Gestaltungsplan "Husmatt 2"; Genehmigung vom 22. August 2000
Plan da furmaziun · Morschach
Document
- Numer
- 1257/2000
- Gener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Morschach
- Chantun
- Schwyz
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 22-08-2000
- En vigur dapi
- 22-08-2000
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schwyz
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1366_GP-Husmatt-2_2000-1257_V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
KANTON SCHVVYZ
Gemeinde Morschach
GESTALTUNGSPLAN
HUSMAfi 2 soN D ER BAUVO RSCH RTFTEN (SBV) Das Planunggebiet umfasst das Grundstück KTN: 436 ( rei 1f täche ) Morschach, den e. April leee /L5.g.Lggg Name Grundeigentümer:
"'ä%.* t.
Offentlich aufgelegt vom:
1 9, Nov, 1999
Vom Gemeinderat erlassen am
Der Gemeindepräsident:
4@
bis
22. Feb, 2000
Der
vom Regierungsrat des Kantons schwyz genehmigt Ddt Lanoammann:
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2 0. Dez, 1999
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Der Staatsschreiber:
SoNDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV) Der Gemeinderat Morschach erlässt auf Antrag der Grundeigentümer gestützt auf 924 und $30 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, Art. 12 und 83 ff des Baureglementes und des Zonenplanes vom 1 1.November1997 nachfolgende Sonderbauvorschrift en.
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Sonderbauvorschriften (SBV) gelten für das im Gestaltungsplan Husmatt 2 Kal. Nr. 436 schwarz umgrenzte Gebiet mit einer eingezonten Fläche von 6'100 m2.
2 Sofern nachstehend und im Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt
wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes vom 11. November 1997 (Bau R) der Gemeinde Morschach.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften Husmatt bezwecken
a) eine zweckmässige, möglichst wenig Land beanspruchende Verkehrserschliessung und Parkierungsorganisation;
b) eine sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügende Überbauung mit gestalterischer Qualität und gutem Wohnwert.
Art. 3 Planinhalt, Verbindlichkeit
1 Der Gestaltungsplan umfasst folgende Planungsmittel: a) Sonderbauvorschriften vom 9.4.99 / 15.9.99 b) Gestaltungsplan Situation Mst 1:500, vom 28.9.98 I 9.4.99 I 15.9.99
c) Richtprojekte vom 4.8.98, Situation Mst 1:200, Schnitte 1-4 Mst.1:200, Situation Tiefgarage Mst 1:200.
d) Erläuterungsbericht vom 9.4.99 / 15.9.99
2 Als verbindlich gelten die Sonderbauvorschriften und die entsprechend bezeichneten Planinhalte des Gestaltungsplanes
3 Den übrigen Planungsmitteln kommt orientierende Bedeutung zu
Arl.4
Nutzungen
1 Die Baubereiche A, B und C sind für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser bestimmt.
2 Die Baubereiche D und E sind für eine überdeckte Tiefgarage bzw Einzelgaragen bestimmt.
Art. 5 Ausnützung
1 Die Ausnützungsziffer beträgt max. 0,55. Bei etappierter Überbauung ist eine Ausnützungsbilanz zu führen.
2 Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt ca. 3'200 m2 und wird im Baubewi ligungsverfahren definitiv bestim mt. I
Art. 6 Überbauungsvorschriften
1 Die Standorte der Bauten sind durch die Baubereiche Hauptbauten A, B + C sowie den Baubereich Tiefgarage D und den Baubereich Einzelgaragen E bestimmt. Überschreitungen sind nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 4 SBV.
2 Es gelten die für Gestaltungspläne zulässigen Grundmasse der Wohnzone 2 gemäss Art. 75 Bau R.
Art. 7 Ausnahmen
1 Erhöhte Ausnützung, Gebäude- und Firsthöhe gemäss Art. 75 Bau R für Gestaltungspläne in der Wohnzone W2.
2 lnnerhalb der Baubereiche dürfen die Gebäudeabstände zwischen den Hauptbauten reduziert werden, sofern es sich nicht um die Hauptwohnseiten handelt. Der Mindestgebäudeabstand muss 6.00 m betragen.
3 Vorbauten gemäss $59 Abs. 2 PBG dürfen max. 1.5 m über die Baubereiche hinausragen.
2
4 Nebenbauten gemäss $61 PBG sowie offene Bauten und Anlagen
wie Sitzplätze, Pergolen, Stützmauern, Fusswege, Aussentreppenanlagen, Kinderspielfl ächen und Entsorgungseinrichtungen sind auch ausserhalb der Baubereiche Hauptbauten bzw. in den Freiflächen zulässig, sofern sie sich gestalterisch in die Überbauung einfügen und externe Abstände einhalten. Sie sind im Baubewilligungsverfahren darzustellen.
Art. 8 Gestaltung
1 Die Bauten haben sich bezüglich Architektur, Gruppierung, Volumen-
gliederung Material-, Struktur- und Farbwahl gut in das bestehende Quartierbild einzufügen. Die Fassaden- und Dachgestaltung der Überbauung hat nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen zu erfolgen. Nebenbauten inkl. Unterstände sind in Materialisierung und Gestaltung einheitlich auszubilden und den Hauptbauten anzupassen.
2 Die Struktur- und Materialwahl der sichtbaren Fassaden- und Dachbauteile wird mit der ersten Baueingabe festgelegt.
3 Für Hauptbauten sind nur Satteldächer zulässig. Die Firstrichtung hat Parallel oder Quer zum Hang zu verlaufen. Die Dachneigung muss zwischen 25 und 35 Grad a.T. betragen. Krüppelwalme, Quergiebel sowie Giebel- und Schlepplukarnen sind gestattet.
Art. 9 Verkehrserschliessung/Parkierung
1 Die Haupterschliessung mit Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage ist im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt.
2 Die Notzufahrten sind als Mischfläche (Fussgänger- und Fahrverkehr) zu gestalten.
3 Die Garagenplätze sind in den Baubereichen D und E,'offene
Abstellplätze im Ein-, Ausfahrtsbereich der Tiefgarage zu erstellen. ln den Baubereichen Hauptbauten A und B sind keine Parkplätze für Autos gestattet.
4 Die erforderliche Zahl der Autoabstellplätze wird vom Gemeinderat nach Massgabe von Art. 38 Abs.2 Bau R im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
J
Art. 10 Umgebungsgestaltung
1 Für die Umgebungsgestaltung ist mit der ersten Baueingabe ein
Umgebungsplan im Masstab 1:200 einzureichen. Dieser muss Angaben zur Gestaltung der Notzufahrt, der Fusswege, der Freiflächen, der offenen Abstellplätze, der Spielfläche, der Entsorgungseinrichtungen sowi e zur Geländemodellierung und der Rahmenbepflanzung enthalten.
2 Zwischen den Baubereichen A und B ist eine Fusswegverbindung zu erstellen.
3 Die Niederhecke entlang der nördlichen Parzellengrenze ist zu erhalten oder zu ersetzen.
4 Die Böschungsneigung soll in der Regel max.2:3 betragen 5 Stützmauern sind in begründeten Fällen gestattet. Sie sind möglichst klein zu halten und durch Material, Gliederung und Bepflanzung so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. lhre sichtbare Höhe darf ohne Abtreppung nicht grösser als 2.00 m sein.
Art. 11 Abweichungen vom Gestaltungsplan
Geringfügige Abweichungen können vom Gemeinderat bewilligt werden, soweit dies im zulässigen Anordnungsspielraum liegt und verbindlich festgelegte Planinhalte eingehalten sind.
Art. 12 Anderungen
Anderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes richten sich nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes.
Art. 13 lnkrafttreten
Der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften Husmatt 2 treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Kraft.
4
1 weiterer Artikel
Art. 7 der Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplanes
"Husmatt 2 vom 9. April 1999 I 15. September 1999 wird mit dem nachstehenden Abs. 5 ergänzt:
u nfalige Nebenbauten und Anlagen
im nordwesttichen Be-
reich für Spiel- und Erholungsanlagen haben den Waldabstand gemäss S 6Z Abs. 1 PBG einzuhalten. Ausnahmen können im Baubewilligungsverfahren nach Massgabe von S 73 PBG gewährt werden.
Zug lSchwyz, 15. September 1999
Die Grundeigentü merinnen