanzensch utzmittel u nd Holzsch utzmittel Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungenle sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Venryendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahm en20 zu treffen.

2.2

Ëiestimmungen für die Zone 32

Art. l8 Allgemeine Beschränkungen ln der Zone 52 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht2l

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien23. Offene Ackerflächen müssen ab Mitte November mit einer normal entwickelten Winterkultur bewachsen sein oder mit Gründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt sein, welche bis spätestens Anfang September angesät wurden und bis Mitte Februar nicht gepflügt werden. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.8. Gülle) ist nicht gestattet

19 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art.25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i

20 ugl. Beilage 'l .5: Anhang 2.4 Zift.1.4 Abs. 2 ChemRRV 21 ,gl. Beilage 1.2: Anhang 4ziff.222 GSchV 22 ugl Beilage 1.5: Anhang 2.64iff.3.3.1 Abs.2 ChemRRV 23 ugl Beilage 3: Bst. h

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Otott¡s¡6 I + ll

-7 -

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Die Ven¡vendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht2a.

2.3

Bestimmungen für die Zone Sl

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. ÜberAusnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht2s.

Art. 22 Zutritt

Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke).

Weidgang ist nicht zulässig

3.

Schlussbest¡mmungen

Art. 23 Verfügungen

Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig ist26. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.

Art. 24 Ausnahmebewilligungen

Die zuständige Stelle des Kantons2T kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen26, wenn:

a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.

24 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.4Ziff.1.4Abs. 1 undAnhang 2.5Ziff. '1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 3: Bst. i

25 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff .223 GSchV;

Beilage 1.5: Anhang 2.4ZifÍ.1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff . '1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.67iÍf .3.3.14bs. 1 Bst. e ChemRRV

26 vgl. Beilage 2.1: Art 34 GSchVG

27 vgl. Beilage 2.2: Art.2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie)

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Grossfeld I + ll

-8-

Art. 25 Anmerkung im Grundbuch

Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 32 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken2s.

Art. 26 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes'n und des Umweltschutzgesetzes3o bestraft.

Art. 2TAufhebung bisherigen Rechts Das Schutzzonenreglement, vom Gemeinderat erlassen am24. August 1993, wird aufgehoben

Art. 28 Vollzugsbeginn

Umgrenzungsplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

28 Art. 20 Bst. e der Verordnung über das Grundbuch (VGB; sGs 914.13) 29 vgl. Beilage 1.1: Art. 70 f GSchG 30 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG

Schutzzonenreglement für die Grundwassêrfassungen Grossfeld I + ll

Vom Gemeinderat Kaltbrunn erlassen am 4. Juni 2015. Der Gemeinderatsschreiber:

Der Gemeindepråsident:

r\ Öffentliche Auflage vom

Oktober 2015 bis 19. November 2015.

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:

î

4

2 l.0Ez. 201û

-9-

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen ,,Grossfeld I + ll", Gemeinde Kaltbrunn Vom Gemeinderat erlassen am24. August 1993

Stand der Umsetzung der Ülergangsbestimmungen

nln"nt*no. t ' 21

SchmuÞwasserleitung in der Zone 53

Die Leitung der ARA Obersee wird alle 5 Jahre gepriJft (d.h. die Vorschrift ist umgesetzt). Die Vorplatzentwässerung von Grundsttick Nr. 827 wurde am ß.1.2001 und das Bauvorhaben auf Grundstück-Nr. 827 am 14.09.2006 bewilligt und umgesetzt (Verfügung AFU vom

Auskunftsstelle

'''''''

Datum der " .''' ' ,Überprtlfung ,, ,,

Abteilung Liegenschaften und Tiefbau der Gemeinde Kaltbrunn

Letztmals 20'12 (nächste

Bauverwaltung

2014

Prufung 2017)

1 1.8.2006).

Bei der Leitung auf Grundstilck Nr. 921 handelt es sich um eine Meteorwasserteitung und nicht um eine Schmutzwasserleitung.

Die Leitung der ARA Obersee und die VorplaÞentwässerung

werden weiterhin periodisch (alle 5 Jahre) überprtift. 22

Tankanlagen in der Zone 53

Die Liegenschaften auf dem Grundsti¡ck-Nr. 827 werden mit Gas

beheizl Das Wohnhaus auf Grundstück-Nr. 921 verfügt über eine Holzheizung. ln der Zone 53 sind keine Tankanlagen mehr im Betrieb. Die Auflagen gemäss Artikel 22 sind somit erfüllt.

23

Tankanlagen in der Zone 52

Das Wohnhaus Nr. 647i648 wurde abgebrochen und die Tankanlage entsorgt. (Bewilligung vom 15.1.2004). ln der 52 sind somit keine Tankanlagen mehr vorhanden. Die Auflagen gemäss

Art. 23

sind erfüllt.

Bauverwaltung

2004

24

Verkehrsanlagen in der Zone 53

Die bisherige Grossfeldstrasse wurde im Jahr 1997 nach Süden verlegt und den Vorschriften des Reglements angepasst. (Bewilligung des Baudepartementes 10.3.1 997). Die Auftagen von Art. 24 sind erfüllt.

Bauverwaltung

1997

Ausg eführte Arbeite

Art.

(bisheriges

Aktuel

Datum der ,,' .

Stand

,," überprllfung' ,::.,.1...,.

.::

,.:

Bauverwaltung

2014

ln der Zone S1 sind keine Verkehrsanlagen vorhanden

Gemeinderat

2044

Güllengruben und deren Zuleitungen in der Zone 53

ln der Zone 53 ist auf Grundstück-Nr. 921 noch eine kleine Jauchegrube für das Wohnhaus vorhandenDie Jauche wird in die Jauchegrube der Scheune 1389 entsorgt und

Bauverwaltung

2014

28

Güllengruben und deren Zuleitungen in der Zone 52

ln der Zone 52 sind keine Güllengruben mehr vorhanden. Die Scheune samt Gtlllengrube auf Grundstück-Nr. 992 wurde 1995 abgebrochen und fachgerecht stillgelegt. Die Auflagen gemäss Art. 28 sind erfilllt.

Bauverwaltung

1995

29

Betriebe mit

Der Gewerbebetrieb auf Grundstilck-Nr. 827 wurde saniert und erweitert. Die wassergefährdenden Flüssigkeiten (der Klasse 1) werden gemäss der Verfügung des AFU (Verfügung AFU vom 11.8.2006) gelagert.

Bauverwaltung

2AO7

Verkehrsanlagen in der Zone 52

ln der Zone S 2 sind keine Verkehrsanlagen mehr vorhanden, die dem allgemeinen Motorfahr¿eugverkehr dienen. Es existiert nur noch eine Zufahrtsstrasse zu den Fassungen. Es besteht zurzeilkein Fahrverbot. Das Fahrverbot ist innert einem Jahr zu erlassen.

26

Verkehrsanlagen in der Zone 51

27

25

)

wassergefährdenden Stoffen

anschliessend ausserhalb der Schutzzone ausgebracht.