Gestaltungsplan "EBS-Areal"; Genehmigung vom 17. November 2010

Plan da furmaziun · Schwyz

Document

Numer
1166/2010
Gener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Schwyz
Chantun
Schwyz
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
17-11-2010
En vigur dapi
17-11-2010

Karte

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Datotecas

1372_GP-EBS-Areal_2010-1166_V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

EINSESANSEN 2 9. Juni 2010 GEMEINDE SCHWYZ

JOSEF REICHLIN DIPL. ARCHITEKT ETH/SIA Sonnenplätzli 5a 6430 Schwyz T: 041 811 2902 F: 041 811 7451 Mail: [email protected]

:6 - 1 0 0 1 HOCHBAU

Gemeinde Schwyz

GP "EBS AREAL"

SONDERBAUVORSCHRIFTEN

...

Gesuchstellerin

Öffentlich aufgelegt

vom ......................

bis .................... ..

Vom Gemeinderat Schwyz erlassen GRB Nr. //~.0..... ....... vom ...!). ..

l ..tP.:/.0 Der Gemeindeschreiber

Der Gemeindepräsident

..

~~"""

Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt

+'"1=\· · · · · · · · ····· Der Staatsschreiber

.

===-=-

. . d...#.P.~ .. . . . . . . 0909 GP SBV.doc /29.6.2010

.............

~~........... Seite 1!7

(J)

Sonderbauvorschriften

INHALT

Seile

II

111

Allgemeine Beslimmungen

3

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 3

3 3 3 3

Planungs- und Baubeslimmungen

4

Art. 6

Art. 7

Art. 8 4

4 5

Erholungs- und Freiflächen

Entwässerung Abfälle Einfriedungen Aussenraumgestaltung, Parkierung

5

6 6 6 6 6

6 Lärmschutz Dachbegrünung Energie Aussenantennen

Ausnahmen

6 6 7 7

7

Ausnahmen

7

Schlussbestimmungen

7

Art. 20 VIII

5 5

5

Umwelt

Art. 16

Art. 17

Art. 18

32 weitere Artikel

Art. 19 VII

Verkehrserschliessung Parkierung

Ver- und Entsorgung

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15 VI

5

Freiraum

Art. 11 V

Lage und Grösse der Bauten Gestaltung Art und Mass der Nutzung

Verkehr

Art. 9

Art. 10 IV

Rechtsgrundlagen Zweck Geltungsbereich Ergänzendes Recht Bestandteile

Art. 21

Art. 22 0909 GP SBV.doc /29.6.2010

lnkrafttreten Änderung, Aufhebung

7 7

Seite 2/7

Sonderbauvorschriften

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Der Gemeinderat Schwyz erlässt gestützt auf § 30 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz (PBG) vom 14.05.1987 sowie gestützt auf Art. 40 ff des Baureglements der Gemeinde Schwyz (BauRegl) vom 10.08.1990 im Gebiet "EBS AREAL" folgenden Gestaltungsplan mit nachstehenden Sonderbauvorschriften (SBV).

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan "EBS AREAL" bezweckt eine gesamthaft konzipierte Bebauung mit hoher architektonischer Qualität zu schaffen, die sich gut in die Umgebung einfügt. 2

Art. 3

Insbesondere sollen folgende Ziele verfolgt werden: 2.1

Eine auf die Umgebung abgestimmte Planung.

2.2

Schaffung der Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete Überbauung mit einer hohen Wohn-, Arbeits- und Aufenthaltsqualität

2.3

Definition der Bauten bezüglich Lage, Volumen und Gestaltung.

2.4

Sicherstellung von grasszügigen und zweckmässigen Frei- und Erholungsräumen von hoher Qualität unter Berücksichtigung des angrenzenden Umraumes.

2.5

Sicherstellung einer rationellen, landsparenden und verkehrssicheren Erschliessung, einer gut gestalteten Parkierung, sowie einer zweckmässigen Ver- und Entsorgung.

2.6

Verdichtete und energieeffiziente Bauweise.

2.7

Alle neuen Wohn- und Bürogebäude mit dem Standard Minergie-P EGO zu erstellen.

Geltungsbereich Die Sonderbauvorschriften (SBV) gelten für das im Gestaltungsplan 1:500, Plan Nr. 0909-01 vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010, rot umrandete Gebiet.

Art. 4 Ergänzendes Recht

Das Planungsgebiet befindet sich in der Zone WG3. Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Zonenvorschriften der Gemeinde Schwyz.

2

Art. 5

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Bestandteile Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: 1.1

Die Sonderbauvorschriften (SBV) vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010.

1.2

Situation, Massstab 1:500; Plan Nr. 0909-01 vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010.

1.3

Schnitte, Massstab 1:500; Plan Nr. 0909-02 vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010.

0909 GP SBV.doc /29.6.2010

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Sonderbauvorschriften

1.4

2

3

1 :500; Plan Nr. 0909·03 vom 23.04.201 o rev.

Folgende Bestandteile haben richtungsweisenden Charakter:

2.1

Situation, Massstab 1:500; Plan Nr. 0909·01 vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010.

2.2

Scl1nitte, Massstab 1 :500; Plan Nr. 0909·02 vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010.

2.3

Überbauungs- und Freiraumkonzept (Richtkonzept) Massstab 1 :500; Plan Nr. 0909-04 vom 23.04.201 o rev. 28.06.2010.

2.4

Das Arbeitsmodell der GP-Auflage vom 23.04.2010.

Folgende Bestandteile haben orientierenden Charakter:

3.1 4

Parkplätze I Freiflächen I Verkehr 28.06.2010.

Bericht zum Gestaltungsplan "EBS AREAL" vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010.

Weitere Angaben, welche in den unter Art. 5 Abs. 1 SBV aufgezählten Unterlagen nicht als verbindlich erklärt sind, haben richtungsweisenden Charakter.

II

Planungs- und Baubestimmungen

Art. 6 Lage und Grösse der Bauten

Die Lage, Grösse und Höhe der Bauten werden durch die im Situationsplan festgelegten Baubereiche und Höhenbegrenzungslinien bestimmt (Mantellinien). Im Baubewilligungsverfahren ist zu beachten, dass die maximale Gebäudehöhe von 14.00 m nicht überschritten werden darf und dass gegenüber Grundstücken ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters die kantonalen und kommunalen Mindestabstände eingehalten werden müssen.

Art. 7 2

Hauptbauten sind nur innerhalb der festgelegten Mantellinien zulässig. Massgebend ist die Fassadenflucht

3

Dachaufbauten wie Kamin- und Entlüftungsanlagen, Anlagen zur Gewinnung und Umwandlung erneuerbarer Energien und Liftaufbauten dürfen die Mantellinien in der Höhe überschreiten.

4

Für das Wohnhaus Landsgemeindestrasse 48 besteht eine Bestandesgarantie im Sinne eines Wiederaufbau- und Neubaurechts innerhalb des bestehenden Bauvolumens.

5

Für den bestehenden eingeschossigen bzw. unterirdischen Zusammenbau zur Parzelle GB 2479 besteht eine Bestandesgarantie im Sinne eines Wiederaufbau- und Neubaurechts innerhalb des bestehenden Bauvolumens.

6

Zum Grundstück GB 4526 ist ein Näher- bzw. Zusammenbaurecht für das Sockelgeschoss vorgesehen, vorausgesetzt ist jedoch die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers von GB 4526.

7

Auf dem Werksareal im Süden des Gestaltungsplanperimeters sind Nebenbauten gernäss § 61 Abs 1-3 PBG Kt SZ ausserhalb der. Mantellinien zulässig.

Gestaltung

Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche, architektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gestaltung der Bauten soll hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Beleuchtung ein harmonisches, homogenes Erscheinungsbild zum Ziel haben.

0909 GP SBV.doc 129.6.2010

Seite 417

Sonderbauvorschriften

Art. 8 2

Die Gebäude der Bereiche A und B treten in einem identischen Gesamtbild in Erscheinung.

3

Bezüglich Bebauungs- und Freiraumgestaltung gilt das Richtkonzept Massstab 1 :500; Plan Nr. 0909-04 vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010 als wegleitend. Abweichungen vom Richtkonzept im Rahmen des Baubewi!ligungsverfaluens sind zulässig, sofern mindestens eine gleichwertige Gestaltungsqualität erzielt wird.

Art und Mass der Nutzung ln den Baubereichen sind folgende Nulzungen zulässig: -Wohnungen - Büro- und Dienstleistungsflächen - Gewerbliche Nutzungen mit Werkstätten, Lager.

2

Mässig störende Betriebe wie Werkstätten und Lager sind nur im Erdgeschoss der Bereiche für Wohn - und Gewerbebauten zulässig.

3

Die Ausnützungsberechnung erfolgt gemäss dem BauRegl der Gemeinde Schwyz mit einer AusnUtzungsziffer von 0.55 mit einem Zuschlag von 0.11 für Gewerbeerleichterung und einer Erhöhung um 10% gernäss Art. 42 Bau Regl der Gemeinde Schwyz, was eine Ausnützungsziffer von 0.73 ergibt.

4

Für die Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossflächen sind die zum Zeitpunkt des Erlasses des Gestaltungsplanes gültigen Formulierungen des Baureglements der Gemeinde Schwyz massgebend.

111

Verkehr

Art. 9 Verkehrserschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr ist nur an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zulässig.

2

Art. 10

Der im Plan Parkplätze/FreiflächenNerkehr Massstab 1 :500; Plan Nr. 0909-03 vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010 bezeichnete Erschliessungsbereich gewährleistet die interne Erschliessung der Baubereiche.

Parkierung Für die Parkierung sind in erster Linie die im Plan Parkplätze/FreiflächenNerkehr Massstab 1 :500; Plan Nr. 0909-03 vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010 markierten Parkierungsbereiche vorgesehen. 2

Zusätzlich zu den Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Abstellplätze für Motorräder und Velos auszuweisen.

IV

Freiraum

Art. 11 Erholungs- und Freiflächen

Die Erholungs- und Freiflächen dienen dem Aufenthalt und der Erholung und sind als Freiraum mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. 2

Die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersgruppen und Geschlechter sind zu berücksichtigen.

0909 GP SBV.doc /29.6.2010

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Sonderbauvorschriften

3

Die Erholungs- und Freiflächen sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

4

Mit der Baueingabe ist jeweils ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen.

V

Ver- und Entsorgung

Art. 12 Entwässerung

Alle befestigten Flächen wie oberirdische Abstellflächen, Fuss- und Radwege und dgl. sind, soweit technisch möglich und zweckmässig, mit sickerungsfähigen Belägen zu versehen.

2

Art. 13

Das verbleibende Meteorwasser soll versickert oder, falls dies aus geologischen Gründen nicht möglich ist, in einen Vorfluter abgeleitet werden.

Abfälle Für die Abfallentsorgung sind gemeinsame Entsorgungssammelstellen gemäss Eintrag im Situationsplan vorzusehen

2

Art. 14

Die Containerstandplätze können zu Sammelstellen weiterer Wertstoffe ausgebaut werden.

Einfriedungen Für die Rahmenbepflanzungen sollen nur eintlaimische Gehölze verwendet werden.

Art. 15 Aussenraumgestaltung, Parkierung

Die generelle Gestaltung der Aussenräume, namentlich die Anordnung von Erholungs-, Freiflächen und Parkplätzen ist im Wesentlichen gemäss dem Plan Parkplätze/FreiflächenNerkehr Massstab 1 :500; Plan Nr. 0909-03 vom 23.04.2010 rev. 28.06.2010 auszuführen.

VI

Umwelt

Art. 16 Lärmschutz

Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 17 Dachbegrünung

Horizontale Dachflächen sind extensiv zu begrünen, wenn dies zweckmässig und technisch zurnutbar ist. Davon ausgenommen sind Dachterrassen, Dachflächen von Kleinbauten und dgl. sowie Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung von erneuerbarer Energie versehen sind.

0909 GP SBV.doc /29.6.2010

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Sonderbauvorschriften

Art. 18 Energie

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffiziente Bauten erstellt werden, welche -den Minergie-P-ECO erreichen, oder ·vorwiegend erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen.

Art. 19 Aussenantennen

Im ganzen Gestaltungsplangebiet ist die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln verboten. Ausgenommen davon sind betriebsnotwendige Anlagen des EBS und seiner Tochtergesellschaften.

VII

Ausnahmen

Art. 20 Ausnahmen

Im Rahmen des Gestaltungsplanes wird teilweise von der Regelbauweise abgewichen. Folgende Abweichungen sind geplant und bewilligt. 2

Die Geschosszahl kann gemäss Art. 42 Bau Regl der Gemeinde Schwyz um ein Geschoss auf maximal 4 Vollgeschosse erhöht werden, was einer maximalen Gebäudehölle von 14 m ent-

spricht. 3

Eine Erhöl1ung der Ausnutzung um 10% gemäss Art. 42 Bau Regl der Gemeinde Schwyz wird gewährt

VIII

Schlussbestimmungen

Art. 21 lnkrafttreten

Diese Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Rechtskraft.

Art. 22 Änderung, Aufhebung

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfallrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

0909 GP SBV.doc I 30.6.2010

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