Heerensberg

Plan d'utilisaziun spezial · Salenstein · Abolì ils 15-08-1989

Document

Numer
998
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Salenstein
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Decidì
15-08-1989
En vigur dapi
15-08-1989
Abolì
15-08-1989

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Salenstein mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

EXE~JIPLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

1 5. Aug. 1989

Nr.

99cf

Baul~nienpläne/EG Salenstein/Genehmigungsgesuch

1. Mit Schreiben vom 4. November 1988 ersucht der Gemeinderat von Salenstein um Genehmigung von Baulinienplänen für die Ortsteile Mannenbach mit Unter Salenstein, Salenstein und Fruthwilen. In formeller Hinsicht ist festzustellen, da~s bei der Planauflage und der Beschlussfassung die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) eingehalten wurden. Eine Gemeindeabstimmung wurde nicht verlangt. Von den 22 Einsprachen konnte ein grosser Teil bereinigt werden; ~rei Einsprachen wies der Gemeinderat ab. Diese Entscheide wurden beim Baudepartement nicht durch Rekurse angefochten. In einem Fall wurde eine nachträgliche Aenderung geringfügiger Art nach § 38 Abs. 2 BauG vorgenommen; der zugehö~ige Beschluss des Gemeinderates und die Zustimmungserklärungen der Nachbarn liegen bei den Akten. In formeller Hinsicht steht der Genehmigung nichts entgegen. 2.

Die Entwürfe für die drei Baulinienpläne wurden von den zuständigen Stellen des Baudepartementes vorgeprüft. Die offenen Fragen wurden an einer Aussprache mit dem Gemeinderat Salenstein .und dem Planer bereinigt. Der Vorprüfungsbericht wurde der Gemeinde am 24. Oktober 1986 übermittelt.

3 .. Den drei Plänen liegt ein Planungs~ericht bei. Dieser wird nicht in die Genehmigung eingeschlossen; ihm kommt aber im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinverbindlichen Pläne besondere Bedeutung zu, weil er wegen der Vermassung der Baulinien wichtige Hinweise enthält. Es werden in den Plänen bewusst Masszahlen .nur dort eingetragen, wo diese zum Verständnis absolut notwendig sind. Dafür wurden, ausgehend von den Grenzpunktkoordinaten der Parzellarvermessung, alle Eckpunkte der Baulinien mit den zugehörigen Koordinaten festgehalten. So können sie jederzeit und un-

Ganzen Text zeigen

- ., abhäng j g von den Strassengrenzen mit grosser Genau i g keit i n s Gelände übertragen werden. Es ist im Sinne der Reform der amtl i chen Vermessung vorgesehen, diese Bau li nien auf einer speziellen Ebene zu speichern . Diese zukunftsgerichtete Art der Vermassung ist zu beg r üssen. Grundsätzlich ist festzuha1ten, dass die Baulin i en sorgfältig ausgearbeitet wurden. Es ist daher nicht zu befürchten, dass s i e dauernd geändert werden müssen , weil Neubauten oder Umbauten nicht in das Schema passen. Zwei Quartierpläne der ehemal i gen Ortsgeme i nde Fruthwilen wurden - an die neuen Erfordernisse angepasst- in den wesentlic hen Teilen übernomme n . Integr i e r t s i nd di,e Baulinien de-s Quart i erp l ans "Knebe l", der bereits im Frühjahr 19 8 7 öffe n tlich aufge l egt u nd 1988 genehmigt wurde. Die Baulinien sind so konz i piert, dass sie nicht n u r die Minima l abstände von Bauten und Anlagen zu den Strassen regeln, sondern auch die Gewässer- und Wa l dabstände . Zum Te i l sind auch Elemente der baulich en Gestaltung enthalten , und es werden F r eiräume gesichert. Deshalb findet man auf den Plänen neben den .üb l ichen Baulinien und den Sonderbaulin i en- d i ese gewährleisten den Bestand einer bestehenden Baute, legen jedoch fest, wi e weit eine Ersatzbaute nach Elementarschaden oder bei f r eiwi l ligem Abbr~ch zurückzusetze n i s t - weitere spezielle Baulinien. Im Ortste i l Fruthwilen i st zur Verbesserung der Verkehrssicherheit eine Arkadenbauli ni e festgelegt. Im Ortsteil Mannenbach gilt i m Be r eich "Chnebel " und "Jüüch " neben der ordentlichen Baulinie längs des Bachs ei~e Anlagebaulin i e, die den Bau der Erschliessungsstrasse ermöglicht . Bei der Ein mündung dieses Bachs i n de n See wurde e i ne Gewässer-Sonderba ulinie bezeich n et, die den Grundeigentümer z u Unterhalt und Korrektion des . l i n ke n Bachufers verpflichtet. Schliesslich s in d im a l ten Or tskern von Mannenbach Gestaltungs-Sonderbau lini e n festgesetzt, d i e für ha l boffene Bauweise gel te n; der Erlass eines Gesta l tungsplans wird dabei v orbeha l ten . Das ermögl i cht d i e Einpassung neuer Baugruppen in das bestehende Ortsbi l d. Die i n den Plänen unauffällig e i ngetragene n Bauzonengrenzen we r den n i cht in d i e Ge nehm i gung e i nbezogen , weil es sich dabei um e in e blos se I nformation handelt. Ferner fällt auf, dass der Verlauf der Bauzonengren z en nicht übera ll mi t dem massgeblichen Zonenplan übereinst i mmt. 4.

Im Baulinienplan für den ·ortsteil Mannenbach und Unte r Sa l enstein wurden auf Gr und der Vorprüfung d i e Bau li nien wesentlich übera r be i tet. so s i nd Bauten, die f ür das Ortsbild wichtig sind, nicht mehr angeschn i tten, und spitzwin k lige Flächen, die so nicht überbaut werden können, sind ausgemerzt. Längs des Seeufers wurde die schematische Abstandsl i nie durch eine differen-

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zierte, der Bebauung angepasste Ordnung ersetzt, die im Bere1ch des Hotels Schiff dem rechtsgültigen Gestaltungsplan entspricht. Im Baul1nienplan für den Ortsteil Salenstein wurden die wesentlichen Vorbehalte und H1nweise der Vorprüfung beachtet. Das gilt beispielswe1se für das Gästehaus des Schlosses Arenenberg und den Pa~kplatz auf dem Gelände des Kantons. Festzuhalten ist, dass sich im Bereich der Parzellen Nrn. 233, 234 ~nd 237 ein Bach befindet, der im Plan nicht enthalten 1st. Bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ist der gesetzliche Gewässerabstand einzuhalten. Die Anregung, bei noch nicht überbauten Parzellen durch Festlegung von Baufluchten auf eine interessantere, das Ortsbild belebende Stellung der Neubauten Einfluss zu nehmen, wurde nicht berücksichtigt. Der Gemeinderat könnte aber im.Baubewilligungsverfahren in diesem Sinne auf die Bauherren einwirken. Im Baulinienplan für den Ortsteil Fruthwilen wurde bei der Parzelle Nr. 4g1, wo s1ch das Haus zu nahe bei der Strasse befindet, die bereits durchgeführte Sanierung des Dachs nachträglich durch die Ziehung der Baulin1e sanktioniert (Brief des Geme1nderats vom 8. März 1989 mit Be1lage). Im übr1gen 1st es zweckmässig, dass die be1den Quart1erpläne "Im Hang" und "Heerensberg" nun 1n den Baulinienplan 1ntegriert sind. Dem zu genehmigenden Plan kann entnommen werden, dass der'wesentliche Inhalt des einen Plans, die Landumlegung, nun vollzogen ist. Die neuen Baulinien bezeichnen richtigerweise weniger Strassenraum und zielen damit eindeut1g in die Richtung der haushälterischen Nutzung des Baulandes, ohne dabei Aspekte der Verkehrssicherheit zu vernachlässigen. Aus den Stellungnahmen der kantonalen Amtsstellen zu de~ vorliegenden Plänen g~ht hervor, dass s1e durchwegs als zweckmässig eingestuft werden. Der einzige Vorbehalt des Amtes für Umweltschut~ ist in den Erwägungen zum Plan für den Ortsteil Salenste1n bereits enthalten. In materieller Hinsicht steht e1ner Genehmigung der Pläne nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Die vom Geme1nderat Salenste1n am 8. Dezember 1987 beschlossenen Baulinien für die Ortste1le Mannenbach mit Unter Salenstein, Salenstein und Fruthwilen sowie die mit Schreiben·vom 8. März 1989 m1tgete1lte Aenderung der Baulinie betreffend die Parzelle Nr. 4g1 werden im Sinne der Erwägung~n genehmigt .. In der Genehm1gung eingeschlossen sind die Legenden, in denen d1e Rechtswirkung der verschiedenen Baulin1entypen umschrieben wird. Vom Planungsbericht wird Kenntnis genommen, namentlich wegen der Vermassung der Baulin1en.

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2. Für den Bach auf den Parzellen Nrn. 233, 234 und 237 (Plan fü~ den Ortsteil Salenstein) gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Gewässerabstände. 3. Die beiden Quartierpläne "Im Hang" und "Heerensberg" der ehemaligen Ortsgemeinde Fruthwilen werden ausser Kraft gesetzt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Salenstein, 8268 Mannenbach-Salenste i n, unter Be i lage von zwei Plansätzen, bestehenq aus drei Plänen, je mit Genehmigungsvermerk, und zwei Planungsberichten Planungsbüro Walser und Partner, 8266 Steckborn - Kantonsforstamt Baudepartement Tiefbauamt

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- Amt für Denkmalpflege

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- Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Hochbauamt -Amt für Raumplanung unter Beilage eines Plansatzes , bestehend aus drei Plänen, je mit Genehm i gungsvermerk, und eines Planungsberichts sowie der Akten Für richt i ge Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER