Drovettisberg
Plan d'utilisaziun spezial · Ermatingen · Abolì ils 02-09-2026
Document
- Numer
- 241
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Ermatingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 24-06-1999
- En vigur dapi
- 24-06-1999
- Abolì
- 02-09-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
2252-E-1.pdf
•
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
24. Juni 1999 Entscheid Nr. 241
Ermatingen Gestaltungsplan "Drovettisberg"
Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung des Gestaltungsplans Drovettisberg (nachfolgende Bezeichnung GP). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Gernäss Ziffer 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der GP eine gegenüber der Regelbauweise markante ortsbauliche Gestaltung am Siedlungsrand, eine haushälterische Nutzung des Bodens und die Schaffung grosser Grünflächen. Der GP ordnet nach Ziffer 4 SBV namentlich Stellung und Lage der Bauten, Gestaltung und Nutzungsdichte sowie Umgebung/Landschaft. Dem Planungsbericht kann entnommen werden, dass im Rahmen des GPs die massgebende Regelbauweise betreffend Gebäudelänge und -höhe sowie Terraingestaltung abgeändert wird. Die Begründungen werden zur Kenntnis genommen; aus raumplanenscher Sicht vermögen sie allerdings mit Blick auf § 19 Abs. 2 PBG nicht zu überzeugen. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens kann sich das Departement für Bau und Umwelt auf eine generelle Prüfung von Vorlagen beschränken (TVR 1989, Entscheid Nr. 17).
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Ermatingen am 9. März 1999 beschlossene Gestaltungsplan "Drovettisberg" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
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229093/1500
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-2-
2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei GPDossiers, mit Genehmigungsvermerken, (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines GPs mit Genehmigungsvermerken, sowie der Akten
DEPARTEMENT FÜR ~UND UMWELT
/~r?'A4 Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert:
24. Juni 1999
2252-S-1.pdf
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GESTALTUNGSPLAN DROVETTISBERG
• SONDERBAUVORSCHRIFTEN
Öffentliche Auflage vom 15. April bis 17. Mai 1999 Untersteht dem fakultativen Referendum nach §5 Abs. 3 PBG
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vom Gemeinderat beschlossen am 29. März 1999
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. Zlf/f vom Z4-. bA9'3!1
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März 1999
Gemeinde Ermatingen Gestaltungsplan Drovettisberg
SONDERBAUVORSCHRIFTEN 1.
ERLASS Der Gemeinderat Ermatingen erlässt, gestützt auf die §§ 18 ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, für das Gebiet Drovettisberg einen Gestaltungsplan mit besonderen Bestimmungen. Im Gestaltungsbereich liegt das Grundstück Nr: E 1103 und ein Teil der Parzelle Nr. E 1104.
2.
•
BESTANDTEILE UND VERBINDLICHKEITEN Die nachfolgenden Elemente sind allgemein verbindlich: Plan 1 Bebauung
1:500
Plan 2 Umgebung
1:500
Plan 3 Gebäudehöhen
1:200
Sonderbauvorschriften Soweit im Rahmen der Sonderbauvorschriften nicht Abweichungen von Rechtsnormen der Ortsplanung vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen des Baureglementes.
3.
ZWECK DES GESTALTUNGSPLANES Der Gestaltungsplan bezweckt: -
•
-
4.
Eine gegenüber der Regelbauweise markante ortsbauliche Gestaltung Siedlungsrand Die haushälterische Nutzung des Bodens. Die Schaffung grosser Grünbereiche (Erhaltung des Landschaftsbereiches)
am
DER GESTALTUNGSPLAN ORDNET - Stellung und Lage der Bauten -
Baulinien
-
Bauweise, Gestaltung Nutzungsdichte
-
Umgebung I Landschaft
-
Ver- und Entsorgung
-
Parkierung
2
I 5.
ABWEICHUNGEN Unbedeutende und dem Zweck der Pläne und der Sonderbauvorschriften nicht ordentlichen zuwiderlaufende Abweichungen können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, insbesondere dort, wo gegenüber der Idee des Gestaltungsplanes wesentliche Verbesserungen erzielt werden und keine überwiegenden, öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
6.
BAULINIEN
6.1
Mantelbaulinien Hauptbauten Mantelbaulinien dürfen für Treppenhäuser, Balkone, Vorbauten usw. bis 2 m überschritten werden. Solche ausserhalb der Baulinien liegende Bauteile sowie kleine Bauten bis 12 m2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe sind im Rahmen der reglementarischen Abstandsvorschriften zulässig. Die Baubereiche sind weitgehend mit Bauten auszufüllen.
6.2
•
Mantelbaulinien eingeschossige Bauten Mantelbaulinien für eingeschossige Bauten Terrassenbauten, grosse Vordächer usw.
6.3
gewährleisten
Sockelgeschosse,
Mantelbaulinien unterirdische Bauten Mantelbaulinien für unterirdische Bauten gewährleisten Tiefbauten wie Tiefgaragen, Keller usw.
6.4
Haupt-Firstrichtung Es besteht die Pflicht, die Baute auf diese Firstrichtung zu orientieren.
•
7.
BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN
7.1
Die Höhen der Bauten sind verbindlich im Plan 1 (Niveauhöhen) und im Plan 3 (Gebäude- und Firsthöhen) festgelegt.
7.2
Die Bezugsebene (Niveauhöhe) darf um 0.5 m über- oder unterschritten werden.
7.3
Für Anlagen sind keine Grenzabstände einzuhalten.
8.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
8.1
Generell für alle Bauten: Die Bauten sind sehr gut in das Siedlungs- und Landschaftsbild einzupassen. Dabei ist der Aufnahme und Weiterführung des Landhaus- und Schlösserthemas in Volumina und landschaftlicher Dominanz besondere Beachtung zu schenken. Es werden hohe Anforderungen an die äussere Gestaltung gestellt, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Massstäblichkeit, Fassadengliederung, Materialien, Farben usw. Die gestalterischen Details werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
3
•• 9.
GENERELLE AUSNÜTZUNGSVERTEILUNG Baubereich
Fläche Bauzone
zulässige Bruttogeschossfläche
7'421 m2
1'400 m2 500m2 600m2 2'500 m2
A
B
c
10.
VERKEHR
10.1
Ein-/ Ausfahrten Die Verkehrsübersicht und -Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer muss bei den Einund Ausfahrten nach den einschlägigen Normen gewährleistet sein.
•
11.
VER- UND ENTSORGUNG
11.1
Kanalisation bestehend Hausanschlüsse sind auf die bestehende, ausreichende, öffentliche Kanalisation auszurichten.
11.2
Wasser-. EW- und Gas-Erschliessung Hausanschlüsse sind auf die bestehenden, ausreichenden, öffentlichen Werkleitungen auszurichten.
•
12.
PARKIERUNG
12.1
Grundsatz Parkierung Die Anzahl der erforderlichen Parkplätze richtet sich nach dem Baureglement Für Besucher sind ausreichend Parkierungsflächen anzulegen .
12.2
Parkplätze oberirdisch Oberirdische Parkplätze sind mit wasserdurchlässigen Oberflächen auszustatten und angemessen zu bepflanzen.
13.
UMGEBUNG
13.1
Extensive Grünflächen Die extensiven Grünflächen (Biumenwiesen) sind naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften. Es sind nur Hochstarnm-Obstbäume zugelassen
13.2
Grünflächen Rasen Die Rasen-Grünflächen sind parkartig zu gestalten; Wege dürfen nicht versiegelt werden.
4
, 13.3 ..
Landwirtschaftliche Bewirtschaftung Terrainverbesserungen/-Veränderungen sind so auszuführen, dass eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erreicht wird.
/
I
13.4
Terraingestaltung Für die geplanten Bauten und parkartigen Anlagen wird das Terrain neu gestaltet. Es ist ein Massenausgleich von Geländeabtrag und Geländeauffüllungen anzustreben. Terrainabsätze sind zu vermeiden; Übergänge sind fliessend zu gestalten.
13.5
Findling Der erratische Block ist im Zuge der Terrainverbesserungsmassnahmen neu zu platzieren und zugänglich zu machen.
14.
•
ENERGIE Die Bauten sind so auszuführen, dass höchstens 80% des zulässigen Energiebedarfes für Heizung und Warmwasser mit nichtemeuerbaren Energien gedeckt ist.
15.
ETAPPIERUNG Die Realisierung der Bauabschnitte ist frei wählbar. Je Bauabschnitt ist mindestens der betreffende Teil der Parkierung zu erstellen.
16.
INFRASTRUKTUR, SICHERUNG Die gemeinschaftliche Nutzung von Zufahrten, Parkplätzen, Garagen, Besucherparkplätzen usw. wird grundbuchamtlich geregelt
17.
SCHLUSSBESTIMMUNG Der Gestaltungsplan Drovettisberg tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.
• März 1999
WfWdisk//Sonder.doc
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