BLP GB 1805
Plan d'utilisaziun spezial · Neunkirch · Abolì ils 29-10-2019
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da lingias da construcziun
- Vischnanca
- Neunkirch
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. BD
- Decidì
- 17-11-2009
- En vigur dapi
- 17-11-2009
- Abolì
- 29-10-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
NEK_022_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen
Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen
www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Neunkirch, Änderung Baulinie (Verfügung vom 20. März 2002) auf Parzelle GB Nr.1805; Geneh migung Schaffhausen, 17. November 2009
Verfügung 1. Der Gemeinderat Neunkirch hat am 16. September 2009 die Änderung der Baulinie (Verfü gung vom 20. März 2002) auf Parzelle GB Nr. 1805 beschlossen. Die öffentliche Auflag.e er folgte vom 28. August bis 17. September 2009. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 25. August 2009 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen ein gegangen. Mit Protokollauszug vom 16. September 2009 ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Ge nehmigung der geänderten Baulinie auf Parzelle GB Nr. 1805 (Verfügung vom 20. März 2002). II. 1.
Baulinienpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über di.e Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bau gesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau ten kantonalen Amtsstellen befasst.
2.
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Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Baulinie rechtmässig zustande ge kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die geänderte Bau linie öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge schriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine E;inwän-
de gegen den Baulinienplan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung karin so mit ereilt werden. Die nachfolgenden Hinweise sind im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. 3.
Hinweise 3.1. Fussweg Der eingetragene neue Weg ist im kommunalen Strassenrichtplan von 1998 bereits eingetragen, aber nie erstellt worden. Der Weg sollte auf mindestens 2.0 m Breite ausgebaut werden. 3.2. Erschliessung Die Erschliessung (z.B. Tiefgaragenein- / ausfa hrt) sollte möglichst weit entfernt von der Kreuzung Schaffhauserstrasse / Weierbuckstrasse oder sogar nur von der Schwimmbadstrasse her erstellt werden. 3.3. Naturgefahren Im Rahmen des Projektes Erfassung der Naturgefahren im Kanton Schaffhausen wurde eine Gefahrenhinweiskarte erstellt. Diese Karte zeigt Gebiete, in welchen eine potentielle Hochwassergefahr besteht. GB Nr. 1805 Neunkirch liegt im südlichen Teil innerhalb einer solchen Hinweisfläche. Ziel des nächsten Schrittes ist die Erarbei tung von Gefahrenkarten als Grundlage für die Nutzungsplanung der Gemeinden. Bis zum Vorliegen der eigentlichen Gefahrenkarte Neunkirch ist im Rahmen von Zo nenplanänderungen und Bauvorhaben die Gefahrenhinweiskarte zwingend zu be rücksichtigen. Bei Bauvorhaben innerhalb von Gefahrenhinweisflächen soll nach der «Anleitung des vorsorglichen Hochwasserschutzes» (Stufe Gemeinde) vorgegangen werden. Das Grundstück GB Nr. 1805 liegt im Einflussbereich des «Fochtelgrabens». Die dem Bach zugewandte südliche Hälfte des Grundstückes liegt innerhalb einer Hoch wassergefahrenhinweisfläche. Je nach späterer Überbauung respektive Nutzung kann es bei einem Hochwasserereignis zu Überschwemmungen und zu Beeinträch tigungen kommen. Spezifische Massnahmen respektive Auflagen sind im Rahmen der Änderung der Baulinie nicht erforderlich. Nach Vorliegen der Gefahrenkarte sind jedoch, je nach Gefahrenzone, spezifische Massnahmen respektive Auflagen im Rahmen der Baubewilligung notwendig. Deshalb sollte bei der weiteren Planung und Ausführung eine mögliche Hochwassergefahr im südlichen Bereich von GB Nr. 1805 berücksichtigt werden. Die Abteilung Gewässer des kantonalen Tiefbauamte� (zu2
ständige Fachstelle Hochwasser im Kanton Schaffhausen) gibt bei Bedarf w�itere Auskünfte.
111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.
Die vom Gemeinderat Neunkirch am 16. September 2009 beschlossene Änderung der Baulinie auf Parzelle GB Nr. 1805 wird genehmigt.
2.
Gleichzeitig wird die bestehende Baulinie auf Parzelle GB Nr. 1805 (Verfügung vom 20. März 2002) aufgehoben.
3.
Der Gemeinderat Neunkirch wird eingeladen, die Grundeigentümer bzw, die Bauherr schaft der Parzelle GB Nr. 1805 im Sinne der Erwägungen über die Hochwasser Gefahrenhinweiskarte zu informieren.
4.
Mitteilungen an: - Gemeinderat, 8213 Neunkirch (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement - Planungs- und N�turschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung
Änderung Baulinie auf Parzelle GB Nr. 1805 (3-fach) 3
Baulinienplan
-.....
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Kanton
Gemeinde
Schaffhausen
Neunkirch
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Ganzen Text zeigen
\ Änderung Baulinienplan vom 20. März 2002 Situation 1 :500
Aufzuhebende Baulinie: Neue Baulinie:
Beschlossen durch den Gemeinderat am 16. September 2009 öffentliche Auflage vom 28. August bis 17. September 2009 Einschreiben an Betroffene vom 25. August 2009
Namens des Gemeinderates: Die Schreiberin
Der Gemeindepräsident
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Vom Baudepartement des Kantons
haffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung
1 7. NOV. 2009 vom...................................... ..... .
Dr. R. Ouhach