Gestaltungsplan "Rischi"; Genehmigung der Änderung vom 26. Januar 1999

Plan da furmaziun · Arth

Document

Numer
106/1999
Gener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Arth
Chantun
Schwyz
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
26-01-1999
En vigur dapi
26-01-1999

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Text

1362_GP-Rischi_1999-0106_V.pdf

Kanton Schwyz

Gemeinde Arth

GESTALTUNGSPLAN HEULEDIWEG

SONDERBAUVORSCHRIFTEN

Schwyz,20.August1993 rev. gemass RRB vom 6. September 1994 mit Anderungen vom 31. August 1998

2

Gestaltungsplan .,Rischi", Heulediweg, 6414 Oberarth

Bauherrschaft:

Oberallmeind-Genossame Arth 6415 Arth

per Adresse: Herr Rolf Steiner Genossenprasident Bahnhofstrasse 11 6410 Goldau

Tel.: 041 I 855 13 25

Architekt:

Erlass durch den Gemeinderat

GRB Nr. .... .... J.P~

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Arth, den

Der Gemeinderat:

... ~-~~~ ..19.96................................................. .

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n Ju ...._,c;hroiber

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Erlass durch den Regierungsrat

RRB Nr.

Schwyz, den

.[).:;:1.....~0.c=t.:0.JroCD.O ........................................... .

Der Regierungsrat:

.CA:t...B.l~fB.irx?.(..:.........~ .... .

3

Art. 0

Aenderungen vom 31. August 1998 gegeniiber bewilligten Gestaltungsplan vom 20. August 1993, revidiert gemass RRB vom 6. September 1994

An Stelle von 5 Doppeleinfamilienhausern und 2 Einfamilienhausern in der Wohnzone W2, warden neu 1 Doppeleinfamilienhaus (Nr. 8) und 8 EinfamilienMuser (Nr. 9 bis 16) geplant. Der Garagentrakt nordlich der Hauszufahrt fallt weg. Das Doppeleinfamilienhaus und die Einfamilienhauser haben an- oder eingebaute Garagen und ein zusatzlicher Abstellplatz.

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Der Gemeinderat erlasst auf Antrag des GrundeigentOmers und mit Genehmigung des Regierungsrates sowie gestotzt auf die §§ 24 und 30 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und die §§ 44, 45, 46 und 50 des Baureglementes der Gemeinde Arth, vom 21. Mai 1990, folgende Vorschriften zum Gestaltungsplan Rischi, am Heulediweg in Oberarth.

Art. 2 Geltungsbereich

1.

Die Vorschriften gelten fOr das im Gestaltungsplan Rischi, Heulediweg, Oberarth, Plan Nr. 321.06, .07 und .08 vom 31.08.1998, umrandete (feste, geschlossene Linie, einseitig punktiert) Gebiet, Kat.Nr. 2396 und 637, wobei innerhalb der Parzelle eine Zonenunterteilung W2/W3 besteht, mit folgenden Flachen: W2 W3

5'042 m2 15'518 m2

Somit Arealflache ohne Strassenanteil

20'560 m2

2.

FOr die Oberbauung der Parzellen, Kat.Nr. 2396 und 637, gelten die vorliegenden Sonderbauvorschriften.

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan will: 1.

Ein generelles Festlegen der Bauten bezoglich Dimension, Situierung und Hohenlage.

2.

Eine Konzentration der Baukorper zwecks Schaffung grosserer, zusammenhangender Freiflachen.

3.

Strassen und Bauten gut ins bestehende Terrain einpassen und hohe Stotzmauern und Boschungen vermeiden.

4.

Den raumlichen Bezug der Siedlung in ihre einheitliche Wirkung nach aussen bestimmen.

5.

Generelle Anordnung und Gestaltung der Hauszufahrten, Wege und Platze.

6.

lnnerhalb des GP-Gebietes die Verkehrs- und Parkierungssituation regeln.

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Art. 4 Planungsmittel

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Der Gestaltungsplan (GP) umfasst folgende Planungsmittel:

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a) verbindliche und b) richtungsweisende a) verbindliche Planungsmittel .1 Situation/Umgebung .2 Baubegrenzungslinien/ Basishohen .3 Erschliessung und Fahrzeugabstellplatze A Schnitte

I! Nr. 321.06

Mst 1:500

31.08.1998

Nr. 321.07

Mst 1:500

31.08.1998

Nr. 321.08 Nr. 321.09

Mst 1:500 Mst 1:500

31.08.1998 31.08.1998

Nr. 321.05

Mst 1:200

20.08.1993

b) richtungsweisende Planungsmittel .1

Art. 5 Nutzungsmoglichkeit in

Grundriss-, Schnitt- und Fassadenform

Art der Bauten Das GP-Gebiet umfasst zwei Arlen von Bautypen: - Mehrfamilienhauser - Ein- und Doppeleinfamilienhauser

Art. 6 Lage, Anordnung und Baumasse

Lage, Anordnung und Baumasse der Hochbauten sind mittels Bau- und Hohenbegrenzungslinien in Grundriss und Schnitt maximal definiert.

Art. 7 Baubegrenzungslinien

1.

Die Baubegrenzungslinien fOr oberirdische Hauptbauten (strichpunktierte Linie) bestimmen die aussersten zulassigen oberirdischen Gebaudeteile der fOr die Wohnnutzung bestimmten Baukorper, fOr welche die Hohenbestimmungen nach Art. 8 gelten.

2.

Die Baubegrenzungslinien bestimmen die aussersten zulassigen Gebaudeteile fOr sichtbare, der Garagierung dienenden Vorbauten, welche den Hauptbauten vorgebaut sind (gestrichelte Linie mit jeweils zwei Punkten unterbrochen). Bei diesen Vorbauten bemisst sich die maximal zulassige GebaudehOhe von 4.50 m ab der mittleren HOhe der davor liegenden Hauszufahrt.

3.

Veranden, Wintergarten, Treppenhauser, Kamine, Erker, Balkone und Vordacher dOrfen die Baubegrenzungslinien nach Art. 7.1 oben allseits bis 1.50 m Oberragen. Erker und geschlossene Bauteile dOrfen dabei hOchstens 1/3 der gesamten Fassadenlange einnehmen. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Grenzabstande gegenOber Nachbarparzellen.

4.

Ausserhalb aller Baubegrenzungslinien sind im weiteren zulassig: Erholungs- und Freizeitanlagen, die der Situation entsprechen und sich gut in die Umgebung einordnen, einschliesslich eingeschossige Nebenbauten nach § 61 PBG mit derselben Nutzungsbestimmung sowie Erschliessunganlagen und Terraingestaltungen.

----------------------------------

5

Art. 8 Gebaudehohen, Hohenbegrenzungslinien und Geschosse

1.

Die Hohenbegrenzungslinien bezeichnen die grosstmogliche H6henausdehnung der Bauten unter Angabe der max. Gebaude- und Firsth6hen in Metern Ober Meer.

2.

Die jeweiligen Basiskoten sind fOr jedes einzelne Gebaude in Art. 23, im Anhang der Sonderbauvorschriften und im Plan Nr. 321.07 festgelegt. lhre Genauigkeit betragt ±50 em.

3.

In der Wohnzone W3 sind bei den bestehenden Wohnhausern 2, 4, 6, 8 und bei den neuen Wohnhausern 1, 2, 3, 4 werden die Vollgeschosse um ein Geschoss erhoht, mit entsprechender Anpassung der Gebaude- und Firsthohen gemass Gemeindebaureglement Art. 46, Abs. b.

4.

FOr die Vorbauten gilt Art. 7.2 der Sonderbauvorschriften.

Art. 9 Grenz-, Gebaude- und Strassenabstande

1.

GegenOber den Grundstocken ausserhalb des GP-Gebietes mOssen samtliche Bauteile die gesetzlichen Grenz- und Gebaudeabstande einhalten.

2.

lnnerhalb des GP-Gebietes sind die gesetzlichen Grenz- und Gebaudeabstande einzuhalten. Ausnahmen bilden lediglich die partiellen Oberschreitungen nach Art. 7, Abs. 3.

3.

Bei den Garagen is! ohne Trottoir- oder Fahrbahnflache ein Vorplatz von mindestens 5.50 m vorzusehen.

4.

GegenOber dem Heulediweg is! ein Strassenabstand ab Fassade zum Strassen- bzw. Trottoirrand von 4 m einzuhalten.

5.

Nebenbauten dOrfen ausserhalb der Baubegrenzungslinien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erstellt werden, sofern sie sich vom Standort und Hohenlage her gut einpassen. Die Nebenbauten haben zudem einen Strassen- resp. Trottoirabstand von 2.50 m einzuhalten.

Art. 10 Ausniitzung

1.

Die hochste zulassige Ausnotzung (AZ) innerhalb des GP-Gebietes betragt in der W2 0.45 und in der W3 0.65, zuzOglich eines Bonusses von 20 %.

2.

FOr jedes Bauvorhaben is! im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die beanspruchte Bruttogeschossflache auszuweisen.

3.

Ein Ausnotzungstransport zwischen den angrenzenden Wohnzonen W2/W3 is! innerhalb des GP-Gebietes nicht gestattet. Zonenabgrenzung siehe beiliegender Situationsplan der HSK lngenieur AG, Arth, vom 29. Juni 1993.

Art. 11 Gestaltung und Materialien

1.

Allgemein Die Bauten sind gut zu gestalten, aufeinander abzustimmen und sorgfaltig in die Umgebung einzupassen. Insbesondere hat die Fassaden- und Dachgestaltung der Bauten nach einheitlichen Gestaltungsgrundsatzen zu erfolgen, namentlich bezOglich der Materialisierung, dem Einsatz der Gestaltungsmittel und der Farbgebung. Diese sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit den Behorden abzusprechen.

6 2.

Fassadengestaltung Die Fassaden der Hauptbauten sind mural auszubilden. Eingangspartien, Treppenhauser, Vorbauten, Anbauten, Balkone, Erker, Veranden und Wintergarten sind einheitlich zu gestalten. Sie dOrfen farblich starker in Erscheinung treten und eine passende Materialisierung aufweisen (z. B. auch Metaii/Gias ).

3.

Dachgestaltung .1

Die Dachgestaltung hat im wesentlichen als Pull-, Sattel- oder Zeltdach mit einer Neigung von 18 bis 45° zu erfolgen und ist mit einheitlichen Dachmaterialien (Eternitschiefer oder Flachziegel) zu versehen .

.2

Dachaufbauten sind im Rahmen des Baureglementes der Gemeinde Arth zulassig .

.3

Flachdacher sind wenn moglich begehbar zu gestalten .

.4

Tiefgaragen und vorgelagerte Einzelgaragen oder Garagenboxen sind wenn moglich zu begronen.

12 weitere Artikel

Art. 12 Gelandeeinpassung, Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

1.

Die Boschungsneigung im GP-Gebiet darf in der Regel nicht steiler als 2:1 sein, mit einer B6schungsh6he von max. 2.50 m. Entlang der Heuledistrasse sind steilere Boschungen mit einer Boschungshohe von max. 3.50 m zulassig.

2.

Stotzmauern dOrfen 2.00 m nicht Oberragen.

3.

Bei abgetreppten Stotzmauern und Boschungen muss die horizontale Treppenstufe mind. 0.50 m breit sein.

4.

FOr die Rahmenbepflanzung sind vorwiegend einheimische Geholze zu verwenden.

5.

Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan der betreffenden Einzelparzelle einzureichen.

Art. 13 Offentliche Aussenraumgestaltung, Verkehrserschliessung und Parkierung

1.

Die generelle Gestaltung der Aussenraume, dabei auch die Anordnung von Kinderspielplatzen nach Art. 14 ist gemass Gestaltungsplan auszufOhren.

2.

Der Fahrverkehr hat sich grundsatzlich der Wohnnutzung unterzuordnen. Die Hauszufahrt zu den Einfamilienhausern ist bestmoglichst in die Wohnsiedlung zu integrieren (Breite 4.00 m). AmEnde der Hauszufahrt (ostseitig) ist ein Wendeplatz vorgesehen.

3.

Pro Wohnung werden mindestens 1.5 Abstellplatze resp. 1.5 pro 100 m2 BGF verlangt. Bei den Ein- oder Doppeleinfamilienhausern mindestens 2 Platze pro Haus. Mindestens 50 % der Autoabstellplatze haben unterirdisch zu erfolgen.

4.

Die Anordnung und Organisation des Fussganger- und Fahrverkehrs sowie der Autoabstellplatze ist aus den Planen Nr. 321.06 und .08 ersichtlich.

5.

Entlang der Hauser 8, 9, 10 und 11 ist neben der Hauszufahrt ein Fussgangerweg von 1.50 m Breite ohne Abstandseinschrankung vorgesehen.

7

Art. 14 Kinderspielflachen und Erholungsflachen

lnnerhalb des GP-Gebietes sind am bezeichneten Standort Kinderspiel- und Erholungsflachen vorgesehen. lhre gesamte Flache muss mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Bruttogeschossflache betragen.

Art. 15 Ver- und Entsorgungsleitungen, Abstellplatze fiir Container

1.

Die Ver- und Entsorgungsleitungen sind im Heulediweg eingelegt. Die jeweiligen Bauten werden je nach Objektlage einzeln oder gesammelt, den Hauptleitungen zugefOhrt.

2.

Am planmassig eingezeichneten Standort sind Abstellplatze fOr Container einzurichten.

Art. 16 Aussenantennen

lm ganzen Quartier ist die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln untersagt, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmoglichkeiten gewahrleistet werden konnen.

Art. 17 Ausnahmen

lm Rahmen des Gestaltungsplanes wird teilweise von der Regelbauweise abgewichen. Folgende Abweichungen sind geplant und bewilligt:

1. .1 .2

Art. 18

Erh6hung der Vollgeschosse um ein Geschoss mit entsprechender Anpassung der Gebaude- und Firsthohen . Bestehende Bauten Heulediweg Nr. 2, 4, 6 und 8 Mehrfamilienhauser 1, 2, 3 und 4

Subsidiares Recht Soweit die Sonderbauvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelangen das kommunale Baureglement und das kantonale Planungs- und Baureglement zur Anwendung.

Art. 19 lnkrafttreten

Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Schwyz, 20. August 1993, rev. gem. RRB vom 6. September 1994, mit iinderungen vom 31. August 1998

8

Art. 20

Flachenverzeichnis und BGF-Berechnung der Parzellen Kat.Nr. 2396 und 637 im Sinne von Art. 12 sowie bei Einhaltung der privatrechtlichen Nutzungsbeschrankungen (Richtlinien)

Grundstock Kat.Nr.

Flachen effektiv m2

20'560 2396 + 637 Gestaltungsplan-Bonus 20 %

Anteil Zone W2

Anteil Zone W3

5'042

15'518

Strassenflache .!. m2

ausnOtzbare Flache m2

BGFW2 AZ 0.45 m2

BGFW3 AZ 0.65 m2

Total BGF m2

20'560

2'268.9 453.7

10'086.7 2'017.3

12'355.6 2'471.0

2'722.6

12'104.0

14'826.6

Total BGF

Art. 21 Wohnungen auf Kat.Nr. 2396 und 637 (Richtlinien)

best. Hauser

Heulediweg 2 Heulediweg 4 Heulediweg 6 Heulediweg 8 Total

neue Hauser

Stockwerke Wohnungen

Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 Nr. 16

4 + Attika 4 + Attika 4 + Attika 4 + Attika 3 + Attika 3 + Attika 3 + Attika 2 2 2 2 2 2 2 2 2 4 + Attika 4 + Attika 4 + Attika 4 + Attika

AnzahiWohnungen

Anzahl Zimmer

10 10 10 10 8 8 7 2 1 1 1 1 1 1 1 1 13 10 9 9

22 22 22 22 18 18 18 10 6 6 6 6 6 6 6 6 37 36 36 36

114

345

BGFW2

BGFW3

Total BGF

1'220 1'220 1'220 1'220 950 950 950

1'240 1'044 1'044 1'044

1'220 1'220 1'220 1'220 950 950 950 440 285 285 285 285 285 285 285 285 1'240 1'044 1'044 1'044

12'102

14'822

440 285 285 285 285 285 285 285 285

2'720

9

Art. 22 Parking auf Kat.Nr. 2396 und 637 (Richtlinien)

Hauser

Total

11 MFH = 10 EFH = Total erforderlich

12'102 m2 BGF: 100 x 1.5

Zone

Unterniveauparkplatze best. neu

W3

43

Garageboxen

70

Gedeckte Abstellplatze

Aussenparkplatze

Total

9

54

6

176 Pl. 26 Pl.

60

202 Pl.

20

W2

Total vorhanden

113

Art. 23 Hohenangaben

Zone

Gebaude

W3

182 Pl. 20 Pl. 202 Pl.

a 2 Platze

Wohnhaus Nr. 1 Wohnhaus Nr. 2 Wohnhaus Nr. 3 Wohnhaus Nr. 4 Wohnhaus Nr. 5 Wohnhaus Nr. 6 Wohnhaus Nr. 7 Heulediweg 2 Heulediweg 4 Heulediweg 6 Heulediweg 8

20

9

Basishche ± 50 em Hauptbauten

gewachsenes Terrain

1. Wohngeschoss EG =474.50 m 1. Wohngeschoss EG =473.50 m 1. Wohngeschoss EG =473.50 m 1. Wohngeschoss EG =473.50 m 1. Wohngeschoss EG =473.50 m 1. Wohngeschoss EG =473.50 m 1. Wohngeschoss EG =473.50 m 1. Wohngeschoss EG =472.12 m 1. Wohngeschoss EG =473.10 m 1. Wohngeschoss EG = 473.20 m 1. Wohngeschoss EG =474.10 m

474.75 m ausgemittelt 488.45 m 472.75 m ausgemittelt 486.45 m 472.75 m ausgemittelt 486.45 m 473.25 m ausgemittelt 486.95 m 472.50 m ausgemittelt 483.50 m 472.25 m ausgemittelt 483.25 m 472.50 m ausgemittelt 483.50 m bereits erstellt gemass Baubewilligung vom 06.09.1982 bereits erstellt gemass Baubewilligung vom 06.09.1982 bereits erstellt gemass Baubewilligung vom 01.02.1988 bereits erstellt gemass Baubewil\igung vom 01.02.1988

max. Gebaudehche

max. Firsthi:ihe 491.45 m 489.45 m 489.45 m 489.95 m 486.50 m 486.25 m 486.50 m

max. Gebaude- und Firsthche nach Baureglement Art. 30

W2

Wohnhaus Nr. 8 Wohnhaus Nr. 9 Wohnhaus Nr. 10 Wohnhaus Nr. 11 Wohnhaus Nr. 12 Wohnhaus Nr. 13 Wohnhaus Nr. 14 Wohnhaus Nr. 15 Wohnhaus Nr. 16

unterstes Geschoss = 474.00 m unterstes Geschoss = 472.75 m unterstes Geschoss = 471.35 m unterstes Geschoss = 470.65 m unterstes Geschoss = 478.45 m unterstes Geschoss = 476.90 m unterstes Geschoss = 475.95 m unterstes Geschoss = 482.00 m unterstes Geschoss = 482.00 m

Schwyz, 20. August 1993, rev. gemass RRB vom 6. September 1994, mitAnderung vom 31. August 1998

7.00 m 7.00 m 7.00 m 7.00 m 7.00 m 7.00 m 7.00m 7.00m 7.00m

10.00 m 10.00 m 10.00 m 10.00 m 10.00 m 10.00 m 10.00 m 10.00 m 10.00 m

1362_GP-Rischi_1982-1113_V.pdf

REGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZ AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

22. Juni 1982

Br N(['. 11 1 3

Quartiergestaltungsplan "Rischi", Kat.Nrn.

2396, 637, Oberarth: Genehrnigung A. Mit Eingabe vern 28. Mai 1982 ersucht der Gerneinderat Arth urn Genehrnigung des Quartiergestaltungsplanes ''Rischi'', Kat. Nr. 2396, 637, Oberarth, der Oberallrneind-Genossarne Arth. Dieser wurde am 18. Marz 1982 offentlich ausgeschrieben (Arntsblatt Nr. 11). Dagegen wurde eine Einsprache erhoben, welche jedoch nach Vornahrne einer Projektanderung zurlickgezogen wurde. B. Der Gerneinderat Arth hat den Quartiergestaltungsplan mit Beschluss vorn 24. Mai 1982 genehrnigt, wobei er sich in seinern Ueberprlifungsbericht dazu wie folgt aussert: "Lage und Erschliessung Gernass rechtskraftiger Zonenplanung der Gerneinde Arth befindet sich das fragliche Areal irn Rischi, Oberarth, in der Wohnzone W3. Die zonenrnassige Integrierung flir die geplanten Wohnhauser ist sornit gegeben. Die strassenrnassige Erschliessung erfolgt liber den Heulediweg, welcher die Anforderungen von Art. 9 GBR und § 8 BauG erflill t. Grosse des Bauareals und Ausnlitzung Das von der Oberallrneind-Genossarne Arth ausgeschiedene Areal flir den Quartiergestaltungsplan Rischi weist eine Grosse von 8402 rn2 auf. Die zulassige Ausnlitzungsziffer betragt 0.605 (0.55 und 10 % Bonus flir Quartiergestaltung~.Die gesarnte anrechenbare Bruttogeschossflache betragt 5 082 rn2, was eine AZ von 0.604 ergibt. Geschosszahl, Bau- und Firsthohen Die vier geplanten Wohnblocke sind viergeschossig, wobei zusatzlich bei allen das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut wird. Diese Ausbauten sind allerdings so angelegt, dass die jeweiligen Bruttogeschossflachen weniger als 2/3 des darunterliegenden Vollgeschosses ausrnachen. In Art.

- 2 -

30 GBR ist festgehalten, dass mit einer solchen eingeschrankten Abmessung das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss zu klassieren ist. Die Bau- und Firsthohen gelten im Sinne der reglementarischen Bestimrnungen als ausgewiesen. Strassen-, Grenz- und Gebaudeabstande Die Ueberprlifung der eingereichten Planunterlagen hat ergeben, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstande gegenliber der Bergstrasse (Kantonsstrasse) sowie dem Heulediweg(Privatstrasse) eingehalten sind. Ebenfalls nicht unterschri tten werden samtliche Grenz- und Gebaudeabstande (inkl. Mehrlangenzuschlag). Flir die situationsmassige Plazierung des Hauses A2 gilt die rev. Eingabe vom 7.5.1982 (Plan Nr. 105.73 vom 19.4.1982) als ver" bindlich. AbstellplatzeflirPW sowie Zugangsverhaltnisse Flir die geplanten vier Mehrfamilienhauser mit total 48 Wohnungen sind gemass den Bestimrnungen 72 Abstellplatze flir PW auszuweisen (1.5 PP pro Wohnung). Dabei mlissen von dieser Anzahl 60 % unterirdisch angelegt werden. Gemass Projekt ist eine unterirdische Einstellhalle zwischen den Wohnblocken A1 und B2 vorgesehen, welche insgesamt 45 Platze aufzunehmen vermag. Dies entspricht 62% der zu fordernden Gesamtzahl. Die Zufahrt zu dieser Tiefgarage erfolgt tiber eine Stichstrasse ab dem Heulediweg. Weitere 41 Abstellplatze werden an der Nordseite des Ueberbauungsareals sowie unmittelbar entlang des Heulediweges erstellt (davon sind 14 Platze flir Besucher reserviert). Samtliche Zugange zu den Wohnhausern sind vom Fahrverkehr getrennt angelegt. Die Hauser sind durch Wege direkt miteinander verbunden. Grlin- und Kinderspielflachen In Art. 21 GBR ist festgehalten, dass beim Neubau von vier und mehr Wohnungen der Bauherr auf privatem Grund genligend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Kinderspielplatze anzulegen hat. Diese haben ein Mindestmass von 10 I - bei Gesamtliberbauungen 15 % - der zu Wohnzwecken anrechenbaren Bruttogeschossflache aufzuweisen. Flir die Quartiergestaltung Rischi ist beabsichtigt, insgegesamt drei Spielplatze mit einer Gesamtflache von 1640 m2 zu erstellen. Dies entspricht ca. 32 % der BGF. Die vorgenannte reglementarische Bedingung wird somit erflillt. Architektonische Gestaltung der projektierten Bauten Durch die Gliederung der Fassaden mi ttels Vor- und Rlicksprlingen sowie mit den verschiedenen Dachhohen der einzelnen Bauten wird eine ansprechende architektonische Wirkung erzielt. Die versetzten Giebeldacher ergeben eine gute Anpassung in die landliche Gegend.

- 3 -

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Es ist vorgesehen, die Wohnhauser in massiver Bauweise zu erstellen. Die Baumaterialien entsprechen den heutigen Anforderungen. Ein Bad, we und Lavabo befindet sich in jeder Wohnung. Abstell- und Bastelraumlichkeiten flir die zuklinftigen Bewohner sind vorhanden. Ebenfalls werden genligend Schutzplatze flir den Katastrophenfall erstellt. Es ist festzustellen, dass mit dem Quartiergestaltungsplan Rischi in gestalterischer und konzeptioneller Hinsicht eine bessere Ueberbauung als bei Normalbauweise erreicht wird." C. Das Amt flir Planung, Natur- und Landschaftsschutz hat den Quartiergestaltungsplan geprlift und stellt folgendes Fest: 1. Situation Gemass Zonenplan liegt das Areal in der 1'/ohnzone W3 und umfasst eine Flache von 8400 m2. Vorgesehen ist eine Ueberbauung mit vier Mehrfamilienhausern mit 48 2 1/2 - 4 1/2Zimmer-Wohnungen und einer Tiefgarage mit 44 Abstellplatzen. Weitere Abstellplatze befinden sich am nordlichen und westlichen Rand der Ueberbauung. Die Bauten weisen vier Vollgeschosse, teilweise mit Dachausbau, auf. Die Erschliessung erfolgt liber eine Stichstrasse am nordlichen Arealrand sowie eine direkte Zufahrt zur Tiefgarage ab der Heuledistrasse. 2. Ausnahmen

vo~_ggn

Zonenvorschriften

Neben der Gewahrung des Ausnlitzungsbonus von 10 % ist eine generelle Erhohung der Stockwerkzahl urn ein Vollgeschoss vorgesehen. 3.

Beurteilu~de~Quartiergestaltungsplanes

Massgebend sind Art. 51 des Baureglements sowie § 41 des Baugesetzes bzw. die Weisungen des Regierungsrates vom 7.

~larz

1977 (RRB Nr. 450).

3.1 Art. 51 Abs. 2 BR Die Bedingungen werden erflillt (vgl. Ueberprlifungsbericht der Gemeinde) . Gegenliber den Nachbargrundstlicken werden die baureglementsgemassen und baugesetzlichen Grenzabstande eingehalten. Dies trifft auch auf die internen Gebaudeabstande zu.

-

4 -

3.2 Zweckmassigere Nutzung im Sinne von § 41 BauG Die Ueberbauung entspricht dem Zonenzweck und Zonencharakter, und ihre Konzeption vermag funktionell und gestalterisch den baugesetzlichen Anforderungen zu genligen. Ausnahmen vom Baugesetz liegen keine vor. Der Regierungsrat zieht in Betracht: 1. Nach § 42 des Baugesetzes sind Bauvorschriften,

worunter auch Quartiergestaltungsplane fallen, vom Regierungsrat zu genehmigen. Dem Regierungsrat obliegt deren Prlifung auf Recht- und Zweckmassigkeit. Ueber die Zustandigkeit und das Verfahren wurden Weisungen mit materiellen Prlifungsgrundsatzen erlassen (RRB Nr. 450 vom Marz 1977).

2. Die Anforderungen, welche an den Quartiergestaltungsplan zu stellen sind, ergeben sich aus § 41 des Baugesetzes sowie den Bestimmungen des Baureglementes. Wie die Ueberprlifung des Amtes flir Planung, Natur- und Landschaftsschutz ergab, werden diese erflillt, wobei insbesonders auf die grossen Grlinflachen mit Spielplatzen, die Entflechtung des Fussganger- vom Fahrverkehr sowie die zentrale Garagierung bzw. die periphere Anordnung der Abstellplatze hingewiesen werden kann. Die horizontale und vertikale Gliederung der Baukuben, deren gegenseitig verschobene Situierung sowie die Dachform ergeben auch in gestalterischer Hinsicht eine befriedigende Gesamtsituation. Einer Genehmigung des Quartiergestaltungsplanes steht somitnichtsentgegen. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Der Quartiergestaltungsplan ''Rischi'', Oberarth, wird genehmigt. 2. Publikation im Amtsblatt.

3. Vorbehalten bleibt das ordentliche Baubewillligungsverfahren. 4. Die Gemeinde hat zu entrichten: a) Staatsgeblihr b)

Insertions- und Kanzleikosten zusammen

- 5 Sie kann diese Kosten vom Gesuchsteller zurlickverlangen. 5. Zufertigung an den Gemeinderat Arth unter Erhebung der Kosten von Fr. 550.-- flir sich und zuhanden des Gesuchstellers (2; mit QGP mit Genehmigungsvermerk), ans Justizdepartement, ans Amt flir Planung, Natur- und Landschaftsschutz (mit QGP mit Genehmigungsvermerk) und an die kantonale Baukontrolle. Im Namen des Regierungsrates: Der Landammann:

Der Staatsschreiber: