Schaffhausen; Grundwasserfassung Engestieg
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Schaffhausen
Document
- Numer
- Ue/h/11/4
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Schaffhausen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Interkantonales Labor (IKL)
- Approvà da
- Kt. RR
- Decidì
- 12-03-1985
- En vigur dapi
- 12-03-1985
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
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AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.
Ue/h/11/4
vom
12. März 1985
Genehmigung der Schutzzonen Reglemente der Wasserversorgung Schaffhausen: - Grundwasserpumpwerk Engestieg - Mühlentalquelle - Eichhaldenquelle (Hemmental)
I.
Am 13. November 1984 stimmte der Stadtrat von Schaffhausen den von der Direktion der Gas- und Wasserwerke Schaffhausen und Neuhausen am Rhein fall vorgelegten Schutzzonen-Reglementen für das Grundwasserpumpwerk En gestieg, die Mühlentalquelle und die Eichhaldenquelle, alle datiert vom 17. Oktober 1984, zu. Mit dem Stadtratsbeschluss vom 13. November 1984 wird der Regierungsrat ersucht, die Genehmigung für die drei Schutzzo nen-Reglemente im Sinne von Art. 195 des Gesetzes über das Gemeindewe sen für den Kanton Schaffhausen vom 9. Juli 1892 (GG) zu erteilen. II.
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Mit der Prüfung der Schutzzonen-Reglemente fUr das Grundwasserpumpwerk Engestieg, die MUhlentalquelle und die Eichhaldenquelle befasste sich das kant. Tiefbauamt, das kant. Planungs- und Naturschutzamt, die kant. Feuerpolizei, das kant. Laboratorium sowie der Rechtsdienst der Baudi rektion. Die UeberprUfung ergab, dass die Reglemente alle wesentlichen Punkte enthalten, die zum Schutze der Quell- und Grundwasserfassungen notwendig sind. Soweit steht einer Genehmigung nichts im Wege. III.
Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1o s s e n 1.
Die drei Schutzzonen-Reglemente fUr die Wasserversorgung Schaffhau sen:
2
- Grundwasserpumpwerk Engestieg - Mühlentalquelle Eichhaldenquelle (Hemmental) vom 17. Oktober 1984 werden genehmigt. 2.
Mitteilung an: - Stadtrat von Schaffhausen (2 -fach) - Baudirektion - Rechtsdienst der Baudirektion Planungs- und Naturschutzamt - Feuerpo 1i zei - Laboratorium - Tiefbauamt (3-fach - unter Rückgabe der Unterlagen) D ER S T A A T S SCHR EIB ER
Schutzzonenreglement
Gas- und Wasserwerke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall Tel. (053) 54391
Beilage 1
·SCHUTZZONEN
REGLEMENT
für die Grundwasserfassung Engestieg, Wasserversorgung Schaffhausen, GB Nr. 5724, Konzessionsmenge 3000 1 /min.
-
G rundlc1ge: --·
Bericht Nr. 3617 des Geotechnischen Büros Dr. von Moos AG, Zürich
A. Begriffe, Geltungsbereich, gesetzliche Grundlagen
Art. 1
:
Dieses Reglement legt die zum Schutze des Grumdwassers und des Pumpwerkes Engestieg erforderlichen Nutzungs beschränkungen und die zu treffenden Massnahmen fest.
Art. 2
:
Die Zonen 1, 11 und 111 bilden Schutzzonen im Sinne von
Art. 30 des Bundesgesetzes über den Sc.hutz der Gewässer
gegen Verunreinigungen vom 8. 10. 1971.
Art. 3
:
Der Geltungsbereich des Reglementes und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem beigehefteten Situations plan 1 : 200_0 Grundwasserfassung 11 Engestieg 11 Schaffhausen, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes bildet.
Art. 4
:
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes bleiben vorbehalten.
Gas- und Wasserwerke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall
Blatt 2
B. Nutzungsbeschränkung
1. Zone 111
Art. 5
:
In der Zone 111 gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Bauten, in denen grundwassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. Die Lagerung und Verwendung von Heizölprodukten für eigene Heizzwecke sind erlaubt, wenn spezielle Schutzmassnahmen Leck verluste sowohl sichtbar machen als auch zurückhalten. b) Tanklager für wassergefährdende Flüssigkeiten mit Nutzinhalt über 250 1 000 Liter:- und Umschlagplätze für Lagerflüssigkeiten sind verboten. c) Tanklager für wassergefährdende Flüssigkeiten bis 250'000 Liter bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion. Diese kann erteilt werden, wenn spezielle Schutzmass nahmen Leckverluste verhindern, erkennbar machen und zurückhalten. d) Tiefbauarbeiten mit längerer Entblössung des Grund wasserspiegels sind verboten; solche mit kurzfristiger Entblössung bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion. Das Durchstossen der dichten Lehmschicht unter der oberen Kiesschicht ist auch kurzfristig verboten. e) Strassen sind nur mit Schutzmassnahmen gemäss Art. 20 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 erlaubt. f) Parkplätze und Autowaschplätze sind nur mit dichten Belägen und mit Anschluss an die Kanalisation erlaubt. g) Materiallager von löslichen Stoffen, Altautosammelplätze, Ablagerungen von Kehrichtkompost und Klärschlamm, Deponien aller Art, Kiesgruben, Sandgruben, Friedhöfe, Kläranlagen, Sickerschächte sind verboten. h) Jauchegruben, Miststöcke, erdverlegte Jaucheleitungen, Grünfuttersilos und Abwasserleitungen sind nur erlaubt, wenn sie dicht erstellt sind und die Dichtigkeit perio disch kontrolliert wird. i) Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion. Diese kann erteilt werden, wenn durch die Pflege des Materials und durch häufige Transporte keine Gefährdung des Grundwassers entsteht.
Gas- und Vv'asser-werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall
2. Zone II Art. .6:
Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone 11 folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Das Erstellen neuer Tiefbauten ist vorbehältlich lit. b verboten. b) Strassen mit Ausnahmen von lit. c sind nicht durch die Schutzzone 11 zu führen. Läss.t sich die Führung einer Strasse durch die Schutzzone 11 ausnahmsweise nicht vermeiden,. so sind diejenigen Schutzmassnahmen vorzu kehren, die während des Baus und Betriebs der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. c) Die Erstellung von Flurwegen für die landwirtschaftliche Nutzung bedarf einer Bewilligung der Bau.direktion. d) Parkplätze und Autowaschplätze sind verboten. e) Anlagen für die Lagerung, die Verwendung und den Transport wassergefährdender Stoffe sind verboten. f) Grasbau, Rasen und mässige Verwendung von Kunst dünger sind erlaubt. g) Die Verwendung von gewässerschädlichen Spritzmitteln, Jauche, und Klärschlamm ist verboten.· h) Sportplätze, F.reibäder, Zeltplätze und Parkanlagen sind erlaubt, wenn deren Pflege nicht die Anwendung von Mitteln erfordert, die sich mit dem Schutz der Fassung nicht vertragen und wenn sich die sanitären Einrich tungen ausserhalb der Schutzzone 11 befinden.
3. Zone
Art. 7
:
Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschrän kungen gelten hier folgende Bestimmungen: a) Ausser Dauerwiesen ist jede Nutzung untersagt, ins besondere das Erstellen von Bauten und Anlagen jeder Art. Es ist nur:- Düngung durch gemähtes Gras erlaubt. b) Jede Verwendung als Sportplatz, Liegewiesen oder Parkplätze is.t verboten •.
Blatt
3
Gas- und Wasserwerke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall
Blatt
c) Es ist dafür zu sorgen, dass um das Fassungsgebäude resp. um den Pumpenschacht keine Abwässer etc. in das untere >Grundwasserstockwerk gelangen können.
Beilage: 1 Situationsplan 1
2000
Schaffhausen, den 17. Oktober 1984
Wasserversorgung der Stadt Schaffhausen:
at Schaffhausen:
ns des Stadtrates, Stadtpräsident :
•
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen:
1 2. März 1985
4
Basas legalas
SHR 814.200 · Chantun
SHR 814.201 · Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun