Esslenstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen · Abolì ils 19-03-2018

Document

Numer
916
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Kreuzlingen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
28-06-1988
En vigur dapi
28-06-1988
Abolì
19-03-2018

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Kreuzlingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

3194-E-1.pdf

l'otokopie an BV

20 . 07 . 1988/ro .

DER REGIERUNGSRAT DES KJ~#~~ HURGAU Protokoll vom 2 a. Juni 1988

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BS

1

Kzl.

Erl ed igt bis :

Gestaltungsp lan Esslenstrass e / Stadt Kreuzlingen / Genehmigung

A. Mit Schreiben vom 25. April 1988 ersucht der Stadtrat von Kreuzlingen um die Genehmigung des Gestal tungsplanes Esslenstrass e. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 11. März bis 11. April 1988 mit Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 10. Während dieser Frist gingen beim Stadtrat keine Einsprachen ein. Ebenso wurde vom fakultativen Referendum kein Gebrauch gemacht. Nachdem beim Baudeparteme nt auch keine Rekurse gegen diese Sonderbauord nung hängig sind, steht der Genehmigung in formeller Hinsicht nichts im Wege. B. Das Areal des Gestaltungsp läns befindet sich nach dem rechtsgültige n Zonenplan der Stadt Kreuzlingen in der definitiven Wohnzone W3 mit Gestaltungsp lan pflicht. Es handelt sich dabei um ein langgezogene s, in Nordsüdricht ung orientiertes Gebiet entlang der Esslenstrass e von insgesamt rund 1.2 ha. Mit diesem Gestaltungsp lan sollen neben den Erschliessun gseinrichtungen vor allem die Anordnung, Stellung und Grösse der Baukörper bestimmt werden. Dabei ist die Lage der einzelnen Baukörper durch Mantelbaulin ien und die Vorgabe der Höhenkoten bestimmt. Im weiteren werden die Lage der Tiefgaragen mit Zu - und Wegfahrt und der Parkplätze geordnet,

Flächen für Kinderspiel -

plätze ausgeschiede n und die Stellung von hochstämmigen Bäumen bestimmt. Mit dem Gestaitungsp lan wird

511 .04/10 0001160587

- 2 -

die Ausnü tzung sziffe r um 0.10 auf 0.65 angeho ben, was einem Bonus von ca. 18 % entsp richt. In diesem Zusam menhan g ist allerd ings festzu halten , dass der Verwe is auf § 109 BauG falsch ist, die Recht sgrund -

lage eines Gesta ltungs plane s ergib t sich aus § 32 BauG. Insges amt ist festzu stelle n, dass diese r Ge-

staltu ngspl an die Anfor derung en von § 32 BauG erfüllt und somit zweck mässig ersch eint. Aus kanto naler Sicht steht somit der Geneh migung auch in mater ieller Hinsi cht nichts entgeg en. Auf Antrag des Baude partem entes besch liesst der Regie rungs rat: 1. Der vom Stadt rat Kreuz lingen besch lossen e Gesta ltungsp lan "Essle nstras se" wird im Sinne der Erwägun gen geneh migt. 2. Mitte ilung an:

- Stadt rat Kreuz lingen , 8280 Kreuz lingen , unter Beilag e von zwei Pland ossier s mit Geneh migun gsverme rk - Baude partem ent - Amt für Raump lanung unter Beilag e eines Pland ossiers mit Geneh migun gsverm erk und den Akten Für richti ge Ausfe rtigun g DER STAATSSCHREIBER

3194-S-1.pdf

STADT

KRE UZ L I NGE N

G E S T A L T U NG S P L A N E S S L E NS T R AS S E

GENEHMIGUNG: - Durch den Stadtradt Kreuzlingen:

r 1. Miir1 198R <!"

- Oeffentllche Planauflage: ·1 , '. · ~. _1 1~88 ® '·'s 11. April 1988 0l - Vom Regierungsrat des Kantons . Thurgau genehmigt am: zr./(."-V-_; ,J9<ft t )1<. !.l /v n q/;1J

STADT KREUZLINGEN GESTALTUNGSPLAN ESSLENSTRASSE

l.

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Erlass Die Stadt Kreuzlingen erlässt - gestützt auf Art. 24 des Baureglemen ts - für das Bebauungsar eal Esslenstras se einen Gestaltungs plan mit besonderen Bestimmungen. Geltungsber eich und Inhalt sind in den beiliegenden Plänen M. 1:200/1:500 eingezeichn et.

\.

2.

Plan

Geltungsber eich / Abbruch

Plan 2

Ueberbauung svorschlag mit Höhenkoten, Geschosszah l Baulinien und Grünflächen sowie Schemaschn itt mit Höhenangaben

Plan 3

Erschliessun gsplan mit öffentlichen und privaten Verkehrsfläc hen sowie Tiefgarage und Parkplätzen mit Höhenlinien und Bepflanzung

Plan 4

Fassaden

Plan 5

Schnitte

Einbezogene Grundstücke Der vorliegende Gestaltungs plan gilt für die Parzellen: Kat. Nr. 633 mit Kat. Nr. 971 mit Kat. Nr. 972 mit

3'059.00 m2 3'004.00 m2 6'083.00 m2 12'146.00 m2

============

3.

Bauzone~

Gestaltungspflicht

3.1

Die einbez ogenen Grund stücke liegen in der dreige schoss igen Wohnzone.

3.2

Die Gesta ltungs pflich t ist durch den Zonenplan vorges chrieb en.

4.

Ausnützung Die zonengemässe Ausnützung der Wohnzone W3 wird gemäss § 109 des kanton alen Bauge setzes von 0,55 auf 0,65 erhöh t. Die maximale Brutto gescho ssfläc he, bezogen auf die Einze lparzel len errech net sich somit wie folgt:

Parz. Nr.

5.

Parz. Fläche m2

Anteil m2 Fussweg

Tota 1 an rechen bare Fläche m2

Total BGF

633 971

3'059 3'004

ca.

80

5'983

3'889

972

6' 083

ca.

80

6'003

3'902

TOTAL

12' 146

ca. 160

11 '986

7'791

Zweck Der Gestal tungsp lan ordne t: a)

Die Erschl iessun g des rückw ärtigen Gebie tes

b)

Die Erschl iessun g der beiden Gebäudegruppen

c)

Die Grupp ierung der Baukö rper

d)

Die Zuteil ung der Spielp lätze und Freiräu me samt Baumbepflanzung

e)

Die Plazie rung der ober- und unteri rdisch en Parkie rung

Die Zufahrt in das rückwärtige Gebiet "Ribi - Brunegg" wird durch die Baulinien entlang des Fussweges gesichert und kann mit einem späteren Quartier- bzw . Gestaltungsplan geregelt werden.

6.

Besondere Best1rrmungen

6. 1

Die Baulinien sind gemäss Plan 2 einzuhalten.

6.2

Die Bebauung wird mit 3 bzw. 2 Vollgeschossen ertellt. Die Dachgeschosse werden voll ausgebaut.

6.3

Es werden Satteldächer mit mindestens 40° Neigung und Ziegeleindeckung erstellt.

6.4

Die genaue Höhenlage ist im Baugesuchsverfahren zu regeln.

6.5

Die Gebäude sind innerhalb der in Plan 2 vermassten Baulinien bzw. Mantelbaulinien zu plazieren.

6.6

Pro Wohnung sind 1,5 Abstellplätze zu erstellen, wobei 70 % der benötigten Plätze in einer Tiefgarage angeordnet werden .

6.7

Innerhalb der Baulinien bzw. Mantelbaulinien ist unter den Wohnbauten ein Mindestabstand von 7,0 m einzuhalten.

6.8

Die Grundstücksgrenze zwischen Parzelle 971 und Parzelle 972 wird gemäss Plan 3 durch die Linienführung des neuen Fussweges festgelegt. Die Landabtretung für diesen Fussweg hat flächengleich zu erfolgen. Die Landabtretung an die Stadt Kreuzlingen hat unentgel~ lich zu erfolgen.

6.9

Sofern eine Erschliessungstrasse an Stelle des Fussweges erstellt werden muss, hat die zusätzliche Landabtr~tung an die Stadt Kreuzlingen unentgelt lich zu erfolgen.

6. 10

Für die Bepflanzung werden ausschliesslich einheimische Laubund Obstbäume sowie einheimische Sträucher verwendet . Plazierung der Hochstämme gemäss Plan 3. Detaillierte Angaben erfolgen in den Baugesuchen.

6.11

Die Kinderspielplätz~ sind gemäss § 17 der Verordnung des Regierung srates zum Baugesetz (vom 26. Mai 1987) und gemäss Artikel 135 des Baureglements Kreuzlingen anzuordnen und auszustat ten. Die Hälfte der halbpriva ten Innenhöfe darf angerechn et werden.

6. 13

Im Erdgeschoss von Haus F (Plan 2) ist die Möglichk eit zum Einbau eines Quartierl adens offenzuha lten.

6.14

Für die gesamte Ueberbau ung wird eine Gemeins chafts antennen anlage erstellt . Alle Bauten sind an dieser Anlage anzusch liessen. Für einen allfällig en Kabelanschlus s an eine Stadtant enne sind die bauliche n Vor kehrunge n zu treffen.

7.

Vollzug Den Bestimmungen dieses Gestaltun gsplanes ist im Zeitpunkt der Ueberbauung nachzukommen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Baureglements des kantonale n Baugesetz tes sowie aller einschläg igen Reglemente, Gesetze und Verordnungen. Zusätzlic he Auflagen im Baugesuchsverfahren sind vorbehalt en.