Gestaltungsplan "Chli Aa"; Genehmigung der Änderung vom 19. Juni 2007

Plan da furmaziun · Lachen

Document

Numer
825/2007
Gener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Lachen
Chantun
Schwyz
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
19-06-2007
En vigur dapi
19-06-2007

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Datotecas

1344_GP-Chli-Aa_2004-1650_V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

GEMEINDE LACHEN

GESTALTUNGSPLAN KTN 1307 WOHNSIEDLUNG CHLI-AA I AAPARK, 8853 LAC HEN SONDERBAUVORSCHruFTEN

Zustimmung GrundeigentOmer KTN 1307

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Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz M, t genehmigt am

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Lachen, 7. Juli 2003, rev. 4.November 2003 ' ' ' /

MB Architekten

Ursprungliche Fassung Lachen, 15. Mai 1995, rev. 12. Juli 1995, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 14. Mai 1996. Gestaltungsplanadnerung Lachen, 28. Juli 1997, rev. 19. Dezember 1997 vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 25. November 1997. Gestaltungsplananderung Lachen, 11. Juli 2003, rev. 4. Nov. 2003 Aenderungen gegenOber der genehmigten Fassung sind kursiv gesetzt.

2

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Der Gemeinderat erlasst, gestlitzt auf § 24, § 30 und § 31 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, inkl. Aenderungen vom Mai 1996) sowie Art. 28 des Planungs- und Baureglementes (PBR) der Gemeinde Lachen, vom Regierungsrat genehmigt am 16. Februar 1996, besondere Gestaltungsplanvorschriften fUr eine zweckmassige Nutzung der Parzelle KTN 1307.

Art. 2 Geltungsbereich

1Die Sonderbauvorschriften gelten fUr das im Gestaltungsplan schwarz umrandete Gebiet. 2Soweit nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baureglements der Politischen Gemeinde Lachen, vom Regierungsrat genehmigt am 16. Februar 1996.

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt: Eine zeitgemasse Bauweise mit guter Gesamtwirkung, welche die lokalen Gegebenheiten berucksichtigt. Zur Erreichung dieses Zweckes werden Ausnahmen vom Baureglement gewahrt. Die verbindliche Festlegung der maximal zulassigen Bauvolumen. Eine rationelle und zweckmiissige Verkehrserschliessung und Parkierung innerhalb des Gestaltungsplangebietes.

Art. 4 Planinhalt

Verbindlichkeit

1Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen, welche miteinander als integrierende Bestandteile gelten: Gestaltungsplan M 1:500 (Situation+ Schnitte) dat. 11.07.03 rev. 04.11.03 Sonderbauvorschriflen dat. 11.07.03 rev. 04.11.03 Beilagenbericht dat. 11.07.03 rev. 04.11.03

2Soweit nicht anders geregelt, sind die Situation, die Schnitte und die Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplanes verbindlich, insbesondere bezilglich: Lage, Stellung und Volumen der Bauten Gebiiudegliederung und Geschosszahl Ein- und Ausfahrt 3Die Ubrigen Bestandteile, namentlich die Fassaden und die Grundrisse im Beilagenbericht sind wegleitend. lm Bauprojekt darf davon abgewichen werden, wenn dadurch die Qualitiit der Oberbauung , insbesondere deren Wohnwert, verbessert werden kann.

MB Architekten Hans BiSig dipl. Architekt ETH I SIA Peter Bitschin dipl. Architekt ETH I SIA Bauernhofstrasse 24. 8853 Lachen. Tel 055 451 00 70. Fax 055 451 00 71. [email protected] f \Chi1-An

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Art. 5 Abmessung der

Baukorper

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1Die Baubegrenzungslinien bezeichnen die hochstzuliissige horizontale Ausdehnung der Baukiirper. Die Strassenabstands-, Grenzabstands-, Gebiiudeabstands- und Gebiiudeliingenvorschriften finden innerhalb des Gestaltungsplangebietes keine Anwendung. Vorbauten gemiiss Abs. 2 §59 PGB dilrfen die Baubegrenzungslinien urn 1.5 m Oberragen. 2Die maximalen Gebiiude- und Firsth6hen sind im Gestaltungsplan verbindlich in m. 0. M. eingetragen. 3Dachaufbauten bei Schrag- und Flachdiichern bis zu einem Drittel der Fassadenliinge konnen die max. Gebiiudehohen Oberragen. 4Gemiiss §65 PBG betriigt der Strassenabstand bei Privatstrassen 3 m.

Art. 6 Verkehrserschliessung

Parkierungsorganisation

1Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage hat an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2Auf dem Gestaltungsplangebiet sind mindestens 230 Parkplatze zu verwirklichen. Davon sind ca. 160 Einstellpliitze, jedoch mindestens 60 % in der Tiefgarage anzubieten. 3Falls die Ueberbauung in Etappen realisiert wird, sind jeweils auch die erforderlichen Parkplatze sicherzustellen.

4Die Besucherparkpliitze werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ausgewiesen, als seiche markiert und milssen dauemd diesem Zwecke erhalten bleiben.

Art. 7 Kinderspielpliitze

In den bezeichneten Gebieten sind gut besonnte, verkehrssichere Kinderspielpliitze zu erstellen, deren Gesamtfliiche mindestens 12 % der Wohnzwecken dienenden Bruttogeschossfliiche umfassen muss.

Art. 8 Abstellpliitze fUr

Container und Fahrriider

An geeigneter Stelle sind Abstellpliitze oder Unterstiinde fUr Container und Fahrriider einzurichten. Diese sind in die Umgebungsplanung einzubeziehen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als Einfriedungen oder Nebenbauten gemiiss PBG auszuweisen. Sie dilrfen die Kinderspielfliichen nicht verkleinern.

Art. 9 UKW- und TV-Antennen

Die Gesam!Gberbauung is! an eine Gemeinschaftsantennenanlage anzuschliessen. Einzelantennen sind nicht zulassig.

MB Architekten Hans Bisig dipl. Architekt ETH I SIA Peter Bitschin dipl. Architekt ETH I SIA Bauernhofstrasse 24, 8853 Lachen. Tel 055 451 00 70. Fax 055 451 00 71. mb®mb-architekten ch F:\Chii-Ao

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503\503 Planer ZeiCnner\Gestoltungsplon\Sonderbauvorscnrlflen doc

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Art. 10 Abweichungen

vom Baureglement (GP Bonus)

Art. 1 0.1 Bonus

Fliichennutzungsziffer

Erfullen die einzelnen Bauprojekte die vorliegenden Bedingungen des Gestaltungsplanes mit den Sonderbauvorschriften, wird ein Bonus fUr die Flachennutzungsziffer (FNZ) gemass Art. 28 PBR fUr das ganze Gestaltungsplangebiet gewahrt.

Art. 10 2 Vollgeschosszahl

Zulassig sind maximal4 Vollgeschosse gemass den einschlagigen Bestimmungen des PBR.

3 weitere Artikel

Art. 1 0.3 Reduktion der

Gebiiudeabstande

Reduklion der Gebiiudeabstande innerhalb des Gestaltungsplangebietes auf das baugesetzliche Minimalmass.

Art. 1 0.4 Mehrlangenzuschlag

Mehrlangenzuschlage kommen siedlungsintem nicht zur Anwendung

Art. 11 Diese Vorschriften lreten mit der Genehmigung der Aenderung

des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

lnkrafttreten

Ursprungliche Fassung MB Architekten 8853 Lachen, 15. Mai 1995, rev. 12. Juli 1995, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 14. Mai 1996. Gestaltungsplanadnerung Stahlin Helie Kampfer GmbH, dipl. Architektlnnen ETH 8853 Lachen, 28. Juli 1997, rev. 19. Dezember 1997 vom Regierungsraf des Kantons Schwyz genehmigf am 25. November 1997. Gestaltungsp/ananderung MB Archifekfen Lachen, 11. Juli 2003

MB Architekten Hans Bisig dipl. Architekl ETH I SIA Peter Bitschin dipl. Architekl ETH I SIA Bauernhofstrasse 24, 8853 Lachen. Tel 055 451 00 70. Fax 055 451 00 71. mb®mb~architekten.ch F \Chii-AO

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