Gestaltungsplan "Fällmis"; Genehmigung der Änderung vom 28. Marz 1995

Plan da furmaziun · Freienbach

Document

Numer
610/1995
Gener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Freienbach
Chantun
Schwyz
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
28-03-1995
En vigur dapi
28-03-1995

Karte

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Datotecas

1322_GP-Faellmis_1995-0610_V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

1

GEMEINDE FREIENBACH

GESTALTUNGSPLAN KTN 205

Oberbauung "Fallmis" Wilen

SON DERBAUVORSCH RIFTEN

KOrPORATICN \VOLLERAU Zustimmung GrundeigentUmer: /::}

.................. O~.r. S!!.1r~.i.1 :-.r. .... .... .

h. Offentlich aufgelegt vom:

Vom Gemeinderat genehmigt am

1 6. Sep. 1994 -

........ ,.7..0.Kt... 1994.................

...........~...~~mJ995 ................

Der Gemeindeprasident:

~7z7/

Der Landamann:

....

~

Der Staatsschreiber:

..

02. August 1994

MB ARCH ITEKTEN, BAUERNHOFSTRASSE 24 , 8853 LACHEN

TEL. 055 63 14 29

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Art. 1 Rechtsgrundlagen

Der Gemeinderat erlasst, gestUtzt auf § 24 und 30 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (P BG) und Art. 6 und 53 des Baureglementes (BauR) v. 29. Marz 1994 folgende Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Fallmis, Wilen.

Art. 2 Geltungsbereich

1Die Sonderbauvorschriften gelten fOr das Gestaltungsplangebiet, welches einen Tei l des Grundstlicks KTN 205 umfasst. 2soweit nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die einschlagigen, rechtsgultigen Bauvorschriften.

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt: - die Erstellung einer ortsbaulich erwunschten Ueberbauung mit freistehenden Wohnbauten, bei moglichst guter Einfugung der Bauten und Anlagen in das Ortsbild. - die verbindliche Festlegung der maximal zulassigen Bauvolumen; - die rationelle und zweckmassige Verkeh rserschliessung und Parkierung innerhalb des Gestaltungsplangebietes.

Art. 4 Plani nhalt,

Verbindlichkeit

1Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen, welche miteinander als integrierende Bestandteile gelten. -

Gestaltungsplan M 1:500 (Situation und Schnitte) Sonderbauvorschriften Beilagenbericht

dat. 02. 08.94 dat. 02.08.94 dat. 02.08.94

2soweit nicht anders geregelt, sind die Situation, die Schnitte und die Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplanes verbindlich, insbesondere bezuglich: -

Lage, Stellung und Volumen der Bauten; Gebaudegliederung und Geschosszahl; Dachformen Ein- und Ausfahrt.

MB ARCHITEKTEN, BAUERNHOFSTRASSE 24, 8853 LACH EN

TEL . 055 63 14 29

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3Die Obrigen 8estandteile, namentlich die Fassaden und Grundrisse im 8eilagenbericht sind wegleitend . lm Bauprojekt darf davon abgewichen werden , wenn dadurch die Qualitat der Ueberbauung, insbesondere deren Wohnwert, verbessert werden kann .

Art. 5 Abmessungen

der 8aukorper

1Die 8aubegrenzungslinien bezeichnen die hochstzulassige horizontale Ausdehnung der 8aukorper. Vorbauten durfen die 8aubegrenzungslinien bis zu einer Ausladung von 1.50 m uberragen . 2Die maximalen Gebaude- und Firsthohen sind im Gestaltungsplan verbindlich in m.O.M. eingetragen. 3Den Erdgeschosswohnungen werden zum Teil Nebenbauten ~ergolas , gedeckte Sitzplatze usw.) von max. 15 m Gebaudegrundflache und max. 3 m Gebaudehohe vorgelagert. Deren Lage ist im Situationsplan verbindlich festgehalten. 4Ausnahmen gegenuber der Grundordnung ergeben sich wie folgt: a) Vergrosserung der Gebaudelangen auf 75 m bei Typ 8 b) Gebaudeflachen bei Nebenbauten darf mehr als 50m2 sein (Heizzentrale) c) Verminderung des baureglementarisch vorgeschriebenen Gebaudeabstandes zwischen 83 und N1 von 15.30 m auf 7.50 m d) Verminderung des baureglementarisch vorgeschriebenen Gebaudeabstandes zwischen A 1 und N1 von 12.70 m auf 12.00 m e) Verminderung des baureglementarisch vorgeschriebenen Gebaudeabstandes zwischen 82 und C1 von 17.60 m auf 9.00 m

Art. 6 Mehrausnutzung

Weisen die einzelnen 8auprojekte eine gute architektonische Gestaltung auf und erfullen sie zudem die vorliegenden 8edingungen des Gestaltungsplanes mit den Sonderbauvorschriften, wird eine Mehrausnutzung gem. geltendem 8aureglement tor das noch nicht mit einer Ausnutzungsbeschrankung belegte Gestaltungsgebiet gewahrt (0.66).

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Art. 7 Material-, FarbStrukturwahl

Mit dem Baugesuch ist ein Material-, Farb- und Strukturkonzept fUr aile aussen sichtbaren Fassaden- und Dachbauteile sowie fUr die Belage der Fusswege, Hauszugange und der Zufahrt einzureichen.

Art. 8 Verkehrserschliessung

Parkierungsorganisation

1Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage hat an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2Auf dem Gestaltungsplangebiet sind insgesamt 141 Parkplatze zu verwirklichen . Davon sind mindestens 106 Einstellplatze in der Tiefgarage anzubieten. 2 Parkplatze sind als Behindertenparkplatze zu gestalten. 3Falls die Ueberbauung in Etappen realisiert wird , sind jeweils auch die erforderlichen Parkplatze sicherzustellen.

Art. 9 Umgebungsplan und 1Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan

UmgebungsM 1:100, enthaltend die Verkehrsflachen , die Fusswege und Hauszugange, die Kinderspielplatze. gestaltung den Begegnungsplatz, die Containerabstellplatze, ein Hunde-WC und die Rahmenbepflanzung , einzureichen . 2oie verbleibenden Freiflachen sind zu begrunen und zu modellieren sowie mit einheimischen Geholzen zu bepflanzen, wobei die im Gestaltungsplan enthaltenen Baume als Hinweise fUr die Rahmenbepflanzung zu betrachten sind. 3oie Fusswege und Spielflachen (Bereich Hartplatze) sowie die Notwege sind mit aufeinander abgestimmten Belagsmaterialien auszufl.ihren. Diese mussen in das Farbkonzept der Ueberbauung passen, vgl. Art. 6 dieser Bestimmungen.

Art. 10 Kinderspielplatze

In den bezeichneten Gebieten sind Kinderspielplatze zu erstellen, deren Gesamtflache mindestens 25 % der zu Wohnzwecken dienenden Bruttogeschossflache umfassen muss.

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Art. 11 Kindergarten

Als im offentlichen Interesse liegende Mehrleistung im Sinne von § 24 Abs. 3 PSG wird der Gemeinde Freienbach bei Bedarf ein Kindergartenraum auf dem Gestaltungsplanareal oder auf dem Restareal von KTN 205 zu ortsublichem Mietzins zur Verfugung gestellt. Die Erstellung und Vermietung eines Kindergartenlokals wird vertraglich geregelt und im Grundbuch eingetragen.

Art. 12 UKW- und TVAussenantennen

Die GesamtUberbauung ist an eine GemeinschaftsAntennenanlage anzuschliessen. Einzelantennen sind nicht zulassig .

1 weiterer Artikel

Art. 13 lnkraftsetzung

Diese Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

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