Hemishofen; Grundwasserfassung Seewadel
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Hemishofen
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- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Hemishofen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Interkantonales Labor (IKL)
- Approvà da
- Kt. DI
- Decidì
- 18-04-2018
- En vigur dapi
- 18-04-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Kanton Schaffhausen Departement des Innern Mühlentalstrasse 105 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
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Labor
Verfügung des Departements des Innern betreffend Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Seewadel der Gemeinde Hemishofen vom 18. April 2018 / SL
1. Mit Schreiben vom.30. Juni 2017 reichte die Gemeinde Hemishofen den Entwurf eines Schutzzo nenreglements und eines Schutzzonenplans für die Grundwasserfassung Seewade! mitsamt Schutzzonengutachten (Bericht der Dr. von Moos AG vom 22. Juni 2017) zur Vorprüfung ein. Mit Schreiben vom 28. September 2017 nahm das Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor, dem Planungs- und Naturschutzamt, dem Landwirtschaftsamt, dem · Kantonsforstamt und dem Tiefbau Schaffhausen (Abteilung Gewässer) zum vorgelegten Entwurf · Stellung und schlug verschiedene Ergänzungen und Verbesserungen vor. Nach Vornahme der entsprechenden Anpassungen reichte der Gemeinderat am 9. April 2018 c;las Schutzzonenreglement und den Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung Seewade! samt dem Schutzzonengutachten der Dr. von Moos AG vom 5. Oktober 2017 zur Genehmigung ein.
11. Gemäss Art. 118 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (SHR 120.100) bedürfen Gemeindereglemente zur Gültigkeit der Genehmigung, wenn diese in einem Gesetz vorgesehen ist. Zuständig für die Genehmigung ist das Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen. Vorliegend
ergibt sich die Genehmigungspflicht aus Art. 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässer schutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.100). Zuständig ist das Departement des Innern.· Gemäss Art. 17 Abs. 2 EG GSchG sind die Entwürfe der Pläne über die Ausscheidung von Grund wasserschutzzonen mit den zugehörigen Schutzvorschriften öffentlich bekannt zu machen und wäh rend 30 Tagen aufzulegen. Allfällige Einwendungen sind in einem kurzen Planungsbericht zusam men zu fassen (Art. 17 Abs. 2 EG GSchG). Anschliessend erlässt die zuständige Behörde die Pläne und Schutzvorschriften. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht aufzulegen (Art. 17 Abs. 3 EG GSchG). Der Entwurf der Pläne über die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Seewadel samt Schutz zonenreglement wurden vom Gemeinderat Hemishofen im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 2 vom 12: Januar 2018 ausgeschrieben und während 30 Tage aufgelegt. Innert der Auflagefrist sind keine Einwendungen eingegangen. Das a.nschliessend vom Gemeinderat Hemishofen am 13. Februar 2018 erlassene Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan der Grundwasserfassung Seewadel wurden im Amtsblatt für den. Kanton Schaffhausen Nr. 8 vom 23. Februar 2018 ausge.
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schrieben und während 20 Tagen aufgelegt. Innert der Auflagefrist wurden gegen das Schutzzonenreglement t,md den Schutzzonenplan keine Rechtsmittel erhol:>en. Die von Seiten der kantonalen, Fachstellen im Rahmen der Vorprüfung vorgebrachten Ergänzungs und Verbesserungsvorschläge wurden berücksichtigt. Einer Genehmigung steht nichts im Wege.
111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung "Seewadel" der Gemeinde Hemishofen vom 13. Februar 2018 werden genehmigt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG; SHR 172.200]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unter schrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 2
3. · Mitteilung an: Gemeinde Hemishofen, Gemeinderatskanzlei, Frau Gemeindeschreiberin Nicole Bernath, Unterdorf 6, 8261 Hemishofen (unter Beilage von zwei mit dem Genehmigungsvermerk ver .sehenen Original�Exemplaren des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan und Schutzzonengutachten) Interkantonales Labor 1iefbau Schaffhausen Landwirtschaftsamt Karitonsforstamt Planungs- und Naturschutzamt je unter Beilage eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Original-Exemplars bzw. Kopie des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan und Schutzzonengutachten Departement des Innern, Sekretariat (unter Beilage eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Original-Exemplars des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan und Schutzzonengutachten; zur Ablage im Rechtsdienst)
Departement des Innern Der
�---
partementsvorsteher
Walter Vogelsanger, Regierungsrat
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Schutzzonenreglement
Fassung vom 05. Oktober 2017
Gemeinde Hemishofen
Kanton Schaffhausen
SCHUTZZONENREGLEMENT Für die Grundwasserfassung "Seewadel"
Inhaltsübersicht
Artikel
Allgemeines Begriffe Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien Geltungsbereich Lage innerhalb der Gemeinde Weitere gesetzliche Bestimmungen II
Nutzungsbeschränkungen (Gliederung gemäss Bundes-Wegleitung Grundwasserschutz) Weitere Schutzzone (Zone S 3) Engere Schutzzone (Zone S 2) Fassungsbereich (Zone S 1) Schutz des Fassungsbereichs
III
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Schlussbestimmungen
Inkrafttreten Anmerkung im Grundbuch Informationspflicht Vollzug und Überwachung Strafbestimmungen
Art. 10
Art. 11
Art. 12
15 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14 -1 -
Fassung vom 05. Oktober 2017
Allgemeines
Art. 1 Begriffe
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung er forderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Zone S 1 Fassungsbereich Engere Schutzzone Zone S 2 Zone S 3 Weitere Schutzzone Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der enge ren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Ein griffen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum an schliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Mass nahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen. Die Grundwasserschutzzone um die Trinkwasserfassung bildet eine Zone S im Sinne von Anhang 4 Ziffer 12 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutz gesetz, GSchG; SR 814.20); Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201); Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr lichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81); Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0); Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01); Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161); Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (Dünger Verordnung, DüV; SR 916.171); Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) 2004; Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.200); Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1986 (Organi sationsverordnung; SHR 172.101)
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Fassung vom 05. Oktober 2017
Art. 3 Geltungsbereich
Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht (Nr. 1 1 560) vom 05.1 0.20 1 7, verfasst durch Dr. von Moos AG. Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan (Nr. 1 1 560) im Massstab 1 : 1 '000, erstellt durch Dr. von Moos AG mit Da tum vom 05.1 0.20 1 7. Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan bilden eine Einheit.
Art. 4 Lage innerhalb der Gemeinde
Die Lage innerhalb der Gemeinde ist im Zonenplan im Massstab 1 : 5'000 der Gemeinde Hemishofen ersichtlich.
Art. 5 Weitere gesetzliche Bestimmungen
Weitere Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Umwelt-, Natur- und Heimat schutzrechts sowie des Gewässerschutzrechts bleiben vorbehalten. In den Grundwasserschutzzonen befinden sich die beiden Naturschutzobjekte Kiesgrube Bild-Seewadel (Objektblatt-Nummer 251 des Naturinventars der Gemeinde Hemishofen, Schutzzone 82) und Feldgehölz Seewadel (Objektblatt-Nummer 421 des Naturinventars der Gemeinde Hemishofen, Schutzzone 83). Die Schutzziele sowie die zu berücksichtigenden Massnahmen sind verbindlich und können den aufgeführten Objektblättern entnommen wer den.
II
Nutzungsbeschränkungen
Art. 6 Weitere Schutzzone (Zone S 3)
In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestim mungen: a)
Baustellen Für Grossbaustellen, Installationsplätze und Terrainveränderungen mit Abgrabungen ist eine Bewilligung gemäss Art. 32 GSchV erforderlich.
b)
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind landwirtschaftliche Ökonomiegebäude sowie Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser. Die Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke für höchstens zwei Jahre ist gestattet. Bauliche Eingriffe unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. im Bereich der wasserführenden Schichten sind untersagt.
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Güllebehälter, Mistplatten, erdverlegte Gülleleitungen und Raufuttersilos müssen dicht erstellt werden und sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zu stand zu halten. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.
c) Wärmenutzung aus dem Untergrund Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Bo den oder dem Wasser Wärme entziehen oder zuführen, ist verboten.
d) Abwasseranlagen Abwasserreinigungsanlagen und sanitäre Anlagen mit Sickergruben sind nicht zulässig. Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtigkeitskontrollen möglich sind. Sie haben den in der SIA Empfehlung V 1 90 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zo ne S zu genügen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.
e) Versickerungsanlagen Sickergruben und Versickerungsschächte mit direkter Einleitung unbehandelter ver schmutzter Abwässer, wie beispielsweise sanitäre Anlagen mit Sickergrube, sind verbo ten. Das Versickern von nicht verschmutztem Abwasser über eine bewachsene Boden schicht ist zulässig (beispielsweise nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen). Fehlt eine bewachsene Bodenschicht, ist eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforder lich.
f)
Strassen Bei der Erstellung neuer Strassen, auf welchen der Transport wassergefährdender Stof fe erlaubt ist, ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenent wässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Das Strassen abwasser darf seitlich der Strasse grossflächig (nicht punktuell) zur Versickerung kom men, wobei die Entwässerung der Fahrbahn über die Schulter zu erfolgen hat. Die Anwendung von Lackbitumen ist verboten. -4-
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g) Landwirtschaft und gewerblicher Gartenbau Die landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung ist gestattet. Einschränkungen bezüglich Pflanzenschutz und Düngung sind in Art. 6 lit. i dieses Re glements geregelt. -
Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bra cheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätz lich eine Begrünung anzustreben.
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Das Anlegen und Betreiben von Container-Kulturen ist verboten.
-
Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld und das Erstellen von Korn postmieten auf unbefestigtem Boden sind verboten.
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Die Freihaltung von Schweinen ist verboten.
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Es dürfen nur befestigte Laufhöfe erstellt und genutzt werden.
h) Forstwirtschaft Die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege des Waldes ist zugelassen. Rodungen und Kahlschlag sind bewilligungspflichtig. Holzlagerplätze sind nur für unbehandeltes Holz gestattet. i)
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. Es dürfen nur diejenigen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungs verbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzen schutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bun desamtes für Landwirtschaft aufgeführt. Der Einsatz von Düngern richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV sowie der DüV. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Dün gergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzu passen.
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c)
Versickerungen Das Versickernlassen von Dach-, Drainage- und Niederschlagswasser ist verboten.
d)
Strassen Mit Ausnahme von Güterstrassen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen inner halb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden. Der Ausbau und Neubau von Güterstrassen bedarf einer Bewilligung des Baudeparte ments des Kantons Schaffhausen. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis er bracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu be fürchten ist. Die durch die engere Schutzzone führenden Strassen sind nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem allgemeinen Fahrverbot zu versehen. Vom Fahr verbot ausgenommen sind der land- und forstwirtschaftliche Verkehr, der Anstösser sowie der Werkverkehr.
e)
Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter Beachtung von Art. 6 lit. g dieses Reglements sowie der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.
f)
-
Nicht erlaubt sind der lntensivgemüsebau, das flächenmässige Bewässern der Kultu ren sowie das Erstellen und Betreiben von Weidetränken.
-
Bei Weidenutzung ist mit geeigneten Massnahmen die Zerstörung der Grasnarbe zu verhindern.
-
Es dürfen keine Laufhöfe erstellt und genutzt werden.
Forstwirtschaft Die forstwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Nicht gestattet sind das Anlegen von Baumschulen und forstlichen Pflanzgärten sowie Rodungen und Kahlschlag.
g)
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Anwendungsbeschränkungen in der Zone S2 gemäss Art. 49 und Art. 49a PSMV und das vom Bundesamt für Landwirt schaft (BLW) herausgegebene, periodisch aktualisierte Verzeichnis der in dieser Zone nicht erlaubten Wirkstoffe zu beachten. Als Düngemittel sind Mineraldünger, Mist und Reifekompost zugelassen. Düngemittel dürfen nur während der Vegetationsperiode ausgebracht werden. Gründüngung ist er laubt. Der Einsatz von Gülle und anderen Flüssigdüngern ist nicht gestattet. Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S 2 geführt werden. -8-
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h)
Freizeit- und Sportanlagen Das Erstellen von Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile sowie von Zelt- und Campingplätzen ist verboten.
Art. 8 Fassungsbereich (Zone S 1 )
Zusätzlich zu den in Art. 6 und 7 dieses Reglements aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungsbereich folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestimmungen: Es besteht ein generelles Nutzungsverbot. Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trink wassernutzung dienen. Zudem ist das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, die nicht der Wasserversorgung dienen, untersagt. Als Nutzung im Fassungsbereich ist nur Dauerwiese erlaubt. Weidegang und der Ein satz von Herbiziden sind verboten.
Art. 9 Schutz des Fassungsbereichs
Der Fassungsbereich ist mit einem Maschendrahtzaun einzuzäunen. Anlässlich der Abnah me der sanierten Grundwasserbrunnen am 1 5. Juli 201 7 wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Kanton beschlossen, auf Zusehen auf die Einzäunung der Zone 81 zu verzichten.
III Schlussbestimmungen
Art. 1 O Inkrafttreten
Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach dem Beschluss des Gemeindera tes sowie nach der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons Schaff hausen in Kraft. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 1 2.9.2002.
Art. 1 1 Anmerkung im Grundbuch
Nach In-Kraft-Treten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss diesem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
Art. 1 2 Informationspflicht
Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutz niesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.
Art. 1 3 Vollzug und Überwachung
Die Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der in diesem Reglement aufgeführten Nut zungsbeschränkungen liegen beim Gemeinderat. -9-
Fassung vom 05. Oktober 2017
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat (bzw. der Fassungseigentümer) im Einvernehmen mit dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Re glement bewilligen. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom BUWAL (heute BAFU) erlassene Wegleitung "Grundwasserschutz" als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements zu erlassen. Der Gemeinderat kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in die sem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 14 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einfüh rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafge setzbuches bleiben vorbehalten.
Vom Gemeinderat Hemishofen beschlossen am:
·1 3. Feb. 2018 Die Gemeindeschreiberin:
Vom Departement des Innern genehmigt am: Die Departementsvorsteherin:
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Basas legalas
SHR 814.200 · Chantun
SHR 814.201 · Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun