Baureglement; Genehmigung vom 20. März 2002

Plan d'utilisaziun · Illgau

Document

Numer
420/2002
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Illgau
Chantun
Schwyz
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
20-03-2002
En vigur dapi
20-03-2002

Karte

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Datotecas

1363_NP_2002-0420_V_Baureglement.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Gemeinde lllgau

Genehmigungsexemplar

BAUREGLEMENT Öffentlic he Auflage vom 11. Septem ber bis 12. Oktober 1998 und vom 5. Oktober 2001 bis 5. Novemb er 2001.

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am 13. Dezemb er 1998 und am Von der Gemein deversa mmlung. angeno mmen . . 9. Dezemb er 2001. '

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Vom Regierungsrat geneh.!!ll9f mit Beschluss Nr. 616/1999 vom 13. April 1999 ......?.QQZ. .-rr.. vom .....'lO.,.M~n und mit Beschluss Nr.......

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380-01

18. Dezem ber 2001 Remun d . + Kuster

Büro für ~aump,lanungAG Churerstrasse 47, 8808 Pföffikon SZ Telefon 055 410 19 60 Telefax 055 410 33 18 E-Mail [email protected]

2

Die Gemeindeversammlung von lllgau, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst:

I.

ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Art. 1 l. Zweck

Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete; b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde; c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes; d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.

Art. 2 2. Geltungsbereich

a) Örtlich

Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde lllgau.

Art. 3 b) Sachlich

Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung auf die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen.

Art. 75 1

2 Eine Änderung liegt namentlich dann vor, wenn Bauten und Anlagen äusserlich umgestaltet. erweitert. umgebaut oder einerneuen Zweckbestimmung zugeführt werden.

Art. 75 2

Art. 4 3. Vorbehalt des

übrigen Rechts

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.

\ \RI<servefO I \Company\RP\380 lllgau\0 1 OP\Baureg!emeni\Baureglement Genehmlgungsexemplor.doc

3

II.

PLANUNGSMITTEL

Art. 5 1. Planungspflicht

Die Gemein de erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen samt den zugehörigen Vorschriften (Baureglement).

Art. 15

2 Sie kann auch Richtpläne, Gestaltungspläne und Planungszonen erlassen.

Art. 6 2. Baureglement

Das Baureg lement enthält Bestimmungen, welche die in

Art. 5

genann ten Pläne näher umschreiben.

Art. 211

2 Es legt zudem die allgeme inen Bauvorschriften fest und regelt das Bewilligungsverfahren.

Art. 7 3. Richtplan

Inhalt. Verfahren, Geneh migung und Verbindlichkeit des kommu nalen Richtplanes richtet sich nach der Vollzugsverordn ung zum Planungs- und Baugesetz (§§ 10 ff. VVzPBG).

134 weitere Artikel

Art. 8 4. Nutzungspläne

a) Zonenplan

Die Gemein devers ammlun g erlässt einen Zonenplan, der das Gemei ndegeb iet in Zonen verschiedener Nutzungsart, Ausnützung, Bauweise und Immissionstoleranz einteilt. Das Baureglement enthält die nähere n Bestimmungen der einzelnen Zonen. 2 Für besond ere Gebiete , wie namen tlich Kernzonen und Schutzgebiete, können Teilzonenpläne mit eigene n Vorschriften erlassen werden .

\\RkservefOl \Compony\R P\380 ll!gou\01 OP\Boureg!emeni\Baureglemenl Genehmlgun

gsexemplor.doc

Art. 15

Art. 18

Art. 21 4

Art. 9 b) Erschliessungsplan

Die Gemeindeversammlung erlässt einen Erschliessungsplan der auf die Zonenpläne abgestimmt ist.

Art. 22

2 Er ordnet die Erschliessung der Bauzonen mit Verkehrsanlagen und Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Energie, Abwasser). 3 Träger der Versorgungswerke sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.

Art. 10 c) Gestaltungsplan

Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3'000 m2, in der Kernzone von mindestens 1'500m 2 einen Gestaltungsplan erlassen, sofern dadur ch eine wesentliche Verbesserung gegen über der Normalbauweise erreicht wird.

Art. 24 2 Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete muss

ein Gestaltungsplan vorgelegt werde n (Gestaltungsplanpflicht). Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere Grundeigentümer und können sich diese nicht auf einen Gestaltungsplan einigen, so genüg t der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört. Sofern die Abgrenzung zweckmässig ist und die Minimalfläche gernäss Absatz 1 eingehalten wird, können für das bezeichnete Gebiet mehrere Gestaltungspläne erlassen werden. 3 Der Gestaltungsplan enthält neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Vorschriften des Kantons und der Gemeinde abwei chen können.

Art. 11 d) Erlass und

Änderung von Nutzungsplänen

Die Entwürfe von Nutzungsplänen mit den zugehörigen § 25ff. Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 2 Einsprachebefugnis, Beschwerderecht und Beschlussfassung bestimmen sich nach kantonalem Recht.

\\RkservefO I \Company\RP\380 lllgov\0 1 OP\Bovreg!emeni\Bovregtement

Genehm!gungsexemplor.doc

5

3 Vom zuständigen Gemein deorgan beschlossene Nutzungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Sie sind für jedermann verbindlich.

\ \RkserverOl\C ompony\RP\38 0 lllgou\01 OP\Boureglemeni\Baureglemenl Genehm!gungs

exemp!or.doc

Art. 42 6

111.

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN A. ERSCHLIESSUNG

Art. 12 Groberschliessung

Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen.

Art. 374

2 Sie wird von der Gemeinde, ihren Anstalten oder den Versorgungswerken nach Ausbauprogramm und baulich er Entwicklung durchgeführt.

Art. 38 3 Die im Zonenplan bezeichneten abgele genen Bauzonen

Mütschenen, Vogschli und Fluh sind durch die Grundeigentümer nach den genehmigten Erschliessungsplänen selbst und auf eigene Kosten zu erschliessen.

Art. 382

Art. 13 Feinerschliessung

Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung.

Art. 37s 2 Sie ist Sache der Grundeigentümer, soweit sie nicht von

der Gemein de oder den Versorgungswerken erstellt wird.

Art. 401

3 Soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder eine Flurgenossenschaft gründen.

Art. 403 4 Der Gemeinderat kann Eigentümer bestehender private r

Art. 41

Art. 42 Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung

durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zurnutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinerschliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen.

\ \RkservefO I \Compony\R P\380 l!lgou\0 1 OP\Bouregle ment\ßoureg lemenl

Genehm!gungsexemplor.doc

7

Art. 14 Beiträge an

Verkehrsanlagen

Die Kosten für die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen werden durch einen Beitrag der Gemeinde und Beiträge der Grundeigentümer, denen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, finanziert.

Art. 44 2 Der Kostenanteil der Geme inde bestimmt sich nach dem

Nutzen für den Gemeingebrauch und wird im Erschliessungsplan festgelegt. 3 Die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer bestimmen sich nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile und unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile. Der Anteil jedes Grundeigentümers wird in einem Beitragsplan festgesetzt. Die Verteilungsgrundsätze und das Verfahren der Festsetzung und des Bezugs der Beiträge bestimmen sich nach kantonalem Recht.

Art. 44

Art. 15 Beiträge und

Gebühren an andere Erschliessungsanlagen

Die Beiträge oder Gebühren für den Anschluss an ander e Ver- und Entsorgungsnetze (Wasser, Abwasser, Elektrizität) sowie die Betriebsgebühren für deren Benützung bestimmen sich nach den jeweiligen Reglementen und Konzessionen der Versorgungswerke.

Art. 51

Art. 16 Baureife

Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden. 2 Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betref fende Nutzung genüg end zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. 3 Genüg ende Zugänglichkeif setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus.

\\Rkserverü \ \Company \RP\380 tllgou\0 I OP\ßoureg!emeni\Boureg!emenl

Genehmlgungsexemplar.doc

Art. 37 8

Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewach sen ist. B. SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES

Art. 17 Grundsatz

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material. Farbgebung, Umgebung) vorzüglich in das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild einfügen. 2 An den Fassaden und anderen Aussenflächen sind grelle Farben und Softfarben nicht zulässig. 3 Die Farben von Parabolspiegeln/Parabolantennen sind dem Hintergrund anzupassen. Pro Gebäu de darf nur ein Parabolspiegel/Parabolantenne angebr acht werden. Das Anbringen von Parabolspiegeln/Parabolantennen von mehr als 90 cm Durchmesser ist bewilligungspflichtig. 4 Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen.

Art. 18 Dachgestaltung

in der Kernzone, den Wohnzonen und den Wohn- und Gewerbezonen sind für Hauptbauten und freistehende Neben bauten nur beidseitig geneig te Satteldächer (ohne Walm) zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 2 Für eingeschossige Anbauten und Neben bauten sind auch Flach- und Pultdächer zulässig.

gsexemplor.doc \\RkserverO I\Company\R P\380 lllgau\01 OP\ßoureglemenl\Baureglemenl Genehmlgun

Art. 56 9

C. KONSTRUKTION UND HYGIENE

Art. 19 Sicherheit und

Gesundheit Grundsatz

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. 2 Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. 3 Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind.

Art. 20 Erholungsflächen,

Kinderspielplätze

Bei einem Neubau mit mindestens 4 Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. 2 Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 3 Ihre Fläche hat wenigstens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen zu umfassen. 4 Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere in der Kernzone, die Anlegung der erforderlichen Erholungsflächen und Kinderspielplätze, so hat die Bauträgerschaft eine Ersatzabgabe zu leisten. Diese beträgt Fr. 25.- pro fehlenden m2 Fläche und ist zweckgebunden zur Anlegung öffentlicher Kinderspielplätze zu verwenden. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Index der Wohnbaukosten vom 1.4.1998 (111.5 Punkte, Basis Oktober 1988) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.

\ \RkserverO l \Compony\R P\380 lllgcu\01 OP\Bauregle ment\Soureg !ement

Genehmigungsexemplar.doc

Art. 54

Art. 57 10

D. EMISSIONEN UND IMMISSIONEN

Art. 21 1. Grundsatz

Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 55 2 Bei allen Bauarbeiten sind die zum Schutze der Arbeiter,

der Anwohner und der Strassenbenützer notwendigen Vorkehren zu treffen. Insbesondere ist das Verbrennen von Bauschutt und Bauabfällen auf den Baustellen untersagt. Der Gemei nderat kann mit der Baubewilligung weitere erforderliche Auflagen verfügen.

Art. 55

3 Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgernässe Gebrau ch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte.

Art. 22 2. Lärm

a) Empfindlichkeilsstufen

Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeilsstufen gemäss den Lärmschutzvorschriften zugeordnet. Im übrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die LärmschutzVerordnung und das kantonale Ausführungsrecht.

Art. 23 b) Emissionsgrade

Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. 2 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 3 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks und Gewer bebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten währen d des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

g$exemp1or.doc \ \Rk~erve!Ol \Company\R P\380 lllgav\0 I OP\Bauregle meni\Bavreg lemenf Genehmlgun

11

E. Verkehrssicherhell

Art. 24 Abstellflächen

für Motorfahrzeuge

Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehe nder Bauten und Anlagen sind Abstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfes zu errichten. 2 Die Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: a) bei Wohnba uten je Wohnung bzw. 100m2 Bruttonutzfläche 1'h Abstell plätze, wobei Garagen vorplätz e als Abstellplätze angerec hnet werden. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden. b) bei gewerbl ichen und industriellen Betrieben setzt der Gemein derat die Abstellplätze nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehörigen und des zu erwarten den Publikumsverkehrs fest. Er stützt sich dabei auf die Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). 3 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemein de zu leisten, die zweckge bunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwend en ist. 4 Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 3'000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Index der Wohnbaukosten vom 1.4.1998 (111.5 Punkte, Basis Oktober 1988) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.

Art. 25 Dachrinnen,

Ablaufrohre, Schneefänger

Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen.

\\RkseNOOJI\Compony\RP\38011\gou\01 OP\Soureglem eni\Boureglem enl Genehm!gungs

exemplor.doc

Art. 58 12

EN F. BAUWEISE, STELLUNG UND DIMENSION DER BAUT

Art. 26 zwischen

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl Geb äud e der anre chen bare n Bruttogeschossfläche der und der anre chen bare n Landfläche:

AusnOtzungsziffer a) Begriff

AZ

=

anre chen bare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche

eglementes 2 Der Ausbau der beim lnkrafttreten dieses Baur wenn dabestehenden Dachgeschosse ist zulässig, auch Der Doc hdurc h die zonengernässe AZ überschritten wird. geschossausbau ist jedo ch meldepflichtig. AbstellDabei müssen abe r für die Bewohner genü gend Bauder räume bestehen bleiben. Das äussere Volumen leichen ten darf nur durch Lukarnen, Gau ben und derg h beetisc ästh vergrössert werden. wob ei die Gestaltung friedigen muss.

Art. 27 Summe

Als anre chen bare Bruttogeschossfläche gilt die hliesseinsc he, aller ober- und unterirdischen Geschossfläc lich der Mauer- und Wandquerschnitte.

b) Anre chen bare Bruttageschossfläc he

2 Nicht ange rech net werden: me. soa) zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräu endb ar verw ume fern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsrä sind; im Dac hb) eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie e erraum, sofern sie keine anrechenbaren Räum schliesst; peicher c) Heiz-, Kohlen-. Tankräume, Räume für Energies Ventilaund Waschküchen, Maschinenräume für Lift-, tions und Klimaanlagen; dien ende d) allen Bewohnern. Besuchern und Angestellten s und Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velo eiBast Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und gen ab räume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlun 3 Wohneinheiten;

\\Rkse.- -..,...efO l\Comp ony\RP \380 lllgov\01

OP\Boureglemeni\Soureglemenl Genehm!gungse

xemp!or.doc

13

e) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; I) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen; g) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überde ckte Dachterrassen; h) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; i) in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welche r die Raumhöhe weniger als 2.00 m beträg t.

Art. 28 c) Anrechenbare

Landfläche

Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 2 Nicht anger echne t werden: a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald; b) die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt; c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

Art. 29 Geschosszahl

Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.

\ \RkserverO l\Compony \RP\380 11\g<lu\01 OP\ßoureg temenl\ßov reg!ement

Genehmlgungsexemp!or.doc

14

2 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50 % der Fassadenabwicklung um mehr als 1.50 m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewac hsene oder tiefer gelegt e Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 3 Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 2.00 m liegen de Grundfläche mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. 4 Die Geschosshöhe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel alle Geschosse drei Meter nicht übersteigen.

Art. 30 Abstände

a) Grenzabstände Begriff und Messweise

Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade.

Art. 591 2 Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade

und über die Ecken mit dem kleinsten Radius gemessen. 3 Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um höchstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge und Balkone einen Drittel der Fassadenlän ge nicht überschreiten.

Art. 592

Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge und Balkone auf einer Länge von maximal zwei Dritteln der Fassadenlänge überschreiten.

Art. 31 Mass

Der Mindestabstand beträg t 50% der Gebäu dehöh e, mindestens 3m. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände innerhalb von Gestaltungsplänen.

\\Rkserver ül\Compon y\RP\380 lllgau\01 OP\ßaureglemeni\Bavreg!emenl

Genehmlgungsexemp!ar.doc

Art. 60 1

15

Art. 32 Ermittlung

Als Gebäu dehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachh aut bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.

Art. 602

2 Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen; c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind.

Art. 603 3 Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass das

sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudeh öhe gerechnet.

Art. 60 3

4 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäu dehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

Art. 33 -~

Nebenbauten, unterirdische Bauten

Neben bauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m 2 Gebäu dehöhe , max. 4.50 m Firsthöhe und max. 60 m Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.

Art. 61 2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht

oder nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen. 3 Für Neben bauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.

Art. 34 Ungleiche Verteilung

des Grenzabstandes

Bei Einhaltung des Gebäu deabst andes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeilsvertrag ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.

\ \RkserveiQl\ Company\RP \380 llfgau\01 OP\Boureglement\Baureglemenl

Genehm!gungsexemplar.doc

Art. 62 16

Art. 35 b} Gebäudeabstand

Der Gebäudeab stand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden, er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände.

Art. 63 2 Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst

sich der Gebäudeab stand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. 3 Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeab stand unterschreiten. 4 Steht bei lnkrafttreten dieses Baureglementes auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze als dieses Baureglement vorschreibt. genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

Art. 36 c) Strassenabstand

Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung.

Art. 65 2 Unter Vorbehalt abweichend er Vorschriften beträgt der

Strassenabstand 3m. Bei der Berechnung dieses Abstandes wird von einer minimalen Strassenbreite von 4 m; bei den Meliorationsstrassen vom Dorf bis Gründel resp. Kaltenbrunnen einerseits und Zingelberg anderseits von einer künftigen Ausbaubreite von 6 m ausgegangen.

Art. 37 d) Wald-und

Gewässerabstand

Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze resp. 17 m ab Stockgrenze einzuhalten. 2 Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig.

\ \RkserverO I \Compony\RP\380 l!lgou\0 1 OP\Boureg!emeni\Boureg!emenl Genehmlgungsexemplor.doc

Art. 67 17

3 Soweit im Zonenplan keine Baulinien gegenübe r Gewässern festgelegt sind gelten folgende Abstände: • bei unverbauten Gewässern, mind. 5 m, von der oberen Böschungskante des Gewässers aus gemessen; • bei verbauten Gewässern und in gefahrenschutz- und gefährdeten Zonen, mind. 3 m von der oberen Böschungskante des Gewässers aus gemessen; • bei eingedolten Gewässern mind. 3m gegenübe r der Mittelachse der Eindolung gemessen; • in der Kernzone kann der Gemeinderat aufgrund der natürlichen Gegeben heiten im Einzellfall einen grösseren Gewässerabstand verlangen.

Art. 38 e) Andere Abstandsvorschriften

Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor. 2 Unter mehreren anwendba ren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht. GegenGeer e#e!TllieAefl--S-tfEISSen ist allelA-€1er Strassenabstand an

'Nendba~.

Art. 39 Firsthöhe

Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. 2 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

Art. 40 Gebäude länge

Als Gebäude länge gilt das Mass der längsten Fassade. 2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 3 Die zonengernässe Gebäude länge gilt auch für zusammengeba ute Gebäude . Eingeschossige Anbauten und Nebenbauten werden nicht berücksichtigt.

\ \RkseiYerO I \Company\RP\38 0 lllgov\0 I OP\Baureglemen i\Boureglemenl Genehm!gungsexemp!ar.doc

Art. 68 18

G. Ausnahmen und bestehende Bauten

Art. 41 1. Ausnahmen

innerhalb der Bauzonen

Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden.

Art. 73

2 Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn: a) sonst eine unzumutbare Härte einträfe; b) dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegeben heiten eine bessere Lösung erzielt werden kann; c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen oder d) dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann. 3 Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen. 4 Eine Ausnahme von den Bauvorschriften des kantonalen Rechts bedarf der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes.

Art. 762

Art. 42 2. Bestehende

Bauten und Anlagen

Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestand garantiert. Werden solche Bauten in ihrem Zweck geändert, umgebau t oder erweitert, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements.

Art. 721

2 Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und AnJagen, die in einer für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen angemessen erweitert werden. 3 Wenn ein bestehendes Gebäude abgebroc hen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten. \ \RksefYefOl\Com pany\RP\380 l!lgau\01 OP\Baureg!emenl\8aureg1emenf Genehm!gungsexemplar.doc

Art. 723 19

4 Bestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträgl ichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäude abstände um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.

\ \RkserverO 1\Compony\RP\380 lllgau\0 1 OP\Baureglemeni\Baureglement Genehm!gungsexemp!or.doc

Art. 724 20

IV.

ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 43 Zoneneinteilung

Das Geme indeg ebiet wird in folgende Zonen und Gebie te eingeteilt: a) Bauzonen: - Kernzone Wohnzone 3 Geschosse Wohnzone 2 Geschosse Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse Wohn- und Gewerbezone 2 Geschosse Gewerbezone Unterlinden Zone für öffentl. Bauten und Anlagen Ablagerungszone b) Nichtbauzonen: - Landwirtschaftszone - Schutzzonen und Schutzobjekte gernäss Schutzverordnung und Landwirtschaftsund Schutzzonenplan Gemeinde lllgau - Uebriges Geme indeg ebiet

K W3 W2 WG3 WG2 GU OeB

LWZ

UeG

Art. 44 Bauzonenetappen

Die Bauzonen werden in zwei Bauetappen eingeteilt. Kriterien der Einteilung sind Bedarf, Erschliessungsstand sowie Ortsplanerische und landwirtschaftliche Gesichtspunkte. 2 Bauzonen der 1. Bauetappe sind im Zonenplan voll ausgemalt. ln Ihnen besteht Baufreiheit im Rahmen der Zonenbestimmungen. 3 Die Bauzonen der 2. Etappe sind im Zonenplan schraffiert angel egt. Sie können vom Gemeinderat ganz oder teilweise in die 1. Bauetappe umgeteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. a) ein zusätzlicher Baulandbedarf vorhanden ist; und b) eine zusammenhängende Siedlungsentwicklung gewährleistet ist und angrenzende oder voran gehen de Siedlungsetappen zu 2/3 überb aut und bewo hnt sind; und c) eine Zusicherung des Grundeigentümers vorliegt, dass mit der Überbauung in absehbarer Zeit begon nen wird. Das umzuteilende Gebie t untersteht der Gestaltungsplanpflicht.

\\RkseNer Ol\Compo ny\RP\380 lllgav\01 OP\Baureg1emeni\B

oureglemenl Genehmlgungsexemp!or.doc

21

4 Die Zuteilung kann befristet und mit anderen sachb ezüglichen Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 5 Der Gemeinderat führt den Zonenplan 1:1000 laufen d nach und hält ihn Interessierten auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht zur Verfügung. Dem Justizdepartement ist von den Bauzonenän-derungen der 2. Etappe schriftlich Kenntnis zu geben.

Art. 45 Kernzone

Die Kernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und Geschäftsbauten vorgesehen. Kleingewerbe ohne übermässige Immissionen auf die Nachbarschaft sind zulässig. Neubauten haben sich in Gebä udehö he, Geschosszahl und äusserer Gestaltung in die bestehende Überbauung vorzüglich einzufügen. 2 Bei einer besseren gestalterischen Lösung kann der Gemeind erat nach Zustimmung des zuständigen Amtes die Unterschreitung der kantonalen Grenz- und Gebä udeabstä nde bewilligen.

Art. 46 Wohnzone W2

undW 3

Die Wohnzonen sind für die Erstellung von Wohnbauten bestimmt. Läden, Geschäfts- und Gewe rbebe triebe ohne störenden Einfluss auf die Nachbarschaft sind zulässig. 2 in der Zone W2 sind Bauten mit max. zwei Vollgeschossen, einer Gebä udehö he bis max. 8.5 m talseits in Hanglagen, resp. 7 m für die übrigen Gebäudeseiten und einer Ausnützungsziffer von 0.4 bei Einzelbauweise und 0.5 mit Gestaltungsplan zulässig. 3 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete "Mütschenen", "Vogschli" und "Sennmatt" besteht Gestaltungsplanpflicht. Neben den allgemeinen Bestimmungen für einen Gestaltungsplan sind folgen de Bedingungen zu erfüllen: • 50% der Bruttogeschossfläche gernäss Art. 27 Baureglement jeder Baute muss für Erstwohnungen für die ortsansässige Bevölkerung zur Verfügung stehen.

\ \RI<secverOl\Company\RP\380 lllgou\01 OP\Boureglemenl\B

oureglemenl Genehmlgungsexemplar.doc

22

• Als Erstwohnungen gelten Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung, deren Zweckbestimmung vertraglich festgelegt ist. Sie umfassen mindestens 3 'h Zimmer. • Als ortsansässig gelten Personen, die seit mindestens drei Jahren den Wohnsitz und das Hauptsteuerdomizil in lllgau haben. Diesen gleichgestellt sind Personen, die in früheren Jahren mindestens ebensolange in lllgau wohnh aft waren. Als ortsansässig gelten auch Personen, deren Ehepartner diese Bedingungen erfüllen. Diese Benützungsbeschränkungen werden nach der rechtskräftigen Genehmigung des Gestaltungsplans vom Gemeinderat zur Anmerkung im Grundbuch angem eldet. 4 ln der Zone W3 sind Bauten mit max. drei Vollgeschossen, einer Gebäu dehöh e bis max. 11 m Iaiseiis in Hanglagen, resp. 9.5 m für die übrigen Gebäudeseiten und einer Ausnülzungsziffer von 0.6 bei Einzelbauweise und 0.7 mit Gestallungsplan gestattet.

Art. 47 Wohn- und

Gewerbezone 3 Geschosse

Die Wohn- und Gewerbezonen ist für mässig störende Gewerbe betrieb e bestimmt. Wohnbauten sind gestattet. Im übrigen gellen die Vorschriften der Wohnzone W3.

Art. 47c Wohn- und

Gewerbezone 2 Geschosse

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnbauten und höchstens mässig störende Gewerbebelriebe bestimmt. 2 Es gellen die Grundmasse der W2. 3 Für das im Zonenplan bezeichnete Gebie t "Büöl" besteht Geslaltungsplanpflichl. Neben den allgemeinen Bestimmungen für einen Gestaltungsplan sind folgende Bedingungen zu erfüllen: • 50 % der Wohnbruttogeschossfläche gemäss Art. 27 Baureglement jeder Baute muss für Erstwohnungen für die ortsansässige Bevölkerung zur Verfügung stehen. • Als Erstwohnungen gelten Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung, deren Zweckbestimmung vertraglich festgelegt ist. Sie umfassen mindestens 3 'h Zimmer.

\ \RkservefO I \Compony\RP\380 lllgou\0 I OP\Saureglemeni\Saureglement

Genehm!gungsexemp!or.doc

23

• Als ortsansässig gelten Personen, die seit mindestens drei Jahren den Wohnsitz und das Hauptsteuerdomizil in lllgau haben. Diesen gleichgestellt sind Personen, die in früheren Jahren mindestens ebenso lange in lllgau wohnh aft waren. Als ortsansässig gelten auch Personen, deren Ehepartner diese Bedingungen erfüllen. Diese Benützungsbeschränkungen werden nach der rechtskräftigen Genehmigung des Gestaltungsplans vom Gemeinderat zur Anmerkung im Grundbuch angem eldet.

Art. 48 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen bestimmt.

Art. 48a Gewerbezone

Unterlinden

Die Gewerbezone Unterlinden ist für höchstens mässig störende Betriebe bestimmt. 2 ln der Gewerbezone Unterlinden sind zweigeschossige Bauten mit max. 6.50 m Gebäu dehöh e zulässig. Das Dach des Gewe rbegeb äudes ist als öffentliche Parkplatzfläche auszugestalten.

Art. 49 Ablagerungszone

Die Ablagerungszone ist für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial und die Erstellung der dazugehörigen betriebsnotwendigen Einrichtungen vorgesehen. 2 Vorschriften des Bundes und des Kantons, insbesondere das Gewässerschutzgesetz und das Umweltschutzgesetz, bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3 Solange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen und nach Abschluss der Rekultivierung untersteht die Ablagerungszone den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

\ \Rkservef()l\Compony\RP\380 !llgou\01 OP\Boureglemenl\Baureg~menl

Genehm!gungsexemplor.doc

24

Art. 50

in den einzelnen Zonen gelten die folgenden Maximalmasse:

Tabelle Grundmasse

Volloeschosszahl Ausnützungsziffer o Einzelüberbauung o Gestaltungs plan Gebäudehö he o Einzelbauweise Iaiseiis ln Hanglagen übrige Gebäudeseilen o Gestaltungs plan

Iaiseiis in Hanglagen übrige Gebäudeseilen Gebäudelän ge

Gebäudebr eite I (Giebelfassadel Grenzabstan d Firsthöhe o Elnzelüberbauung o GestaltunQspion Empfindlichkeitsstufe

Kernzone

Wohnzone W2

•

2

Wohnzone W3

Wohn-und GewerbezoneWG2

Wohn- und GewerbezoneWG3

Gewerbezone Unterlinden

Ablagerungszone

3

2

3

2

-

0.4 0.5

0.6 0.7

0.4 0.5

0.6 0.7

-

-

•

8.5m 7.0m

9.5m

11m

8.5m 7.0m

11m 9.5m

6.5m 6.5m

8.5m 7.0m

•

11m 9.5m

11m 9.5m

11m 9.5m

11m 9.5m

6.5m 6.5m

•

15mbei EFH 18mbei DEFH 21mbei REFH 13m

18m

-

15m

15mbei EFH 18m bei DEFH 21m bei REFH 13m

15m

-

50% Gebäudehöhe

50% Gebäudehöhe

50% Gebäudehöhe

50% Gebäudehöhe

50% Gebäudehöhe

50% Gebäudehöhe

50% Gebäudehöhe

•

11.5 m 14m

14m 14m

11.5 m 14m

14m 14m

6.5m

11.5 m

II

II

111

111

111

111

-

• •

111

18m

-

18m

• = Bauten haben sich vorzOglieh ln die bestehende Überbauung einzufügen.

Art. 51 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone wird in folgende Teilzonen unterteilt: a) Gebiet der Heimgüter ("Heimgüterzone") 1) Die Heimgüterzone umfasst das Gebiet der ständig bewohnte n landwirtschaftlich oder gartenbau lich genutzten Heimgüter, welche zur "Landwirtschaftlichen Nutzfläche" (LN) gemäss Begriffsverordnung zählen.

\ \RkservefOl\Compony\RP\380 lllgou\01 OP\Boureg!emenl\BaUfeglement Genehmlgungsexemp!or.doc

25

2) Die Bewirtschaftung ist auf Nachhaltigkeil auszurichten und mit ortsüblicher Rücksicht auf Naturvielfalt und Erhaltung eines intakten Landschaftsbildes zu betreiben. 3) ln der Heimgüterzone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche und gartenbauliehe Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt eine Zweitwohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. 4) Es gilt die Empfindlichkeilsstufe 111. Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen und gartenbauliehen Nutzung sind in benac hbarte n Bauzonen zu dulden. 5) Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen in der Heimgüterzone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Geme indera t beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. zur Beurteilung von Vorhaben, die Wald betreffen, ist der kantonale Forstdienst beizuziehen. b) Gebie t der Alpweiden ("Aipwirtschaflszone") 1) Die Alpwirtschaftszone umfasst: a) die Gebie te oberha lb der Heimgüter, die in der Regel nur während des Sommers (Vegetationszell) bewoh nt sind, als Sömmerungsweiden dienen und für die Sömmerungsbeiträge ausgerichtet werden. b) Heuflächen innerhalb der Alpwirtschaftszone, auch wenn sie zur LN gezählt werden. 2) Die Bewirtschaftung hat nachhaltig zu erfolgen und auf die Erhaltung örtlich bestehender Eigenheiten wie grosse Artenvielfalt, besonderen Struklurreichtum, vielfältiges Kleinrelief und Gesellschaftsmosaik bewusst Rücksicht zu nehmen. 3) Vor Alpmeliorationen, die eine wesentliche Intensivierung oder eine Erschliessung vorsehen, ist ein alpwirtschaftlicher Nutzungsplan zu erstellen. 4) Geländeveränderungen sowie Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Vorhaben auf die Einhaltung der baupolizeiliehen Vorschriften. Zur Beurteilung von Vorhaben, die Wald betreffen, ist der kantonale Forstdienst beizuziehen.

\ \Rk.servefOJ\Compony\RP\380 lllgou\01 0?\Boureglemeni\Baureg!emenl

Genehmlgvngsexemplof.doc

26

Art. 52 Übriges Gemeindegebiet

Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das übrige Gemein degebie t. 2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 74

3 Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemein derat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeiliehen Vorschriften.

Art. 762

\ \RkserverOl\Compony\RP\380 lllgou\01 OP\Baureglem ent\ßaureglem ent Genehm!gungs

exemplor.doc

27

V.

GESTALTUNGSPLAN

Art. 53 Voraussetzung

Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungsplöne erlassen werden, wenn die Mindestflöche nach Art. 10 erreicht ist. 2 Gestaltungspläne haben ein bessere Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn: a) eine besonders grasszügige und zweckmössige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist; b) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; c) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird; d) die Garage n möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden; e) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird; f) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen; g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist, oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden.

Art. 242

Art. 243

Art. 243

Art. 244 3 ln bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne

eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualitöt ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.

Art. 54 Abweichungen

gegenü ber der Grundordnung

Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgew ichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewah rt bleiben.

\ \Rkselve!Ol\ Company\RP \380 lllgau\01 OP\Bovregtement\Bouregtemenl

Genehmlgung;exemp!ar.doc

Art. 242 28

2 Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 53 erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhöhung der Ausnützungsziffer um höchstens 0,10 und der Geschosszahl in der Zone W2 um ein Geschoss; b) Reduktion der internen Grenz- und Gebäu deabst ände; c) Vergrösserung der Gebäu deläng en.

Art. 55 Inhalt

Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projektes zu enthalten: a) den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit Einmeter-Höhenkurven; b) einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundriss der Bauten; c) Angabe n über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge; d) Angaben über die Versorgung und Entsorgung; e) Angabe n über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung; f) Angabe n über die Geschossflächen, die anrech enbare Landfläche sowie die für das Projekt notwendige Ausnützungsziffer; g) ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 50 nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwen digen Ausnahmen aufgeführt werden. 2 Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen. 3 Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken.

\ \RkservefOI\ Compony\RP \380 !!Jgau\01 OP\ßoureg!emeni\Bauregtemenl

Genehmlgung;exemptar.doc

29

Art. 56 Änderung und

Aufhebung

Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit lnkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde. 3 Die Gemeindeversammlung kann beim Erlass oder bei Änderung des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.

\ \RkseiVerOl \Compony\RP\380 lllgau\01 OP\Baureglement\Baureglement Genehmigungsexemplar.doc

Art. 31 30

VI.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE

Art. 57 1. Bewilligungspflicht

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geän dert werden.

Art. 75 ten

2 Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfach gt genü en Verfahren erteilt. Für geringfügige Bauvorhab die Meldepflicht.

Art. 75s

3 Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind: a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;

Art. 754 b) Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderung

ren) andere Erlasse ein besonderes Bew illigu ngsv erfah vorsehen; c) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebä uden , ausgenommen Fassadenveränderungen; d) unbe deute nde bauli che Änderungen im lnnern von Gebä uden , die keine Aussenwirkung haben, vorbehalten bleibt Art. 26; e) kleine unbe deute nde Nebenanlagen der Garten und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminees, ungedeck te Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder; f) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauarbeiten erforderlich sind; g) ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis 1.20 m.

Art. 58 2. Meldepflicht

Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbe deute nde Änderungen bereits bewilligter Projekte, sofern dami t offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahrnebewilligungen notwendig sind. 2 Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespannes entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an.

\\Rkserv e!Ol\Com pony\RP \380 lllgau\01 0?\Boureglemeni\

Bouceg!ement Genehmlgungsexemplor.doc

31

3 Der Gemeinderat erlässt innert 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen die schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, dass das Bauvorhaben bewilligt oder abge lehnt sei, oder dass das Gesuch in das vereinfachte oder ordentliche Bewilligungsverfahren verwiesen werde.

Art. 59 3. Verfahren

a) Baugesuch

Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je dreifa cher Ausfertigung beim Gemeinderat (oder: Bauverwaltung, Bauamt) einzureichen: a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung; b) eine Situation mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebä udeab ständ en mit mindestens einem Fixpunkt; c) Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwe ndige n Masse und Anga ben; d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlihien, den massgebenden Gebä udehö hen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau; e) kurzer Baubeschrieb mit Anga ben über Fassadengestaltung, Materialien und Farbgebung; f) Kanalisations- und Erschliessungspläne mit Anga be der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder; g) detaillierte Berechnungen der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist. und Berechnung des kubischen Inhalts. Die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein; h) schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebe nbauten an der Grenze; i) die notwendigen Nachweise gernäss der Lärmschutzund Luftreinhalteverordnung sowie der Energiesparverordnung; k) besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen. 2 Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen.

\ \Rkservet OI\Compo ny\RP\380 !llgou\01 OP\8aureg !emenl\8o

uregleme nl Genehmlgungsexemplor,doc

32

3 Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellung, Angaben über Anschlusspartien benac hbarte r Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwe ndig erscheint. 4 Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen.

Art. 60 b) Auflage und

Publikation

Der Gemeinderat legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Er gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.

Art. 78 2 Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist

ein Baugespann zu erstellen, das die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Bauten oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt.

Art. 78 3 Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung

des Baugesuchs stehen gelassen werden. Wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt, kann der Gemeinderat eine vorzeitige Beseitigung gestatten.

Art. 61 c) Vereinfachtes

Verfahren

Der Gemeinderat bewilligt geringfügige Bauvorhaben oder Änderungen, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden, nach schriftlicher Anzeige an die Anstösser und an die zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons ohne öffentliche Auflage und Publikation. 2 in diesem und andern begründeten Fällen dispensiert er von der Erstellung eines Baugespanns und kann auch die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren.

\ \Rkserve!Ol \Company \RP\380 lllgau\01 OP\Baureg lemenl\ßau reglemenl

Genehm!gungsexemplor.doc

Art. 79 33

Art. 62 d) Einsprachen

Während der Auflagefrist kann gege n das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden.

Art. 80 der

2 Öffentlichrechtliche Einsprachen sind nach Massgabe Gebeim lege htspf Verordnung über die Verwaltungsrec meinderat. privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz einzureichen. 3 Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus den aufge legte n Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.

Art. 63 e) Entscheide

Der Gemeinderat sorgt für die beförderliche Behandlun der Baugesuche.

g

Art. 81 n

2 in der Regel hat er das Baugesuch und die Einsprache inner! zwei Mona ten nach Einreichung der genü gend en Unterlagen und dem Eingang der Bewilligung anderer zuständigen Instanzen zu beurteilen. Ein3 Über Baugesuch und allfällige öffentlichrechtliche sprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen. Die Baubewilligungsverfügung und der Einspracheentscheid sind allen Parteien mitzuteilen.

Art. 64 f) Beschwerde

Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einspracheentscheide kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Das zulässige Rechtsmittel ist den Parteien anzuzeigen.

\ \RKservefO I \Compon y\RP\380 \tlgov\01 OP\Bovre glemeni\

Baureg!e menl Genehmlgvngsexemplor.doc

Art. 82 34

Art. 65 4. Vorentscheide

Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Gemeinderat das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden.

Art. 84 2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Frage in

gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung. 3 Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 62 ff. durchgeführt worden ist. was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss.

Art. 66 5. Bauausführung

a) Baubeginn

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und allfällige Entscheide über öffentlich- und zivilrechtliche Einsprachen rechtskräftig sind.

Art. 85

Art. 67 b) Geltungsdauer

der Baubewilligung, Friststillstand

Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Art. 86 2 Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der

Dauer eines Zivilprozesses still.

Art. 68 c) Einstellung von

Bauarbeiten, Wiederherstellung

Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. ln seiner Verfügung kann er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. 2 Er verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist.

\ \RkserverO 1\Compony\RP\380 lllgau\0 1 OP\Bovreglement\Soureglement Genehmlgungsexemplor,doc

Art. 87 35

Art. 69 6. Baukontrolle

Der Gemein derat überwa cht die Einhaltung der Bauvorschritten. Er lässt insbesondere kontrollieren: a) die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüstes; b) die notwen digen Höhenfixpunkte; c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlage n vor dem Eindecken; d) die Errichtung des Rohbaus; e) die Fertigstellung der Baute nach Bauvollendung.

Art. 88

Art. 88 2 Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von

der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen. 3 Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme ist in einem Protokoll festzuhalten. Es sind jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen. 4 Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

Art. 70 7. Gebühren

Der Gemein derat erhebt für die Behandlung von Bau- und Yorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren.

\ \Rkse!YetOI\ Compony\RP \380 lllgou\01 OP\Baureglement\Baureglemenl

Genehmlgungsexemplor.doc

Art. 88 36

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

VII.

Art. 71 1. Strafbestimmungen

reglement und das Widerhandlungen geg en dieses Bau sowie die gestützt dakantonale Planungs- und Baugesetz n werden nac h den rauf erlassenen weiteren Vorschrifte den Strafprozess im Vorschriften der Verordnung über traft. Kanton Schwyz mit Haft ode r Busse bes

Art. 72 2. lnkrafttreten

e durch die StimmDieses Baureglement tritt nac h Annahm durch den Regieberechtigten mit der Genehmigung rungsrat in Kraft. ns hängigen Baubewilli2 Die im Zeitpunkt des lnkrafttrete schriften dieses Reglegungsgesuche sind nac h den Vor ments zu beurteilen.

Art. 73 3. Auf heb ung und

Ergänzung früheren Rechts

\ \Rkse rve rO I \Compony\RP\380

den: Mit lnkrafttreten dieses Reglements wer Nr. 982 vom 15. Juni • der Landwirtschaftszonenplan, RRB 1993 auf geh obe n; vom 15. Juni 1993 er• das Baureglement, RRB Nr. 982 gänzt.

lllgau\0 1 OP\8o ureg! emen l\Bou reglem

ent Genehm1gungsexemplor.doc

Art. 92

Baureglement; Genehmigung vom 20. März 2002, Illgau | Lexipedia