Neuhausen am Rheinfall; GB-Nr. 3134

Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen

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Delimitaziun guaud e zona da construcziun
Chantun
Schaffhausen
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Chantun
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Kt. KFA
Decidì
31-10-2016
En vigur dapi
31-10-2016

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Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch Telefon 052 632 73 51 Fax 052 632 78 87 [email protected]

Schaffhausen, 31. Oktober 2016

Gesuchsteller:

Gemeinderat Neuhausen, 8212 Neuhausen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 3134 (Ramspergerwis)

Grundlagen:

Situationsplan 1 : 1'000 der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 24. Februar 2016 Plan Nr. 213242/38

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GB Nr. 3134

1. 1.

Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall stellt mit Protokollauszug der Gemeinde­ ratssitzung vom 1. März 2016 das Gesuch um Waldfeststellung auf den Grundstü­ cken GB Neuhausen am Rheinfall Nrn. 7, 10, 48, 49, 69, 117, 125, 147, 149, 150, 151, 156, 385, 391, 394, 403, 410, 416, 419, 420, 492, 693, 694, 725, 726, 727, 1004, 1106, 1110, 1113, 1299, 1322, 1332, 1333, 1334, 1335, 1370, 1422, 1467, 1538, 1680, 1681, 1689, 1713, 1797, 1844, 1868, 1992, 2258, 2304, 2305, 2316, 2509, 2510, 2511, 2791, 3134 und 3790. Dem Gesuch beigefügt sind die unter Grundlagen erwähnten Situationspläne im Massstab 1: 1'000 der Gemeinde Neuhau­ sen am Rheinfall vom 24. Februar 2016 mit Eintrag der Waldgrenze im Bereich der Bauzone. Die Pläne wurden durch das Bausekretariat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ausgearbeitet (Waldfeststellungsverfahren Gruppe 3).

2.

Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 -14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).

11.

1.

Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nummer 9 vom 4. März 2016 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Gemeinde mit Brief schriftlich über die Auflage informiert.

2.

Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlan­ gen.

3.

In der Auflagefrist sind zwei Einwendungen eingegangen: • Eigentümer der Parzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1713 betref­ fend Verlauf auf GB Nr. 1713 (Schreiben vom 21. März 2016). • Eigentümer der Parzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 3134, betreffend Ver­ lauf auf GB Neuhausen Nr. 3134, Punkte 705 - 707, (Schreiben vom 20. März 2016).

4.

In der Auflagefrist wurde in drei Fällen der Waldfeststellungsentscheid verlangt. •

, Eigentümerin der Parzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1962, betreffend Verlauf auf Nachbar­ parzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 385.

• Eigentümerin der Parzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1712, betreffende Verlauf auf Nachbarparzelle GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 1713 •

Deutsche Bundesbahn (DB),

, Beauftragter für die deutsche Eisen­

bahnstrecken auf Schweizer Gebiet betreffende den Parzellen Neuhausen am Rheinfall GB Nrn. 416 und 420. Es bestehen keine Bedenken gegen die Wald2

feststellung. Der Entscheid wird aus grundsätzlichen Bedürfnissen zum Vollstän­ dig halten der Akten verlangt. 5.

Im Sinne einer effizienten Verfahrensführung wurde das Waldfeststellungsverfahren aufgeteilt. In einem ersten Entscheid wurden die Grundstücke mit Wald im Bereich von Bauzonen behandelt, bei denen keine Einwendungen eingegangen sind. Über die zwei rekursfähigen Fälle betreffend der Abgrenzung der Grundstücke GB Neu­ hausen Nrn. 1713 (Hohflue), 3134 (Ramspergerwis) sowie über die verlangten Ent­ scheide von

(Hohflue, oberer südlicher Teil GB Nr. 385) und

(Hoh­

flue, GB Nr. 1713) wird in separaten Verfügungen entschieden. 6.

Mit Verfügungen vom 24. Juni und 13. Juli 2016 wurden die Waldgrenzen auf GB Nrn. 7, 10, 48, 49, 69, 117, 125, 147, 149, 150, 151, 156, 385 (unterer nördlicher Teil) , 391, 394, 403, 410, 416, 419, 420, 492, 693, 694, 725, 726, 727, 1004, 1106, 1110, 1113, 1299, 1322, 1332, 1333, 1334, 1335, 1370, 1422, 1467, 1538, 1680, 1681, 1689, 1797, 1844, 1868, 1992, 2258, 2304, 2305, 2316, 2509, 2510, 2511, 2791, und 3790 festgelegt.

111.

1.

Einwendung

Mit Schreiben vom 20. März 2016 haben fristgerecht Einwendung gegen den Verlauf der Wald­

grenze zwischen den Punkten 705 - 707 auf der Parzelle Neuhausen am Rheinfall GB Nr. 3134 (Ramspergerwis, Plan Nr. 213242/38) gemacht. Die Parzelle ist im Ei­ gentum der Familie Die Magerwiese (Ramspergerwis) wird seit 1992 von der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall unterhalten und gepflegt. Die Familie

hat die Gemeinde Neu­

hausen am Rheinfall mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der Waldrand ge­ pflegt werden muss um ein Einwachsen in die Magerwiese zu verhindern. Die Pflege und der Rückschnitt durch die Gemeinde wurden jedoch in den letzten rund 25 Jah­ ren offensichtlich vernachlässigt. Aus Sicht der Familie

ist es unver­

ständlich, dass der Staat, welcher seiner Aufgaben nicht vollkommen nachgekommen ist, nun sein eigenes Fehlverhalten für eine Verlegung der Waldgrenzen verwenden will. Die Waldgrenze ist daher von Vermessungspunkt 705 bis 707 auf der Parzellen­ grenze zu führen. 3

2.

Die Einwendung von

stellte das Kantonsforstamt Schaff­

hausen der Gemeinde Neuhausen zur Stellungnahme zu. 3.

Mit Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 31. Mai 2016 hält der Gemeinderat Neuhausen fest, dass die Parzelle Neuhausen am Rheinfall GB Nr. 3134 im Natur­ schutzinventar der Gemeinde aufgeführt ist. In Rücksprache mit der Naturschutz­ kommission Neuhausen, bittet der Gemeinderat das Kantonsforstamt den Verlauf der strittigen Waldgrenze aus Interesse des Naturschutzes (Naturschutzinventar Objekt 1.09 Ramsperger Wiese) nochmals zu überprüfen.

4.

Zur Klärung des Sachverhalts lud das Kantonsforstamt die Einwender und das Pla­ nungsreferat der Gemeinde Neuhausen, vertreten durch Gemeinderat und

, auf den 30. Juni 2016 zu einem Augenschein vor Ort auf GB

Nr. 3134 ein. weisen nochmals darauf hin, dass die Pflege der Mager­ wiese in den letzen Jahren durch die Gemeinde Neuhausen vernachlässigt wurde und ihnen aus dieser Situation kein Nachteil erwachsen sollte. Die festgelegte Wald­ grenze auf ihrer Parzelle wäre für allfällige Bauvorhaben eine klare Einschränkung. Die Waldgrenze sei daher auf der westlichen Seite der Ramspergerwis auf der Par­ zellengrenze zu führen. Gemeinderat

erklärt, dass die Einwendung vom Gemeinderat grundsätz­

lich gestützt wird. Der Verlauf der Waldgrenze sei jedoch nicht ganz klar. Die Natur­ schutzkommission Neuhausen unterstütze die Einwendung der Familie und empfehle das Zurückschneiden des Waldrandes auf die Grundstückgrenze. Kantonsforstmeister Bruno Schmid erläutert das Verfahren der Waldfeststellung. Als Wald gilt grundsätzlich jede Fläche die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern be­ stockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeich­ nung im Grundbuch sind nicht massgebend. Gemäss kantonalem Waldgesetz von 1997 muss die Fläche mindesten 800 m2 gross und 12 m breit sein. Die Waldbäume müssen ein Alter von mindestens 20 Jahre haben. Gemäss Richtlinie des Kantons­ forstamtes muss der Deckungsgrad der Oberschicht mindesten 0.3 betragen. 4

Die Überprüfung durch das Kantonsforstamt hat ergeben, dass die Waldgrenze auf dem Grundstück Neuhausen am Rheinfall GB Nr. 3134 gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes grundsätzlich korrekt festgelegt worden ist. Es gibt jedoch einen gewissen Ermessenspielraum, da einige der Grenzbäume das geforderte Alter noch nicht oder nur knapp erreicht haben sowie die Grenzbäume zum Teil nahe bei oder auf der Parzellengrenze stehen. Das Waldareal auf der Ramspergerwis lässt sich dadurch noch auf eine Fläche von rund 1.5 Aren Wald eindämmen. Es handelt sich damit um einen Grenzfall. Kantonsforstmeister Bruno Schmid weist weiter darauf hin, dass es sich bei der Par­ zelle Neuhausen am Rheinfall GB Nr. 3134 um eine Freihaltezone handelt. In Bereich wo Wald an eine Nicht-Bauzone stösst, ist eine Waldfeststellung nicht zwingend not­ wendig. Aus Gründen der Rechtsicherheit wurde die Waldgrenze jedoch auch in die­ sem Bereich festgelegt. Ein vom Kantonsforstamt erstelltes Protokoll des Augenscheins vom 30. Juni 2016 wurde den Teilnehmern mit Schreiben vom 18. Juli 2016 zur Stellungnahme zuge­ stellt und ohne Änderungsanträge am 30. August 2016 in seiner definitiven Form an die Teilnehmer versandt.

111. 1.

In diesem Verfahren gilt es, die Waldgrenze auf dem Grundstück GB Neuhausen am Rheinfall Nr. 3134 festzulegen.

2.

Die Überprüfung durch das Kantonsforstamt hat gezeigt, dass die Waldgrenze auf dem Grundstück GB Neuhausen Nr. 3134 gemäss den Richtlinien für die Waldfest­ stellung des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 korrekt festgelegt worden ist. Es besteht jedoch ein gewisser Ermessensspielraum in dessen Rahmen dem Antrag von stattgegeben werden kann.

3.

Unter diesen Umständen steht einer Festlegung der Waldgrenzen nichts im Wege.

5

IV. Es wird v e r f ü g t:

1.

Der Verlauf der Waldgrenze auf dem aufgelegtem Situationsplan 1: 1'000 (Plan Nr. Plan Nr. 213242/33) ist auf der westlichen Seite der Ramspergerwies im Bereich der Punkte 705 - 707 auf der Parzellengrenze zwischen Neuhausen am Rheinfall GB Nr. 3134 und Nr. 1689 zu führen (siehe blaue Markierung auf Planbeilage).

2.

Der Gemeinderat Neuhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nach­ führung der Waldgrenze zu veranlassen.

3.

Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regie­ rungsrat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssa­ chen vom 20. September 1971. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unter­ schrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizule­ gen oder genau zu bezeichnen.

5.

Mitteilung an: - Gemeinderat Neuhausen, 8212 Neuhausen a. Rh. (Einschreiben) -

(Einschreiben)

- lng.-Büro Bürgin Winzeler Partner AG,

, in Gruben 22,

8200 Schaffhausen - Kreisforstamt 1 - Amt für Geoinformation - Landwirtschaftsamt

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Kantonsforstamt

Kantonsforstmeister

Beilage: •

Situationsplan im Massstab 1:10'000, Plan Nr. 213242/38 mit der neu verfügten Wald­ grenze (blau)

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