Teilzonenplan Oberdorf Parz.Nr. 1095 - Genehmigung

Plan da zonas · Neckertal · Abolì ils 01-09-2023

Document

Numer
2008-6710
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Neckertal
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
07-04-2008
Approvà
14-07-2008
En vigur dapi
14-07-2008
Abolì
01-09-2023

Karte

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Datotecas

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V T - '/

14. Juli 2008

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Hemberg 9633 Hemberg

Gemeinde Hemberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Teilzonenplan Oberdorf Parz. Nr. 1095

Der westliche Teil der Parzelle Nr. 1095 ist gemäss dem Zonenplan vom 3. November 1994 der Gl-Zone, der östliche Teil der öBA zugeteilt. Mit Datum vom 28. März 2006 wurde bereits die Umzonung des südlich anschliessenden Teils von der Gl-Zone zur WG2-Zone genehmigt. Im Gebiet Oberdorf ist kein Bedarf an Gl-Zone vorhanden, zudem liegt die Fläche mit rund 19.3a eher an der unteren Grenze für einen Gewerbebetrieb. Der strassenseitige Bereich des Grundstücks Nr. 1095 ist heute der ÖBA zugeteilt und mit einer Scheune überbaut. Diese Baute wird gemäss Auskunft der Gemeinde 2008 abgebrochen. Der Bedarf für Bauland in der öBA muss ebenfalls verneint werden. Der Erlass wurde vorgeprüft, eine Genehmigung in Aussicht gestellt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 650.--.

08-3602 / 122602.50733

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

08-3602 / 122602.50733