BLP GB 345, 346

Plan d'utilisaziun spezial · Neunkirch · Abolì ils 29-10-2019

Document

Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Neunkirch
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. BD
Decidì
25-01-2017
En vigur dapi
25-01-2017
Abolì
29-10-2019

Karte

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Text

NEK_027_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Neunkirch, Änderung der Baulinie auf Parzellen GB Nr. 345 und 346 «Langfeldweg»; Genehmigung

Schaffhausen, 25. Januar 2017

Verfügung 1. Der Gemeinderat Neunkirch wollte die teilrevidierte Nutzungsplanung und den totalrevidierten Baulinienplan zusammen der Bevölkerung vorstellen. Da es aber nun bei der Planung Verzö­ gerungen �egeben hat und die Änderung e!lt, hat sich der Gemeinderat entschieden, diese kleine Änderung vorzuziehen und anschliessend in die Totalrevision des Baulinienplanes zu integrieren. Aus vorgenanntem Grund hat der Gemeinderat Neunkirch am 8. November 2016 die Ände­ rung des bestehenden Baulinienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) im Bereich der Parzel­ le GB Nr. 345 und 346, beschlossen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG kann bei kleinen Änderun­ gen eines Baulinienplanes niit Zustimmung der von den Änderungen Betroffenen und mit Ge­ nehmigung des Baudepartementes auf eine öffentliche Planauflage verzichtet werden. Die be­ troffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 22. November 2016 be.- · nachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Nun ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Genehmigung der kleinen Änderung des Bauli­ nienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) durch das Baudepartement.

II. 1.

Baulinienpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 · des Gesetzes übe� die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Geneh­ migungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmäs­ sigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kanto­ nalen Amtsstellen befasst.·

2.

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Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Baulinienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) re9htmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden, da es sich gemäss BauG um eine kleine Änderung handelt, die betroffenen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Geneh­ migungsverfahren wurden die nachstehenden Ergänzungen zur Änderung des Bauli­ nienplanes vorgebracht.

3.

Seide Parzellen, GB Nr. 345 und 346 liegen in der Industriezone. Die Baulinie entlang dem «Wisebach», mit einem Abstand von 6.00 m von der Grenze der Gewässerpar­ zelle, entspricht dem. allseitigen Grenzabstand von 6.00 m gemäss Art. 28 Abs. 2 BauO in der Industriezone, das heisst, die vorhandene Baulinie entlang des «Wiseba­ ches» (Abstand Grenze Gewässerparzelle zu Baulinie 6.00m) kann aufgehoben wer­ den. Nicht aufgehoben wird auf diesen zwei Parzellen der Grenzabstand von 6.00 m (gemäss Art. 28 Abs. 2 BauO), der in der Industriezone nach wie vor gilt. Die Gewäs­ serabstandslinie entlang des «Wisebaches» wird nicht tangiert, da diese einen kleine­ ren Grenzabstand aufweist.

Unter Einhaltung der vorstehenden Erwägung kann die Genehmigung für die Änderung des Baulinier:iplanes (Verfügung vom 20. März 2002) erteilt werden.

III. Demgemäss .wird v e r f ü g t:

2

1.

Die vom Gemeinderat Neunkirch am 8. November 2016 beschlossene kleine Ände­ rung des Baulinienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) im Bereich der Parzellen GB Nr. 345 und 346, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Gleichzeitig werden die alten Baulinien im Bereich der beiden Parzellen GB Nr. 345 und 346 aufgehoben..

3.

Mitteilung an: - Gemeinderat, 8213 Neunkirch (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Rechtsdienst Baudepartement - Amt für Geoinformation - Tiefbauamt (Strassen) - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung

artin Kessler, Regierungsrat

Änderung Bauline im Bereich der Parzellen GB Nr. 345 und 346 (4-fach)

3

Baulinienplan

Kanton Schaffhausen Gemeinde Neunkirch

Baulinienänderung GB 345/346

Situation 1 : 500

Beschlossen durch den Gemeinderat am:

Einschreiben an Betroffene vom:

08.11.2016

2 2. NOV. 2016

Namens des Gemeinderates Die Gemeindeschreiberin:

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Der Gemeindepräsident:

;JA

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung von : z 5. JAN. 2017

M/BI

WÜST BAUINGENIEURE AG Rheinweg 9, Eurohaus Tel. 052 634 02 02 Email [email protected]

8200 Schaffhausen Fax. 052 634 02 01 Web www.wbi.ch

Datum

Plan Nr.

Index

21.11.2016

16064.001

-00

Format

Massstab

30x 63

1: 500