Schleitheim; Grundwasserfassung Oberwiesen
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Schleitheim
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- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Schleitheim
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Interkantonales Labor (IKL)
- Approvà da
- Kt. DI
- Decidì
- 25-04-2019
- En vigur dapi
- 25-04-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Kanton Schaffhausen· Departement des Innern Mühlentalstrasse 105 CH-8200 SchaffMusen www.sh.ch
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Verfügung des Departements des Innern betreffend Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Oberwiesen der Gemeinde Sehleitheim vom 25. April 2019 / SL
1. Mit Schreiben vom 11. März 2014 reichte die Gemeinde Sehleitheim den Entwurf eines Schutzzo nenreglements und eines Schutzzonenplans für die Grundwasserfassung überwiesen mitsamt Schutzzonengutachten (Bericht der Dr. von Moos AG vom 6. Dezember 2013) zur Vorprüfung ein. Mit Schreiben vom 14. April 2014 nahm das Departement des.Innern in Zusammenarbeit mit diver sen kantonalen Fachstellen zum vorgelegten Entwurf Stellung und schlug verschiedene Ergänzun gen und Verbesserungen vor. Nach Vornahme der entsprechenden Anpassungen reichte der Gemeinderat am 19. Juni 2018 die überarbeiteten Unterlagen beim Tiefbau Schaffhausen ein, welcher das Geschäft zuständigkeitshal ber dem Rechtsdienst des Departements des Innern überwies. Die zweite Vorprüfung durch den Rechtsdienst des Departements des Innern wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2018 zu Handen des Gemeinderates Sehleitheim abgeschlossen. Die Vorprüfung hat ergeben, dass sämtliche in der Vor prüfung des Rechtsdienstes vom 14. April 2014 zur Ergänzung festgehaltenen Punkte in den aktu ellsten Unterlagen berücksichtigt wurden und einer Genehmigung des Schutzzonenreglements und der Schutzzonenpläne durch das Departement des Innern nichts mehr im Wege steht.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 und mit Schreiben vom 25. März und 11. April 2019 reichte der Gemeinderat Sehleitheim das Schutzzonenreglement und den Schutzzonenplan für die Grund wasserfassung überwiesen samt dem Schutzzonengutachten der Dr. von Moos AG vom 8. Mai 2014 und Konfliktplan zur Genehmigung ein. II. Gemäss Art. 118 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (SHR 120.100) bedürfen Gemeindereglemente zur Gültigkeit der Genehmigung, wenn diese in einem Gesetz vorgesehen ist. Zuständig für die Genehmigung ist das Departement, dessen Sachgebiet·sie betreffen. Vorliegend ergibt sich die Genehmigungspflicht aus Art. 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässer schutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.100). Zuständig ist das Departement des Innern. Gemäss Art. 17 Abs. 2 EG GSchG sind die Entwürfe der Pläne über die Ausscheidung von Grund wasserschutzzonen mit den zugehörigen Schutzvorschriften öffentlich bekannt zu machen und wäh rend ·30 Tagen aufzulegen. Allfällige Einwendungen sind in einem kurzen Planungsbericht zusam. men zu fassen (Art. 17 Abs. 2 EG GSchG). Anschliessend erlässt die zuständige Behörde die Pläne und Schutzvorschriften. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20 Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht aufzulegen (Art. 17 Abs. 3 EG GSchG). Der Entwurf der Pläne über die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone überwiesen samt Schutzzonenreglement wurden vom Gemeinderat Sehleitheim im Amtsblatt für den Kanton Schaff hausen Nr. 30 vom 27. Juli 2018 ausgeschrieben und während 30 Tage aufgelegt. Innert der Aufla gefrist sind keine Einwendungen eingegangen. Das anschliessend vom Gemeinderat Sehleitheim am 19. Februar 2019 erlassene Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan der Grundwas serfassung überwiesen wurden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 9 vom 1. März 2019 ausgeschrieben und während 20 Tagen aufgelegt. Innert der Auflagefrist wurden gegen das Schutz zonenreglement und den Schutzzonenplan keine Rechtsmittel erhoben. Die von Seiten der kantonalen Fachstellen im Rahmen der Vorprüfung vorgebrachten Ergänzungs und Verbesserungsvorschläge wurden berücksichtigt. Einer Genehmigung steht nichts im Wege.
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111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung überwiesen der Gemeinde Sehleitheim vom 19. Februar 2019 werden genehmigt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons S9haffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG; SHR 172.200]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unter schrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 3. Mitteilung an: · Gemeinde Sehleitheim, Gemeinderatskanzlei, Gass 15, 8226 Sehleitheim (unter Beilage ei nes mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Original-Exemplars des Schutzzonenreg lements inkl. Schutzzonenplan und Schutzzonengutachten) Interkantonales Labor Tiefbau Schaffhausen Landwirtschaftsamt Planungs- und Naturschutzamt Amt für Geoinformation je unter Beilage eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Original-Exemplars des Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan und Schutzzonengutachten Departement des Innern, Sekretariat (unter Beilage eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Original-Exemplars des· Schutzzonenreglements inkl. Schutzzonenplan und Schutzzonengutachten; zur Ablage im Rechtsdienst)
Departement des Innern
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Walter Vogelsanger, Regierungsrat
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Schutzzonenreglement
Kanton Schaffhausen
Gemeinde 8226 Sehleitheim
SCHUTZZONENREGLEMENT Für die Grundwasserfassung "Oberwiesen"
Inhaltsübersicht
Artikel
Allgemeines Begriffe Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien Geltungsbereich Lage innerhalb der Gemeinde Weitere gesetzliche Bestimmungen
II
Nutzungsbeschränkungen (Gliederung gemäss Bundes-Wegleitung Grundwasserschutz) Weitere Schutzzone (Zone S 3) Engere Schutzzone (Zone S 2) Fassungsbereich (Zone S 1) Schutz des Fassungsbereichs
III
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Schlussbestimmungen
Art. 10
Art. 11
Art. 12
16 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14 1 nkrafttreten
Anmerkung im Grundbuch 1 nformationspflicht Vollzug und Überwachung Strafbestimmungen
8. Mai 2014
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Allgemeines
Art. 1 Begriffe
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung er forderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Fassungsbereich Zone S 1 Engere Schutzzone Zone S 2 Weitere Schutzzone Zone S 3 Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der enge ren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Ein griffen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum an schliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Mass nahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen. Die Grundwasserschutzzone um die Trinkwasserfassung bildet eine Zone S im Sinne von Anhang 4 Ziffer 1 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1 998.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1 991 (Gewässerschutz gesetz, GSchG; SR 81 4.20); Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1 998 (GSchV; SR 81 4.201 ); Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr lichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 1 8. Mai 2005 (Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 81 4.81 ); Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0); Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01 ); Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 1 8. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 91 6. 1 6 1 ); Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 1 0. Januar 2001 (Dünger Verordnung, DüV; SR 91 6.1 71 ); Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) 2004; Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 81 4.200); Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1 986 (Organi sationsverordnung; SHR 1 72.1 0 1 )
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Art. 3 Geltungsbereich
Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht (Nr. 1 0234 „8226 Sehleitheim, Grundwasserfassung überwiesen Überprüfung der Grundwasser Schutzzonen") vom 8. Mai 201 4 verfasst durch die Dr. von Moos AG, 821 4 Gächlingen. Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan (Nr. 1 0234) im Massstab 1 : 1 : 1 '000, erstellt durch die Dr. von Moos AG, 821 4 Gächlingen mit Datum vom 8. Mai 201 4. Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan bilden eine Einheit.
Art. 4 Lage innerhalb der Gemeinde
Die Lage innerhalb der Gemeinde ist im Zonenplan im Massstab 1 : 2'000 bzw. 1 :7'500 der Gemeinde 8226 Sehleitheim ersichtlich.
Art. 5 Weitere gesetzliche Bestimmungen
Weitere Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Umwelt-, Natur- und Heimat schutzrechts sowie des Gewässerschutzrechts bleiben vorbehalten.
II Nutzungsbeschränkungen
Art. 6 Weitere Schutzzone (Zone S 3)
In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestim mungen: a)
Baustellen Für Grossbaustellen, Installationsplätze und Terrainveränderungen mit Abgrabungen ist eine Bewilligung gemäss Art. 32 GSchV erforderlich.
b)
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind landwirtschaftliche Ökonomiegebäude sowie Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser. Die Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke für höchstens zwei Jahre ist gestattet. Bauliche Eingriffe unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. im Bereich der wasserführenden Schichten sind untersagt.
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Auf dem Zivilschutzübungsgelände sind nur solche Tätigkeiten zulässig, die das Ober flächenwasser im Gonon-Kanal sowie das Grundwasser nicht gefährden. Für Details wird auf den Konfliktplan, der Zusammen mit Beilage B2.2.1 Teil des hydrogeologischen Gutachtens bildet, verwiesen. c)
Wärmenutzung aus dem Untergrund Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Bo den oder dem Wasser Wärme entziehen oder zuführen, ist verboten.
d)
Abwasseranlagen Abwasserreinigungsanlagen und sanitäre Anlagen mit Sickergruben sind nicht zulässig.
e)
Versickerungsanlagen Die Versickerung von Abwasser sowie die Erstellung von Latrinen mit Sickergruben sind verboten.
f)
Strassen Für bestehende Strassen, für welche der Transport wassergefährdender Stoffe erlaubt ist, ist bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) eine dichte, vom Sickerleitungssys tem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Das Strassen abwasser darf seitlich der Strasse grossflächig (nicht punktuell) zur Versickerung kom men, wobei die Entwässerung der Fahrbahn über die Schulter zu erfolgen hat. Die Anwendung von Lackbitumen ist verboten.
g)
Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestim mungen und Einschränkungen gestattet: Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bra cheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätz lich eine Begrünung anzustreben. Das Anlegen und Betreiben von Container-Kulturen ist verboten. Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld und das Erstellen von Korn postmieten auf unbefestigtem Boden sind verboten. Die Freihaltung von Schweinen ist verboten. Es dürfen nur befestigte Laufhöfe erstellt und genutzt werden. Einschränkungen bezüglich Pflanzenschutz und Düngung sind in Art. 6 lit. i dieses Reglements geregelt.
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h)
Forstwirtschaft Die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege des Waldes ist zugelassen. Rodungen und Kahlschlag sind bewilligungspflichtig. Holzlagerplätze sind nur für unbehandeltes Holz gestattet.
i)
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. Es dürfen nur diejenigen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungs verbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzen schutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bun desamtes für Landwirtschaft aufgeführt. Der Einsatz von Düngern richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV sowie der DüV. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Dün gergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzu passen. Für den Pflanzenschutz gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzen schutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekenn � grundwassergezeichnet sind. fährdend
-
Auf Dächern sowie auf und an Strassen, Wegen und Plätzen dürfen keine Pflanzen schutzmittel eingesetzt werden, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen. Das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Pa ckungen und Spritzmittelresten sind verboten. Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasser schutzzone zu erfolgen.
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Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: Das Ausbringen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse ist verboten. Massgebend sind dabei die von den eidgenössischen Forschungsan stalten herausgegebenen Normen in den „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF)". Flüssigdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und auf nahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Bo den wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Lanzendüngung ist unzulässig. In den Monaten November bis und mit Februar darf keine Gülle ausgebracht werden. -
Stickstoffhaltige Mineraldünger und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist verboten. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten.
k)
Materialausbeutung Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die schüt zende Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. Mit Ausnahme von baubedingtem Aushub ist jeglicher Abbau von mineralischen Roh stoffen (Lehm, Sand, Kies, Grien, Ton- und Kalkstein und ähnliches) verboten.
1)
Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen Das Errichten und Betreiben von Deponien, Lagern, Zwischenlagern, Umschlag- und Abstellplätzen aller Art sind verboten.
m) Fliessgewässer-Revitalisierung Für wasserbauliche Massnahmen ist eine Bewilligung gemäss Art. 32 GSchV erforder lich. An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumas snahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasser fassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren. Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträch tigen.
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Art. 7 Engere Schutzzone (Zone S 2)
Zusätzlich zu den in Art. 6 dieses Reglements aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestimmungen: a)
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten ist verboten.
b) Abwasseranlagen Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden. Meteorwasserleitungen und Drainagesammelleitungen sind wie Schmutzwasserleitun gen grundsätzlich nicht durch die engere Schutzzone zu führen. Begründete Ausnah men bedürfen einer Bewilligung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen. c)
Versickerungen Das Versickernlassen von Dach-, Drainage- und Niederschlagswasser ist verboten.
d)
Strassen Mit Ausnahme von Güterstrassen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen inner halb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden. Die durch die engere Schutzzone führenden Strassen sind nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem allgemeinen Fahrverbot zu versehen. Vom Fahr verbot ausgenommen sind der land- und forstwirtschaftliche Verkehr der Anstösser so wie der Werkverkehr.
e)
Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter Beachtung von Art. 6 lit. g dieses Reglements sowie der nachfolgenden Bestimmungen gestattet. Nicht erlaubt sind der lntensivgemüsebau, das flächenmässige Bewässern der Kultu ren sowie das Erstellen und Betreiben von Weidetränken. Bei Weidenutzung ist mit geeigneten Massnahmen die Zerstörung der Grasnarbe zu verhindern. Es dürfen keine Laufhöfe erstellt und genutzt werden.
f)
Forstwirtschaft Die forstwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Nicht gestattet sind das Anlegen von Baumschulen und forstlichen Pflanzgärten sowie Rodungen und Kahlschlag.
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g)
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Anwendungsbeschränkungen in der Zone S2 gemäss Art. 49 und Art. 49a PSMV und das vom Bundesamt für Landwirt schaft (BLW) herausgegebene, periodisch aktualisierte Verzeichnis der in dieser Zone nicht erlaubten Wirkstoffe zu beachten. Als Düngemittel sind Mineraldünger, Mist und Reifekompost zugelassen. Düngemittel dürfen nur während der Vegetationsperiode ausgebracht werden. Gründüngung ist er laubt. Der Einsatz von Gülle und anderen Flüssigdüngern ist nicht gestattet. Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S 2 geführt werden.
h)
Fliessgewässer-Revitalisierung Fliessgewässer-Revitalisierungen und andere wasserbauliche Massnahmen sind nicht gestattet.
i)
Freizeit- und Sportanlagen Temporäre oder permanente lnfrastrukturanlagen für Grossanlässe, Festivitäten, Sport veranstaltungen oder Zeltplätze sind nicht zulässig.
Art. 8 Fassungsbereich (Zone S 1 )
Zusätzlich zu den in Art. 6 und 7 dieses Reglements aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungsbereich folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestimmungen: Es besteht ein generelles Nutzungsverbot. Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trink wassernutzung dienen. Zudem ist das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, die nicht der Wasserversorgung dienen, untersagt. Der Bau neuer und die Erweiterung bestehender Strassen sind verboten. Bestehende Strassen dürfen aber weiterhin genutzt und sachgerecht unterhalten werden. Jegliche Verletzung der Grasnarbe sowie Weidegang sind verboten. Das Lagern von Material (einschliesslich Holz) ist untersagt. Jegliches Verwenden von Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten. Als Nutzung sind nur Dauerwiese und Wald (keine Tiefwurzler) erlaubt.
Art. 9 Schutz des Fassungsbereichs
Der Fassungsbereich ist einzuzäunen.
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III Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten
Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach der Genehmigung durch den Ge meinderat sowie nach der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen in Kraft. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 8. Dezember 1978""
Art. 11 Anmerkung im Grundbuch
Nach In-Kraft-Treten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss diesem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.
Art. 12 Informationspflicht
Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutz niesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.
Art. 13 Vollzug und Überwachung
Die Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der in diesem Reglement aufgeführten Nut zungsbeschränkungen liegen beim Gemeinderat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat (bzw. der Fassungseigentümer) im Einvernehmen mit dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reg lement bewilligen. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom BUWAL (heute BAFU) erlassene Wegleitung "Grundwasserschutz" als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements zu erlassen. Der Gemeinderat kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in die sem Reglement nicht ausdrücklich Vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
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Art. 14 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einfüh rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafge setzbuches bleiben vorbehalten.
Der Gemeindeschreiber: a · 1
1-�� Die Departementsvorsteherin:
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Basas legalas
SHR 814.200 · Chantun
SHR 814.201 · Kantonale Gewässerschutzverordnung, GSchVV · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun