Auäcker
Plan d'utilisaziun spezial · Egnach · Abolì ils 05-09-2025
Document
- Numer
- 51
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Egnach
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 02-07-2009
- En vigur dapi
- 02-07-2009
- Abolì
- 05-09-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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.. Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 2. Juli 2009
Entscheid Nr. 51 0068/2009/DBU/ARP
Politische Gemeinde Egnach - Zonenplanänderung Auäcker - Gestaltungsplan Auäcker 1. Mit Schreiben vom 3. März 2009 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Mit Schreiben vom 10. März 2009 hat das Amt für Raumplanung. festgestellt, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen und ergänzt werden müssen. Dazu hat der Gemeinderat mit Schreiben vom 6 . April 2009 eine Ergänzung zum Planungsbericht nachgereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. 2. Das Gebiet "Auäcker" im Ortsteil Steinebrunn ist im rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 50 am 12. Mai 2004) der zweigeschossigen Wohnund Gewerbezone WG 2 zugewiesen. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung Auäcker umfasst die Umzonung der Parzellen Nrn . 236, 238-240, 3126, 2340 (Teil), 2584 und 2585 in die dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone WG 3. Laut Planungsbericht betrifft die Umzonung im Wesentlichen das Restaurant und die Metzgerei "Grüner Baum" (inkl. Schlachthaus) sowie das Areal einer bis ins Jahre 2004 genutzten Tennisanlage. Gernäss Planungsbericht sei eine zweckmässige Überbauung, welche sich gut in die Umgebung einfüge, wegen schwieriger topographischer Verhältnisse nur mit dreigeschossigen Bauten sinnvoll. Laut Planungsbericht wäre eine entsprechende Bebauung auch im Rahmen eines Gestaltungsplans möglich gewesen. Im Verlaufe des Planungsprozesses habe sich indessen gezeigt, dass eine solche Überbauung eher einem Bauvorhaben in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG 3 entsprechen würde. Diese Umstände haben den Gemeinderat bewogen, sich für eine Zonenplanänderung zu entscheiden. Die Zonenplanänderung entspricht den Anforderungen von§ 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege. Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Auäcker (nachfolgende Bezeichnung: Gestaltungsplan) betrifft im Wesentlichen die Parzellen der erwähnten Zonenplanänderung sowie die Parzelle Nr. 3103. Die allgemeinverbindlichen Teile des Gestaltungsplans bestehen laut Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) aus einem Situationsplan und separaten Sonderbauvorschriften. Zur. Erläuterung des Gestaltungsplans liegt den Genehmigungsakten ein Planungsbericht bei.
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Das in den Gestaltungsplan einbezogene Gebiet entlang der stark befahrenen Amriswilerstrasse wird durch eine kleinteilige Bebauung und eine Parkierungsfläche geprägt. Gegen Norden fällt das Gelände ab und wird im Bereich der Tennisplätze stark eingeschnitten. Das Niveau dieser Plätze liegt um ca. 4-5 m tiefer als die Amriswilerstrasse. Die südseitige Böschung gegenüber den Tennisplätzen ist entsprechend steil. Die Tennisanlage wird mit einer Baumhecke entlang der erwähnten Parkierungsfläche optisch vom Strassenraum losgelöst. Vor diesem Hintergrund (Lärm, Topographie) ergeben sich erhöhte Anforderungen an eine Überbauung im Gebiet "Auäcker". Gernäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan insbesondere die Erschliessung des Gebiets und Randbedingungen für eine gute auf die ortsbaulich und die besonderen topographischen Gegebenheiten angepasste Überbauung sowie für eine gute Umgebungsgestaltung festzulegen. Angesichts der ans Gebiet angrenzenden stark befahrenen Amriswilerstrasse überrascht indessen, dass im Zweckartikel die Bekämpfung des Strassenlärms nicht genannt wird. Im Übrigen scheint der Zweckartikel zum Gestaltungsplan auf die ortbauliche Lage und hinsichtlich § 18 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) zweckmässig. Allerdings ist anzufügen, worauf später zurückgekommen wird, dass der Zweck des Gestaltungsplans auch in der Erfüllung der Anforderungen gernäss § 19 Abs. 2 PBG besteht. Die planerische Umsetzung des vorgenannten Zwecks erfolgt im Gestaltungsplan insbesondere mit Mantelbaulinien für Hauptbauten, einem Tiefgaragenbereich, Verkehrsflächen und Werkleitungen. Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Überbauungskonzept reagiert auf die schwierige Topographie mit Hauptbauten (Nrn. 2 und 3), welche in den erwähnten Geländeeinschnitt eingepasst werden. Ferner soll gernäss Art. 9 SBV das neue Terrain möglichst natürlich gestaltet und abgestuft werden. Die Böschung gegenüber der neuen Gemeindestrasse soll möglichst sanft ausfallen. Auf den Strassenlärm wird mit Baukörpern reagiert, die gegenüber der Amriswilerstrasse zurückversetzt und senkrecht zur Strasse angeordnet werden. Weiter ist entlang der Amriswilerstrasse eine begrünte Lärmschutzwand vorgesehen. Dem Planungsbericht zum Gestaltungsplan kann entnommen werden, dass an der lärmexponierten Südfassade der Hauptbauten Nrn. 2 und 3 ohne bauliche Massnahmen die massgeblichen Planungswerte gernäss Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) am Tag und in der Nacht um ca. 4-5 Dezibel überschritten würden. Der Lärmpegel könne ohne Lärmschutzwand, einzig mit gestalterischen Massnahmen (Verzicht auf Fenster, Optimierung des Grundrisses etc.) lediglich um ca. 3 Dezibel reduziert werden. Das Amt für Raumplanung bemerkt, dass zur Schonung von Ortsbildern und Landschaften, wenn immer möglich, gestalterische und nicht baulicheMassnahmen (z.B. Lärmschutzwände) getroffen werden sollten. Ferner sei die Ausgangslage mit einer West- I Ostorientierung der Hauptbauten optimal, um mit einer entsprechenden Gestaltung der Fassaden, Balkone und Grundrissen auch ohne Lärmschutzwand die Planungswerte einhalten zu können. Es wird empfohlen, im Rahmen der weiteren Projektierungsarbeiten, den Verzicht der Lärmschutzwand
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nochmals eingehend zu prüfen. Im Übrigen, wie eingangs erwähnt, regelt der Gestaltungsplan auch die Erschliessung. Diese ist abgestimmt auf die zonenspezifischen Anforderungen des Gebietes im Sinne von § 35 Abs. 2 PBG sachgerecht. Laut§ 35 Abs. 1 PBG ist die Gemeinde ausserdem für die zeitgerechte Erschliessung verantwortlich. Das hierfür notwendige Land für die Gemeindestrasse ist laut Kapitel 6.3 des Planungsberichts freihändig gesichert. Die generelle Prüfung des Gestaltungsplans hat ergeben, dass er die Grundanforderungen gemäss § 18 PBG erfüllt. Im Rahmen des Gestaltungsplans wird laut Kapitel6.2 des Planungsberichts von der Regelbauweise betreffend Ausnützungsziffer (Az) abgewichen. Weiter regelt der Gestaltungsplan die Oberkante der Hauptbauten mittels max. Gebäudehöhen in m.ü.M. Dabei handelt es sich im rechtlichen Sinne nicht um Gebäudehöhen sondern um Koten. Als Folge dieser Koten wird die regelkonforme Gebäudehöhe in Teilen des Gestaltungsplans reduziert, weshalb diesbezüglich von der Regelbauweise abgewichen wird. Weiter sieht der Gestaltungsplan Abweichungen von den ordentlichen Strassenabständen nach § 44 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) vor. Gemäss § 19 Abs. 2 PBG setzt eine Abweichung von der Regelbauweise im Rahmen von Gestaltungsplänen ein gesamthaft besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis voraus, welches im öffentlichen Interesse liegen muss. Auch dürfen Abweichungen nicht zur Folge haben, dass die ausserhalb des Gestaltungsplangebietes liegenden Grundstücke anders als nach den für die Nutzungszone des Gestaltungsplangebietes geltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen werden. Das Baureglement der Politischen Gemeinde Egnach schreibt für die Wohn- und Gewerbezone WG 3 eine maximale Az von 0.75 vor. Für reine Wohnnutzung gilt indessen eine maximale Az von 0.60. Art. 8 Abs. 1 SBV sieht für den Bereich A betreffend den Hauptbauten Nrn. 2 und 3 eine maximale Bruttageschossfläche von 4'1 00 m2 vor. Dadurch werde laut Planungsbericht die maximale Az für die vorgenannten Hauptbauten, welche offenbar als Wohnhäuser geplant sind, von 0.6 auf 0.657 erhöht. Daraus folgt, dass mit der vorgenannten Sonderbauvorschritt gleichzeitig die maximale Az bei gewerblich genutzten Bauten beschränkt wird. Im Rahmen des Gestaltungsplans wird die regelkonforme Gebäudehöhe von 10.0 m bei der Hauptbaute Nr. 1 und dem Restaurant "Grüner Baum" um ca. 1-2m reduziert. Ob die maximale Kote von 451.00 m.ü.M für die Hauptbauten Nrn. 2 und 3 auch zu einer Abweichung von der regelkonformen Gebäudehöhe führt, kann nicht abschliessend beurteilt werden. So hätten insbesondere zur Ermittlung der tatsächlichen Gebäudehöhen, im Situationsplan die Koten in m.ü.M des gewachsenen Terrains bei den tiefsten Gebäudecken eingetragen werden müssen. Gemäss Ergänzungen zum Planungsbericht vom 2. April 2009 werde im Bereich der Hauptbauten Nrn. 2 und 3 die regelkonforme Gebäudehöhe eingehalten. Damit kann der vorgenannte Mangel verantwortet werden.
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Die erwähnte Erhöhung der Ausnützungsziffer wird im Planungsbericht mit einer haushälterischen Bodennutzung begründet. Im Kapitel 6.2 des Planungsberichtes und den Ergänzungen des Planungsberichts sind Aussagen zur architektonischen und ortsbaulichen Qualität des dem Gestaltungsplan zu Grunde liegenden Überbauungskonzeptes enthalten. Das gesamthaft architektonisch und ortsbaulich bessere Ergebnis im Sinne von§ 19 Abs. 2 PBG wird insbesondere in der Qualität der Überbauung, der Aussenraumgestaltung und der Reaktion auf die schwierige Situation (Topographie, Strassenlärm) gesehen. Weitere Ausführungen und Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen nach § 19 Abs. 2 PBG enthält der Planungsbericht Betreffend Art. 1 Abs. 3 SBV ist zu bemerken, dass Ausnahmeregelungen in Gestaltungsplänen der unter§ 79 PBG statuierten Ausnahmebestimmung zulässig sind. Art. 1 Abs. 3 SBV geht über den zulässigen Rahmen von§ 79 PBG hinaus, indem er geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan erlaubt, sofern sie den Gesamtinhalt nicht beeinträchtigen. Art. 1 Abs. 3 SBV widerspricht somit dem übergeordneten Recht und kann nicht genehmigt werden. Der Situationsplan enthält Richtungspfeile für interne Fusswegverbindungen. Gernäss Art. 4 SBV soll zwischen der neuen Gemeindestrasse und der Amriswilerstrasse ein nicht-öffentlicher Fussweg erstellt werden. Es wird empfohlen, um diese Gestaltungsplanfestlegung durchsetzen zu können, den Fussweg grundbuchrechtlich mit einem Dienstbarkeitsvertrag zu sichern. Im Übrigen empfiehlt die Fachsteile Natur und Landschaft für die Bepflanzung im Gestaltungsplangebiet (Art. 9 Abs. 4 SBV) einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Das Tiefbauamt hält fest, dass zur Gewährleistung der Verkehrsübersicht bei der westlichen Einmündung in die Amriswilerstrasse die heutigen Längsparkplätze mit einer baulichen Massnahme aufgehoben werden müssen. Im Übrigen seien die erforderlichen Sichtbermen gernäss § 41 StrWG dauernd freizuhalten. Die generelle Prüfung ergibt, dass der Gestaltungsplan Auäcker mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 der Sonderbauvorschriften die Anforderungen nach § 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erfüllt. Im Übrigen steht einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt nichts im Wege. Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Egnach am 20. Januar 2009 beschlossene Zonenplanänderung Auäcker wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Egnach am 20. Januar 2009 beschlossene Gestaltungsplan Auäcker wird mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 SBV genehmigt.
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3. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von drei Gestaltungsplänen Auäcker, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (Art. 1 Abs. 3 SBV) sowie zwei Zonenplanänderungen Auäcker, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, 9320 Arbon - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Auäcker und zwei Zonenplanänderungen Auäcker, mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Departement für Bau und Umwelt
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Dr. Jakob Stark
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
0 2. Juli 2009
6417-S-1.pdf
KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE EGNACH
GESTALTUNGSPLAN •• AUACKER Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom 30.01 .2009 bis 18.02.2009
Vom Gemeinderat beschlossen am: 20.01.2009
Der
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Die Gemeindeschreiberin:
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Vom Departement für Bau und Umwelt\tJenehmigt mit: Entscheid Nr. . . ~1...
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.. lJ.l .. 2JQ~ KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
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Der Gemeinderat Egnach erlässt, gestützt auf die §§ 18 ff. Planungs- und Baugesetz vom 16.08.1995, den Gestaltungsplan Auäcker.
Art. 1 : Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan Auäcker gilt für das im Situationsplan 1:500
umgrenzte Gebiet der Parzellen Nr. 234, 235, 236, 238, 239, 240, 2584, 2585, 3103 und 3126. ln dem speziell bezeichneten Bereich A werden von der Regelbauweise abweichende Bauvorschriften festgelegt. ~-:- -~ r:r7 ~--w
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2 Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird,
gelten die Vorschriften des Baureglements der Gemeinde sowie die weiteren einsch lägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und ·d es Bundes.
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3 Kleinere Abweichungen vom Gestaltungsplan können , sofern sie
den Gesamtinhalt nicht beeinträchtigen, im Baugesuchsverfahren durch den Gemeinderat bewilligt werden .
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Art. 2 : Zweck
KANTON THURGAU
DEPARTEMENT Der Gestaltungsplan fixiert die Feinerschliessung und legt RandFÜR BAU UND UMWELTbedingungen für eine gut auf die ortsbaulichen und die besonde8500 FRAUENfELD ren topografischen Gegebenheiten ;:tngepasste Überbauung sowie für die Umgebungsgestaltung fest.
Art. 3 : Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan Auäcker umfasst folgende Bestandteile: 1.
Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1 : 500
2.
Erläuternd: - Planungsbericht mit Beilagen
21 .01 .2009/fb/bb/ 1161 .1/Sonderbauvorschriften.doc
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Art. 4 : Verkehrserschliessung
1
Die Verkehrserschliessung des unüberbauten Teils von Parz. Nr. 3103 und der geplanten Hauptbauten 1 bis 3 erfolgt über eine neue Gemeindestrasse gernäss Situationsplan. Diese wird im Wesentlichen im Bereich der bestehenden Flurstrasse (Parz. Nr. 234 und 2585) erstellt. Die neue Gemeindestrasse ist mit einem Belag zu versehen, sie wird Teil des Gemeindestrassennetzes und ist zu beleuchten.
2
Die bestehende Flurstrasse (Teil von Parz. Nr. 2584) in der östlichen Verlängerung der neuen Gemeindestrasse ist ebenfalls mit einem Belag zu versehen. Sie wird nach dem Ausbau als Flurstrasse durch die Gemeinde in Eigentum und Unterhalt übernommen.
3
Die Erschliessung von Parz. Nr. 3126 erfolgt über die bestehende Ein-/Ausfahrt von der Amriswilerstrasse.
4
Die Lage der zulässigen Ein-/Ausfahrten in die Amriswilerstrasse ist im Situationsplan bezeichnet.
5 Zur internen Fussgängerschliessung ist eine nicht-öffentliche
Fusswegverbindung zwischen der neuen Gemeindestrasse und der Amriswilerstrasse zu erstellen. Der genaue Verlauf der Fusswegverbindung wird im Baugesuchsverfahren bestimmt.
Art. 5 : Ver- und Entsorgung
1 Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt gernäss GEP
im Mischsystem. Die Entwässerung der unüberbauten Bereiche sowie von Parz. Nr. 3126 erfolgt entgegen der Festlegung im GEP nach Norden. Haus 1 ist an die westlich vorbeiführende bestehende Mischabwasserleitung anzuschliessen, die Häuser 2 und 3 sowie Parz. Nr. 3126 über die bestehende Hausanschlussleitung. 2 Die Erschliessung mit Wasser und Elektrizität sowie die Strassen-
beleuchtung erfolgt mit neuen Leitungen und Anlagen gernäss Situationsplan.
21.01.2009/fb/bb/1161.1/Sonderbauvorschriften.doc
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3 Werkleitungen ausserhalb des Strassenbereiches sind nach dem
Bau mittels Eintrag von Durchleitungsrechten im Grundbuch zu sichern.
Art. 6 : Parkierung
1
Die Parkierung für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser 2 und 3 im Bereich A hat unterirdisch zu erfolgen. Die Lage der Tiefgarage ist im Situationsplan bezeichnet.
2
Besucherparkplätze für die Mehrfamilienhäuser 2 und 3 sind oberirdisch an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erstellen.
3 Die Parkierung für Bewohner und Besucher von Mehrfamilienhaus
1 erfolgt auf Parz. Nr. 235. 4 Abstellplätze im Freien sind mit einer wasserdurchlässigen Ober-
fläche zu versehen.
Art. 7 : Mantelbaulinien I Strassenbaulinien
1 Die Hauptbauten dürfen die im Situationsplan definierten Mantel-
baulinien nicht überschreiten. 2 Die Mantelbaulinien sind im Wesentlichen durch Baukörper auszu-
füllen. 3 Im Bereich des Einlenkers der neuen Erschliessungsstrasse in die
Amriswilerstrasse und entlang der bisherigen Flurstrasse Parzelle Nr. 238 dürfen Bauten bis an die im Situationsplan definierten Strassenbaulinien erstellt werden.
Art. 8 : Bauvorschriften
1 Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche im Bereich A beträgt
4'1 00 m 2 . Die Aufteilung zwischen den einzelnen Hauptbauten ist frei.
21.01.2009/fb/bb/1161.1/Sonderbauvorschriften.doc
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2 Die maximal zulässige Erdgeschosskote und die maximale Ge-
bäudehöhe sind an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen in m ü.M. definiert. Zusätzlich ist die maximale Terrainhöhe im Bereich der Tiefgarage fixiert. 3 Die Dächer der Hauptbauten in Bereich A sind mit Flachdächern
(mit einer maximalen Neigung von 2°) zu erstellen. Die Flachdächer der Attikageschosse sind im Wesentlichen extensiv zu begrünen. 4 Sämtliche Hauptbauten im BereichAhaben den Minergie-Stan-
dard zu erfüllen. 5 Im Übrigen hat die Bebauung in Regelbauweise zu erfolgen.
Art. 9 : Aussenanlagen I Terraingestaltung
1 Im südlichen Bereich zwischen den Hauptbauten 2 und 3 und der
Amriswilerstrasse ist ein Spiel- und Aufenthaltsbereich für Kinder gernäss den Vorgaben der einschlägigen Normen SN/EN 1176 und 1177 zu erstellen und auszustatten. 2
Der gestaltete Terrainverlauf im Bereich A soll im Vergleich zur heutigen Situation natürlicher erscheinen. Unter Einbezug des geplanten Spielplatzes ist eine Abstufung des Terrains vorzusehen.
3
Die Böschungsneigung gegenüber der neuen Gemeindestrasse ist möglichst sanft auszugestalten.
4
Mittels einer geeigneten Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf der Nordseite der Hauptbauten 2 und 3 entlang der neuen Gemeindestrasse ist die Höhenwirkung der Hauptbauten gegenüber der offenen Landschaft verträglich zu gestalten.
5 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein gestalteter
Kehrichtsammelplatz mit Containern zu erstellen. Dergenaue Standort ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzulegen.
21.01.2009/fb/bb/1161.1/Sonderbauvorschriften.doc
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Art. 10 : Lärmschutz
Die Einhaltung der Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III ist mittels einer begrünten Lärmschutzwand entlang der Amriswilerstrasse sicher zu stellen. Die genaue Lage ist im Baugesuchsverfahren zu bestimmen.
Art. 11 : Schlussbestimmungen
1 Der Gestaltungsplan Auäcker tritt mit Datum der Genehmigung
durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.
21.01.2009/fb/bb/1161.1/Sonderbauvorschriften.doc