Ruederbaum
Plan d'utilisaziun spezial · Altnau · Abolì ils 25-06-2007
Document
- Numer
- 399
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Altnau
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 03-03-1983
- En vigur dapi
- 03-03-1983
- Abolì
- 25-06-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Datotecas
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Text
EXEr\IIPLAR ARP TG REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL
vom
8. März 1983 .
Nr,
Gemeinde Altnal.l ,Gestal tl.lngsplan "Rl.lederbaum", Genehmigl.lng 1. Der Gemeinderat Altnau ersucht um Genehmigl.lng des Ge-
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staltungsplanes "Ruederbaum" 1 ; 500. Den Akten der Gemeinde ist zu entnel:J.men, dass beim Planal.lflage- und Beschlussesverfahren den formellen Anforderungen des
Ganzen Text zeigen
Ba~
gesetzes entsprochen wurde. Während der Al.lflagef:r:ist wurden zwei Einsprachen eingereicht, welche der Gemeinderat in Einspracheverhandlungen bereinigte. oa weder ~ine Beschwerde beim Regierungsrat erhoben noch eine Gemeindeabstimmung verlangt wurde, steht der Genehmigung in formeller Hinsicht nichts entgegen.
f ~ D,/i!.S \l.estaltun!J!'PJ.a~gebiet umfasst den Ufer- und Hafenbe.reich 'p.eF G~m~.inde jUtpa~. Es ist in verschiedene z~men
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aufg.e't~'ii'~, die· vor ~Ürz~in mi:t .RRB Nr. 6 5 YO.m 1 . .Januar 1983 ·genefl.ti)~g-t wu'rden. D~her haben diß im GestaltungspJ.,an eingS!t~'ageriei'n Zoi:J.en l}ur ;i.nfl)ftnativep Charakter; sie sintl '":~.
·~td't t 'ies·t9-.~d:teii /g.ßs Ges~al tungspla.nes. 3. :Der Ge::;;t<;~.:].t~rig§pla'n regel~ a.~uptsäcP:l"ic.l::l die E-rsch·l·i.slssur,tg.
·. re·J,.~{~r J~rden. }llit Baul;i.~ie!). füt dle
~ün~t'tigen B~·i).t'E=:m die
;
~~y.ber~·~e~ be~·tiitJIDt·, f~p· .G'i::Ö~se upd d~~taltl.lrig> d~r. Bati~ffP
·'g\?J ten a.:j.e Vorsch.iift,e.fil. dei:1 ·i3aure~l-ßn,tent~~
(Regelbauw~is§l .
•Die Bauliniert 'sf~~el!a ·~n~besondete den ve~kehrsr.a~ für
_die Jtü.nffige .Etse~bal:inunterJ~ilrung. ·oiE?s .$;5t · ~i~ :zefi-.fbil!i!~
'Ei~m~ht de~ 'Gest'"att],lngsviart~'s l.lnQ. ·~teh~. im öfferit;t:U::h;n ~-t· Inter.essi=·, dg. ~it einer Unt~·diihrutig d~~~ .~zillfJnif'·z;Uin :see \inci ··HafS!n '~e~emtlich ·\}e:rtkss'~·r:t we'rQ:~h(ik'a:~n. -.~;:~
85281/100()0
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4. Aus verkehrstechnischer Hinsicht ist zu bemerken, dass ein Ersatzbauwerk für den Barrieren-Uebergang bei der Station nicht nur der Erschliessung des Gebietes "Ruederbaum" dienen kann. Weil dabei in der Regel auch benachbarte Bahnübergänge aufgehoben werden, muss die Erschliessung der Landwirtschaftszone zwischen Bahn und See wie auch der bestehenden Bauten ausserhalb des Gestaltungsplanes berücksichtigt werden. Die Planung genügt in dieser Hinsicht nicht; sie bedarf bei Gele-
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genheit der Ergänzung, spätestens vo~ der Aufhebung des Niveauübergangs. Der öffentliche Gehweg entlang der Bahn wird auch Teil des Radweges am Bodensee sein. 5. Gernäss kantonalem Baugesetz gilt ein Gewässerabstand von 30 m. Wo besondere Verhältnisse es erfordern, kann mit einer Baulinie der Gewässerabstand angepasst werden. So werden mit dem Gestaltungsplan die bestehenden Liegenschaften gesichert und gewisse Erweiterungen ermöglicht. Das ist, mit einer Ausnahme, durchaus zweckmässig. Die Baulinie bei der Bootswerft Brauchli nördlich des Uferweges und entlang der Gewerbezone im See
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(Parzelle Nr. 5) kann nicht genehmigt werden. In diesem Bereich gelten nämlich allein die Vorschriften des Gewässerkorrektionsgesetzes, da die Bauten und Anlagen im Hochwasserprofil stehen. Jede über den durch die Konzession gesetzten Rahmen hinausgehende bauliche Massnahme setzt die Erteilung einer neuen Konzession durch den Regierungsrat voraus. Dieser wird über die Verlängerung und Ausdehnung der Konzession in freier Art und Weise entscheiden (vgl. § 3 RRV zum GKG).
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6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Gestaltungsplan "Ruederbaum" ein Minimum regelt, das nach § 32 des kantonalen Bauges.etzes vorgeschrieben ist. Die
Planung ist nicht unzweckmässig; der Gestaltungsplan kann auch in materieller Hinsicht genehmigt werden. Der. Regierungsrat beschliesst: 1. Der Gestaltungsplan "Ruederbaum" 1 : 500 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt, dadurch werden rechtskräftig:
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- Erschliessungskonzept - Baulinien, ausser der Baulinie auf Parzelle Nr. 5 - Fusswege 2. Mitteilung an: Gemeinderat Altnau, 8595 Altnau, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen mit Genehmigungsvermerken - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (2) - Amt für Raumplanung (2) unter Beilage eines Gestaltungsplanes mit Genehmigungsvermerk und der Akten
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Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER i. V. Der djunkt