Gestaltungsplan "Husmatt 2"; Genehmigung vom 22. August 2000

Plan da furmaziun · Morschach

Document

Numer
1257/2000
Gener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Morschach
Chantun
Schwyz
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
22-08-2000
En vigur dapi
22-08-2000

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Morschach mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

1366_GP-Husmatt-2_2000-1257_V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

KANTON SCHVVYZ

Gemeinde Morschach

GESTALTUNGSPLAN

HUSMAfi 2 soN D ER BAUVO RSCH RTFTEN (SBV) Das Planunggebiet umfasst das Grundstück KTN: 436 ( rei 1f täche ) Morschach, den e. April leee /L5.g.Lggg Name Grundeigentümer:

"'ä%.* t.

Offentlich aufgelegt vom:

1 9, Nov, 1999

Vom Gemeinderat erlassen am

Der Gemeindepräsident:

4@

bis

22. Feb, 2000

Der

vom Regierungsrat des Kantons schwyz genehmigt Ddt Lanoammann:

tpuu-*a^,

2 0. Dez, 1999

Z?,..4K,1,.t$..i4r* nr'tl "r' LEb Äiil A?54lknx>

Der Staatsschreiber:

SoNDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV) Der Gemeinderat Morschach erlässt auf Antrag der Grundeigentümer gestützt auf 924 und $30 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, Art. 12 und 83 ff des Baureglementes und des Zonenplanes vom 1 1.November1997 nachfolgende Sonderbauvorschrift en.

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Sonderbauvorschriften (SBV) gelten für das im Gestaltungsplan Husmatt 2 Kal. Nr. 436 schwarz umgrenzte Gebiet mit einer eingezonten Fläche von 6'100 m2.

2 Sofern nachstehend und im Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt

wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes vom 11. November 1997 (Bau R) der Gemeinde Morschach.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften Husmatt bezwecken

a) eine zweckmässige, möglichst wenig Land beanspruchende Verkehrserschliessung und Parkierungsorganisation;

b) eine sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügende Überbauung mit gestalterischer Qualität und gutem Wohnwert.

Art. 3 Planinhalt, Verbindlichkeit

1 Der Gestaltungsplan umfasst folgende Planungsmittel: a) Sonderbauvorschriften vom 9.4.99 / 15.9.99 b) Gestaltungsplan Situation Mst 1:500, vom 28.9.98 I 9.4.99 I 15.9.99

c) Richtprojekte vom 4.8.98, Situation Mst 1:200, Schnitte 1-4 Mst.1:200, Situation Tiefgarage Mst 1:200.

d) Erläuterungsbericht vom 9.4.99 / 15.9.99

2 Als verbindlich gelten die Sonderbauvorschriften und die entsprechend bezeichneten Planinhalte des Gestaltungsplanes

3 Den übrigen Planungsmitteln kommt orientierende Bedeutung zu

Arl.4

Nutzungen

1 Die Baubereiche A, B und C sind für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser bestimmt.

2 Die Baubereiche D und E sind für eine überdeckte Tiefgarage bzw Einzelgaragen bestimmt.

Art. 5 Ausnützung

1 Die Ausnützungsziffer beträgt max. 0,55. Bei etappierter Überbauung ist eine Ausnützungsbilanz zu führen.

2 Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt ca. 3'200 m2 und wird im Baubewi ligungsverfahren definitiv bestim mt. I

Art. 6 Überbauungsvorschriften

1 Die Standorte der Bauten sind durch die Baubereiche Hauptbauten A, B + C sowie den Baubereich Tiefgarage D und den Baubereich Einzelgaragen E bestimmt. Überschreitungen sind nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 4 SBV.

2 Es gelten die für Gestaltungspläne zulässigen Grundmasse der Wohnzone 2 gemäss Art. 75 Bau R.

Art. 7 Ausnahmen

1 Erhöhte Ausnützung, Gebäude- und Firsthöhe gemäss Art. 75 Bau R für Gestaltungspläne in der Wohnzone W2.

2 lnnerhalb der Baubereiche dürfen die Gebäudeabstände zwischen den Hauptbauten reduziert werden, sofern es sich nicht um die Hauptwohnseiten handelt. Der Mindestgebäudeabstand muss 6.00 m betragen.

3 Vorbauten gemäss $59 Abs. 2 PBG dürfen max. 1.5 m über die Baubereiche hinausragen.

2

4 Nebenbauten gemäss $61 PBG sowie offene Bauten und Anlagen

wie Sitzplätze, Pergolen, Stützmauern, Fusswege, Aussentreppenanlagen, Kinderspielfl ächen und Entsorgungseinrichtungen sind auch ausserhalb der Baubereiche Hauptbauten bzw. in den Freiflächen zulässig, sofern sie sich gestalterisch in die Überbauung einfügen und externe Abstände einhalten. Sie sind im Baubewilligungsverfahren darzustellen.

Art. 8 Gestaltung

1 Die Bauten haben sich bezüglich Architektur, Gruppierung, Volumen-

gliederung Material-, Struktur- und Farbwahl gut in das bestehende Quartierbild einzufügen. Die Fassaden- und Dachgestaltung der Überbauung hat nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen zu erfolgen. Nebenbauten inkl. Unterstände sind in Materialisierung und Gestaltung einheitlich auszubilden und den Hauptbauten anzupassen.

2 Die Struktur- und Materialwahl der sichtbaren Fassaden- und Dachbauteile wird mit der ersten Baueingabe festgelegt.

3 Für Hauptbauten sind nur Satteldächer zulässig. Die Firstrichtung hat Parallel oder Quer zum Hang zu verlaufen. Die Dachneigung muss zwischen 25 und 35 Grad a.T. betragen. Krüppelwalme, Quergiebel sowie Giebel- und Schlepplukarnen sind gestattet.

Art. 9 Verkehrserschliessung/Parkierung

1 Die Haupterschliessung mit Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage ist im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt.

2 Die Notzufahrten sind als Mischfläche (Fussgänger- und Fahrverkehr) zu gestalten.

3 Die Garagenplätze sind in den Baubereichen D und E,'offene

Abstellplätze im Ein-, Ausfahrtsbereich der Tiefgarage zu erstellen. ln den Baubereichen Hauptbauten A und B sind keine Parkplätze für Autos gestattet.

4 Die erforderliche Zahl der Autoabstellplätze wird vom Gemeinderat nach Massgabe von Art. 38 Abs.2 Bau R im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

J

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Für die Umgebungsgestaltung ist mit der ersten Baueingabe ein

Umgebungsplan im Masstab 1:200 einzureichen. Dieser muss Angaben zur Gestaltung der Notzufahrt, der Fusswege, der Freiflächen, der offenen Abstellplätze, der Spielfläche, der Entsorgungseinrichtungen sowi e zur Geländemodellierung und der Rahmenbepflanzung enthalten.

2 Zwischen den Baubereichen A und B ist eine Fusswegverbindung zu erstellen.

3 Die Niederhecke entlang der nördlichen Parzellengrenze ist zu erhalten oder zu ersetzen.

4 Die Böschungsneigung soll in der Regel max.2:3 betragen 5 Stützmauern sind in begründeten Fällen gestattet. Sie sind möglichst klein zu halten und durch Material, Gliederung und Bepflanzung so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. lhre sichtbare Höhe darf ohne Abtreppung nicht grösser als 2.00 m sein.

Art. 11 Abweichungen vom Gestaltungsplan

Geringfügige Abweichungen können vom Gemeinderat bewilligt werden, soweit dies im zulässigen Anordnungsspielraum liegt und verbindlich festgelegte Planinhalte eingehalten sind.

Art. 12 Anderungen

Anderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes richten sich nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes.

Art. 13 lnkrafttreten

Der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften Husmatt 2 treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Kraft.

4

1 weiterer Artikel

Art. 7 der Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplanes

"Husmatt 2 vom 9. April 1999 I 15. September 1999 wird mit dem nachstehenden Abs. 5 ergänzt:

u nfalige Nebenbauten und Anlagen

im nordwesttichen Be-

reich für Spiel- und Erholungsanlagen haben den Waldabstand gemäss S 6Z Abs. 1 PBG einzuhalten. Ausnahmen können im Baubewilligungsverfahren nach Massgabe von S 73 PBG gewährt werden.

Zug lSchwyz, 15. September 1999

Die Grundeigentü merinnen