Mosterei Möhl AG

Plan d'utilisaziun spezial · Arbon · Abolì ils 18-12-2025

Document

Numer
1418
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Arbon
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
18-10-1988
En vigur dapi
18-10-1988
Abolì
18-12-2025

Karte

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Datotecas

Text

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

18. Okt. 1988

Nr. /I//I

Zonenplanänderung ''Stachen'' (Parzellen Nrn. 40 und 125)/Gestaltungsplan "Mosterei Möhl AG''/OG Frasnacht/ Genehmigungsgesuche

1. Mit Schreiben vom 27. Mai 1986 ersucht die Ortsvorsteherschaft Frasnacht um Genehmigung der Zonenplanänderung ''Stachen". Einvernehmlich vereinbarten das Baudepartement und die Ortsbehörde, das Genehmigungsverfahren bis zum Vorliegen eines Gestaltungsplanes für dieses Gebiet zu sistieren, da die beiden Vorlagen eng zusammenhängen. Mit Schreiben vom 27. Juni 1988 e~sucht die Ortsvorsteherschaft Frasnacht um Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsplanes. Den Akten der Gemeinde ist zu entnehmen, dass die Planauflage und das Beschlussesverfahr~n entsprechend den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes durchgeführt wurden. Gegen beide Vorlagen wurde beim Baudepartement rekurriert. Die Rekurse werden in separaten Verfahren behandelt. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung der Zonenplanänderung und des Gestaltungsplanes nichts entgegen. 2. Im rechtskräftigen Zonenplan (RRB Nr. 1396 vom 9. August 1977) ist das durch die St. Galler-, Frohsinnund Niederzelgstrasse begrenzte Gebiet der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG 3 zugewiesen. Diese Zonenzuweisung ist zweckmässig. Für dieses Dorfkerngebiet wurde damit eine Grundlage geschaffen,

511.04/10 000/160587

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die die raumplanerisch erwünschte vielfältige und gemischte Nutzung zulässt. Mit der nun gewünschten Zuweisung der Parzellen Nrn. 40 und 125 von der Wohn- und Gewerbezone WG 3 zur Gewerbezone G wird an sich nun ein Beitrag zur unerwünschten Entmischung geleistet. Vorliegendenfalls darf indessen nicht übersehen werden, dass die vorgenannten Parzellen heute und wohl auch in Zukunft gewerblich genutzt werden. Die bestehende Mosterei ist in einem Dorfkern nicht unüblich. Unter Berücksichtigung dieser gefestigten faktischen Nutzung ist die Zonenplanänderung verantwortbar. Zurzeit ist die Revision der Ortsplanung im Gange. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob hier nicht eine auf die konkrete Nutzung hin zugeschnittene spezielle Gewerbezone (§ 22 BauG) ausgeschieden werden sollte. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass mit den geltenden Regelbauvorschriften der Gewerbezone (Art. 26, 31 und 42 BauR) die von Bauten und Anlagen an dieser Lage zu erfüllenden Anforderungen nicht gewährleistet sind. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Schutz des in lokaler Hinsicht als schützenswert einzustufenden Siedlungsteils "Frohsinn''· Der Erlass eines Gestaltungsplanes ist auf die vorgenannten Probleme zurückzuführen. Im Gestaltungsplan wird zwischen zwei Baubereichen unterschieden. Der Bereich B bezweckt eine gute Eingliederung der Gewerbebauten in die nähere ländliche Umgebung. Gernäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften ist durch die Grösse, Lage, Stellung, Grundrissproportionen, Fassadengestaltung und Materialgebung der Bauten und Anlagen sowie die Umgebungsgestaltung eine gute Einordnung in das Gebiet Frohsinn sicherzustellen. Einordnen heisst in erster Linie, spürbare Bezüge zwischen einer geplanten Baute mit der sie umgebenden Landschaft und Siedlung herzustellen. Das ist vor allem eine Frage der obgenannten Gestaltungselemente. Im Baube-

Ganzen Text zeigen

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reich A sind die Lage und Grösse einer Baute samt Zu- und Wegfahrten fixiert. Gernäss Auskunft der Gemeindebehörde soll hier eine Erweiterungsbaute der Mosterei erstellt werden. Im Gegensatz zum Baubereich B sind für den Baubereich A keine besonderen Einordnungsanforderungen formuliert. In diesem Zusammenhang ist indessen auf die direkt anzuwendenden materiellen Planungsgrundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 3 RPG) hinzuweisen. Diese verlangen insbesondere, dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen müssen. Die in Art. 3 RPG enthaltenen Grundsätze sind untereinander gleichwertig. Welcher Grundsatz überwiegt, ist im konkreten Fall zu klären. Der Grundsatz, der am Ende überwiegt, bindet indessen die Behörden (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG). Die zentrale Lage des Baubereiches A lässt vermuten, dass dem Einordnungsgrundsatz erhöhte Priorität zukommt. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die von Art. 3 RPG positiv formulierte Einordnungsanforderung wesentlich über die in § 94 BauG negativ formulierte hinausgeht. Der Gestaltungsplan ergänzt die Zonenplanänderung auf nicht unzweckmässige Art und Weise, so dass einer Genehmigung der beiden Vorlagen auch in materieller Hinsicht nichts entgegensteht. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Die von der Gemeinde Frasnacht am 6. Mai 1985 beschlossene Zonenplanänderung ''Stachen" (Parzellen Nrn. 40 und 125) sowie der von der Ortsvorsteherschaft am 27. Oktober 1987 beschlossene Gestaltungsplan ''Mosterei Möhl AG'' werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Ortsbehörde Frasnacht, 9320 Frasnacht, unter Beilage eines Zonenplanausschnittes und zwei Gestaltungsplänen, je mit Genehmigungsvermerk, sowie zwei

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Plänen "Umgrenzung des Gestaltungsplangebietes ''Mosterei Möhl AG" und zwei Planungsberichten, je ohne Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft -Amt für Raumplanung (2), unter Beilage eines Zonenplanausschnittes und eines Gestaltungsplanes, je mit Genehmigungsvermerk, sowie eines Planes ''Umgrenzung des Gestaltungsplangebietes "Mosterei Möhl AG" und eines Planungsberichtes, je ohne Genehmigungsvermerk Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER

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