Schlosswiese, Parzelle Nr. 836
Plan d'utilisaziun spezial · Egnach
Document
- Numer
- 11
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Egnach
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 12-02-2013
- En vigur dapi
- 12-02-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
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Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 12. Februar 2013
Entscheid Nr. 11 0111/2012/DBU/ARP
Politische Gemeinde Egnach Gestaltungsplan Schlosswiese
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Egnach am 9. Oktober 2012 beschlossene Gestaltungsplan Schlosswiese wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von drei Gestaltungsplänen Schlosswiese, je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Schlosswiese, mit den Vermerken .analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 23. April2012 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Im Anschluss erfolgte die verwaltungsinterne Vernehmlassung. Über das Ergebnis der Vernehmlassung wurde die Politische Gemeinde Egnach im Juli 2012 orientiert. Zusammen mit Vertretern des Amtes für Denkmalpflege sowie des Amtes für Raumplanung und der Gemeinde Egnach fand am 10. August 2012 eine Besprechung statt. An seiner Sitzung vom 9. Oktober 2012 beschloss der Gemeinderat Egnach den Gestaltungsplan Schlosswiese zu ändern. Der geänderte Gestaltungsplan wurde vom 12. bis 3.1. Oktober 2012 öffentlich aufgelegt und am 15. November 2012 erneut zur Genehmigung eingereicht. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 700) in Kraft. Gemäss der Übergangsbestimmung von§ 1;21 PBG sind bei lnkrafttreten dieses Gesetzes hängige Planungen nach altem Recht zu beurteilen. Da die erwähnte Planauflage noch vor dem 1. Januar 2013 erfolgte, ist der Gestaltungsplan Schlosswiese nach dem bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Planungs- und Baugesetz (aPBG)
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zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann g-efolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Schlosswi~se (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft zur Hauptsache die Parzelle Nr. 836 in Egnach . Das Gestaltungsplangebiet umfasst daneben die Parzellen Nrn. 834 (Hafenstrasse) und 837 (Schlossweg). Die Umgebung wird massgeblich vom Schloss "Luxburg", einem Seeclubhaus, einer Fabrikationshalle und zahlreichen zweigeschossigen Wohnbauten geprägt. Desgleichen prägend sind der Wilerbach und die vorhandenen Bäume, Grün- und Freiflächen. Wie aus dem Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (genehmigt mit DBU Nr. 50 vom 12.05.2004) hervorgeht, ist das Schloss "Luxburg" mit Parkanlage geschützt. Als Kulturdenkmal kommt dem Schloss eine nationale Bedeutung zu. Gernäss .rechtskräftigem Zonenplan ist die Parzelle Nr. 836 der Wohnzone W2 zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Gernäss kommunalem Richtplan (genehmigt mit DBU Nr. 50 vom 12.05.2004) liegt sie in einem Gebiet mit "Hochwassergefährdung". Sie ist teilweise erschlossen. Gernäss kommunalem Richtplans (S3.2.1 2) saU mit einem Gestaltungsplan die Erschliessung geregelt, die Gestaltung der Bauten festgelegt und die Hochwassersicherh.eit sichergestellt werden.. Um einen Gestaltungsplan zu erlassen, sollen gernäss kommunalem Richtplan Überbauungs- und Erschliessungsstudien erarbeitet werden . Die allgemeinverbindlichen Teile des Gestaltungsplans bestehen aus einem Situationsplan 1:500 und Sonderbauvorschriften (SBV). Dem Planungsbericht (inkl. Vorprojekt vom 22.08.2011) kommt eine erläuternde Wirkung zu . Gernäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine, auf die ortsbaulichen und topographischen Gegebenheiten angepasste Überbauung. mit Mehrfamilienhäusern. Um von der Regelbauweise abgweichen zu können, wird zudem ein gesamthaft besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis angestrebt. Ausserdem soll die Feinerschliessung und die Umgebungsgestaltung geregelt werden. Der erwähnte Zweckartikel scheint insgesamt sachgerecht und auf die ortsbauliche Lage abgestimmt. Es fällt jedoch auf, dass- abweichend zum kommunalen Richtplan - eine Zielsetzung zur Hochwassersicherheit fehlt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Konzept zu Grunde, welches e ine Bebauung mit zwei Hauptbauten und einer gemeinsamen Tiefgarage vorsieht. Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über eine zentrale Zufahrt. Für Fussgänger und Besucher soll der Schlossweg genutzt werden. Um die historische Wichtigkeit dieses Zugangs zum Schluss Luxburg zu betonen, soll er mit einer Baumallee aufgewertet werden. Um die Aussenraumgestaltung optimal auf die Schlossumgebung abzustimmen, muss bei der Planung ein Landschaftsarchitekt beigezogen werden (Art. 1 0 Abs. 1 SBV). Dies wird aus kantonaler Sicht begrüsst. Weiter ist geplant, die Hafenstrasse
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auszubauen und neue Werkleitungen zu erstellen. Wie aus Kapitel 4.1 des Planungsberichts hervorgeht, soll die heute als Kantonsstrasse klassierte Hafenstrasse an die Politische Gemeinde Egnach abgetreten werden. Für die neuen Werkleitungen werden nach Kapitel 7 des Planungsberichtes die bestehenden Durchleitungsrechte angepasst. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SBV soll die Entwässerung aller Bauten und Anlagen entgegen dem GEP im Trennsystem erfolgen. Bezüglich dieser Bestimmung weist der Rechtsdienst darauf hin, dass gernäss Art. 7 Abs. 2 GschG Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung entsprechen, einer Bewilligung des Amtes für Umwelt (AfU) bedürfen. Im Sinne von§ 35 Abs. 2 aPBG -abgestimmt auf die zonenspezifischen Anforderungen des Gebietes- scheint die Erschliessung sachgerecht. Im Übrigen erfüllt das gewählte Bebauungskonzept die vielfältigen Ansprüche, welche sich ausder ortsbaulichen Problemstellung ergeben. Gernäss Planungsbericht wird mit dem Gestaltungsplan mehrfach von der Regelbauweise abgewichen. ln Anwendung von § 19 Abs. 2 aPBG kann im Rahmen von Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Zudem dürfen ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke nicht anders, als nach den für die Zone des Gestaltungsplanareals geltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen sein. Wie aus Kapitel 5 des Planungsberichts hervorgeht, werden mit dem Gestaltungsplan auf der Parzelle Nr. 836 unter anderem die ordentlichen Gebäude- und Grenzabstände reduziert. Speziell zu betrachten ist dabei, dass der ordentliche Grenzabstand gegenüber der Parzelle Nr. 835 unterschritten wird. Nach Art. 39 Abs. 2 des Baureglements ist bei Gebäuden mit einer Länge von über 20 m zum Grenzabstand ein Zuschlag von %der Mehrlänge anzurechnen. Vorliegend wurde indes darauf verzichtet, den ordentlichen Grenzabstand von 4.0 m um 2.5 m zu erhöhen. Somit wird der in § 19 Abs. 2 aPBG erwähnte Grundsatz verletzt, wonach ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke nicht anders, als nach den für die Zone des Gestaltungsplanareals g'eltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen sein dürfen. Wie in Kapitel 6.3 des Planungsberichts erwähnt, stellt die Gemeinde Egnach als Eigentümerinder Parzelle Nr. 835 ein Näherbaurecht in Aussicht. Daher kann die erwähnte Abweichung trotz allem akzeptiert werden. Weiter wird festgestellt, dass der Gestaltungsplan zwei Baubereiche vorsieht. Innerhalb dieser Baubereiche wird die maximale Höhenausdehnung der Bauten mittels Koten in m.ü.M beschränkt. Die ordentliche Gebäudehöhe wird dadurch von 6.5 m auf ca. im leicht erhöht. Sollen dreigeschossige Flachdachbauten erstellt werden, ist sogar eine Erhöhung auf 10 m denkbar. Ein drittes Vollgeschoss ist jedoch nur möglich, wenn es exzentrisch und flächenmässig reduziert angeordnet wird (Art. 7 Abs. 2 SBV). Wie aus S. 7 des Planungsberichts hervorgeht, wurde das Bauprojekt
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in einem gemeinsamen Prozess mit dem Amt für Denkmalpflege entwickelt. Im Sinne eines Kompromisses sei dabei das exzentrische dritte Geschoss akzeptiert worden. Im Übrigen hat die erwähnte Mehrhöhe-mit Ausnahme auf die gemeindeeigene Parzelle Nr. 835- keine nachteiligen Auswirkungen auf Nachbarparzellen. Insgesamt scheint somit der Nachbarschutz im Sinne von § 19 Abs. 2 aPBG gewährleistet. Wie aus dem Planungsbericht hervorgeht, wird durch die erwähnte Mehrhöhe auch ein erhöhtes Erdgeschoss ermöglicht. So soll das Erdgeschoss um ca. 1 Meter, auf eine Kote von ca. 399 m.ü.M angehoben werden. Damit sollen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Hochwassersicherheit für die Überbauung (insbesondere Wohnräume im Erdgeschoss) zu verbessern. Damit wird eine Vorgabe des kommunalen Richtplans umgesetzt. Unter Abwägung aller Interessen kann gefolgert werden, dass durch die erwähnten Abweichungen, im Sinne von Art. 19 Abs. 2 PBG, gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird. Weitere Ausführungen und Nachweise zum Gestaltungsplan enthält der Planungsbericht Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachsteilen keine wesentlichen Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan angebracht. Der Gestaltungsplan Schlosswiese erfüllt die Anforderungen von§ 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (aPBG) und kann somit genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 2. Feb. 201"3
8264-S-1.pdf
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Egnach
Gestaltungsplan Schlosswiese Parzelle Nr. 836
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom 12.10.2012 bis 31 .10.2012
Vom Gemeinderat beschlossen am 9.10.2012 Frau Gemeindeschreiberin
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Manuela Fritschi
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. AA... . vom
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KANTON THURGAU ~ DEPARTEMi;NT FUR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
...
Der Gemeinderat Egnach erlässt, gestützt auf die § § 18 ff. Planungs- und Baugesetz vom 16.08.1995, den Gestaltungsplan Schlosswiese.
Art. 1
:
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Schlosswiese gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Gebiet der Parzellen Nrn. 834 (Teilparzelle) sowie 836 und 837. 2 Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die
Vorschriften des Baureglements der Gemeinde sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes.
Art. 2
:
Zweck
Der Gestaltungsplan legt Randbedingungen für eine auf die ortsbaulichen und topografischen Gegebenheiten angepasste Überbauung mit Mehrfamilienhäusern fest. Angestrebt wird ein gesamthaft besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis. Ausserdem werden die Feinerschliessung und die Umgebungsgestaltung geregelt.
Art. 3
:
Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: a.
Allgemein verbindlicher Inhalt: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1:500
b.
Erläuternde Wirkung: - Planungsbericht mit Beilagen (Vorprojekt vom 22.08.2011)
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Art. 4
:
Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung der geplanten Tiefgarage auf Parzelle Nr. 836 erfolgt gemäss Situationsplan über die Hafenstrasse, für Besucher und Fussgänger zusätzlich über den Schlossweg. 2 Die Ein-/Ausfahrt zur Tiefgarage ist so auszugestalten, dass für die Hafen-
strasse eine Wendemöglichkeit entsteht. insbesondere für Kehrichtfahrzeuge. 3 Entlang der Hafenstrasse wird eine öffentliche Parkierungsfläche, durchsetzt
mit Begrünungselementen, angelegt. 4
Hafenstrasse und Schlossweg sind mit einer öffentlichen Strassenbeleuchtung zu versehen. Der Schlossweg ist mit einem durchlässigen Belag oder einer Pflästerung zu gestalten.
5 Die Zugänge zu den Mehrfamilienhäusern erfolgen für Fussgänger ab dem
Schlossweg. Der Zugang zum nördlichen Mehrfamilienhaus erfolgt mit einer nicht-öffentlichen Fusswegverbindung ab dem Schlossweg. Dergenaue Verlauf dieser Fusswegverbindung wird im Baugesuchsverfahren bestimmt.
Art. 5
:
Parkierung
Die Parkierung für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser hat unterirdisch zu erfolgen. Die Lage der Tiefgarage ist im Situationsplan bezeichnet. 2 Die erforderlichen Besucherabstellplätze sind oberirdisch an der im Situationsplan bezeichneten Stelle am Schlossweg zu erstellen. Sie sind so anzuordnen, dass eine Wendemöglichkeit besteht. Sie sind als Besucherabstellplätze zu markieren und dürfen nicht fest vermietet werden. 3 Abstellplätze im Freien sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche zu
versehen.
Art. 6
:
Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen hat entgegen dem GEP im Trennsystem zu erfolgen. Zur Ableitung des Regenabwassers ist eine neue Regenabwasserleitung in der Hafenstrasse zum Wilerbach zu erstellen.
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2 Die parallel zur nordwestlichen Parzellengrenze verlaufende Schmutzabwas-
serleitung ist durch die Bauherrschaft gernäss Situationsplan näher an die Grenze zu verlegen. 3 Die Erschliessung mit Wasser und Elektrizität sowie die Strassenbeleuch-
tung erfolgt mit bestehenden und neuen Leitungen und Anlagen gernäss Situationsplan. Der Kandelabertyp wird durch die Gemeinde bestimmt. 4 Die innerhalb der Parzelle Nr. 836 vorhandene Wasserleitung zur Versorgung
der Parzelle Nr. 835 ist in die Hafenstrasse zu verlegen.
Art. 7
:
Baulinien Hauptbauten sind innerhalb der im Situationsplan definierten Baubereiche für Hauptbauten anzuordnen. 2
Allfällige 3. Geschosse sind innerhalb der dafür im Situationsplan festgelegten Baubereiche anzuordnen. Sie sind an je einer Längs- und einer Stirnseite fassadenbündig anzuordnen. Die Gebäudehöhe für das 3. Geschoss kommt nur bei der Erstellung von Flachdächern zur Anwendung.
3 Innerhalb der Baubereiche für Nebenbauten sind offene oder teilverglaste
Balkone und Terrassen zulässig. Balkonverglasungen sind vogelfreundlich zu gestalten. 4 Vor- und Anbauten sind im Rahmen der Regelbauweise auch ausserhalb der
festgelegten Baubereiche zulässig. An den zum Schloss Luxburg und zum Schlossweg gewandten Fassaden dürfen diese aber eine ruhige Fassadenstruktur nicht beeinträchtigen.
Art. 8
:
Nutzung Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche richtet sich nach den Regelbauvorschriften für die verdichtete Bauweise. Sie ist gleichmässig auf die beiden Hauptbauten aufzuteilen. 2 Bei der Berechnung der anrechenbaren Landfläche gelten zwei Autoabstell-
plätze pro Wohnung als eigener Bedarf.
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Art. 9
:
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Die Bebauung hat mit zwei gestalterisch aufeinander abgestimmten Mehrfamilienhäusern zu erfolgen. 2 Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sind im Situationsplan in m.ü.M. de-
finiert. 3 Hauptbauten sind mit mindestens zwei Vollgeschossen zu erstellen. 4 Allfällige Flachdächer des 3. Geschosses sind im Wesentlichen extensiv zu
begrünen. 5 Für die Fassaden und Dachflächen sind zurückhaltende sowie matte Mate-
rialien und Farben zu verwenden. Die architektonische Gestaltung der Baukörper muss hohen Anforderungen genügen und ist gut auf die Umgebung abzustimmen. Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen, welches auch die Umgebungsflächen miteinbezieht 6
Auf den zum Schloss Luxburg und zum Schlossweg gewandten Seiten haben die Bauten im Wesentlichen eine kubische Form und die Fassaden eine ruhige Struktur aufzuweisen.
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Geländer und Absturzsicherungen sind weitgehend transparent zu gestalten.
8 Sämtliche Hauptbauten haben mindestens den Minergie-Standard oder ent-
sprechende U-Werte gemäss § 12a PBV einzuhalten. 9 Das Warmwasser ist mittels Sonnenkollektoren zu erzeugen.
Art. 10
:
Aussenraum
Für die Planung der Aussenraumgestaltung ist ein Landschaftsarchitekt beizuziehen. 2 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Spiel- und Aufenthalts-
bereich für Kinder nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 zu erstellen und auszustatten. 3 ln den nicht überbauten, im Plan bezeichneten Bereichen entlang des
Schlosswegs und der Hafenstrasse ist eine Allee mit hochstämmigen Laub-
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bäumen anzulegen. Es dürfen nur standortgerechte und einheimische Arten verwendet werden. 4 Ein gestalteter Abfallsammelplatz mit Containern ist in dem im Situations-
plan festgelegten Bereich zu errichten, der genaue Standort ist im Baugesuchsverfahren festzulegen. Dabei ist der Sichtbereich nach SN 640 273a freizuhalten.
11.1 0.2012/bb/1272.1/Sonderbauvorschriften GP Schlosswiese
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