Breiti 2

Plan d'utilisaziun spezial · Bussnang

Document

Numer
115
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Bussnang
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Decidì
18-12-2003
En vigur dapi
18-12-2003

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Datotecas

Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

18. Dezember 2003 Entscheid Nr. 115 Allkorn Nr. 28012003

Politische Gemeinde Bussnang Änderung Gestaltungsplan "Breiti 2"

1. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 ersucht der Gemeinderat Bussnang um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Den Unterlagen kann entnommen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Gestaltungsplanes "Breiti 2" keine Rekurse hängig.

2. Mit Entscheid Nr. 61 vom 30. Juni 2003 hat das Departement für Bau und Umwelt den Gestaltungsplan "Breiti 2" genehmigt. Dem Planungsbericht der zur Genehmigung vorliegenden Änderung dieses Gestaltungsplans kann entnommen werden, dass die Montagehalle 3 (Baubereich E) im Bau sei. Der östlich davon vorgesehene überdeckte Umschlagplatz solle nach neuesten Erkenntnissen als Gebäude mit zwei Etagen ausgeführt werden und als Verbindung von der Montagehalle 3 zum geplanten Lagerhaus weiter östlich dienen. ln der Lagerhalle im Osten (Baubereich F) sollen produktionsbedingt neu ebenfalls zwei Etagen erstellt werden, was einer Anhebung der gernäss rechtskräftigem Gestaltungsplan festgelegten Oberkante des Gebäudes um 7.0 m auf die max. Höhenkote von 451.30 m.ü.M. verlangt. Von der Mehrhöhe ist auch der südöstliche Teil des Baubereichs E erfasst. Insgesamt resultiert gernäss Planungsbericht im Wesentlichen auch für den Bereich F eine Gebäudehöhe von max. 16 m, was der Regelbauweise entspreche. Die teilweise neuen Gebäudehöhen seien zwar deutlich wahrnehmbar, würden jedoch durch die Silhouette der höheren Montagehallen im Hintergrund aufgefangen. Auch

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bleibe eine Abstufung der Höhen vorhanden. Verbunden mit der geplanten intensiveren Nutzung der Lagerhalle und der zusätzlichen Nutzung des gedeckten Umschlagplatzes als Lagerraum und Verbindungsbau, sei eine Aufhebung von vier Aussenlager, womit wiederum vier bis fünf Fahrten pro Tag in die Aussenlager entfalle. Damit resultiere eine Verringerung des Schwerverkehrs in Bussnang. Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist ein Nutzungsplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich seit dessen Erlass die Verhältnisse erheblich geändert haben. Diese Bestimmung zielt darauf ab, Planung und Wirklichkeit in Überein-stimmung zu bringen. Gerade bei Sondernutzungsplänen, die eine erhöhte Rechtssicherheit und Beständigkeit besitzen, ist mit Sorgfalt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Änderung erfüllt sind. Der Grundsatz lautet: Je neuer ein Plan ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für die Änderung sein. Unter diesem Aspekt erweckt die Planänderung Bedenken. Im Übrigen enthält der Planungsbericht die zum Verständnis der Vorlage notwendigen weiteren Informationen. Im Sinne von § 33 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) ist die Änderung des Gestaltungsplanes "Breiti 2" rechtmässig.

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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Gemeinderat Bussnang am 1. Dezember 2003 beschlossene Änderung des Gestaltungsplanes .. Breiti 2" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat Bussnang, 9565 Rothenhausen, unter Beilage von zwei Dossiers Änderung Gestaltungsplan .. Breiti 2", je mit Genehmigungsvermerk (charge)

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Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Dossiers Änderung Gestaltungsplan "Breiti 2" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

ß~.-//

Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert: 18. Dezember 2003