Baureglement; Änderung; Genehmigung vom 21. Juni 2016
Plan d'utilisaziun · Wollerau
Document
- Numer
- 563/2016
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Wollerau
- Chantun
- Schwyz
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Regierungsrat
- En vigur dapi
- 21-06-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schwyz
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Datotecas
1323_NP_2016-0563_V_Baureglement.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kenton Schwyz Gemeinde Wollerau
Genehmigung
Die blau umrandeten Elntrage sind nlcht Gegenstand dleser Genehmlgung
Teilrevision der Ortsplanung
Anpassung Baureglement
30 Tage offentlich aufgelegt v om 21. Juni 2013 bis 22. Juli 2013 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 2. Dezember 2015 An der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 angenommen.
Der Gemeindeschreiber
. . ..11/L.... . . . . . .. Vom Regierun~rat mit Beschluss Nr... ~G.0.
.........2./.1 ..(Q'.:.{9.1.\6 ......
...;..~.Q!.\~... genehmigt am
Der Staatsschreiber
.... . ! . ... . . ............
.?... .. ..
Die Anpassungen gegenuber dem rechtskraftigen Baureglement sind ROT dargestellt. 511-01 28. Februar 2016
Remund + Kuste r
R+ K
Buro fur Raumplanung AG
Cllurerstrm se 47 Poslluc.h 147 CH-6606 Pfiilflkon SZ l ele fon 055 41 5 00 15 www.remund -kusler.c h info@remund·ku sler.c l1
Anpassung Baureglement der Gemeinde Wollerau
lnhaltsverzeichnis
Art. 3 I. ZWECK UNO GELTUNGSBEREICH
Zweck Geltungsbereich a) 6rtlich b) Sachlich Vorbehall des Obrigen Rechts
Art. 4
Art. 5 II. PLANUNGSMIITEL
Obersicht Richtplane, lnhall und Verfahren: Zustandigkeiten
Art. 1
Art. 2
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12 Ill. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
A. Schutz des Oris- und Landschaflsbildes Grundsatz Erhohte Anforderungen a) Allgemein b) Empfindliche Baugebiete Reklameneinrichtung und Plakate Aussichtsschutz Radio- und Fernsehantennen Mobilfunkantennen im Orts- und Landschaftsbild Koordination der Standorte
Art. 13
98 weitere Artikel
Art. 14
Art. 15
Art. 16 B. Konslruklion und Hygiene
Entsorgungseinrichtungen Erholungsflachen, Kinderspielplatze Abstellraume Belichtung, Besonnung und Wohnhygiene
Art. 17 C. Emissionen und lmmissionen
lmmissionsgrade
Art. 18
Art. 19 D. AusfOhrung und Unterhall von Baulen und Anlagen
Sicherheit und Konstruktion Bauarbeiten
Art. 20 E. Beslimmungen Ober Wohnbaulen an Hanglagen
Terrassenhauser
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28 F. Verkehrssicherheil
Strassennetz Ein-/ Ausfahrten; Garagenvorplatze Abstellflachen fOr Motorfahrzeuge und Fahrrader a) Grundsatz b) Ersatzabgabe fOr Motorfahrzeugabstellplatze Offenlliche Einrichtungen auf Privatboden G. Bauweise, Slellung und Dimensionen der Bauten Offene und geschlossene Bauweise AusnOtzungsziffer a) Begriff b) Anrechenbare Brultogeschossflache
2
Anpossung Boureglement der Gemelnde Wollero u
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42 c) Anrechenbare Landflache
d) Ausni.itzungs-Obertragung Oberbauungsziffer Freiflachenziffer Grenzveranderungen von Grundsti.icken Geschosszahl Dachnorm Abstande a) Grenzabstand aa) Begriff und Messweise ab) Mass Abstand fUr offene Schwimmbader (Swimmingpool) ac) Mehrlangenzuschlag b) Gewasserabstand Firsthohe Gebaudelange H. Ausnahmen
Art. 43 Ausnahmeregelung im PBG
IV. ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54 Art . 55
Art . 56 Art . 57 Art . 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 65 a
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73 Zoneneinteilung
Kernzone a) Grundsatz b) Kernzonenplan c) Bauten Klassierung A d) Bauten Klassierung B e) Bauten Klassierung C f) Grundmasse g) Massgebendes Strassenniveau h) Grenz- und Gebaudeabstand i) Gestaltungsbaulinien k) Gestaltungsplanpflicht I) Dachgestaltung m) Fassadengestaltung n) Ausni.itzung o) An- und Nebenbauten p) Umgebung der Bauten q) Gestaltungsplan r) Forderung der Ortsbildpflege Zentrumszone Wohnzonen (W1 bis W4) Wohn- und Gewerbezonen (WG2, WG3, WG4 und WF) Wohnzone Altenbach Wohnzone fur preiswerten Wohnungsbau Fritsc hweg WPF Gewerbezonen (G 1 und G2) Verkehrsgutachten in WG-Zonen und Gewerbezone Zone fi.ir offentliche Bauten und Anlagen Zone fi.ir gewerblichen Gartenbau lntensiverholungszone Camping Grund masse Obriges Gemeindegebiet Reservegebiet
3
Anpossung Boureglemenl der Gemeinde Wollerou
Art. 74
Art. 75
Art. 75a
Art. 75b
Art. 75c
Art. 75d
Art. 75e
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80 (KIGBO)
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Art. 84 V OKOLOGISCHER AUSGLEICH UNO SCHUTZVORSCHRIFTEN
Okologischer Ausgleich Landschaftsschutz- und Gewasserschutzzone Gewasserraumzone Gefahrenzone a llgemein Gefahrenzone rot Gefahrenzone b lau Gefahrenzone gelb Biotopschutz a) Naturschutzzone b) Bachlaufe c) Seeufer d) Hecken. Feldgeholze, Baumgruppen e) Kantonales Inventor der geschOtzten Bauten und Objekte
VI. GESTALTUNGSPLAN Voraussetzungen Abweichungen gegenOber der Grundordnung lnhalt Anderung und Aufhebung
Art. 88
Art. 89
Art. 90
Art. 91 VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UNO BAUKONTROLLE
Bewilligungspflic ht Meldepflicht Verfahren a) Baugesuch b) weitere Verfahren Bauaustohrung Baukontrolle GebOhren
Art. 92
Art. 93
Art. 94 VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen lnkrafttreten Aufhebung frOheren Rechts
Art. 85
Art. 86
Art. 87 4
Anpossung Boureglemenl der Gemelnde Wollerou
5
Art. 28 Abs. 1
Anrechenbare Bruttogeschossflache
1lAis anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe oiler ober- und un-
terirdische n Geschossfla chen, einschliesslich der inneren Wandquerschnitte, exklusiv der ausseren Wandquerschnitte.
Art. 28 Abs. 2 d)
Anrechenbare Bruttogeschossflache
2 1Davon werden nicht angerechnet:
a) zu Wohnungen gehorende Keller- und Estric hraume sowie Waschkuchen, sofern sie nicht ganz oder teilweise als Wohn- oder Arbeitsraume verwendbar sind; b) a llen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellraume fUr Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Schutzraume, unterirdische Arc hivraume und dergleichen; c ) Ein Abstellraum pro Wohnung, der bis zu 5 m 2 lnnengrundflac he aufweist und nic ht direkt belichtet ist; d ) Verkehrsflachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslic h nicht anrechenbare Raume erschliessen. Die Flac he des Liftschachtes (lnnenmass) w ird nur in einem Geschoss an die Brut togeschossflache angerec hnet. e) Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen mit Windschutzverglasungen, jedoch ohne heiztechnische lnstallationen; f) Wintergorten ohne heiztechnische lnstallationen bis max. 10 m:! pro EFH bzw. pro Wohneinheit bei \!Vohnungen mit mehr a ls 3 Zimmern. Die Mehrfloche wird ausnutzungsmossig angerechnet; f) Sekundarzugange, wie Zugange durc h Ein- oder Abstellraume fur Motorfahrzeuge, Keller, Veloraume etc. g) Flachen von offenen Treppenhausern und Laubengangen, die ausserhalb einer Breite von 1.5 m liegen; h) Unterirdisc he gewerblic he Lagerraume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplatzen belegt sind; i) lm Dachgeschoss a ile Flachen, uber welc her die Raumhohe weniger als 2 m betragt;
Art. 29 Abs. 2 b)
Anrechenbare Landflache
21 Nicht angerechnet werden:
b) die fUr die Erschliessung notwendige Fahrbahnflac he (ohne Trottoir) , soweit es sic h nic ht um eigentlic he Ha uszufahrten handelt;
Anpassung Baureglemenl der Gemelnde Wallerau
6
Art. 35 Abs. 2
Dachnorm
2l Die Kniestockhohe wird ab Oberkant Dachgeschossboden bis zur Schnitt-
linie der Fassadenhaut mit Oberkant Dachflache, €lie Dachstockhohe ab Oberkant Dachgeschossbo€1en bis zum hochsten Punkt €1er Dach konstruktion gemessen.
Art. 36 Abs. 2
8. Abstande
IJeeF die Fassade vorspringende, ouch abgestotzte Gebaudeteile, wie DachvorsprOnge, Treppen , Erker, Balkone usw. werden nur soweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m Obersteigt oder ihre Lange, mit Ausnahme der DachvorsprOnge, mehr als einen Drittel der Fassadenlange betragt.
2l Einseitig Ober
a) Grenzabstand aa) Begriff und Messweise
Art. 44 1. Zoneneinteilung
1 a) • • • • • • • • • • • • • • • • • •
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt: Bauzonen Kernzone K Zentrumszone Z Wohnzone 1 Geschoss W1 Wohnzone 2 Geschosse W2 Wohnzone 2 Geschosse a W2a Wohnzone 3 Geschosse W3 Wohnzone 4 Geschosse W4 Wohn- und Gewerbezone 2 Geschosse WG2 Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse WG3 Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse WG4 Wohnzone Altenbach WA Wohnzone fOr preiswerten Wohnungsbau Fritschweg WPF Wohnzone Farberstrasse WF Gewerbezone 1 G1 Gewerbezone 2 G2 Zone fOr offentlic he Bauten und Anlagen OBA Zone fOr gewerblichen Gartenbau ZGG lntensiverholungszone Camping IC
b) Nichtbauzonen Landwirtschaftszone LwZ Schutzzonen • Landschaftssc hutz- und Gewasserschutzzone L • Natursc hutzzone NS
7
Anpossung Baureg le menl de< Gemeinde Wollerau
c) Oberlagernde Zonen • Gewasserraumzone • Gefahrenzone a llgemein • Gefahrenzone ro t • Gefahrenzone blau • Gefahrenzone gelb ed) Obrige Gebiete • Obriges Gemeindegebiet • Reservegebiet
GWZ
UeG Res
Art. 63 Abs. 2
4. Wohnzonen (Wl bis W4)
21 FOr die einzelnen Wohnzonen gelten folgende Vorschriften:
b) In der Wohnzone 2 Geschosse (W2) sind alleinstehende Ein- und Zweifamilienhauser mit Klein- und Einliegerwohnungen sowie zusammengebaute Einfamilienhauser gestattet. Mit einem Gestaltungsplan konnen ouch Mehrfamilienhauser realisiert werden, welche die Baumasse der Wohnzone W2 einhalten.
Art. 64 4. Wohn- und Gewerbezonen
(WG2 bis WG4 wnd WF)
31 In der Wohn- und
Gewerbezone 2 Geschosse (WG2) sind analog zur Wohnzone 2 alleinstehende Ein- und Zweifamilienhauser mit Klein- und Einliegerwohnungen sowie zusammengebaute Einfamilienhauser gestattet. Mit einem Gestaltungsplan konnen ouch Mehrfamilienhauser realisiert werden, welche die Baumasse der Wohnzone W2 einhalten.
Art. 65 a Wohnzone fUr preiswerten Wohnungsbau Fritschweg WPF
' Die Wohnzone fOr preiswerten Wohnungsbau Fritschweg bezweckt die For derung von preiswertem Wohnraum. 2 Als preiswerter Wohnraum sind nur Mietwohnungen zulassig, die a/s Haupt
wohnungen (Wohnsitz) genutzt werden. lm Baurechtsvertrag wird die Miet zinskontrolle a /s ouch die Mieterauswahl durch den Gemeinderat geregelt. 3 Der preiswerte Wohnraum muss wahrend der ganzen Geltungsdauer de
Wohnzone fOr preiswerten Wohnraum erhalten bleiben. 4 FOr die
Wohnzone fOr preiswerten Wohnungsbau Fritschweg WPF ist ein maxima/e anrechenbare AusnO tzung von 7'800 m 2 zulassig. Die Obrige Grundmasse enlsprechen den Vorgaben der Wohnzone W3.
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Anpassung Boureglemenl der Gemeinde Wollerou
Art. 71 12. Grundmasse
Vollgeschosszahl
AusniitzungsziNer
Ober· bauungs~
Frelflachen· ziHer
Mlnlmoler Grenzabsland
Mehrlangenzu.
schlag
ziHer Regelbauwelse
MII Geslal· tungsplan ''
Klein
Maxlmale GebaudeLange''
Maxi male Gebaudehohe ' l
Maxlmale
,,Flrslhohe
01· len
Gross
Ge· schlos·
sen Geschosszohl, Grundmosse. Absti:inde und Bouweise tor Neu· und Umboute n gemi:iss den Beslimmungen zur Kernzone
Kernzone K
gemi:iss Art. 62
Zentrumszone Z
-
-
50%derGebi:iudehohe mind. 3m
-
-
10.5
15
X
WohnzoneW1
1
0.35
-
-
X
20
6.5
9.5
X
Wohnzone W2
2
0.4
-
-
X
30
7.5
10.5
X
Wohnzone W2 mit Reiheneinfomilienhi:iusern ''
2
0.45
-
-
X
35
7.5
10.5
Wohnzone W2o
2
0.4
-
-
X
30
7.5 3)
7.5 31
X
WohnzoneW3
3
0.55
-
-
X
40
10
13
X
Wohnzone W4
4
0.65
-
-
X
50
13
16
X
-
X
30 35
7.5 7.5
10.5 10.5
X
X
40 40
10 10
13 13
X X
X X
50 50
13 13
16 16
X X
Wohngewerbezone WG2 - ohne Gewerbe - mit Gewerbe Wohngewerbezone WG3 - ohne Gewerbe - mit Gewerbe
2
100% der G eboudehohe, jedoch mindestens B.Om
X
0.425 0.472
-
-
3 3
0.55 0.65
-
-
Wohngewerbezone WG4 - ohne Gew erbe -mit Gewerbe
4 4
0.65 0.75
-
-
-
-
Wohnzone Forberstrasse WF
2
-
0.3
-
50%der Gebi:iudehohe. mind. 3m
X
30
7.5
10.5
X
Gewerbezone G1
-
-
-
0.45
0.15
5
5
-
-
13
16
X
X
Gewerbezone G2
-
-
-
0.45
0. 15
5
5
-
-
10
13
X
X
Wohnzone Allenboch WA Wohnzone tor preiswerten Wohnungsbau ritschweg WPF
II
21 31
,, X
Erhohung umbis 15%
60% der Geboudehoh e. je· d oc h mindestens 4.0 m
X
X
X
X
Noch Mossgobe der Zonenvorschriften in Art. 65
Nach Mossgabe der Zonenvorschriften 1n Art 65o
Als Reiheneinfamilienhouser gelten mind. 3 oneinondergebaute Reihenhouser sowie Terrassenbouten mit mind. 3 Wohneinheite n Mindestfli:iche tor Gestaltungspli:ine: Kernzone: mind. 1'500m2/Ubrige Zonen: mind. 3'000m2 Die Hohe von 7.5 Ober dem ousgemitlelten gewochsenen Terrain dart durch keinen Bou teil inklusive Dachaufbouten Obertroffen werden; ousgenommen sind Heizungs- und LOftungskomine. tor Terrossenhouse r gilt Art. 20 Kommt zur Anwendung Kommt nicht zur Anwendung
Anpassung Boureglemenl der Gemelnde Wollerou
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Art. 75a (neu) Gewasserraumzone
Gewasserraumzone
1Die Gewasserraumzone wird anderen Zonen Oberlagert. Sie sichert den Ge-
wasserraum nach Ar1. 36a Gewasserschutzgesetz (GSchG) . Der Gewasserraum gewahrleistel die natOrliche Funktion der Gewasser, den Hochwasserschutz und die Gewassernu tzung. 21n der Gewasserraumzone dOrfen nur standortgebundene, im offen tlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder BrOcken erstelll werden. In dichl Oberbauten Gebieten kann die Behorde fOr zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine Oberwiegenden lnteressen entgegenstehen . 3Rechlmassig erstellte und bestimmungsgemass nutzbare Anlagen im Gewasserraum sind in ihrem Bestand grundsatzlich gesc hOtzt. 4 FOr
die weilergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewasserraums gelten die Vorgaben gemass Art. 41 c Abs. 3 ff. Gewasserschutzverordnung .
Art. 75b (neu) Gefahrenzone allgemein
Gefahrenzonen allgemein
1Die
Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welc he durch Naturgefahren, insbesondere Hoc hwasser, Rutschungen, Murgange, Steinschlag und Lawinen eine Gefahrdung aufweisen . Es wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone rot (erhebliche Gefahrdung) , der Gefahrenzone blau (mitllere Gefahrdung) und der Gefahrenzone gelb (geringe Gefahrdung) . Die Gefahrenzonen sind den anderen Zonen Oberlagert. Genaue Angaben Ober die zu berOc ksic htigenden Prozesse geben die auf der Gemeinde einsehbaren Gefahrenkarten . 2Ausserhalb der Gefahrenzonen bestehl ein Restrisiko, das die EigentOmer und Bauherrsc haften in Eigenverantwortung angemessen zu beac hten haben . 3Die Bestimmungen der Gefahrenzonen beziehen sich auf aile Neubauten, Ersatzbauten und Umbauten von Gebauden und Anlagen sowie auf die Umgebungsgestaltung. lnnerhalb aller Gefahrenzonen sind Veranderungen der Umgebungsgestaltung, welc he die Gefahrdung b eeinflussen, insbesondere Gelandeveranderungen und der Bau oder Abbruch von Mauern bewilligungspflic htig. Kleinere, nic ht schadenp otenzialrelevan te Umbauten bei Gebauden konnen ohne Schutz des gesamten Gebaudes realisiert werden, sofern das Sc hadenausmass und der Kreis der gefahrdeten Personen nic ht erhoht wird. Die Umbauten sind so zu gestalten, doss sie spater ohne Anpassungen in den Gesamtobje ktsc hutz integriert werden konnen .
Anpossung Boureglement der Gemelnde Wollerou
10
4
Die Dimensionierung , die Anordnung und die Umgebungsgestaltung von Bauten haben auf die Gefahrdung ROcksicht zu nehmen. Insbesondere darf in allen Gefahrenzonen die Gefahrdung von Nac hbargrunds!Oc ken nicht wesentlich erhaht oder das Uberbauen derselben verhindert werden. Der e ntsprechende Nac hweis is! im Rahmen des Baugesuchs zu erbringen . soer Gemeinderat hat den Nac hweis zur Schadenabwehr im Bewilligungsverfahren zu prOfen und sofern notwendig erganzende Auflagen zu rnachen . Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituation oder Risiken weitergehende Massnahmen verlangen. Er kann Ausnahmen von Bestimmungen bewilligen, wenn aufgrund von Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder hinreic hend reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefahrdung des Gebietes aufheben. 6Von den Bauten und Anlagen dart keine Gefahrdung der Umwelt ausgehen. Umweltgefahrdende Materialien dOrfen nur in gesicherten Behaltern und Raumen gelagert werden. Dabei sind Tankanlagen und dergleic hen gegen Aufschwimmen und Verschieben sowie gegen das Bersten der Zu und Ableitungen zu schOtzen. Insbesondere die GebaudehOIIe , die LOftung und EinfOIIslutzen sind baulich ausreichend vor aussergewohnlichen Ereignissen zu schOtzen. 7 Bei
Uberschwemmungsgefahr sind Gelandeveranderungen so zu gestalten , doss das Wasser moglichst ungehindert abfliessen kann und doss kein unerwOnschter Aufstau oder Ablenkung des Abflusses erfolgt.
Art. 75c (neu) Gefa hre nzone rot
Getahrenzone rot
1Die Gefahrenzone rot bezeichnet die Gebiete mit erheblicher Gefahrdung .
Neubau ten und der Wiederaufbau von Bauten sind grundsatzlich verboten . 2Wesentlic he Umbauten von bestehenden Gebauden konnen nur bewilligt werden, wenn gleic hzeitig mit baulic hen Massnahmen das Schadenrisiko auf ein Minimum reduziert w ird und die Anzahl der gefahrdeten Personen nicht erhoht wird . 3Standortgebundene Bauten konnen als Ausnahme bewilligl werden, wenn
sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstorung und Schaden gesc hOtzf wer den. lm Ubrigen gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone Blau.
Art. 75d (neu) Gefahrenzone blau
Gefahrenzone blau
1
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, doss die Wahrscheinlichkeit und das Ausmass e ines Schadens verhinderl oder wenigstens minimiert werden
Anpassung Baureglemenl der Gemelnde Wallerau
ll
kann. Dies soli durch eine optimale Standortwahl. die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verholtnismossigkeit erreichl werden. 2Der Nachweis, doss dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird , ist jedem Gesuch beizulegen. Dabei is I auf a ile Gefahrenkarten und dazugehorigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist von einem durch die Gemeinde anerkannten Fachexperten beizubringen . 3Die Bauten sind so zu dimensionieren, doss sie den Belastungen aus den Naturgefahren schadlos standhalten (insbesondere sta tischer und dynamischer Druck, Auftrieb durch Einstau oder Grundwasseranstieg, Auflast durch fiOssige und teste Stoffe, Anprall von Einzelkomponenten, Unterkolkung, rutschen des gesamten Gelondes, partielle oder differentiale Rutschung) . 4
Bei wasserhaltigen Prozessen sind die Aussenwonde bis zur seltenen Oberschwemmungshohe in dichter Bauweise auszufOhren. Die GeboudehOIIe isl so zu realisieren, doss sie durch den Wassereinstau keinen Schaden nimmt. Somtliche Geboudedurchdringungen sind bis auf die Oberschwemmungshohe von seltenen Ereignissen dicht auszufOhren.
Art. 75e {neu) Gefahrenzone gelb
Gefahrenzone gelb
Die Gefahrenzone gelb bezeichnet d ie Gebiete mit versc hiedenen Gefohrdungen als Hinweis. Der Schutz des eigenen Geboudes liegt in der Eigenverantwortung. Do der Schutz meist mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefohrdung mit den Auflagen analog der Gefahrenzone b lau zu eliminieren. Ein Nachweis ist nur bei einer moglic hen Gefohrdung Dritter und bezOglic h umweltgefohrdenden Materialien zu erbringen . Bei Sonderrisiken, insbesondere wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone b lau .
Anpassung Baureglemenl der Gemeinde Wallerau
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An hang 1, Erlauterungen zu den Gestaltungsplanpflichtgebieten Gebiet Fritschweg •
Freihaltung des westseitigen Gelandestreifens mit den Steilhangpartier in Verbindung mit der Waldabstandsflache
•
Beschrankung auf 3 Vollgeschosse und maximal I sichtbares Unterge schoss. Diese Gesc hosszahl dart ouch in einem Gestaltungsplan nich uberschritten werden.
•
lm Rahmen des Gestaltungsplanes dart die die anrec henbare BGF vor 7'800m2 nur soweit ausgeschopft werden, als neben den anderen Vor teilen d ie verbindliche Durchgrunung der Bebauung besonders wirksan ist .
•
Eine Umgebungsgestaltung soli eine das Ortsbild pragende Durchgru nung sic herstellen und dabei Stutzmauern auf ein Minimum beschran ken .
•
Die Sic herung der Naturgefahren (Hangrutsc hungen) ist als integraler Be standteil der Umgebungsgestaltung vorzusehen .
13
Anpossung Baureglement der Gemeinde Wallerau
Stic hwortverzeic hnis BauR Artikel A Abgeltungen Ablaufrohre Abstande - Grenzabstand - Begriff und Messweise -Mass - Mehrlangenzuschlag - Gebaudeabstand - Gewasserabstand Abstellflachen Abstellplatze tor Motorfahrzeuge
PBG §
74, 76 18 36,37, 71 59-68 20.36,54, 71 36 37 31, 39, 71. 82 52 40 15, 23. 81.83 23, 24, 32. 54, 62, ~. 67. ~. 88
Abstellraume Abtretungspflicht Abwasserbeseitigung Altertomer Anbauten Anderungen von Bauten und Anlagen Anlagen Anrechenbare Bruttogeschossflache anrechenbare Landflache Anschlussbeitrage Antennen A ttikageschosse Aufhebung des fruheren Rechts Auflage, offentlic he Ausfahrten Ausnahmen
15, 28 32 22.23 80 58 2. 14 72. 74, 75 18, 40, 68, 69. 70, 75 72. 75. 84. 86, 91 28 29, 31. 32, 83 51 11. 12. ~. 86 41. 35 ~. 95
- Begriff - Anrechenbare BGF - anrechenbare Landflac he - Ausnutzungsubertragung Aussichtsschutz
36, 87 22, 23 43, 48, 52. 77. 78. 73. 74 82 85 52 27. 33, 54. 62. 68, 71,82,83. 88 27 28 29 30 10
B Balkone Bachlaufe Bauarbeiten Bauaustohrung Baubeginn Baubewilligungsverfahren
59 28. 31. 36 74, 77 19, SW-, 90 89, 90 30, &9. 90, 91 85 6. 61. 67, 75a, 85-
- Grenz- und Gebaudeabstande Ausnutzungsziffer
92, ij-7
- Bewilligungspflic ht - Bauaustohrung
~. 86
89 , 90
14
Anpossung Boureg lement d er Gemelnde Wollerou
BauR Artikel
- Baukontrolle - Gebuhren - Meldepflic ht Baugespann Baugesuch Bauinstallation Baukontrolle Baulinien Baumgruppen Baureglement - Zweck - Geltungsbereich - Vorbehalt d es ubrigen Rechts Bausperre Bauvorschriften Bauweise - offene und geschl. Bauweise - Ausnutzungsziffer - Oberbauungsziffer - Freiflac hen - Grenzveranderungen v. Grundstucken - Geschosszahl - Dachnorm - Abstande - Firsthohe - Gebaudelange Bauzonen, Arten Behindertengerechtes Bauen Belichtung und Besonnung Bepflanzungsmassna hmen Besondere Verhaltnisse Bestandesgara ntie, bestehende Bauten und Anlagen Bewilligungspflicht Bewilligungsverfahren Bewirtschaftungsbeitrage Bewirtsc haftungsauflagen
PBG §
-9-G, 85 92 li4-, 92
U , 87 g&, 87, 9-G, 91 12, 13, 23, 67, g+., 88, 94 ~. 86
75
-9-G, 85-92
36, 40, 53, g+., 88 79
23, 33, 68
1 2 ~. 3
36 6-43, 82, 83, -9-G, 91 8, 50, 54, 8 1 26 64 27, ~g. ~<f- . 3G
31, 71 32, 39 33 34, 50, 54, 71, 82 35 36-40 41 42, 82 44
18 57
16 74 43 72 19 , 33 , 36, ~ , 86
75
~. 86
76 74
c Camping
44, 70
D
Dachaufbauten Dac hnorm Doc her Dachgesc hosse Da c hgesta ltung Dac hraume
9, 20,35 60 35 8, 18,20,35, 55 28, 34, 35, 50, 54, 55, 62 8, 10, 55 16
15
Anpossung Baureglemenl d er Gemeinde Wallerau
BauR Artikel
Dachrinnen Dachvorsprung Dachstockhohe Dienstbarkeitsvertrag
E Einfahrten Einliegerwohnungen Einsprache Einstellraume Emissionen und lmmissionen - Larmimmissionsgrade Empfindliche Baugebiete Entsorgungseinrichtungen Erholungsflachen Erhohte Anforderungen Ersatzabgabe fOr Motorfahrzeugabstellplatze Erschliessung Erschliessungsbeitrage Erschliessungsplan Estrich F Fahrrader Fassadenlange Fassadengestaltung Feldgeholze Fensterflache Firsthohe
Fliessgewasser Freiflachenziffer G Garagenvorplatze Gauben Gebaudeabstand Gebaudegrundflac he Gebaudehohe
Gebaudelange GebOhren Gefahrenzonen Geltungsbereic h - Zweck - Baureglement und Planungsmittel - ortlich - sac hlic h Gene hmigung - von Ausnahmen - von komm. Nutzungsplanen
18 31. 36, 55 35 30, 76
PBG §
59
22. 23 63 85. 89 , 90. 9-l-, 92 15. 87, 88 55 17 8 13 14, 81 7, 8 24 21 , 29 , 65, 67, 83
4 15, 28
37-51 4J..-44-46, 48. 49,51 22. 23. 25-29
15,23, 83 35,36 54, 56 79 16. 87, 88 41. 50. 51. 54, 58. 71.82 77 32. 71
22, 23 35,55 20. 52. 66. 82. 88 &2, 63, 64 48, 49 20. 37, 50. 54, 58, 60 65, 71 42, 82 9-l-, 92 75bff 13 1 2 2 94, 95 43
76 28
Anpossung Boureglement der Gemelnde Wotlerou
16
BauR Artikel Geschlossene Bauweise Geschosszahl - Attikageschosse - Vollgeschosse Gestaltungsplan - Abweichungen - Anderungen -lnhalt - Voraussetzungen Gestaltungsplanpflicht Gesundheit Gewasserabstand Gewassenaumzone Gewasserschutzzone Gewerbezonen Grenzabstand - Gewasserabstand -Mass - Mehrlangenzuschlag Grenzveranderungen von Grundstucken Groberschliessung Grund masse
26, 50, 54 64 34, 50, 54, 71, 82 37, 41 34,50, 54, 62, 71 28, 33, 37, 54, 60, 24,30,31 62, 67' 71, 81 -84 82 84 83 81 54, 81 18, 86 40 66 75a 44, 75 39, 64, 66, e+ 59ft 20, J2., 36, 54 40 37 39, 7 1' 82 33
14, 20, 31, 62
H Hauszufahrten Hec ken Heizung Hydrante n Hygiene
29 6, 79 41 25 13-16,47 , 52
lmmissionen - Larm: lmmissionsgrade - nicht storende Betriebe - massig storende Betriebe - stark storende Betriebe lnkrafttreten lntensiverholungszone Camping
17 17 17 17 84, 94, 95 44, 70
- Abstande - Ausnutzung - Bauten Klassierung A
37-51
20, 48, 50, 54, 62, 46, 50 66, 71
Grundpfand recht, gesetzliches Grunflac hen
K Kantonales Inventor der gesc hutzten Objekte Keller Kernzone
PBG §
55
80 15,28,3 1 12, 14, 37, 44 , 4558 -6-1 ' 68, 71 37, 52 57, 68 47
Anpossung Boureglement der Gemeinde Wollerou
- Bauten Klassierung B
- Bauten Klassierung C - Dachgestaltung - Fassadengestaltung - Gestaltungsbaulinien - Gestaltungsplanpflicht - Grenz- und Gebaudeabstande - Grundmasse - Massgebendes Strassenniveau - Kernzonenplan - Zweck KIGBO Kinderspielplatze Kinderwagen Kniestockhohe Konstruktion Kunstdenkmal
17
48 BauR Artlkel 49 55 54, 56 53 54 52 48, 50, 54, 71 51 46, 48, 49' 50, 51, 58 45 80 14,62 15, 28 35 13- 16, 18, 35,41 80
L Lagerraume gewerbliche Landschaftsschutz- und Gewasserschutzzone Landschaftsbild Landwirtschaftszone Laubengange Lukarnen
44, 75 1, 6-12, 88 44, 76, 86 28 35, 55
M Massig storende Betriebe Mehrhohe Mehrlangenzuschlag Meldepflicht Mobilheime
17, 66 71 39, 71, 82 86 70
N Natur- und Heimatschutz Naturschutzzone Nebenbauten
PBG §
28
10, 20, 56 19
70
Nicht storende Betriebe Nutzungsplane
47,80 56, 73 44, 76 20, 31, 38, 39' 42, 58 17, 66 4, 10, 25ft
0 Offentl. Bauten und Anlagen Offentl. Einric htungen auf Privatboden Offentl. Grund Offentl. Strassen Offene und g esc hlossen e Bauweise Okologischer Ausgleic h Orde ntlic hes Verfahre n
44, 68 25 19 18, 21, 86 26,50, 54 74-80 85
64
18
Anpossung Boureglemenf der Gemelnde Wollerou
Ortsbildschutz
6-12 -l-G, 47 BauR Artikel
p Parabolspiegel Parkierungsanlagen - Parkplatze Pflegemassnahmen Pia kate Planungsmittel Planungspflicht Planungszonen Privatstrasse, Abstand Provisorische Bauten
23, 88 74 9 I, 2, 4-5 4 4 21 86
R Raumhohe Reservegebiete Reklameneinrichtungen und Plakate Richtplane
16, 28 44, 73 9 4-5
10,20,56 PBG §
11 58
2 12, 14
3ff
s Schallschutz Schlussbestimmungen - Aufhebung des frOheren Rechts - lnkrafttreten - Strafbestimmungen Schneefanger Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - Antennen - Aussichtsschutz - Erhohte Anforderungen - Grundsatz - Reklameneinrichtungen und Plakate Schutzobjekte Schutzzone Seeufer Sicherheit und Gesundheit Sonderbauvorschriften Stark storende Betriebe Strafbestimmungen Strassenabstand Strassenbreite
+e 92-94 94, 95 9-d, 94 9-2, 93 18 6- 12 11.12 10 7, 8 6 9 80 12, 29, 44 , 75 40, 78 18 83 17 93 21
T Terrainveranderungen Terrassenhauser Treppenhauser
65. ~. 86. ~. 88
8, 11 ' 20, 63 16. 28
u Uberbauungsziffer Ubriges Gemeindegebiet Umbauten Umgebungsgestaltung
31. 7 1 44. 72, 73, 76 45, 52, 71 10, 54, 59, 65
10, 20, 56
10, 20, 56 66 54 24 92 65
19
Anpossung Baure glement der Gemeinde Wallerau
Unterhalt Unterirdische Bauten
18- 19, g&, 86 BauR Artikel
PBG §
20
61
v Veranden Verfahren - Baugesuch - Bewilligungspflicht - Meldepflicht Verkehrsgutachten Verkehrssicherheit - Abstellflache tor Motorfahrzeuge und Fahrrader - Ein- und Ausfahrten I Garagenvorp latze - Ersatzabgabe tor MotorfahrzeugAbstellplatze - Dac hrinnen, Ablaufrohre, Schneefanger - off. Einrichtung auf Privatboden - Strassennetz Yollgeschoss Vorbauten Vorbehalt des Obrigen Rechts Vorentscheide
28 88-89 87 g&, 86 U , 87 67, 88 21 -25
75-89
23 22 24 18 25 21 34, J.a, 50, 54 , 62, 71 28, 36 ~. 3
89, 92
84
w Wold Waldabstand WaschkOche Wintergarten Wohnhygiene Wohnwagen Wohnzonen (WE, W2-W4)
29, 74, 76
67 28 28 16 54 70 70 6, 20, 39 ' 44, 63, 71 Wohn- und Gewerbezonen (WG2, WG3 39, 44, 64, 71 u.WG4) Wohnzone Altenbach (WA) 44, 65, 71 44, 64, 71 Wohnzone Farberstrasse
z Zeltplatz Zoneneinteilung Zonenplan Zonen - Gewerbezone - Grundmasse - lntensiverholungszone Camping - Kernzone - Landsc hafts und Gewasserschutzzone - Natursc hutzzone
70 44 8, 44, 81, 84, 95 44, 66 71 44 , 70 7, 45, (rl.. 75 76
25-29 18
Anpossung Baureglement der Gemelnde Wollerau
- Reservegebiet - Obriges Gemeindegebiet - Wohnzonen - Wohnzone Altenbach - Wohn- und Gewerbezone - Zentrumszone - Zoneneinteilung - Zone tor off. Bauten und Anlagen - Zone tor gewerbl. Gartenbau Zweck
20
73 BauR Artikel 72
63 65 64 7, 44, 62, 7 1 44 44, 68 44, 69 1
PBG §