Gestaltungsplan "Stutzhalde", Genehmigung vom 27. Januar 1981
Plan da furmaziun · Feusisberg
Document
- Numer
- 175/1981
- Gener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Feusisberg
- Chantun
- Schwyz
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 27-01-1981
- En vigur dapi
- 27-01-1981
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schwyz
Karte
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Datotecas
1321_GP-04_Stutzhalde_1981_V_RRB-175.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Gemeind e Feusisb erg
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QUARTIERGESTALTUNGSPLAN ' <IM STUTZ~ SCHINDELLEGI BESONDERE VORSCHRIFTEN
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( ) Vom Re g ierung srat de s Kantons Schwyz g enehmig t am •• 2]. J~~~Jruu
Im Namen de s Regierun gsra t e s: Der Land a mm ann:
Ganzen Text zeigen
Der Staatssch reiber: /. "..,-
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Art, 1 Rechtsgrundl agen
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 41 des kantonalen Baugesetzes, des Baureglement es der Gemeinde folgende Vorschriften zum Quartiergestaltungspla n im Stutz Schindellegi , Art, 2
Geltungsbere ich
Soweit nachstehend und im Quartiergest altungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgültig en Baureglement es der Politischen Gemeinde Feusisberg, Art. 3
Zweck
Der Zweck des Ueberbauungs planes mit den Besonderen Vorschriften besteht darin, die Bauten und Anlagen in die landschaftli ch exponierte Lage einzufügen, die Gestaltung der Bauten der Massstäblich keit des Ortsbildes anzupassen, und eine gute Gesamtwirkun g zu erzielen sowie die Feinerschlie ssung zu regeln, Art.
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1, Die Fassaden- und Dachgestaltu ng der Bauten hat nach einheitliche n Gestaltungsg rundsätzen zu erfolgen, 2,
Fassaden
&e endgültige Material- und Farbgebung hedarf der Zustimmung des Gemeinderate s, Auf Verlangen der BaubehHrde sind Material- und Farbmuster am Bau anzubringen.
Art.S 1. Bei den Wohnbauten dürfen auf den südlichen Seiten hHchstens zwei Vollgeschoss e und au€ den nHrdlichen Seiten hHchstens drei Vollgeschosse unter dem Dach sichtbar sein. 2, Die aussen sichtbaren Fassaden der Erd- und Obergeschoss e sind, namentlich im Bereich der Fensterbrüstu ngen, in der Regel teilweise mit Holz zu verschalen. Die übrigen Fassadenteile sind mit einem in di~ Umgebung passenden Putz zu versehen. ), Das Achsmass der Fenster und Türen (ausgenommen Hauseingangs türen u. Garagentore) in den Fassaden darf hHchstens 1.0 m betragen,
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Art, 6 Dächer
1. Für die Bauten sind nur Satteldächer mit gleicher Dachneigung zulässig, Eingeschossige Bauten dürfen auch einseitige Schrägdächer und Flachdächer aufweisen. 2, Die Firstlinie muss in der Längsrichtung der einzelnen Bauten angeordnet werden. (NordSüd- Richtung)
J, Die Neigung der Schrägdachflächen auf den mehrgeschossigen Bauten muss im Neigungsbereich von 20-25° a,T,, liegen.
4, Als
Dachdeckun~smaterial zugelassen sind dunkel engobierte Ziegel oder dunkler Eternit - Dachschiefer,
Art, 7 Umgebungsgestaltung
1, Die Gestaltung der Aussenräume, namentlich die Terraingestaltung und die Rahmenbepflanzung, ist so auszuführen, dass dadurch keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes entsteht, 2, Abgrabuhgen und Auffüllungen sind nur soweit zulässig, als dadurch das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird,
J, Stützmauern sind nur in begründeten Fällen gestattet.
4, Die Umgebungsgestaltung ist in de~ Plänen des Baubewilligungsgesuches darzustellen, Art, 8 Belagsarbeiten und Konstruktionsangaben
1, Die Asphaltbeläge für die Erschliessungsstrassen sind nach den VSS- Normen auszuführen, Art,9
Ausnützungsziffer
1, Die Ausnützungsziffer der gesamten anrechenbaren Landfläche (ohne Strassenfläche) innerhalb der Bauzone darf max, 0,40 betragen, 2, Basteiräume zählen zur anrechenbaren Geschossfläche,
Art, 10 Gebäude und Grenzabstände
1. Die Gebäude sind innerhalb der Baubegrenzungslinien zu realisieren, 2, Dachvorsprünge dürfen max. 0,80 m über die Baubegrenzungslinie hinausragen.
J, Eine Ueberschreitung der Begrenzungslinien ist bewilligungspflichtig, Art, 11 Gebäudehöhen
1. Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die Höhenbegrenzugslinien bestimmt, Sie entsprechen dem örtlichen Baureglement, Eine Ueberschreitung der Höhenbegrenzungslinien ist nur ausnahmsweise zulässig für technisch notwendige Dachaufbauten, Die Dachaufbauten sind ebenfalls bewilligungspflichtig, 2, Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Gebäuden wird die Höhenbegrenzungslinie für jeden einzelnen Gebäudeteil ermittelt. Art, 12
Verkehrserschliessung 1. Die Verkehrserschliessung des Areals hat gemäss dem vom Geminderat genehmigten Strassenprojekt zu erfolgen, Abweichungen sind bewilligungspflichtig. 2, Die Strassenführung sowie die Ein- und Ausfahrten zu denGaragen und Parkierungsflächen haben den von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) herausgegebenen Richtlinien zu entsprechen,
J, Die im Quartiergestaltungsplan enthaltenen Fusswege haben eine Breite von mind, 1,0 m aufzuweisen. Art, 13 ßalinien
1. Die Baulinein bezeichnen den Mindestabstand von Bautenund Anlagen gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen. 2. Die verschiedenen ßaulinien sind im Quartiergestaltungsplan verbindlich festgehalten,
). Bauten dürfen, mit Vorbehalt von Garagen, bis an die Baulinien herangebaut werden. Dachvorsprünge dürfen max. 0.80 m in den Baulinienbereich hineinragen.
4. Garagenvorplätze im Baulinienbereich müssen ab Fahrb a hnrand eine Tiefe von min. 6.0 m aufweisen. Art. Parkierungsflächen
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1. Pro Wohnung bzw. pro 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläc he sind mindesten 1.5 Einoder Abstellplätze auf privatem Grund. 2. Mindestens 60% der Parkierungsflächen für die Wohnbauten sind als Einstellplätze auszuführen. Art. 15
Inkrafttreten
Schindelle g i
Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Quartiergestaltung splanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
28 . Mai 1980