BLP GB 1805

Plan d'utilisaziun spezial · Neunkirch · Abolì ils 29-10-2019

Document

Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Neunkirch
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. BD
Decidì
17-11-2009
En vigur dapi
17-11-2009
Abolì
29-10-2019

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Neunkirch mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

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Text

NEK_022_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen

Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen

www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Neunkirch, Änderung Baulinie (Verfügung vom 20. März 2002) auf Parzelle GB Nr.1805; Geneh­ migung Schaffhausen, 17. November 2009

Verfügung 1. Der Gemeinderat Neunkirch hat am 16. September 2009 die Änderung der Baulinie (Verfü­ gung vom 20. März 2002) auf Parzelle GB Nr. 1805 beschlossen. Die öffentliche Auflag.e er­ folgte vom 28. August bis 17. September 2009. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 25. August 2009 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen ein­ gegangen. Mit Protokollauszug vom 16. September 2009 ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Ge­ nehmigung der geänderten Baulinie auf Parzelle GB Nr. 1805 (Verfügung vom 20. März 2002). II. 1.

Baulinienpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über di.e Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bau­ gesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau­ ten kantonalen Amtsstellen befasst.

2.

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Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Baulinie rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die geänderte Bau­ linie öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge­ schriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine E;inwän-

de gegen den Baulinienplan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung karin so­ mit ereilt werden. Die nachfolgenden Hinweise sind im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. 3.

Hinweise 3.1. Fussweg Der eingetragene neue Weg ist im kommunalen Strassenrichtplan von 1998 bereits eingetragen, aber nie erstellt worden. Der Weg sollte auf mindestens 2.0 m Breite ausgebaut werden. 3.2. Erschliessung Die Erschliessung (z.B. Tiefgaragenein- / ausfa hrt) sollte möglichst weit entfernt von der Kreuzung Schaffhauserstrasse / Weierbuckstrasse oder sogar nur von der Schwimmbadstrasse her erstellt werden. 3.3. Naturgefahren Im Rahmen des Projektes Erfassung der Naturgefahren im Kanton Schaffhausen wurde eine Gefahrenhinweiskarte erstellt. Diese Karte zeigt Gebiete, in welchen eine potentielle Hochwassergefahr besteht. GB Nr. 1805 Neunkirch liegt im südlichen Teil innerhalb einer solchen Hinweisfläche. Ziel des nächsten Schrittes ist die Erarbei­ tung von Gefahrenkarten als Grundlage für die Nutzungsplanung der Gemeinden. Bis zum Vorliegen der eigentlichen Gefahrenkarte Neunkirch ist im Rahmen von Zo­ nenplanänderungen und Bauvorhaben die Gefahrenhinweiskarte zwingend zu be­ rücksichtigen. Bei Bauvorhaben innerhalb von Gefahrenhinweisflächen soll nach der «Anleitung des vorsorglichen Hochwasserschutzes» (Stufe Gemeinde) vorgegangen werden. Das Grundstück GB Nr. 1805 liegt im Einflussbereich des «Fochtelgrabens». Die dem Bach zugewandte südliche Hälfte des Grundstückes liegt innerhalb einer Hoch­ wassergefahrenhinweisfläche. Je nach späterer Überbauung respektive Nutzung kann es bei einem Hochwasserereignis zu Überschwemmungen und zu Beeinträch­ tigungen kommen. Spezifische Massnahmen respektive Auflagen sind im Rahmen der Änderung der Baulinie nicht erforderlich. Nach Vorliegen der Gefahrenkarte sind jedoch, je nach Gefahrenzone, spezifische Massnahmen respektive Auflagen im Rahmen der Baubewilligung notwendig. Deshalb sollte bei der weiteren Planung und Ausführung eine mögliche Hochwassergefahr im südlichen Bereich von GB Nr. 1805 berücksichtigt werden. Die Abteilung Gewässer des kantonalen Tiefbauamte� (zu2

ständige Fachstelle Hochwasser im Kanton Schaffhausen) gibt bei Bedarf w�itere Auskünfte.

111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.

Die vom Gemeinderat Neunkirch am 16. September 2009 beschlossene Änderung der Baulinie auf Parzelle GB Nr. 1805 wird genehmigt.

2.

Gleichzeitig wird die bestehende Baulinie auf Parzelle GB Nr. 1805 (Verfügung vom 20. März 2002) aufgehoben.

3.

Der Gemeinderat Neunkirch wird eingeladen, die Grundeigentümer bzw, die Bauherr­ schaft der Parzelle GB Nr. 1805 im Sinne der Erwägungen über die Hochwasser­ Gefahrenhinweiskarte zu informieren.

4.

Mitteilungen an: - Gemeinderat, 8213 Neunkirch (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement - Planungs- und N�turschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

Änderung Baulinie auf Parzelle GB Nr. 1805 (3-fach) 3

Baulinienplan

-­.....

0 0 LO

Kanton

Gemeinde

Schaffhausen

Neunkirch

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� .3 ü5

Ganzen Text zeigen

\ Änderung Baulinienplan vom 20. März 2002 Situation 1 :500

Aufzuhebende Baulinie: Neue Baulinie:

Beschlossen durch den Gemeinderat am 16. September 2009 öffentliche Auflage vom 28. August bis 17. September 2009 Einschreiben an Betroffene vom 25. August 2009

Namens des Gemeinderates: Die Schreiberin

Der Gemeindepräsident

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Vom Baudepartement des Kantons

haffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung

1 7. NOV. 2009 vom...................................... ..... .

Dr. R. Ouhach