QP Thayngen: Bahnhof - Blumenweg
Plan d'utilisaziun spezial · Thayngen
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- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Thayngen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. BD
- Decidì
- 16-08-2018
- En vigur dapi
- 16-08-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
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Kanton Schaffhausen Baudepartement
Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen
www.sh.ch
Telefon 052 632 7367 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Verfügung
Gemeinde Thayngen, Quartierplan «Bahnhof - Blumenweg»; Genehmigung
Für das Gebiet «Bahnhof — Blumenweg» in Thayngen besteht ein rechtskräftiger Quartierplan, welcher vom Gemeinderat Thayngen am 27. Oktober 2009 beschlossen und vom Baudeparte-
ment des Kantons Schaffhausen am 16. Februar 2010 genehmigt wurde.
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Der bestehende Quartierplan soll aufgrund eines Bauvorhabens auf der Parzelle GB Nr. 2512, welche direkt an den-Perimeter des bestehenden Quartierplans angrenzt und ebenfalls mit einer Quartierplanpflicht belegt ist, angepasst werden. Um die Parzelle GB Nr. 2512 zur Baureife zu bringen, soll der Perimeter des Quartierplans um diese Parzelle erweitert und die Vorschriften
entsprechend angepasst werden.
Der Gemeinderat Thayngen hat die Änderung des Quartierplans «Bahnhof - Blumenweg» am 19. Dezember 2017 beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 12. Januar bis zum 1. Februar 2018. Die Betroffenen wurden mit eingeschriebenem Brief vom 10. Januar 2018 über
die Anpassung informiert. Es gingen keine Einsprachen ein.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 hat der Gemeinderat Thayngen den Quartierplan «Bahnhof —- Blumenweg» bestehend aus dem Situationsplan 1:1'000 und den zugehörigen Vorschriften
zur Genehmigung eingereicht. ll.
1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über
die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz)
vom 1. Dezember 1997 (BauG) der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten
Amtsstellen befasst.
23 Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Bahnhof — Blumenweg» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen zum Quartierplan eingegangen. Die nachgesuchte Genehmigung kann erteilt werden.
3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartier-
plan «Bahnhof - Blumenweg» erteilt werden.
IN. Demgemäss wird verfügt:
1. Der vom Gemeinderat Thayngen am 19. Dezember 2017 beschlossene Quartierplan «Bahnhof - Blumenweg», umfassend den Situationsplan 1:1'000 sowie den dazugehö-
rigen Vorschriften, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Mitteilung an: - Gemeinderat Thayngen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected])
- Planungs- und Naturschutzamt , unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected])
- Bauinspektorat (roman.flü[email protected]) - Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) - Grundbuchamt ([email protected])
Schaffhausen, 16. August 2018
Quartierplanvorschriften
Einwohnergemeinde Thayngen (Genehmigung)
Quartierplan <<Bahnhof - Blumenweg>> Bauvorschriften Ergänzung und Neufassung rat beschlossen am 19. Deze ber 2017 Der G meinderatsschreiber:
P. Brühlmann
G. Hug
Öffentliche Auflage vom 12. Januar bis 1. Februar 2018 Einschreiben an Betroffene am 10. Januar 2018 Vom Baudepartement des Kanton genehmigt am .1. �·- AUr ?�!�..
... .. . .
en im Sinne der Verfügung
RR Martin Kess r
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Wer durch diese Ergänzung und Neufassung des Quartierplans berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat, 8240 Thayngen, schriftlich und begründet Einsprache erheben.
Bearbeitung: Winzeler + Bühl Raumplanung und Regionalentwicklung Rheinweg 21 8200 Schaffhausen Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer In Gruben 22 8200 Schaffhausen
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Ergänzung und Neufassung Quartierplan «Bahnhof-Blumenweg»: Bauvorschriften
Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den Gestaltungsplan «Bahnhof - Blumenweg»
1.
Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnergemeinde Thayngen angepasste, sinnvolle, geordnete Nutzung und Bebauung, insbesondere für Wohnraum in der zweiten Lebenshälfte und für die Alterspflege, unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energienutzung.
2.
Bestandteile Der Quartierplan besteht auf folgenden Teilen: -
Bauvorschriften Situationsplan 1:1’000
3.
Geltungsbereich
3.1
Der Quartierplan gilt für das im Situationsplan 1:1'000 umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Einwohnergemeinde Thayngen (BNO).
4.
Erschliessung
4.1
Das Quartierplangebiet ist grundsätzlich erschlossen.
4.2
Für GB Nrn. 1043 und 2512 sind mit Ausnahme der Besucherparkplätze die vorgeschriebenen Abstellplätze in Garagen bereitzustellen und dauernd dafür zu erhalten. Die Zu- und Wegfahrt für GB Nr. 1043 hat über den im Situationsplan 1:1’000 eingetragenen und im Grundbuch dafür gesicherten Bereich von der Bahnhofstrasse her zu erfolgen. Der Ort der Zu- und Wegfahrt für GB Nr. 2512 über den ausserhalb des Quartierplangebietes gelegenen, im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragenen Bereich des Fuss- und Fahrwegrechts ist im Situationsplan bezeichnet. Die Einzelheiten sind durch die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu regeln. Im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer von GB. Nr. 1043 können sich auch benachbarte Grundstücksbesitzer an einer Sammelgarage beteiligen.
4.3
Unverschmutztes Dach- und Vorplatzwasser ist möglichst oberflächlich oder, wenn dies nicht möglich ist, über Versickerungsanlagen zu versickern.
Ergänzung und Neufassung Quartierplan «Bahnhof-Blumenweg»: Bauvorschriften
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5.
Bebauung
5.1
Die bestehenden Bauten sind nach Massgabe von Art. 48 und 49 BauG in ihrem Bestand gesichert. Für An-, Auf- und Erweiterungsbauten von in der Dorfzone gelegenen Grundstücken gelten die Vorschriften über Neubauten gemäss 5.2 und 5.4.
5.2
Für Neubauten gelten grundsätzlich die Masse der Regelbauweise. Für Grundstücke in der Dorfzone bleiben die Bestimmungen von Punkt 5.4 vorbehalten. Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit 6 oder mehr Wohneinheiten sind der Zugang und mindestens 3 Wohnungen so zu erstellen, dass sie sich für Behinderte und gebrechliche Personen eignen.
5.3
In Abweichung zu Art. 76 BNO können bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 2 altersgerecht erstellten Wohnungen a) b)
5.4
In Abweichung zu den Massen in Punkt 5.2 (Regelbauweise) dürfen auf in der Dorfzone gelegenen Grundstücken vier an die Geschosszahl gemäss Art. 66 BNO anrechenbare Geschosse erstellt werden und die Gebäudehöhe auf maximal 13.00 m erhöht werden, wenn folgende Qualitätskriterien erfüllt werden: a)
b) c)
5.5
auf Trockenräume verzichtet werden die gemäss BNO verlangten Einstellraumflächen für Fahrräder, Kinderwagen und dgl. auf die Hälfte reduziert werden.
Auf den Grundstücken GB Nrn. 1043, 2347 und2512 sind alle Zugänge und Wohnungen sowie allfällige Gemeinschaftsräume so zu erstellen, dass sie sich für Behinderte und gebrechliche Personen eignen. Sie müssen nicht entsprechend eingerichtet werden, müssen sich jedoch ohne grössere bauliche Änderungen entsprechend nachrüsten lassen. Auf GB Nr. 2512 sind die Anforderungen der SIA Norm 500 (behinderten gerechtes Bauen) einzuhalten. Es ist nachzuweisen, dass die Energiebilanz mindestens dem Minergiestandard entspricht. Es müssen einwandfreie wohnhygienische Verhältnisse gewährleistet werden können. Insbesondere dürfen andere Baugrundstücke durch Schattenwurf nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf gilt: a)
b)
bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung der Nachbargebäude, in der Regel an ihrem Fusspunkt gemessen; bei unüberbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung überbaubarer Flächen des Nachbargrundstücks, sofern dadurch eine der Regelbauweise gemäss BNO entsprechende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften der Regelbauweise entsprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine der BNO entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbargrundstücks nach sich zieht.
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Ergänzung und Neufassung Quartierplan «Bahnhof-Blumenweg»: Bauvorschriften
6.
Gestaltung
6.1
Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, Farben sowie die Umgebungs- und Terraingestaltung. Die Bestimmungen von Art. 13 bis 15 BNO kommen nicht zur Anwendung.
6.2
Schrägdächer ab einer Neigung von 20° sind mit Ziegeln einzudecken.
6.3
Nicht genutzte Flachdächer von Hauptbauten und leicht geneigte Dächer bis 10° Neigung von Hauptbauten sind extensiv zu begrünen, soweit erwünschte Anlagen wie beispielsweise Sonnenkollektoren oder Fotovoltaikanlagen dies nicht verunmöglichen.
6.4
Für altersgerecht erstellte Wohnungen können an Stelle von Kinderspielplätzen geeignete Ruheflächen im Freien ausgeschieden werden. Spielplätze oder Ruheflächen sind als zusammenhängende Flächen im Umgebungsbereich der Bauten zu erstellen und haben mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossflächen nach der Berechnungsweise der BNO zu betragen.
6.5
Bauvorhaben, welche einen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Quartierplangebietes haben, sind auf Verlangen der zuständigen Gemeindebehörde aussagekräftig zu visualisieren oder in einem einfachen kubischen Modell darzustellen. Das Bauamt liefert dazu gegebenenfalls die notwendige Modellgrundlage.
6.6
Für die Bepflanzung sind vorzugsweise einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die Bepflanzung ist so anzulegen, dass gegenüber Nachbargrundstücke zumindest einzelne Durchblicke gewährleistet sind. Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen.
7.
Schlussbestimmungen
7.1
Diese Neufassung sowie die Neufassung des Situationsplans ersetzen die Fassungen vom 27. Oktober 2009.
7.2
Sie treten mit der Genehmigung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft.
01.11.17/wz, Rev. 12.12.17/wz, 10.01.18/wz