Gestaltungsplan "Bügelhof"; Genehmigung vom 26. April 2005

Plan da furmaziun · Schübelbach

Document

Numer
584/2005
Gener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Schübelbach
Chantun
Schwyz
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
26-04-2005
En vigur dapi
26-04-2005

Karte

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Datotecas

1346_GP-Buegelhof_2005-0584_V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

BAUGESELLSCHAFT BUGELHOF c/o. D+ D Projekt Consult AG Hallenstrasse 15 8008 Zi.irich

~~~¥~~¥~~~~~~~~~~~ UBERBAUUNG ,BOGELHOF", SCHUBELBACH

Sonderbauvorschriften (Verbindlicher Bestandteil)

30 Tage offentlich aufgelegt vom

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Vom Gemeinderat erlassen am

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Antrag des GrundeigentOmers: Der Grundeigentiimer und der Antragssteller beantragen dem Gemeinderat Schiibelbach den Gestaltungsplan ,BOgelhof", SchObelbach, KTN 2016 mit Sonderbauvorschriften zu erlassen. Der GrundeigentOmer: Anton Bruhin- Krieg BOgelhof 8862 Schiibelbach

Der Antragssteller: Baugesellschaft , Biigelhof" c/o. 0 + 0 Projekt Consult AG Hallenstrasse 15 8008 ZOrich

SchObelbach/ ZOrich, den 25. Mai 2004

Unterschriften:

....-:-.rf..#~ ............. ..... . ........ (Anton Br in-Krieg, GrundeigentOmer)

~

...................................................., ......... (Marcel Follmi, Baugesellschaft BOgelhof)

. .. .. ~uk. . . .. . . . . .. . . (Willhelm Dick, Baugesellschaft BOgelhof) 2

GESTALTUNGSPLAN ,BOGELHOF", SCHOBELBACH

Sonderbauvorschriften

Art. 1 Allqemeines

Wie aus dem Gestaltungsplan mit Erschliessungskonzept und dem Erlauterungsbericht ersichtlich ist, wird das Areal durch den Rainhofweg erschlossen. Der Rainhofweg wird bis Ende der Bauparzelle, zu einer Erschliessungsstrasse (gem. Art.12 BauR) ausgebaut. lm gesamten Areal ist der Motorfahrverkehr untersagt. FOr die Feuerwehr und die Sanitat ist die Einfahrt gemass den Richtlinien betreffend die Zuganglichkeit fOr Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge des Kantons Schwyz, gewahrleistet. Die Bauparzellen des Oberbauungskonzeptes gelten als Richtprojekt und konnen demgegenOber variieren. Die Bauparzellen werden parzellenweise an die jeweiligen Kaufer abgetreten. FOr die Oberbauungen gelten die Baureglemente der Gemeinde SchObelbach und des Kantons Schwyz, sowie im speziellen die nachfolgend aufgefOhrten Sonderbauvorschritten. Vor der Realisierung des Bauvorhabens ist ein Bauparzellen-Pian mit der aufgeteilten, moglichen Bruttogeschossflache zu erstellen und der Bauverwaltung zur Kontrolle abzugeben.

Art. 2 Geltungsbereich

1.

Die Sonderbauvorschritten gelten fi.ir das im Gestaltungsplan ,Bi.igelhof" mit roter Schraffur ( :;::::::::::::::::::::::::::::::: ) umgrenzte Gebiet.

2.

Sofern nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschritten des rechtsgi.iltigen Baureglements (BauR) der Gemeinde Schi.ibelbach.

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschritten bezweckt: a) Eine sich gut in das Gelande und in die Umgebung einpassende Siedlung mit i.iberdurchschnittlichem Wohnwert. b) Eine zweckmassige, moglichst wenig Land beanspruchende, nutzungsorientierte Verkehrserschliessung des Baugrundsti.ickes. c) Eine mogliche Etappierung der Wohnbauten. d) Die Erfi.illung der baugesetzlichen Auflagen (Bauzonenplan/ Gestaltungsplanpflicht).

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Art. 4 Planinhalt. Verbindlichkeit

Der Gestaltungsplan ,BOgelhof", Schubel bach umfasst: a) verbindliche Bestandteile: -Plan Nr.

302-01

Situationsplan 1:500 (Gestaltungsplan)

-Sonderbauvorschriften b)

wegleitende Bestandteile (Richtplane/ Erlauterungsbericht): -Plan Nr.

302-02 302-03 302-04 302-05

Oberbauungskonzept (Richtprojekt) Werkleitungskonzept Parkierung/ Schutzraum Erschliessungsplan 1:200

-Erlauterungsbericht

Art. 5 Oberbauungskonzept

1. lnnerhalb der Mantellinie sind folgende Hauptbauten erlaubt: a)

Einfamilienhauser

b)

Zweifamilienhauser

c)

Reiheneinfamilienhauser bis max. 22.00m 1 Fassadenlange

2. Nebenbauten, die gut integriert sind, sind zulassig 3. Vorbauten durten gemass Art. 24 Abs. 5 BauR der Gemeinde Schubelbach Ober die Mantel- und Grenzabstandslinie hinausragen.

Art. 6 Externer Grenzabstand

a) Der externe Grenzabstand wird gemass Art. 43 BauR 1990 berechnet. Der minimale Grenzabstand zu den Nachbarliegenschaften wird mittels Mantellinie im Gestaltungsplan festgelegt.

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Art. 7 Interne Grenzabstande

a) Gebaude bis zu einer Lange von 22.00 m1 werden vom Mehrlangenzuschlag befreit. b) Aile weiteren Abstandsbestimmungen sind gem ass BauR 1990 der Gemeinde SchObelbach einzuhalten.

Art. 8 AusnOtzungsziffer

a) Die AusnOtzungsziffer (AZ) betragt fOr das gesamte Gestaltungsplanareal Bauparzelle KTN 2016 exklusive der Erschliessungsstrasse gemass Art. 43 BauR der Gemeinde SchObelbach tor Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht = AZ 0.45 . b) AusnOtzungsObertragungen innerhalb des Gestaltungsplan- Perimeters sind moglich, soweit die Gesamtnutzung innerhalb des Gestaltungsplanes nicht Oberschritten wird.

Art. 9 Gestaltung/ Dachformen

1.

Die Bauten haben sich bezOglich Architektur, Gruppierung und Volumengliederung sowie Material- und Farbwahl gut in das Ouartier-, Orts- und Landschaftsbild einzutogen.

2.

FOr Hauptbauten sind nur Giebeldacher mit einer Neigung von mind. 25° bis max. 45° zulassig.

3.

Dachaufbauten sind gemass BauR 1990 gestattet. Sie sind in Form und Gestaltung dem Hauptdach anzupassen.

Art. 10 Parkierung

In einer zentralen Tiefgarage, sowie entlang der Erschliessungsstrasse wird die Parkierung der gesamten Oberbauung angeordnet. Auf der restlichen Arealflache ist, mit Ausnahme von Feuerwehr und Sanitat, das Fahren und Parkieren nicht gestattet. FOr den Nachweis von Abstellflachen tor Motorfahrzeuge und Fahrrader, gelten die Bestimmungen von Art. 14 des BauR, Gemeinde SchObelbach. Die Zuordnung der berechneten Abstellplatze, gemass Bruttogeschossflache, ist parzellenweise zuzuordnen (BGF= 1.50 Platze/ 1OOm 2 ). Besucherparkplatze: Die im Gestaltungsplan bezeichneten Besucherparkplatze sind mit der Oberbauung zu erstellen, zu markieren und dauernd diesem Zwecke zu erhalten.

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Art. 11 Interne Erschliessung

Die interne Erschliessung ist dem Fussganger- und dem Fahrradverkehr vorbehalten, wird aber so konzipiert, dass die Feuerwehr- und Sanitatswagen gemass den Richtlinien betreffend der Zuganglichkeit fur Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge in die Oberbauung fahren konnen. Das Areal erhalt im Nordosten, auf der Hohe des Pausenplatzes des Schulhauses, sowie im Norden auf die Grunhaldenstrasse, in Richtung der Bushaltestelle, zwei zusatzliche Fussgangererschliessungen.

Art. 12 Nachweis Schutzraumplatze

Die Bestimmung der notigen Schutzraumplatze, entscheidet die zustandige Amtsstelle.

3 weitere Artikel

Art. 13 Erschliessungsstrasse

Vor Beginn der Oberbauung wird als erste Bauetappe, die Erschliessungsstrasse mit allen Ver- und Entsorgungsleitungen realisiert. Auf der Fahrbahn und dem Trottoir ist eine bituminose Heissmischtragschicht (HMT) einzubauen. Nach Abschluss der gesamten Oberbauung ist der Fertigbelag (Deckbelag) auf der Fahrbahn und dem Trottoir zu erstellen.

Art. 14 Liegenschaftsentwasserung

Fur den Anschluss der Hauskanalisation sind Leitungen gemass Plan Nr. 302- 03 ,Werkleitungen" vom 25.05.2004 zu benutzen. Das Meteorwasser wird gemass Plan Nr. 302-03 ,Werkleitungen" im sudlichen Teil des Areals in Sickerschachten und Sickergallerien, versickert.

Art. 15 Entsorgung

Fur die Entsorgung der Siedlungsabfalle wird ein gemeinsamer Sammelplatz mit Container erstellt.

D+ D Projekt Consult AG

zurich, 25.05.2004

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