BLP GB 345, 346
Plan d'utilisaziun spezial · Neunkirch · Abolì ils 29-10-2019
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da lingias da construcziun
- Vischnanca
- Neunkirch
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. BD
- Decidì
- 25-01-2017
- En vigur dapi
- 25-01-2017
- Abolì
- 29-10-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Neunkirch mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
NEK_027_EN_1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
NEK_027_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Neunkirch, Änderung der Baulinie auf Parzellen GB Nr. 345 und 346 «Langfeldweg»; Genehmigung
Schaffhausen, 25. Januar 2017
Verfügung 1. Der Gemeinderat Neunkirch wollte die teilrevidierte Nutzungsplanung und den totalrevidierten Baulinienplan zusammen der Bevölkerung vorstellen. Da es aber nun bei der Planung Verzö gerungen �egeben hat und die Änderung e!lt, hat sich der Gemeinderat entschieden, diese kleine Änderung vorzuziehen und anschliessend in die Totalrevision des Baulinienplanes zu integrieren. Aus vorgenanntem Grund hat der Gemeinderat Neunkirch am 8. November 2016 die Ände rung des bestehenden Baulinienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) im Bereich der Parzel le GB Nr. 345 und 346, beschlossen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG kann bei kleinen Änderun gen eines Baulinienplanes niit Zustimmung der von den Änderungen Betroffenen und mit Ge nehmigung des Baudepartementes auf eine öffentliche Planauflage verzichtet werden. Die be troffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 22. November 2016 be.- · nachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Nun ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Genehmigung der kleinen Änderung des Bauli nienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) durch das Baudepartement.
II. 1.
Baulinienpläne und deren Änderungen bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 · des Gesetzes übe� die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Geneh migungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmäs sigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kanto nalen Amtsstellen befasst.·
2.
Ganzen Text zeigen
Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung des Baulinienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) re9htmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden, da es sich gemäss BauG um eine kleine Änderung handelt, die betroffenen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Geneh migungsverfahren wurden die nachstehenden Ergänzungen zur Änderung des Bauli nienplanes vorgebracht.
3.
Seide Parzellen, GB Nr. 345 und 346 liegen in der Industriezone. Die Baulinie entlang dem «Wisebach», mit einem Abstand von 6.00 m von der Grenze der Gewässerpar zelle, entspricht dem. allseitigen Grenzabstand von 6.00 m gemäss Art. 28 Abs. 2 BauO in der Industriezone, das heisst, die vorhandene Baulinie entlang des «Wiseba ches» (Abstand Grenze Gewässerparzelle zu Baulinie 6.00m) kann aufgehoben wer den. Nicht aufgehoben wird auf diesen zwei Parzellen der Grenzabstand von 6.00 m (gemäss Art. 28 Abs. 2 BauO), der in der Industriezone nach wie vor gilt. Die Gewäs serabstandslinie entlang des «Wisebaches» wird nicht tangiert, da diese einen kleine ren Grenzabstand aufweist.
Unter Einhaltung der vorstehenden Erwägung kann die Genehmigung für die Änderung des Baulinier:iplanes (Verfügung vom 20. März 2002) erteilt werden.
III. Demgemäss .wird v e r f ü g t:
2
1.
Die vom Gemeinderat Neunkirch am 8. November 2016 beschlossene kleine Ände rung des Baulinienplanes (Verfügung vom 20. März 2002) im Bereich der Parzellen GB Nr. 345 und 346, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Gleichzeitig werden die alten Baulinien im Bereich der beiden Parzellen GB Nr. 345 und 346 aufgehoben..
3.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8213 Neunkirch (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Rechtsdienst Baudepartement - Amt für Geoinformation - Tiefbauamt (Strassen) - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung
artin Kessler, Regierungsrat
Änderung Bauline im Bereich der Parzellen GB Nr. 345 und 346 (4-fach)
3
Baulinienplan
Kanton Schaffhausen Gemeinde Neunkirch
Baulinienänderung GB 345/346
Situation 1 : 500
Beschlossen durch den Gemeinderat am:
Einschreiben an Betroffene vom:
08.11.2016
2 2. NOV. 2016
Namens des Gemeinderates Die Gemeindeschreiberin:
Ganzen Text zeigen
Der Gemeindepräsident:
;JA
Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung von : z 5. JAN. 2017
M/BI
WÜST BAUINGENIEURE AG Rheinweg 9, Eurohaus Tel. 052 634 02 02 Email [email protected]
8200 Schaffhausen Fax. 052 634 02 01 Web www.wbi.ch
Datum
Plan Nr.
Index
21.11.2016
16064.001
-00
Format
Massstab
30x 63
1: 500