Schleitheim; Grundwasserfassung Oberwiesen
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Schleitheim · Abolì ils 25-04-2019
Document
- Numer
- U/vö/8/12
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Schleitheim
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Interkantonales Labor (IKL)
- Approvà da
- Kt. RR
- Decidì
- 27-02-1979
- En vigur dapi
- 27-02-1979
- Abolì
- 25-04-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
Karte
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SchutzzonenreglementIn neuem Tab öffnen
Text
GEMEINDE SCHLEITHEIM
Schutzzonen-Reglement �rundwasserfassung «Oberwiesen»,Schleitheim
Art. 1 Das Reglement mit dem dazu gehörenden Schutzzonenplan
bezweckt die Erhaltung resp. die Erhöhung der Trinkwasser qualität im Bereich der Grundwasserfassung «Oberwiesen», Sehleitheim GB Nr. 554.
Zweck
Art. 2
Das Reglement gilt für die Zone S (Schutzbereich der Grundwasserfassung). Die Zone S ist den geologischen Verhältnissen entsprechend in die Schutzzonen 1-111 aufgeteilt.
Schutzzonen
Die Schutzzone S umfaßt den Fassungsbereich (Zone 1), die engere Schutzzone (Zone II) und die weitere Schutzzone (Zone III). :Art. 3
Das Areal der Zone I muß im Eigentum der Gemeinde Sehleit heim stehen; für die Zonen II und III genügt die Errichtung ent sprechender Dienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde Sehleit heim. Die Zonengrenzen und die entsprechenden Dienstbarkeiten sind ins Grundbuch einzutragen. Allfällige Änderungen sind sofort nachzuführen. 1
Eigentumsrecht liche Verhältnisse
Art. 4 Nutzung
Das in der Zone I liegende Areal ist einzuzäunen. Es darf nur für die Wasserentnahme und den Grasbau benützt werden. In der Zone II sind nur Grasbau, forstwirtschaftliche und was serwirtschaftliche Nutzung zulässig, letztere im Rahmen der bestehenden Konzession auf dem Grundstück GB Nr. 473. Der Konzessionär und seine Rechtsnachfolger haften für allen Schaden, welcher nachweisbar durch den Bau oder Betrieb des Wasserwerkes an der Grundwasserversorgung der Gemeinde Sehleitheim im Grundstück Nr. 554 bei der Wasserfassung ent steht. Zone III darf grundsätzlich nur für land-, forst- und wasserwirt schaftliche Zwecke genutzt werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Art. 5, Abs. 3, Ziff. 2 dieses Reglementes. Öffentliche Werke und Anlagen ohne Schmutzwasseranfall kön nen, mit Ausnahme der Zone 1, bewilligt werden, sofern eine Gefährdung des Trinkwassers ausgeschlossen ist.
Art. 5 Zo n e
Vorschriften für die einzelnen Zonen
1. Die Zone darf nur von den dazu Befugten betreten werden. Die entsprechende Signalisierung ist Sache der Gemeinde Sehleitheim. 2. Verboten ist in dieser Zone jede Art von Düngung. 3. Es ist zu unterlassen, Bäume und Sträucher anzupflanzen. 4. Die ganze Fläche ist mit einer zusammenhängenden Gras decke zu versehen. Es ist verboten, jegliche Art von grund wassergefährdenden Materialien wie Pflanzenschutzmittel, Mi neralölprodukte oder andere Schmutzstoffe auf das Areal zu zu bringen oder dort zu verstreuen. Die Schmiermaterialien für das Pumpwerk dürfen nur in gesicherten Behältern und nur für die Dauer des Services auf das Areal der Zone I gebracht werden. 2
Z o n e 11 "1. In der Zone II sind insbesondere nicht gestattet: - Hoch- und Tiefbauten, unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 - Verkehrsanlagen und Parkplätze - Lagerung und Umschlag wassergefährdender Stoffe, insbesondere Mineralölprodukte - Ausbeutungen und Deponien aller Art - Abwasserleitungen - die Verwendung von Agrikultur- und Forstchemikalien, Jauche, Mist, Klärschlamm und Kehrichtkompost - Weidegang 2. Die Anwendung geringer Mengen Kunstdünger einmal jähr lich wird gestattet. 3. Für die Erstellung und den Betrieb öffentlicher Anlagen sind die nötigen Schutzmaßnahmen zu treffen. 4. Die Bewässerung ist bewilligu.ngspflichtig. Es darf nur mit Oberflächenwasser bewässert werden. 5. Das Versickernlassen von pflichtig.
Dachwasser ist
bewilligungs
Z o n e 111 "1. In der Zone III sind insbesondere n i c h t gestattet: - Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln - die Anwendung von Agrikultur- und Forstchemikalien einschließlich Phytohormonen - die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln, die Vernich tung der entsprechenden Packungen und die Reinigung der dazu verwendeten Geräte - die Bewässerung mit häuslichem, gewerblichem und indu striellem Abwasser, das Ausbringen von Jauche und Schwemm-Mist - Plätze für Wohnwagen ohne Kanalisationsanschlüsse - Gewerbe- und industrielle Betriebe, die grundwassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, lagern, umschlagen oder befördern. Ausgenommen sind Mineralölprodukte für eigene Heizzwecke - Injektionen, Dichtungswände
3
- jegliche Art von Abwasseranlagen - jegliche Art von Verkehrsanlagen, Tankanlagen, außer Straßen und Parkplätzeh - Umschlagplätze und Rohrleitungen für flüssige und gas förmige Brenn- und Treibstoffe - offene Materiallager von löslichen, wassergefährdenden Stoffen - Altauto- und Alteisensammelplätze - Lagern von Kehrichtkompost und getrocknetem Klärschlamm - Deponien (außer ausschließlich inertes Bodenmaterial), Wasenplätze, Kiesgruben, Friedhöfe · 2. Gestattet wird in der Zone III: - Grasbau, Weidgang, Ackerbau, Gartenbau, Wald - alle Art Düngung - Bewässerung mit Oberflächenwasser - Sportanlagen - Hochbauten ohne Abwasseranteil - Wasser- und Kühlwasserleitungen - das Versickernlassen von Kühl- und Dachwasser - alle Arten Verkehrsanlagen - Rohrleitungen für gasförmige Brenn- und Treibstoffe - Deponien aus ausschließlich inertem Erdmaterial
Art. 6 Maßnahmen
während der Bauphase in den Schutzzonen
In die Baubewilligungen sind folgende Auflagen aufzunehmen: 1. Baumaschinen sind abends und an Wochenenden außerhalb der Schutzzonen abzustellen. Die Maschinen und Fahrzeuge sind außerhalb der Schutzzonen oder auf einem durch einen festen und dichten Belag geschützten Platze zu reinigen und aufzutanken. 2. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist untersagt. 3. Behälter mit Schmier- und Treibstoff sowie anderen wasser gefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur in Zone III aufge stellt werden; sie sind in eine Wanne mit 100 % Auffang volumen zu stellen. 4. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereitzustellen. Flüssigkeiten aller Art sowie Bauabfälle dürfen nicht in die Baugrube ge4
leert werden. Auf dem Bauplatz ist eine dem gelagerten Vo lumen entsprechende Menge Oelbinder bereitzustellen. 5. Die Lagerung und Verwendung geölter und geschmierter Spundwände in den Zonen I und II ist untersagt. 6. In den Schutzzonen darf keine Betonmischanlage aufgestellt werden. 7. Der Betrieb allfälliger Grundwasserabsenkungen (Wasser Spiegel) ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzu stimmen.
Art. 7 Die Schutzzonen sind auf dem Terrain zu markieren und an den
Eckpunkten mit Signalen zu versehen. Die Signale haben die wichtigsten Verbote zu enthalten.
Markierung der Schutzzonen
Die Kosten der Markierung, der Signalisation und des Grund bucheintrages gehen zu Lasten der Gemeinde Sehleitheim.
Art. 8
Bauten aller Art, Bewässerungen, Wasserentnahme, Terrainveränderungen etc. in den Zonen II und III sind bewilligungspflichtig. Zuständige Instanz ist die kantonale Baudirektion. Diese stellt die zum Schutz des Grundwassers nötigen Auflagen mit der Erteilung der entsprechenden Bewilligung auf.
Bewilligungen
Art. 9 Die Kontrolle zur Einhaltung des Reglementes ist Sache der
Gemeinde Sehleitheim.
Aufsichtsbehörde
Die Überwachung ist Sache der kantonalen Bau- und Polizei direktion.
Art. 10
Wer vorsätzlich den Vorschriften dieses Reglementes zuwiderhandelt, ohne daß eine besondere Strafnorm des Bundes- oder 5
Obertretungen
des kantonalen Rechts verletzt wird, ist gemäß Art. 40 des Bun desgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreini gung vom 8. Oktober 1971 mit Haft oder Buße zu bestrafen. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Buße. Verfügungen und Bewilligungen, die gestützt auf das vorlie gende Reglement ergehen, haben einen Hinweis auf diese Strafnorm zu enthalten.
Art. 11 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeinde
versammlung in Kraft.
8226 Sehleitheim, 15. Februar 1978 Im Namen des Gemeinderates Der Präsident: K. Bollinger Der Schreiber: J. Mäder Von der Gemeindeversammlung genehmigt am ______ Der Präsident: H. Pletscher Der Schreiber: J. Mäder
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Basas legalas
SHR 814.200 · Chantun
SHR 814.201 · Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun