Schaffhausen; GB-Nr. 9614
Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen
Document
- Gener
- Delimitaziun guaud e zona da construcziun
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approvà da
- Kt. BD
- Decidì
- 13-02-2002
- En vigur dapi
- 13-02-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schaffhausen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SHA_817_EN_1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Schaffhausen Baudepartement
8201 Schaffhausen, 13. Februar 2002 Regierungsgebäude
Tel. Direktwahl 052 / 632 73 01 Tel. Sekretariat 052 I 632 73 67 052 I 632 70 46 Fax [email protected] E-Mail
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Schaffhausen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung
Grundeigentümerin:
Ganzen Text zeigen
Peter Meyer & Co Schaffhausen (GB Schaffhausen Nr. 9614) 1.
1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i.V. m. § 1 KWaV). 2. Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunter lagen wie folgt Stellung:
,,Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaff hausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgrenzen sind mittels eines Po/ygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Poly gonpunkte sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durch das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt wer den. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforst-
-2 -
amt wurden die Pläne vom 8. Januar bis 28. Januar 2001 auf der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wur de im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich dar auf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungs entscheid verlangen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 erhob Herr im Namen der Peter Meyer & Co Schaffhausen Einwendungen gegen die Waldfeststellung auf GB Nr. 9614. Die Einwendungen erfolgten innert der fest gelegten Frist. Der Einwender ist Eigentümer des betroffenen Grundstückes von GB Nr. 9614; sein schutzwürdiges Interesse ist ausgewiesen. Auf die Ein wendungen ist somit einzutreten. weist darauf hin, dass die Firma das Grundstück 1992 als Industrieland gekauft habe und sie diesen Zustand beibehalten wolle. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst-und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1. 2001. 5. Am 1. Februar 2001 leitete das Kantonsforstamt die Einwendungen an die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen zur Stellungnahme weiter. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erfolgte die Stellungnahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadtforstmeister. Es wird beantragt, die Einwendung abzuweisen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme sind:
1. Die Parzelle GB Nr. 9614 weist eine ganz spezielle Situation auf. Ein Teil der Parzelle befindet sich im Mühlental auf dem Niveau der Mühlental strasse. Ein anderer Teil liegt rund 20 Meter oberhalb einer vertikalen Fels-· wand an einem Steilhang. Der überbaute Teil im Mühlental umfasst eine Breite zwischen Felswand und Mühlentalstrasse von 10 - 20 Metern. Es ist offensichtlich, dass durch einen möglichen theoretischen Waldabstand von 1O Metern die Parzelle GB Nr. 9614 nicht mehr nutzbar ist. Der Grundeigen tümer hat daher ein ganz grosses Interesse daran, dass die Frage ,, Wald/Waldabstand" eindeutig geklärt wird. 2. Bei der Bestockung am Steilhang oberhalb der Felswand handelt es sich um Laubholz verschiedenster Arten. Die Bestockung erfüllt nach unserer Beurteilung die wesentlichen Voraussetzungen für die Zuordnung zu Wald (Alter, Ausdehnung, Bestockungsgrad). In der Kraut- und Strauchschicht ist die charakteristische Waldvegetation vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass die Bestockung im laufe der Zeit durch Naturverjüngung entstanden ist.
-3-
3. Das Gehölz erfüllt wichtige Funktionen als Landschaftsschutzelement (Ab grenzung des Industriegebietes Mühlental vom Wohnquartier Breite). Eine Gefährdung dieser Waldfunktion durch die Bauten im Mühlental ist aller dings nicht gegeben. 6. Am 22. März 2001 führte das Kantonsforstamt mit dem Einwender und dem Stadtforstmeister einen ersten Augenschein durch. Dabei bestätigte sich, dass die Auswirkungen der Waldgrenze, der Waldabstand, Anlass für die Einwen dung ist. 7. Bei den Auswirkungen der Waldabstandsvorschrift auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 9614 gilt es, die speziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bauzone und Wald sind auf einem unterschiedlichen Niveau. Der Wald befin det sich oberhalb einer ca. 20 m hohen Stützmauer. Bei diesen speziellen Verhältnissen ist eine Beeinträchtigung des Waldes durch Bauten, die eine gleiche oder geringere Höhe aufweisen als die Stützmauer, nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Waldabstandes sind unter diesen Umständen grundsätzlich gegeben. Mit Schreiben vom 18. April 2001 stellte das Baudepartement denn auch für Bauten auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 9614 eine Ausnahmebewil ligung bezüglich Waldabstand unter dem Vorbehalt von Gesetzesänderungen in Aussicht, sofern die Firsthöhe der Bauten die Höhe der Stützmauer nicht übersteigt und der Wald dem gleichen Eigentümer gehört, wie die unterhalb liegende Bauparzelle. 8. Der Einwender teilte darauf hin am 20. April 2001 dem Kantonsforstamt telefo nisch mit, dass ihm das Schreiben des Baudepartementes zu wenig verbind lich sei, und er für die Unterschreitung des Waldabstandes eine Garantie wol le. Das Kantonsforstamt machte darauf aufmerksam, dass der Einwender in diesem Fall bei der Einwohnergemeinde Schaffhausen den Erlass einer ent sprechenden Waldabstandslinie beantragen solle. Aufgrund des Gespräches sistierte das Kantonsforstamt das Waldfeststel lungsverfahren bis die Ergebnisse der Abklärungen mit der Stadt Schaffhausen vorliegen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2001 teilte das Kantonsforstamt dem Einwender die Sistierung des Waldfeststellungsverfahrens bis 30. November 2001 mit. Diese Frist wurde am 16. November 2001 noch bis 15. Dezember 2001 verlängert. 9. Mit Schreiben vom 26. November 2001 gelangte der Einwender an das Bau departement und ersuchte um eine Bestätigung, dass auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 9614 seit jeher die Felswand die Baulinie bilde. Das Baudepartement sah sich nicht in der Lage, die nachgesuchte Bestätigung zu unterzeichnen, da gemäss Auskunft des städtischen Planungsamtes für das fragliche Grundstück kein Baulinienplan besteht. Das Kantonsforstamt teilte diesen Sachverhalt dem Einwender mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 mit.
-4-
10. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 stellte Schaffhausen das Gesuch um Festlegung einer Baulinie.
an den Stadtrat
II. 1. In diesem Verfahren wird allein die Waldqualität der Bestockung auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 9614 überprüft. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nut zung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ein wachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bun desrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 1O - 12 m c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio nen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhän gig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kanto nalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtli nien erstellt (Richtlinien KFA). 2. Die umstrittene Bestockung auf dem Grundstück GB Nr. 9614 umfasst eine Fläche von rund 1'200 m2 . Sie ist Teil eines grösseren Waldkomplexes, des sen Waldqualität unbestritten ist.
-5-
Die umstrittene Bestockung hat sich im laufe der Zeit durch natürliche Verjün gung entwickelt. Es handelt sich somit um eine Einwuchsfläche. Es ist nun mehr zu prüfen, ob die Bestockung auf der Einwuchsfläche die Kriterien für Wald erfüllt. Der Hauptbestand (Oberschicht)" besteht aus Eichen, Robinien, Ahorne, Kirschbäumen, Linden und Föhren. Bei den vorhandenen Arten han delt es sich mit Ausnahme der Kirschbäume um Waldbäume und Waldsträu cher im Sinne der Gesetzgebung. Gemäss Art. 2 KWaG gilt die Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist. Die Bäume des Hauptbestandes sind 50 bis 70 jährig. Damit erfüllt die Bestockung auf der Einwuchsfläche das Mindestalter für Wald. Zu prüfen ist noch die Frage, ob die Bestockung auch den geforderten De ckungsgrad erreicht. Die Richtlinien KFA definieren für Wald auf Einwuchsflä chen einen Deckungsgrad der Oberschicht von mindestens 0.3. Der De ckungsgrad der Oberschicht beträgt 0.6; er liegt damit über den Mindestanforderungen für Wald. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Bestockung alle Kriterien für Wald erfüllt. 4. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen. III. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaffhau sen Nr. 9614 gemäss dem Grundbuchplan 1 : 500 der Forst- und Güterverwal tung der Stadt Schaffhausen, Auflageverfahren vom 6. bis 26. Januar 2001, Wald im Sinne der Waldgesetzgebung ist. 2. Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Re kurs erhoben werden (Art. 16 ff VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und un terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
-6-
4. Mitteilung an: -
Peter Meyer & Co Schaffhausen, Mühlentalstrasse 179, 8200 Schaffhausen (einschreiben) - Stadtrat Schaffhausen (einschreiben) - Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern - Baudepartement - Kantonsforstamt
nt
. ans-Peter Lenherr Regierungsrat