Schaffhausen; GB-Nr. 9660, 10804

Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen

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Gener
Delimitaziun guaud e zona da construcziun
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Chantun
Approvà da
Kt. BD
Decidì
10-05-2001
En vigur dapi
10-05-2001

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Kanton Schaffhausen Baudepartement

8201 Schaffhausen, 10. Mai 2001 Regierungsgebäude

Tel. Sekretariat 052 / 632 73 67 052 / 632 70 46 Fax E-Mail [email protected]

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Schaffhausen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung

1. 1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). 2. Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunter­ lagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgren­ zen sind mittels eines Polygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Polygonpunkte sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durch das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt werden. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstam­ tes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforst­ amt wurden die Pläne vom 8. Januar bis 28. Januar 2001 auf der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wur­ de im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be­ troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der

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Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich dar­ auf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün­ dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungs­ entscheid verlangen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 erhob Einwendung gegen die Waldfeststellung auf GB Schaffhausen Nr. 10804. M it Schreiben vom 26. Januar 2001 erhob die Georg Fischer Liegenschaft AG Einwendung gegen die Waldfeststellung auf GB Nr. 9660. Beide Einwendun­ gen erfolgten innert der festgelegten Frist. Die Einwender sind Eigentümer der betroffenen Grundstücke GB Nr. 9660 bzw. Nr.10804; ihr schutzwürdiges Inte­ resse ist ausgewiesen. Auf die Einwendungen ist somit einzutreten. weist darauf hin, dass er das Grundstück am 1. August 2000 als Industrie­ land mit erweiterter Nutzung erworben habe und, dass die vorgesehene Wald­ grenze fatal Auswirkungen, sowohl auf den Wert des Grundstückes, wie auch auf die vorgesehene Nutzung habe. Er beantragte einen baldigen Termin zur Beurteilung der Situation vor Ort. Die Georg Fischer Liegenschaft AG verlangte eine Klärung betreffend Baulinie, da es nach ihrer Ansicht nicht angehen kön­ ne, dass ein Gebäude durch eine Baulinie angeschnitten werde. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst-und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1. 2001. 5. Am 29. Januar 2001 leitete das Kantonsforstamt die Einwendung von an die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen zur Stellung­ nahme weiter. Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 erfolgte die Stellungnahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadtforstmeister. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme sind: 1. Auf Grundstück GB Nr. 9660 ist auf früherem Wiesland im laufe der Jahr­ zehnte eine dichte Bestockung entstanden. Die Bestockung im Bereich der Punkte 9 - 13 des für die Waldfeststellung massgebenden Planes ist Teil dieser natürlich entstandenen Bestockung 2. Die Bestockungszunge in den Bereichen der Punkte 11, 12 und 13 ist Teil der natürlich entstandenen Bestockung. Die diskutierte Partie umfasst eine Fläche von ca. 100 m2 mit rund 10 Akazien. Sowohl Alter als auch Breite der Bestockungszunge erfüllen die Kriterien für Wald. Bezüglich Bestockungsgrad kann von einem Grenzfall gesprochen werden. 3. Gegen eine Zuordnung zum Wald spricht die Tatsache, dass die Besto­ ckungszunge offenbar jahrelang beweidet wurde, und daher keine Waldve­ getation in der Strauchschicht entstanden ist.

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4. Obwohl die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Wald z. T. gegeben sind,ist eine Anpassung der Waldgrenze (Reduktion um ca. 100 - 150 m2) vertretbar. 6. Am 9. Februar 2001 führte das Kantonsforstamt mit und dem Stadtforstmeister einen ersten Augenschein durch. Dabei ging es um die kon­ krete Abgrenzung der umstrittenen Bestockung. Am 27. Februar 2001 fand in gleicher Besetzung eine zweite Begehung statt. Dabei wurde der vom Kan­ tonsforstamt erstellte Bestockungsplan vom 19. Februar 2001 überprüft. Der Augenschein ergab keine Abweichungen, auch die Altersangaben wurden bes­ tätigt. Der Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 19. Februar 2001 bil­ det damit die Grundlage für die Beurteilung der Waldqualität. 7. Am 21. März 2001 fand eine Besprechung mit der Georg Fischer Liegenschaft AG statt. Dabei bestätigte sich, dass nicht die Waldqualität der Bestockung auf der Parzelle GB Schaffhausen Nr. 9660 bestritten wird, sondern die Auswir­ kung der Waldgrenze, der Waldabstand, der Grund für die Einwendung ist. Mit Schreiben vom 26. April 2001 teilte die Georg Fischer Liegenschaft AG mit, dass Sie gestütz auf die Stellungnahme des Baudepartementes vom 18. April 2001 ihre Einwendungen bezüglich der Grundstücke GB Schaffhausen Nr. 1700, 1777 und 9660 zurück ziehe. Somit bestehen für die Grundstücke GB Schaffhausen Nm. 9660 und 10804 nur noch die Einwendungen von .

II. 1. Umstritten ist in diesem Verfahren, ob die Bestockung gemäss Plan des Kan­ tonsforstamtes vom 19. Februar 2001 Waldqualität aufweist. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nut­ zung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ein­ wachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bun­ desrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) wie folgt fest:

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a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 1O - 12 m c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio­ nen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhän­ gig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998; KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtli­ nien erstellt (Richtlinien KFA). 2. Die umstrittene Bestockung umfasst eine Fläche von ca. 200 m2 . Sie ist Teil eines grösseren Waldkomplexes, dessen Waldqualität unbestritten ist. Die umstrittene Bestockung hat sich im Laufe der Zeit entwickelt. Es handelt sich somit um eine Einwuchsfläche. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Bestockung auf der Einwuchsfläche die Kriterien für Wald erfüllt. Auf der Fläche stocken 18 Robinien, eine Föhre, ein Spitzahorn, vier Vogel­ beeren und ein Weissdorn. Bei den vorhandenen Arten handelt es sich um Waldbäume und Waldsträucher im Sinne der Gesetzgebung. Gemäss Art. 2 KWaG gilt die Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist. 18 Bäume, 17 Robinien und eine Föhre, sind älter als 20 Jahre. Eine Robinie, der Spitzahorn, die Vogelbeeren und die Weissdornsträucher sind jünger als 20 Jahre; davon gehören nur die Robinie und der Spitzahorn der Oberschicht an. Die grosse Mehrheit der Bäume der Oberschicht ist somit älter als 20 Jahre. Damit erfüllt die Bestockung auf der Einwuchsfläche das Mindestalter für Wald. Gemäss Art. 2 KWaG gilt eine Bestockung als Wald, wenn sie mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes 800 m2 umfasst. Die umstrittene Bestockung ist Teil eines grösseren Waldkomplexes mit einer Fläche von rund 5'000 m2 . Die Mindestfläche für Wald wird erreicht. Die umstrittene Bestockung bildet mit einem grösseren Waldkomplex eine Ein­ heit. Die Richtlinien KFA definieren unter welchen Voraussetzungen Besto­ ckungen, die zusammen mit einem Waldkomplex eine Einheit bilden, als Wald gelten. Waldzungen gelten nur dann als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 8 m aufweisen. Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand der Bäume am

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Ende der Zunge 8 m, was unter Einschluss eines je 2 m breiten Saumes eine Breite von 12 m ergibt. Die Bestockung erfüllt damit auch die Mindestbreite. Zu prüfen ist noch die Frage, ob die Bestockung auch den geforderten De­ ckungsgrad erreicht. Die Richtlinien KFA definieren für Wald auf Einwuchsflä­ chen einen Deckungsgrad der Oberschicht von mindestens 0.3. Der Ober­ schicht gehören 20 Bäume an. Diese stocken auf einer Fläche von rund 200 m2. Das ergibt pro Baum eine durchschnittliche Fläche von 10 m2. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Bäume nicht regelmässig auf der Fläche verteilt sind, beträgt der Deckungsgrad der Oberschicht um 0.8; er liegt damit deutlich über den Mindestanforderungen für Wald. Gegen eine Zuordnung zum Wald spricht nach Ansicht der Stadt Schaffhausen (vgl. Stellungnahme vom 2. Februar 2001) die Tatsache, dass die Besto­ ckungszunge offenbar jahrelang beweidet wurde, und daher keine Waldvege­ tation in der Strauchschicht entstanden ist. Es trifft zu, dass eine Strauch­ schicht fehlt, und dass auch in der Krautschicht kaum Arten anzutreffen sind, die für den Wald typisch sind. In diesem Kontext gilt es zu beachten, dass die Waldgesetzgebung keine Kriterien über die Zusammensetzung der Strauch­ und Krautschicht für die Erfüllung der Waldqualität kennt. Die Zusammenset­ zung der Strauch- und Krautschicht ist einzig dann von Bedeutung, wenn es um die Abgrenzung von Garten-, Grün- und Parkanlagen, die gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG nicht als Wald gelten, geht. Im vorliegenden Fall stellt sich diese Abgrenzungsfrage jedoch nicht. zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Bestockung alle Kriterien für Wald vorbehaltlos erfüllt. Zuständig für den Entscheid ist das Baudeparte­ ment (Art. 3 KWaG i.V. m. § 1 KWaV). 3. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.

III. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1.

Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf den Grundstücken GB Nm. 9660 und 10804 gemäss den Plänen 1 : 500 der Forst- und Güterverwal­ tung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1 2001, Wald im Sin­ ne der Waldgesetzgebung ist.

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2.

Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermes­ sung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen , schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismit­ tel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

4.

Mitteilung an: -

(einschreiben) Georg Fischer Liegenschaft AG, Postfach, 8201 Schaffhausen Stadtrat Schaffhausen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern Baudepartement Kantonsforstamt Finanzverwaltung Baud�parteiyent . �yer: De�, \lo

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Dr. Hans-Peter Lenherr Regierungsrat