Gestaltungsplan "Hinterer Steisteg"; Genehmigung der Änderung vom 14. September 2004

Plan da furmaziun · Schwyz

Document

Numer
1254/2004
Gener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Schwyz
Chantun
Schwyz
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
14-09-2004
En vigur dapi
14-09-2004

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schwyz mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

1372_GP-Hinterer-Steisteg_2004-1254_P.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

3-442

GESTALTUNGSPLANUNG 'HINTERER STEISTEG', SCHWYZ EINGEGAriGEN

0... 100/tr 1 0ct.

I

(~

I

I

Schwyz, 25. Januar 1994 KS/sp I Gestaltungsplanung-001

..,."~

r

3

-2-

3-442 GESTALTUNGSPLANUNG

'HINTERER STEISTEG', SCHWYZ

Miteigentümer Von Reding z.H. Herrn Franz Von Reding, Direktor Hotel Waldstätterhof 6440 Brunnen und Kantonalbank Schwyz z.H. Herrn Karl Andreas Schuler, Direktor Stv. Bahnhofstrasse 3 6430 Schwyz

Schwyz,25.Januar1994

Bauherrschaften:

;I'

Miteigentümer Von Reding:

bereinigt 28 .11.94

l:Afiff~..~..~~'J:· . . . .. . . . . .. .. . ..

. . . . . . . . . . . . ...... :4W.7' ..................................... . . . ·~;a0~Dirt·~ ;····

.............. .................... ........... . f.~A:~· ~- ·~

~~ ..~~ . So~ ...... .. ........... ..

Kantonalbank Schwyz:

12.~J

c-

.,> I

......... .~- . ':..~ ... .... .:: ........ .... ........... .............. .

BSS ARCHITEKiEN

Architekt:

K. Schönbächler:

(_

. 1.::. ~~ ~ . . . ............ TEL. 043 21 37 37

-3-

SONDERBAUVORSCHR IFTEN

Art. 1

RECHTSGRUNDLAGEN:

1 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Paragraph 30 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und das Baureglement der Gemeinde Schwyz, sowie auf Antrag der Grundeigentümer folgende Vorschriften zum Gestaltungsplan 'Hinterer Steisteg' in Schwyz.

2 Das Gestaltungsplangebiet "Hinterer Steisteg" bildet Teil des Quartiergestaltungsplanes "Steisteg" (GAB vom 30.08.84 RRB vom 18.12.84).

Art. 2

GELTUNGSBEREICH:

1 Die Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan 'Hinterer Steisteg', Situation Nr. 3-442-01 vom 25.01.1994, bereinigt am 28.11.94, schwarz-weiss umrandete Gebiet. 2 Die Vorschriften des Gestaltungsplanes 'Hinterer Steisteg' gehen abweichenden Vorschriften des Quartiergestaltungsplanes vor.

Art. 3

ZWECK:

Die Gestaltungsplanung will:

1 Eine gesamthaft konzipierte Bebauung mit qualitativ hochstehender Bauweise erlangen, die sich vorteilhaft in Quartier und Landschaft einfügt, und mit den bereits bestehenden Bebauungen des Steisteges ortsbaulich und architektonisch harmoniert. 2 Die Bauten bezüglich Lage und Grösse, sowie der Gestaltung zu definieren, um damit eine qualitätsvolle und auf Geschlossenheit ausgelegte Besiedlung zu erreichen.

3 Die generelle Anordnung und Gestaltung der Aussenanlagen und Freiräume (Grünflächen, Wege, Platzanlagen, Kinderspielplätze usw.) bestimmen.

4 Die Verkehrs- und Parkierungssituation innerhalb des Gestaltungsplangebietes generell regeln.

- 4-

Art. 4

PLANUNGSMITTEL:

1 Der Gestaltungsplan {GP) umfasst folgende Planungsmittel: a) verbindliche und b) richtungsweisende

2 Verbindliche Pläne: Gestaltungsplan mit Situation, Bauflucht-, Mantel- und Höhenbegrenzungslinien , Mst. 1 :500 Plan, Nr. 3-442-01 Sonderbauvorschriften

3 Richtungsweisende Pläne und Angaben: Richtprojekt Mst. 1:200/1:500, Plan Nr. 3-442-02 Modell Mst. 1:500

Art. 5 GESTALTUNGSZONEN

Das GP-Konzept sieht 2 Zonen vor: a) Zone B: {W2D) Untere Bauzeilen I Häusergruppen mit Tiefgaragen b) Zone C: (WG4) Obere Bauzeile mit Tiefgaragen Mittlere Bauzeile mit Einzelbauten und Tiefgaragen

Art. 6 LAGE, ANORDNUNG

1 Lage und Anordnung der Hochbauten sind mittels Mantel-, Bauflucht- und Höhenbegrenzungslinien in Grundriss und Schnitt maximal definiert.

-5-

Art. 7 MANTELLINIEN

1 Mantellinien bestimmen die äusserste zulässige Fassadenflucht für Hochbauten.

2 Nebenbauten im Sinne des § 61 Abs. 1 PBG und Balkone, Vordächer und dgl. mit einer Ausladung von 1.5 m dürfen ausserhalb der Mantellinien erstem werden.

3 Parkierungsanlagen, die nicht mehr als einen Meter das gewachsene Terrain überragen, dürfen die Mantellinien Oberschreiten.

Art. 8 BAUFLUCHTLINIEN

Hochbauten müssen mit ihrer Fassade auf die Baufluchtlinie erstellt werden.

Art. 9

HÖHENBEGRENZUNGSLINIEN:

1 Die Höhenbegrenzungslinien bezeichnen die grösstmögliche Ausdehnung der Bauten. ~-

2 Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kaminanlagen und dgl. dürfen die Höhenbegrenzungslinien überschreiten, sofern sie sich gestalterisch gut ins Gesamtbild der Ueberbauung eingliedern.

-6-

Art. 10

ABSTÄNDE:

1 Gegenüber den Grundstücken ausserhalb des GP-Gebietes und des QGP-Gebietes Steisteg müssen sämtliche Bauteile die Grenz- und Gebäudeabstände einhalten.

2 Innerhalb des GP-Gebietes können die Abstände gernäss Gestaltungsplan Nr. 3-442-01 unterschritten werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind zu beachten.

Art. 11 BAUKÖRPERGESTALTUNG UND

-GLIEDERUNG:

1 Die Gestaltung der Bauten und Anlagen hat grundsätzlich unter Berücksichtigung der Angaben des Richtprojektes Plan Nr. 3442-02 zu erfolgen, welches wegweisenden Charakter besitzt.

2 Alle Teile sind gut zu gestalten, aufeinander abzustimmen und sorgfältig in die Umgebung einzupassen. Insbesondere hat die Fassaden- und Dachgestaltung der Bauten nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen zu erfolgen, namentlich bezüglich deren Materialisierung.

3 Konstruktionen, die der Energienutzung dienen (aktive oder passive Sonnenergie), sind möglich und können auch eine abweichende Materialisierung aufweisen. Solche Konstruktionen haben sich aussehensmässig ins Gesamtbild der Siedlung zu integrieren.

4 Die Dachlandschaft ist aus Gründen der Aussicht mehrheitlich flach zu halten. Flachdächer sind zu begrünen oder mit leicht geneigten Dächern einzudecken (Rheinzink, Kupfer udgl.).

-7-

Art. 12

AUSNUETZUNG:

1 FOr die Zonen B und C gm das festgelegte AusnOtzungmass des geltenden Zonenplanes gernäss Art 25 und 30 des kommunalen Baureglements zuzOglieh einem AusnOtzungsbonus von 10 Prozent infolge Gestaltungsplan. FOr die Zone B (W2D) beträgt sie: 6600 m2 x Al. 0.45 = 2970 m2 +Bonus 10%. FOr die Zone C (WG4) beträgt sie: 10886 m2 x Al. 0.7 + 0.14 (Gewerbe)= 9144 m2 +Bonus 10%, wobei die Summe der Dienstleistungs- und Gewerbeanteile in dieser Zone insgesamt mindestens 20% der Bruttogeschossfläche ausmachen muss. (Der Gewerbenutzungsanteil ist nicht gebäude- sondern zonenbezogen.)

2 FOr jedes Bauvorhaben ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die beanspruchte Bruttogeschossfläche auszuweisen.

3 AusnOtzungstransporte von maximal 10 Prozent Ober die beiden Zonen sind im Rahmen der Bau- und Höhenbegrenzungslinien möglich.

4 Zur Berechnung der Bruttogeschossflächen sind die jeweils geltenden Formulierungen der Gemeinde Schwyz anzuwenden.

-8-

6 weitere Artikel

Art. 13 AUSSENRAUMGESTALTUNG,

KINDERSPIELPLÄTZE

1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsplan einzureichen, aus dem Bepflanzung, Platzgestaltung, Spielbereiche, Umgebungsbauten und Pflanzgärten ersichtlich sind.

2 Die Freiräume sind mit Baumgruppen, wie sie im Richtprojekt angedeutet sind, auszugestalten, wobei der aufgezeigte Bepflanzungsvorschlag lediglich eine mögliche Gestaltungsvariante darstellt. Die definitive Bepflanzung Ist im Bauprojekt darzustellen. Für die Rahmenbepflanzung sind vorwiegend einheimische Gehölze zu verwenden.

3 Innerhalb des GP-Gebietes sind grosszügige Kinderspielplätze (Hart- und Grünplätze) einzurichten. Ihre Fläche muss mindestens 20% der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen, wobei verkehrsfreie Gassen, gedeckte Spielflächen, Plätze und Wegeflächen in die Berechnungen miteinbezogen werden können.

Art. 14

VERKEHRSERSCHLIESSUNG, PARKIERUNGSORDNUNG:

1 Der Anschluss ans übergeordnete Strassennetz erfolgt über die bestehenden Zufahrten ab der Steistegstrasse und ab dem Viehannahmeplatz.

2 Für Notfälle (Feuerwehr/Ambulanz) kann von der Lückenstrasse her erschlossen werden.

3 Die Berechnung der erforderlichen Anzahl Parkplätze richtet sich nach dem Baureglement der Gemeinde Schwyz. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl Plätze für Wohnungen kann um 15% reduziert werden.

4 Die Anordnung und Organisation des Fussgänger- und Fahrverkehrs, sowie der Autoabstellplätze haben sich am Richtprojekt Plan Nr. 3-442-02 zu orientieren.

-9-

Art. 15 ABFALL UND

WIEDERVERWERTUNG

1

ln den Baueingabeplänen sind geeignete ?rte für Container mn Komponentensammlern vorzusehen. , 2 ln den Baueingabeplänen sind für die kompostlerbaren Siedlungsabfälle geeignete Kompostierplätze vorzusehen.

Art. 16

AUSSENANTENNEN:

Die Errichtung von Aussenantennen ist nicht gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind.

Art. 17

AUSNAHMEN:

Im Rahmen des Gestaltungsplanes wird teilweise von der Regelbauweise abgewichen. Folgende Abweichungen sind geplant: a) Unterschreitung der Abstände innerhalb des Gestaltungsplangebietes. b) Ausnützungserhöhung um maximal 10% (Bonus) gegenüber der geltenden Nutzungsplanung. c) Erhöhung der Geschosszahl um je 1 Vollgeschoss: für die Hauptbauten der oberen Bauzeile der Zone C, ausgenommen des Baukörpers Nr. 1 für die Bauten der mittleren Bauzeile der Zone C, ausgenommen des Baukörpers Nr. 7 für die Bauten der unteren Bauzeile Nord in der Zone B, ausgenommen der beiden Baukörper Nr. 13 und Nr. 18. für die Bauten der unteren Bauzeile 'Süd'. d) Verminderung des Parkplatzbedarfes.

Art. 18

INKRAFTTRETUNG:

Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

- 10 -

ERLASS

Gen©hmügt . . vorn Gc rn eindorat Schwy2. Vom Gernemderat erlassen mrt Beschluss vom ...Scfiw" z"Ciäii "'. :."2: " De'i:'r9Y~ ......... . y •

Der Gemeindepräsident: ............................... . J::/.,....

q

Der G e ~l e i n descllr i er:

-4L

(Nr .. ........ ........ .......... )

5ttV ......

...............................................

Der Präsident;

11/Vl/l-U

jd;{){ .............................

X

GENEHMIGUNG

Genehmigt mit Rli ß Nr.

Vom Regierungsrat

6

vo m

ss vom ......" ". " ßP.gi.e r ungSJ·at. d~s J~nton.s & hwyz

1

De r~ ~andr1m,man~ :

~'---nP.r !'ltMI~ ~r.hr:1fhe r!

Der Regierungsrat: ..

3. ) .95

··· ·· · · ····· · · · ·· ·· ·· ·· ······· · ·· ····~··

- 11 -

BEILAGE I ERLÄUTERUNG

BEGRÜNDUNG DER AUSNAHMEN:

1 UnterschreiJung der Abstände innerhalb des Gestaltungsplangebietes: Der vorliegende Gestaltungsplan stellt ein Ergebnis von umfangreichen Diskussionen innerhalb der Kernzonenplanungskommission dar. Die Gaslaijung bezieht sich sowohl ortsbaulich als auch architektonisch auf die Umgebung. Die vorgeschlagene Transparenz der Anlage verfügt insgesamt Ober grosszOgige Abstände. Sie lässt hingegen die Möglichkeit von Baukörperverbindungen zu. ln diesem Fall sind interne Abstandsunterschreitungen möglich. Sie sind im Rahmen des Bauprojektes detailliert nachzuweisen.

2 AusnOtzungserhöhung: Auf Grund der nachgewiesenen ortsbaulich und architektonisch besseren Qualität wird um die AusnOtzungserhöhung nachgesucht.

3 Erhöhung der Geschosszahl: Der Gestaltungsplan sieht die punktuelle Erhöhung um ein Vollgeschoss vor, um damit besondere gestalterische Qualitäten zu erreichen. Die vorgeschlagene baukubische Gliederung sieht eine starke Höhenstaffelung vor. Damit wird einerseits eine grössere Transparenz zur Bahnhofstrasse und ins QuartierInnere geschaffen, andererseits erscheint die Volumetrie massstäblicher, und die Aussenräume werden spannungsvoller.

4 (

Verminderung des Parkplatzbedarfes: Die Erfahrungen in den vorangehenden Überbaungen im Steisteg zeigen, dass das bisherige Parkplatzangebot, welches reduziert ist, genügt und keine Probleme schallt. Aus diesem Grund beantragen wir, die Anzahl der Parkplätze um 15 Prozent zu reduzieren, und jene IOr Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit den Reduktionsfaktoren der VSS Norm zu berechnen.